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{'item': 'W173 2003540-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 4§ 1§ 417a§ 40§ 17Art. 151Art. 130§ 6§ 414§ 9§ 58§ 28§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW173 2003540-1 SpruchW173 2003540-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.6.2011 gab der BF an, von 16.2.2009-23.8.2010 bei der XXXX GmbH (in der Folge DG) als Hilfskraft geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Er sei von XXXX , XXXX und XXXX aufgenommen worden. Es sei ein Nettomonatslohn von Euro 265,34 vereinbart worden. Der Lohn sei auf sein Konto überwiesen worden. Seine Arbeitszeit sei immer freitags gewesen. Dazu sei er vom Matzleinsdorf Platz um 14:00 Uhr abgeholt und ins Burgenland zur Firma XXXX gefahren worden. Um 21:00 Uhr sei er wieder nach Wien gefahren, wo er um 22:00 Uhr angekommen sei. Weisungen habe er von Herrn XXXX von der DG erhalten. Seine Arbeitsleistung sei nicht kontrolliert worden. Er habe gekündigt. Er sei von der Teilversicherung in die Vollversicherung umgemeldet worden. Seine Versicherungspflicht sei zu überprüfen und entsprechend zu berichtigen. Sollte der Status der Vollversicherung beibehalten werden, beantragte er eine bescheidmäßige Absprache über seine Versicherungszeiten.
  2. Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.6.2011 gab der BF an, von 16.2.2009-23.8.2010 bei der römisch 40 GmbH (in der Folge DG) als Hilfskraft geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Er sei von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgenommen worden. Es sei ein Nettomonatslohn von Euro 265,34 vereinbart worden. Der Lohn sei auf sein Konto überwiesen worden. Seine Arbeitszeit sei immer freitags gewesen. Dazu sei er vom Matzleinsdorf Platz um 14:00 Uhr abgeholt und ins Burgenland zur Firma römisch 40 gefahren worden. Um 21:00 Uhr sei er wieder nach Wien gefahren, wo er um 22:00 Uhr angekommen sei. Weisungen habe er von Herrn römisch 40 von der DG erhalten. Seine Arbeitsleistung sei nicht kontrolliert worden. Er habe gekündigt. Er sei von der Teilversicherung in die Vollversicherung umgemeldet worden. Seine Versicherungspflicht sei zu überprüfen und entsprechend zu berichtigen. Sollte der Status der Vollversicherung beibehalten werden, beantragte er eine bescheidmäßige Absprache über seine Versicherungszeiten.
  3. Mit Bescheid vom 28.9.2011, VA - VR 1956 4199/11, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG in der Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs.

1 lit. a AIVG unterliege. Zwar sei der BF von der DG mit Meldung vom 16.2.2009 als geringfügig beschäftigte Hilfskraft ab 16.2.2009 gemeldet und mit 23.8.2010 abgemeldet worden. Im Zuge einer Insolvenz- und Konkursabschlussprüfung durch die Finanzbehörde habe sich jedoch herausgestellt, dass die von der DG vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit den Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe divergieren würden.2. Mit Bescheid vom 28.9.2011, VA - VR 1956 4199/11, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG in der Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliege. Zwar sei der BF von der DG mit Meldung vom 16.2.2009 als geringfügig beschäftigte Hilfskraft ab 16.2.2009 gemeldet und mit 23.8.2010 abgemeldet worden. Im Zuge einer Insolvenz- und Konkursabschlussprüfung durch die Finanzbehörde habe sich jedoch herausgestellt, dass die von der DG vorgelegten Stundenaufzeichnungen mit den Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe divergieren würden. Auf Basis von übermittelten Stundenlisten für die Jahre 2009-2010 seien die Beitragsgrundlagen korrigiert worden. Es habe sich ergeben, dass der BF einen über Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohn erhalten habe. Dazu führte die belangte Behörde die vom BF bei den Beschäftigungsbetrieben ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) geleisteten Arbeitsstunden pro Monat samt Monatslohn vom Februar 2009 beginnend bis August 2010 an.Auf Basis von übermittelten Stundenlisten für die Jahre 2009-2010 seien die Beitragsgrundlagen korrigiert worden. Es habe sich ergeben, dass der BF einen über Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohn erhalten habe. Dazu führte die belangte Behörde die vom BF bei den Beschäftigungsbetrieben ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) geleisteten Arbeitsstunden pro Monat samt Monatslohn vom Februar 2009 beginnend bis August 2010 an. Nach Mitteilung des BF am 13.4.2011 an das AMS, bei der DG nicht über der Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient zu haben, sei mit Bescheid vom 4.4.2011 vom AMS der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 21.2.2009-23.8.2010 widerrufen, die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet worden. Auch gegenüber der belangten Behörde habe der BF angegeben, in der Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 bei der DG nur als Hilfskraft geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Für den Fall der Beibehaltung seiner Vollversicherungspflicht habe der BF eine Feststellung mittels Bescheid beantragt. Die Ermittlungen der belangten Behörde würden sich mit den Ergebnissen, die im Zuge der GPLA- und Konkursprüfung festgestellt worden seien, decken. Über die DG sei nach dem Scheitern des Sanierungsverfahrens mit Beschluss des HG Wien vom 14.2.2011 das Konkursverfahren eröffnet worden. Masseverwalterin sei Dr. XXXX . Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf die Stundenaufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe, die zu einer Vollversicherung des BF für den Zeitraum 16.2.2009-23.8.2010 führen würden. Aus diesen ergebe sich eindeutig, ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt.Die Ermittlungen der belangten Behörde würden sich mit den Ergebnissen, die im Zuge der GPLA- und Konkursprüfung festgestellt worden seien, decken. Über die DG sei nach dem Scheitern des Sanierungsverfahrens mit Beschluss des HG Wien vom 14.2.2011 das Konkursverfahren eröffnet worden. Masseverwalterin sei Dr. römisch 40 . Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf die Stundenaufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe, die zu einer Vollversicherung des BF für den Zeitraum 16.2.2009-23.8.2010 führen würden. Aus diesen ergebe sich eindeutig, ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt.

  1. Gegen den Bescheid vom 28.9.2011 erhob der BF mit Schreiben vom 19.10.2011 Einspruch (nunmehr Beschwerde). Der BF beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aufhebung der Feststellung der Vollversicherung für den Zeitraum 16.2.2009-23.8.2010 und der Feststellung einer geringfügigen Beschäftigung für diesen Zeitraum. Von der belangten Behörde sei kein Nachweis erbracht worden, dass von ihm die Arbeiten ausgeführt und die im Bescheid genannten Beträge an ihn ausbezahlt worden seien. Dies sei auch von keinem Zeugen bestätigt worden. Er habe zudem von Montag bis Freitag einen Mechatronik-Ausbildungskurs beim BIFI von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr absolviert. Er habe auch Lernaufwand für die Bewältigung des Lernstoffes gehabt. Er habe keine Fehlzeiten aufzuweisen. Auf Grund der Ausbildung hätte er die Arbeitsstunden auch nicht bewältigen können.
  2. Mit Bescheid vom 10.7.2012, Zl MA 40 - SR 18077/2011, MA 40-SR 17922/2011, wurde der Einspruch des BF zur Vollversicherung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stütze sich der LH von Wien auf die Arbeitsaufzeichnungen der Unternehmen XXXX ,
  3. Mit Bescheid vom 10.7.2012, Zl MA 40 - SR 18077 aus 2011,, MA 40-SR 17922 aus 2011,, wurde der Einspruch des BF zur Vollversicherung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stütze sich der LH von Wien auf die Arbeitsaufzeichnungen der Unternehmen römisch 40 , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Der BF habe für die Monate Februar 2009 bis August 2010, das betragsmäßig im Einzelnen angeführte monatliche Entgelt erhalten. Die Versicherungsgrenze für das Jahr 2009 bei einer durchgehenden Beschäftigung betrage Euro 357,74 und für das Jahr 2010 Euro 366,
  4. Aus den vorliegenden Stundenaufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe ergebe sich ein Entgelt, das über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Das Vorbringen des BF, lediglich geringfügig gearbeitet zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es hätte sich erst durch einen Bescheid des AMS ergeben, dass der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen "Arbeitslosengeldes" für den Zeitraum 21.2.2009 bis zum 23.8.2010 verpflichtet worden sei. Zum Nachweis über den Umfang seiner Tätigkeit werde auf die Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe verwiesen. Das Argument des BF, aufgrund der Ausbildung beim BFI schon aus zeitlichen Gründen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten zu können, sei nicht überzeugend. Bei der halbtägigen Ausbildung des BF beim BFI sei es durchaus möglich, dass der BF während der in den Arbeitsaufzeichnungen festgehaltenen Zeiten gearbeitet habe. Die detaillierten Arbeitsaufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe wurden von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet. Gegenteiliges habe sich nicht ergeben.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der BF habe für die Monate Februar 2009 bis August 2010, das betragsmäßig im Einzelnen angeführte monatliche Entgelt erhalten. Die Versicherungsgrenze für das Jahr 2009 bei einer durchgehenden Beschäftigung betrage Euro 357,74 und für das Jahr 2010 Euro 366,
  5. Aus den vorliegenden Stundenaufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe ergebe sich ein Entgelt, das über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Das Vorbringen des BF, lediglich geringfügig gearbeitet zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es hätte sich erst durch einen Bescheid des AMS ergeben, dass der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen "Arbeitslosengeldes" für den Zeitraum 21.2.2009 bis zum 23.8.2010 verpflichtet worden sei. Zum Nachweis über den Umfang seiner Tätigkeit werde auf die Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe verwiesen. Das Argument des BF, aufgrund der Ausbildung beim BFI schon aus zeitlichen Gründen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten zu können, sei nicht überzeugend. Bei der halbtägigen Ausbildung des BF beim BFI sei es durchaus möglich, dass der BF während der in den Arbeitsaufzeichnungen festgehaltenen Zeiten gearbeitet habe. Die detaillierten Arbeitsaufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe wurden von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet. Gegenteiliges habe sich nicht ergeben.
  6. Gegen den Bescheid vom 10.7.2012 erhob der BF Berufung. In der Begründung wurde vorgebracht, zwar im Zeitraum Februar 2009 bis August 2010 bei der DG gearbeitet zu haben. Dies sei allerdings nicht in dem festgestellten Ausmaß erfolgt. Aus Recherchen habe sich ergeben, dass die von den Beschäftigungsfirmen angegebene Stundenzahl auf den vom BF verwendeten Computerchip, der auf ihn personalisiert gewesen und bei der An- und Abmeldung verwendet worden sei, zurückzuführen sei. Es sei nämlich dieser Chip vom BF beim Fahrer abgegeben worden, der den Chip weitergereicht habe. Es hätten daher andere Arbeitskräfte für die Beschäftigungsbetriebe gearbeitet. Es werde die Einvernahme des Fahrers, XXXX , beantragt.
  7. Gegen den Bescheid vom 10.7.2012 erhob der BF Berufung. In der Begründung wurde vorgebracht, zwar im Zeitraum Februar 2009 bis August 2010 bei der DG gearbeitet zu haben. Dies sei allerdings nicht in dem festgestellten Ausmaß erfolgt. Aus Recherchen habe sich ergeben, dass die von den Beschäftigungsfirmen angegebene Stundenzahl auf den vom BF verwendeten Computerchip, der auf ihn personalisiert gewesen und bei der An- und Abmeldung verwendet worden sei, zurückzuführen sei. Es sei nämlich dieser Chip vom BF beim Fahrer abgegeben worden, der den Chip weitergereicht habe. Es hätten daher andere Arbeitskräfte für die Beschäftigungsbetriebe gearbeitet. Es werde die Einvernahme des Fahrers, römisch 40 , beantragt.
  8. Mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, wurde der angefochtene Bescheid vom 10.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dieser

§ 417a

ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Nach Widergabe des Sachverhaltes wurde auf die amtswegige Löschung der DG per 8.8.2012 wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG verwiesen.

Es sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, um zu den vorliegenden rechtlichen Schlüssen zu kommen. Außer Streit stehe die Dienstnehmereigenschaft des BF. Lediglich die Entgelthöhe sei strittig. Dazu würden divergierende Aussagen vorliegen. Alle Dienstnehmer würden vorbringen, einerseits nur das vereinbarte Entgelt erhalten und andererseits nur 1x pro Woche acht Stunden gearbeitet zu haben. Es seien daher weitere Ermittlungsschritte erforderlich.6. Mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, wurde der angefochtene Bescheid vom 10.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dieser

Paragraph 417 a, ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Nach Widergabe des Sachverhaltes wurde auf die amtswegige Löschung der DG per 8.8.2012 wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG verwiesen. Es sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden, um zu den vorliegenden rechtlichen Schlüssen zu kommen. Außer Streit stehe die Dienstnehmereigenschaft des BF. Lediglich die Entgelthöhe sei strittig. Dazu würden divergierende Aussagen vorliegen. Alle Dienstnehmer würden vorbringen, einerseits nur das vereinbarte Entgelt erhalten und andererseits nur 1x pro Woche acht Stunden gearbeitet zu haben. Es seien daher weitere Ermittlungsschritte erforderlich. 7. In der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2003548-1 (Beschwerdeführer Herr XXXX ) und W173 2003561-1 (Beschwerdeführerin XXXX ) mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurden, gab der BF an, ab 2009 einen Kurs beim BFI besucht zu haben, der vom 3.8.2009 bis 11.9.2009 von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr angesetzt gewesen sei. Ein weiterer Kurs vom 19.4.2010 bis 20.8.2010, der vormittags und nachmittags stattgefunden habe, sei von ihm beim BFI (Deutsch für Fortgeschrittene) belegt worden. Ab 14.11.2011 habe er eine Mechatronikerausbildung mit 38,5 Wochenstunden beim BFI absolviert. Dazu legte der BF für den absolvierten Deutschkurs und den Kurs "Jobsuche beim BFI" zwei Bestätigungen vor, zu denen die belangte Behörde feststellte, dass sich daraus weder der durchgehende Besuch noch das Stundenausmaß ergebe.7. In der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der die unter den Aktenzahlen protokollierten Beschwerden W173 2003548-1 (Beschwerdeführer Herr römisch 40 ) und W173 2003561-1 (Beschwerdeführerin römisch 40 ) mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden, gab der BF an, ab 2009 einen Kurs beim BFI besucht zu haben, der vom 3.8.2009 bis 11.9.2009 von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr angesetzt gewesen sei. Ein weiterer Kurs vom 19.4.2010 bis 20.8.2010, der vormittags und nachmittags stattgefunden habe, sei von ihm beim BFI (Deutsch für Fortgeschrittene) belegt worden. Ab 14.11.2011 habe er eine Mechatronikerausbildung mit 38,5 Wochenstunden beim BFI absolviert. Dazu legte der BF für den absolvierten Deutschkurs und den Kurs "Jobsuche beim BFI" zwei Bestätigungen vor, zu denen die belangte Behörde feststellte, dass sich daraus weder der durchgehende Besuch noch das Stundenausmaß ergebe. Der BF führte weiter aus, dass die Anwesenheit beim BFI durch die Lehrperson täglich kontrolliert worden sei und von ihm die Kurse durchgehend besucht worden seien. Mit der DG sei er auf Empfehlung in Kontakt gekommen, wobei die Geschäftsführer ( XXXX und XXXX ) mit ihm das Einstellungsgespräch geführt hätten. Aufgrund seiner laufenden Ausbildung habe der BF nur eine geringfügige Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen angestrebt und einen Vertrag darüber unterzeichnet, in dem die Überweisung seines Lohnes auf ein Konto vereinbart worden sei. Er sollte von der DG spontan bei Arbeitskräftebedarf telefonisch verständigt werden. Von der DG habe er zu Arbeitsbeginn einen Chip erhalten. Bei einem Anruf der DG sei er entweder direkt bei der DG erschienen oder sei mit einem Bus der DG zur jeweiligen Arbeitsstelle des Beschäftigungsbetriebes transportiert worden, wobei vom Fahrer des Busses der Chip ausgehändigt worden sei. Mit dem Chip habe der BF beim jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zu Arbeitsbeginn eingestochen und bei Arbeitsende wieder ausgestochen. In der Folge sei der Chip entweder beim Beschäftigungsbetrieb abgegeben oder dem Busfahrer der DG ausgehändigt worden. Manchmal habe der BF den Chip auch nach Hause mitgenommen und bei nächster Gelegenheit der DG überreicht. Diese Chip-Handhabung sei mit dem Busfahrer der DG vereinbart worden. Für den BF sei die Lohnüberweisung auf sein Konto wesentlich gewesen, wofür er auch Kopien von Bankauszügen vorlegte. Nach Angaben des BF habe weder durch die DG, noch durch den Beschäftigungsbetrieb eine Überprüfung der Identität des Arbeiters zu Arbeitsbeginn stattgefunden.Der BF führte weiter aus, dass die Anwesenheit beim BFI durch die Lehrperson täglich kontrolliert worden sei und von ihm die Kurse durchgehend besucht worden seien. Mit der DG sei er auf Empfehlung in Kontakt gekommen, wobei die Geschäftsführer ( römisch 40 und römisch 40 ) mit ihm das Einstellungsgespräch geführt hätten. Aufgrund seiner laufenden Ausbildung habe der BF nur eine geringfügige Tätigkeit an Samstagen und Sonntagen angestrebt und einen Vertrag darüber unterzeichnet, in dem die Überweisung seines Lohnes auf ein Konto vereinbart worden sei. Er sollte von der DG spontan bei Arbeitskräftebedarf telefonisch verständigt werden. Von der DG habe er zu Arbeitsbeginn einen Chip erhalten. Bei einem Anruf der DG sei er entweder direkt bei der DG erschienen oder sei mit einem Bus der DG zur jeweiligen Arbeitsstelle des Beschäftigungsbetriebes transportiert worden, wobei vom Fahrer des Busses der Chip ausgehändigt worden sei. Mit dem Chip habe der BF beim jeweiligen Beschäftigungsbetrieb zu Arbeitsbeginn eingestochen und bei Arbeitsende wieder ausgestochen. In der Folge sei der Chip entweder beim Beschäftigungsbetrieb abgegeben oder dem Busfahrer der DG ausgehändigt worden. Manchmal habe der BF den Chip auch nach Hause mitgenommen und bei nächster Gelegenheit der DG überreicht. Diese Chip-Handhabung sei mit dem Busfahrer der DG vereinbart worden. Für den BF sei die Lohnüberweisung auf sein Konto wesentlich gewesen, wofür er auch Kopien von Bankauszügen vorlegte. Nach Angaben des BF habe weder durch die DG, noch durch den Beschäftigungsbetrieb eine Überprüfung der Identität des Arbeiters zu Arbeitsbeginn stattgefunden. Der BF betonte, grundsätzlich nur samstags und sonntags gearbeitet zu haben, wobei auch während der Schulferien bzw. der freien Tage von ihm Arbeit angenommen worden sei. Die mit XXXX , der bei der DG tätig gewesen sei, vereinbarte Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen. Dazu zählte er als Beispiele 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf. Manchmal habe er 10, 15 oder 20 Wochenstunden gearbeitet. Ein anderes Mal sei er in einer Woche überhaupt nicht tätig gewesen. Zum Lohn gab der BF an, dass dieser monatlich konstant gewesen sei. Der monatliche Nettobetrag habe konstant ca. Euro 200 - 300 betragen. Aus den Kontoauszügen würden sich zwei Nettolöhne in der Höhe von Euro 309,56 bzw. 265,00 ergeben. Beim Betrag von Euro 461,40 könnte es sich um Urlaubs - und Weihnachtsgeld handeln. Die Anzahl der Arbeitsstunden sei mit der DG nicht vorweg vereinbart worden. Vielmehr sollte nur die Geringfügigkeitsgrenze nämlich Euro 416,-- bzw. Euro 420,-- netto pro Monat nicht überschritten werden. Exakte schriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden seien von ihm nicht geführt worden. Als Beschäftigungsbetrieb zählte der BF XXXX XXXX , und eine Catering-Firma auf. Der Chip sei nur bei der XXXX verwendet worden. Beim Cateringunternehmen, XXXX , sei er persönlich vorbeigekommen und habe gearbeitet. Zeitaufzeichnungen der DG über seine geleistete Arbeitszeit seien ihm nicht bekannt.Der BF betonte, grundsätzlich nur samstags und sonntags gearbeitet zu haben, wobei auch während der Schulferien bzw. der freien Tage von ihm Arbeit angenommen worden sei. Die mit römisch 40 , der bei der DG tätig gewesen sei, vereinbarte Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen. Dazu zählte er als Beispiele 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf. Manchmal habe er 10, 15 oder 20 Wochenstunden gearbeitet. Ein anderes Mal sei er in einer Woche überhaupt nicht tätig gewesen. Zum Lohn gab der BF an, dass dieser monatlich konstant gewesen sei. Der monatliche Nettobetrag habe konstant ca. Euro 200 - 300 betragen. Aus den Kontoauszügen würden sich zwei Nettolöhne in der Höhe von Euro 309,56 bzw. 265,00 ergeben. Beim Betrag von Euro 461,40 könnte es sich um Urlaubs - und Weihnachtsgeld handeln. Die Anzahl der Arbeitsstunden sei mit der DG nicht vorweg vereinbart worden. Vielmehr sollte nur die Geringfügigkeitsgrenze nämlich Euro 416,-- bzw. Euro 420,-- netto pro Monat nicht überschritten werden. Exakte schriftliche Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden seien von ihm nicht geführt worden. Als Beschäftigungsbetrieb zählte der BF römisch 40 römisch 40 , und eine Catering-Firma auf. Der Chip sei nur bei der römisch 40 verwendet worden. Beim Cateringunternehmen, römisch 40 , sei er persönlich vorbeigekommen und habe gearbeitet. Zeitaufzeichnungen der DG über seine geleistete Arbeitszeit seien ihm nicht bekannt. Auf Vorhalt der belangten Behörde zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme am 30.6.2011 zur Arbeitszeit gab der BF an, lediglich am Wochenende gearbeitet zu haben. Ausnahmen seien kursfreie Tage gewesen. Er sei als Abwäscher oder Bäcker tätig gewesen. Er habe sämtliche Unterlagen der Arbeiterkammer übergeben. Sein Vertreter wies darauf hin, dass das Wochenende am Freitag beginne. Der bei der DG ebenfalls arbeitende XXXX gab an, auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung gewesen zu sein und bei der DG optional nur eine geringfügige Beschäftigung gefunden zu haben. Im Februar 2009 sei die Kündigung erfolgt. Im Februar 2010 habe er eine Vollbeschäftigung angenommen. Von ca. Juni/Juli 2009 bis Ende Jänner 2010 habe er von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Er habe nur bei der XXXX gearbeitet, wobei ursprünglich Arbeitszeitaufzeichnungen schriftlich erfolgt seien und anschließend die Arbeitszeit per Chip erfasst worden sei. Im mit der DG abgeschlossenen Arbeitsvertrag über seine geringfügige Beschäftigung sei kein fixer Lohn, aber Geringfügigkeit vereinbart worden. Er habe vom 20.7.2009 bis 29.1.2010 einen Deutschkurs beim BFI besucht.Der bei der DG ebenfalls arbeitende römisch 40 gab an, auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung gewesen zu sein und bei der DG optional nur eine geringfügige Beschäftigung gefunden zu haben. Im Februar 2009 sei die Kündigung erfolgt. Im Februar 2010 habe er eine Vollbeschäftigung angenommen. Von ca. Juni/Juli 2009 bis Ende Jänner 2010 habe er von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Er habe nur bei der römisch 40 gearbeitet, wobei ursprünglich Arbeitszeitaufzeichnungen schriftlich erfolgt seien und anschließend die Arbeitszeit per Chip erfasst worden sei. Im mit der DG abgeschlossenen Arbeitsvertrag über seine geringfügige Beschäftigung sei kein fixer Lohn, aber Geringfügigkeit vereinbart worden. Er habe vom 20.7.2009 bis 29.1.2010 einen Deutschkurs beim BFI besucht. Herr XXXX führte weiter aus, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der DG in der Regel nur einmal pro Woche beim Beschäftigungsbetrieb XXXX manchmal aber in der Woche überhaupt nicht gearbeitet zu haben. Auch die Arbeitszeit habe variiert. Zur XXXX sei er mit dem Bus der DG transportiert worden worden, wobei mit dem Chip der XXXX eingestochen und ausgestochen worden sei. Dieser Chip sei bei der XXXX deponiert gewesen. Sowohl er selbst als auch die DG hätten Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.Herr römisch 40 führte weiter aus, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der DG in der Regel nur einmal pro Woche beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 manchmal aber in der Woche überhaupt nicht gearbeitet zu haben. Auch die Arbeitszeit habe variiert. Zur römisch 40 sei er mit dem Bus der DG transportiert worden worden, wobei mit dem Chip der römisch 40 eingestochen und ausgestochen worden sei. Dieser Chip sei bei der römisch 40 deponiert gewesen. Sowohl er selbst als auch die DG hätten Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Herr XXXX gab weiter an, verschiedene Beträge als Lohn von der DG erhalten zu haben. Dazu übergab Herr XXXX Bankauszüge. Wegen verschiedener Bewerbungstermine habe er den Deutschkurs (Stufe B1) nicht durchgehend besuchen können. Er könnte auch manchmal krank gewesen sein. Zu den vorgehaltenen Aufzeichnungen über seine Kursabwesenheiten führte Herr XXXX aus, auf Grund von Bewerbungsterminen bzw. Krankenstand nicht den Kurs besucht zu haben.Herr römisch 40 gab weiter an, verschiedene Beträge als Lohn von der DG erhalten zu haben. Dazu übergab Herr römisch 40 Bankauszüge. Wegen verschiedener Bewerbungstermine habe er den Deutschkurs (Stufe B1) nicht durchgehend besuchen können. Er könnte auch manchmal krank gewesen sein. Zu den vorgehaltenen Aufzeichnungen über seine Kursabwesenheiten führte Herr römisch 40 aus, auf Grund von Bewerbungsterminen bzw. Krankenstand nicht den Kurs besucht zu haben. Frau XXXX , die ebenfalls für die DG arbeitete, gab an, bei der DG eine geringfügige Beschäftigung angestrebt und dazu einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, wobei kein fixer Lohn vereinbart worden sei. Sie habe beim AMS vormittags von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Sie habe nur beim Beschäftigungsbetrieb XXXX gearbeitet und sei dorthin mit dem Bus gefahren. Sie habe dort nur nachmittags gearbeitet. Manchmal sei dies von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr einmal oder zweimal wöchentlich erfolgt. Es sei auch vorgekommen, eine Woche nicht gearbeitet zu haben. Über die geleisteten Arbeitsstunden habe sie Herrn XXXX Arbeitsaufzeichnung übergeben.Frau römisch 40 , die ebenfalls für die DG arbeitete, gab an, bei der DG eine geringfügige Beschäftigung angestrebt und dazu einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, wobei kein fixer Lohn vereinbart worden sei. Sie habe beim AMS vormittags von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr einen Deutschkurs besucht. Sie habe nur beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 gearbeitet und sei dorthin mit dem Bus gefahren. Sie habe dort nur nachmittags gearbeitet. Manchmal sei dies von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr einmal oder zweimal wöchentlich erfolgt. Es sei auch vorgekommen, eine Woche nicht gearbeitet zu haben. Über die geleisteten Arbeitsstunden habe sie Herrn römisch 40 Arbeitsaufzeichnung übergeben. Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene Herbert XXXX (Z1), der beim Beschäftigungsbetrieb XXXX die Funktion des Geschäftsführers einnahm, führte aus, aus Personalbedarfsgründen auf Arbeiter der DG zurückgegriffen zu haben. Mit der DG sei keine monatliche Pauschalabrechnung erfolgt, sondern seien die geleisteten Stunden der Arbeitnehmer der DG maßgebend gewesen. Für die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der DG sei der vereinbarte Lohn an die DG überwiesen worden. Anfangs sei eine händische Erfassung der Arbeitszeit der Arbeiter der DG mittels Formular erfolgt. Es sei bei der DG vorweg telefonisch oder per Mail eine bestimmte Anzahl von Arbeiter für einen bestimmten Tag und für bestimmte Arbeitsstunden angefordert worden, wobei in der Regel die Arbeiter für 8 Arbeitsstunden benötigt worden seien. Die angeforderten Arbeiter seien per Bus von der DG zum Beschäftigungsunternehmen XXXX gebracht worden. Ab ca. 2009 sei beim genannten Beschäftigungsunternehmen die Arbeitszeiterfassung mittels Chip erfolgt, der sehr gut funktioniert habe. Der Chip sei mit einer bestimmten Nummer auf eine bestimmte Person personalisiert gewesen und vom Beschäftigungsbetrieb ( XXXX ) verwaltet worden. Der auf einen bestimmten Arbeiter personalisierte Chip sei nur von diesem verwendet worden. Der jeweilige Arbeiter habe mit seinem Chip eingestochen, wieder ausgestochen und habe diesen wieder mitgenommen. Der auf den Arbeiter personalisierte Chip habe an das Beschäftigungsunternehmen retourniert werden müssen, sollte der jeweilige Arbeiter nicht mehr herangezogen werden. Sollte der Chip nicht mehr aufgetaucht sein, sei er der DG in Rechnung gestellt worden. Vom Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens ( XXXX ) seien grundsätzlich stichprobenartige Kontrollen erfolgt, ob tatsächlich der Chip vom dem auf ihn personalisierten Arbeiter verwendet worden sei. Dem Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens ( XXXX ) seien auch die Arbeiter der DG bekannt gewesen. Dieser habe auch die Arbeiter der DG kontrolliert und ihnen Weisungen erteilt. Es sei auch immer auf einen bestimmten Stamm von Arbeitern der DG zurückgegriffen worden. Er schließe nicht aus, dass in der Pause - wie es auch bei der Arbeitern der XXXX vorgekommen sei - ein Arbeiter der DG für die übrigen Arbeiter der DG gestochen habe. Dem Z 1 war nicht mehr in Erinnerung, ob Arbeiter der DG nur am Wochenende gearbeitet hätten.Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene Herbert römisch 40 (Z1), der beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 die Funktion des Geschäftsführers einnahm, führte aus, aus Personalbedarfsgründen auf Arbeiter der DG zurückgegriffen zu haben. Mit der DG sei keine monatliche Pauschalabrechnung erfolgt, sondern seien die geleisteten Stunden der Arbeitnehmer der DG maßgebend gewesen. Für die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der DG sei der vereinbarte Lohn an die DG überwiesen worden. Anfangs sei eine händische Erfassung der Arbeitszeit der Arbeiter der DG mittels Formular erfolgt. Es sei bei der DG vorweg telefonisch oder per Mail eine bestimmte Anzahl von Arbeiter für einen bestimmten Tag und für bestimmte Arbeitsstunden angefordert worden, wobei in der Regel die Arbeiter für 8 Arbeitsstunden benötigt worden seien. Die angeforderten Arbeiter seien per Bus von der DG zum Beschäftigungsunternehmen römisch 40 gebracht worden. Ab ca. 2009 sei beim genannten Beschäftigungsunternehmen die Arbeitszeiterfassung mittels Chip erfolgt, der sehr gut funktioniert habe. Der Chip sei mit einer bestimmten Nummer auf eine bestimmte Person personalisiert gewesen und vom Beschäftigungsbetrieb ( römisch 40 ) verwaltet worden. Der auf einen bestimmten Arbeiter personalisierte Chip sei nur von diesem verwendet worden. Der jeweilige Arbeiter habe mit seinem Chip eingestochen, wieder ausgestochen und habe diesen wieder mitgenommen. Der auf den Arbeiter personalisierte Chip habe an das Beschäftigungsunternehmen retourniert werden müssen, sollte der jeweilige Arbeiter nicht mehr herangezogen werden. Sollte der Chip nicht mehr aufgetaucht sein, sei er der DG in Rechnung gestellt worden. Vom Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens ( römisch 40 ) seien grundsätzlich stichprobenartige Kontrollen erfolgt, ob tatsächlich der Chip vom dem auf ihn personalisierten Arbeiter verwendet worden sei. Dem Produktionsleiter des Beschäftigungsunternehmens ( römisch 40 ) seien auch die Arbeiter der DG bekannt gewesen. Dieser habe auch die Arbeiter der DG kontrolliert und ihnen Weisungen erteilt. Es sei auch immer auf einen bestimmten Stamm von Arbeitern der DG zurückgegriffen worden. Er schließe nicht aus, dass in der Pause - wie es auch bei der Arbeitern der römisch 40 vorgekommen sei - ein Arbeiter der DG für die übrigen Arbeiter der DG gestochen habe. Dem Ziffer eins, war nicht mehr in Erinnerung, ob Arbeiter der DG nur am Wochenende gearbeitet hätten. Der Z1 bestätigte im Zuge von Kontrollgängen durch die XXXX Arbeiter der DG in seinem Betrieb gesehen zu haben. Ihm würden auch der BF sowie Herr XXXX und Frau XXXX bekannt vorkommen. Der Z1 bestätigte auch die Existenz von Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG. Der Geldbetrag für die geleitsteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG sei von der XXXX an die DG übermittelt worden. Der Stundenlohn der Arbeiter der DG sei über dem der Arbeiter der XXXX gelegen.Der Z1 bestätigte im Zuge von Kontrollgängen durch die römisch 40 Arbeiter der DG in seinem Betrieb gesehen zu haben. Ihm würden auch der BF sowie Herr römisch 40 und Frau römisch 40 bekannt vorkommen. Der Z1 bestätigte auch die Existenz von Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG. Der Geldbetrag für die geleitsteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG sei von der römisch 40 an die DG übermittelt worden. Der Stundenlohn der Arbeiter der DG sei über dem der Arbeiter der römisch 40 gelegen. Der BF, Herr XXXX sowie Frau XXXX gaben an, den Z1 nicht zu kennen.Der BF, Herr römisch 40 sowie Frau römisch 40 gaben an, den Z1 nicht zu kennen. Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene XXXX (Z3) bestätigte bis September 2009 die Funktion des geschäftsführenden Gesellschafters eingenommen zu haben und anschließend nur mehr Gesellschafter und Angestellter der DG gewesen zu sein. Mit den Arbeitern der DG habe er keine Vorstellungsgespräche geführt oder Vereinbarungen getroffen. Dafür seien Herr XXXX und Herr XXXX verantwortlich gewesen. Herr XXXX habe die Arbeiter der DG mit dem Bus zum Beschäftigungsunternehmen XXXX gebracht, als Vorarbeiter dort gearbeitet und die Arbeiter der DG beaufsichtigt und teilweise verteilt. Nach einem Streit habe Herr XXXX seine Arbeit bei der XXXX beendet. Herr XXXX sei bereits verstorben.Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 (Z3) bestätigte bis September 2009 die Funktion des geschäftsführenden Gesellschafters eingenommen zu haben und anschließend nur mehr Gesellschafter und Angestellter der DG gewesen zu sein. Mit den Arbeitern der DG habe er keine Vorstellungsgespräche geführt oder Vereinbarungen getroffen. Dafür seien Herr römisch 40 und Herr römisch 40 verantwortlich gewesen. Herr römisch 40 habe die Arbeiter der DG mit dem Bus zum Beschäftigungsunternehmen römisch 40 gebracht, als Vorarbeiter dort gearbeitet und die Arbeiter der DG beaufsichtigt und teilweise verteilt. Nach einem Streit habe Herr römisch 40 seine Arbeit bei der römisch 40 beendet. Herr römisch 40 sei bereits verstorben. Dem Z3 war eine Umstellung auf eine Zeiterfassung durch Chips bei der XXXX bekannt, wobei die DG darüber keine Informationen gehabt habe. Über die Zeiterfassung per Chip sei Herr XXXX informiert gewesen, auf den sich die DG verlassen habe. Nachdem Herr XXXX beim Beschäftigungsunternehmen XXXX nicht mehr erwünscht gewesen sei, habe Herr XXXX Informationen über die Zeiterfassung an Herrn XXXX weitergegeben.Dem Z3 war eine Umstellung auf eine Zeiterfassung durch Chips bei der römisch 40 bekannt, wobei die DG darüber keine Informationen gehabt habe. Über die Zeiterfassung per Chip sei Herr römisch 40 informiert gewesen, auf den sich die DG verlassen habe. Nachdem Herr römisch 40 beim Beschäftigungsunternehmen römisch 40 nicht mehr erwünscht gewesen sei, habe Herr römisch 40 Informationen über die Zeiterfassung an Herrn römisch 40 weitergegeben. Der Z3 gab an, erst im Wege der Akteneinsicht bei der Finanzbehörde stichprobenartige Informationen über die Zeiterfassung bei der XXXX erhalten zu haben. Busfahrer der DG seien Herr XXXX , Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX und XXXX gewesen. Der Z3 ging davon aus, dass vermutlich die Buschauffeure nicht über die Chips verfügt hätten, da sie das Gebäude der XXXX nicht betreten hätten. Dies habe nicht für Herrn XXXX gegolten, da dieser Arbeiter der DG bei diesem Beschäftigungsbetrieb kontrolliert habe.

den Stundenaufzeichnungen von Herrn XXXX seien die Rechnungen für die Arbeiter der DG bei der XXXX von der DG bezahlt worden. Es habe sich 2009/2010 um wöchentliche Pauschalrechnungen gehandelt. 2008 seien noch monatliche Pauschalabrechnungen erfolgt. Es seien unterschiedliche Beträge abgerechnet worden. Die von der DG abgerechneten Pauschalbeträge seien von der XXXX ohne Probleme bezahlt worden. Die Aufzeichnungen des Herrn XXXX zu den geleisteten Stunden der Arbeiter der DG hätten den Anmeldungen der Sozialversicherung entsprochen. In welcher Form mit den anderen Beschäftigungsbetrieben abgerechnet worden sei, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Herr XXXX sei für die Einstellung der Arbeiter, die Arbeitsvereinbarung und die Überwachung der Arbeiter der DG bei der XXXX bis zum genannten Streit verantwortlich gewesen.Der Z3 gab an, erst im Wege der Akteneinsicht bei der Finanzbehörde stichprobenartige Informationen über die Zeiterfassung bei der römisch 40 erhalten zu haben. Busfahrer der DG seien Herr römisch 40 , Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 und römisch 40 gewesen. Der Z3 ging davon aus, dass vermutlich die Buschauffeure nicht über die Chips verfügt hätten, da sie das Gebäude der römisch 40 nicht betreten hätten. Dies habe nicht für Herrn römisch 40 gegolten, da dieser Arbeiter der DG bei diesem Beschäftigungsbetrieb kontrolliert habe.

den Stundenaufzeichnungen von Herrn römisch 40 seien die Rechnungen für die Arbeiter der DG bei der römisch 40 von der DG bezahlt worden. Es habe sich 2009 aus 2010, um wöchentliche Pauschalrechnungen gehandelt. 2008 seien noch monatliche Pauschalabrechnungen erfolgt. Es seien unterschiedliche Beträge abgerechnet worden. Die von der DG abgerechneten Pauschalbeträge seien von der römisch 40 ohne Probleme bezahlt worden. Die Aufzeichnungen des Herrn römisch 40 zu den geleisteten Stunden der Arbeiter der DG hätten den Anmeldungen der Sozialversicherung entsprochen. In welcher Form mit den anderen Beschäftigungsbetrieben abgerechnet worden sei, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Herr römisch 40 sei für die Einstellung der Arbeiter, die Arbeitsvereinbarung und die Überwachung der Arbeiter der DG bei der römisch 40 bis zum genannten Streit verantwortlich gewesen. Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene XXXX (Z4) gab an, ab Ende 2009 Geschäftsführer der DG gewesen zu sein. Vorher sei er Angestellter gewesen. Herr XXXX und Herr XXXX seien für die Aufnahme von Arbeitern in die DG verantwortlich gewesen und hätten die Funktion des Busfahrers eingenommen. Herr XXXX sei nach seinen eigenen Vorstellungen vorgegangen und habe die Anmeldungen zur Sozialversicherung an die Buchhaltung weitergeleitet. Herr XXXX habe auch Vorschüsse ausbezahlt und Kontrollen durchgeführt, indem er die Identität der Arbeiter geprüft und deren Arbeitszeit kontrolliert habe. Über die Abwicklung der Kontrolle der Arbeitszeiten der einzelnen Arbeiter der DG sei ihm nichts mehr in Erinnerung. Es seien jedoch mit dem Beschäftigungsunternehmen XXXX ständig Probleme aufgetreten. Die Abwicklung der Arbeitszeit sei jedoch mit dem genannten Beschäftigungsbetrieb in Ordnung gewesen und habe es diesbezüglich keine Probleme gegeben. Lediglich bei der Chiperfassung seien Probleme aufgetreten. Darüber sei der Z4 ursprünglich nicht informiert gewesen, zumal der Chip nur intern vom genannten Beschäftigungsbetrieb verwendet worden sei. Die Abrechnungen hätten nicht die Chipabwicklung betroffen. Herr XXXX habe die Stundenabrechnungen der Arbeiter der DG für die geleisteten Arbeitsstunden beim Beschäftigungsbetrieb XXXX abgewickelt, wobei danach die Abrechnung bezahlt worden sei. Die Rechnung sei von der DG an das genannte Unternehmen übermittelt worden, das die Rechnung beglichen habe. Die Abrechnung sei problemlos erfolgt. Weitere Beschäftigungsbetrieb der DG seien XXXX , XXXX oder Cateringfirmen gewesen. Herr XXXX habe die Arbeiter der DG bei Anfragen dieser Beschäftigungsbetrieb kontaktiert, Termine vereinbart und die Arbeiter der DG zu diesen Betrieben entsandt. Herr XXXX sei bereits verstorben. Für den Z4 sei es nicht bedenklich gewesen, dass die Arbeiter der DG beim Beschäftigungsbetrieb XXXX einen Chip bei sich gehabt hätten. Es habe sich um eine interne Angelegenheit des Beschäftigungsbetriebes gehandelt.Der getrennt zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 (Z4) gab an, ab Ende 2009 Geschäftsführer der DG gewesen zu sein. Vorher sei er Angestellter gewesen. Herr römisch 40 und Herr römisch 40 seien für die Aufnahme von Arbeitern in die DG verantwortlich gewesen und hätten die Funktion des Busfahrers eingenommen. Herr römisch 40 sei nach seinen eigenen Vorstellungen vorgegangen und habe die Anmeldungen zur Sozialversicherung an die Buchhaltung weitergeleitet. Herr römisch 40 habe auch Vorschüsse ausbezahlt und Kontrollen durchgeführt, indem er die Identität der Arbeiter geprüft und deren Arbeitszeit kontrolliert habe. Über die Abwicklung der Kontrolle der Arbeitszeiten der einzelnen Arbeiter der DG sei ihm nichts mehr in Erinnerung. Es seien jedoch mit dem Beschäftigungsunternehmen römisch 40 ständig Probleme aufgetreten. Die Abwicklung der Arbeitszeit sei jedoch mit dem genannten Beschäftigungsbetrieb in Ordnung gewesen und habe es diesbezüglich keine Probleme gegeben. Lediglich bei der Chiperfassung seien Probleme aufgetreten. Darüber sei der Z4 ursprünglich nicht informiert gewesen, zumal der Chip nur intern vom genannten Beschäftigungsbetrieb verwendet worden sei. Die Abrechnungen hätten nicht die Chipabwicklung betroffen. Herr römisch 40 habe die Stundenabrechnungen der Arbeiter der DG für die geleisteten Arbeitsstunden beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 abgewickelt, wobei danach die Abrechnung bezahlt worden sei. Die Rechnung sei von der DG an das genannte Unternehmen übermittelt worden, das die Rechnung beglichen habe. Die Abrechnung sei problemlos erfolgt. Weitere Beschäftigungsbetrieb der DG seien römisch 40 , römisch 40 oder Cateringfirmen gewesen. Herr römisch 40 habe die Arbeiter der DG bei Anfragen dieser Beschäftigungsbetrieb kontaktiert, Termine vereinbart und die Arbeiter der DG zu diesen Betrieben entsandt. Herr römisch 40 sei bereits verstorben. Für den Z4 sei es nicht bedenklich gewesen, dass die Arbeiter der DG beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 einen Chip bei sich gehabt hätten. Es habe sich um eine interne Angelegenheit des Beschäftigungsbetriebes gehandelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1.Die DG wurde unter der FN 294262p im Firmenbuch ab 2007 geführt. Handelsrechtliche Geschäftsführer waren Herr XXXX und Herr XXXX , der ab 15.9.2009 zur selbstständigen Vertretung berechtigt war. Der Geschäftszweig der DG erstreckt sich auf Personalvermittlung, Handel mit Waren aller Art, Güterbeförderung sowie Import und Export von Waren aller Art.1.1.Die DG wurde unter der FN 294262p im Firmenbuch ab 2007 geführt. Handelsrechtliche Geschäftsführer waren Herr römisch 40 und Herr römisch 40 , der ab 15.9.2009 zur selbstständigen Vertretung berechtigt war. Der Geschäftszweig der DG erstreckt sich auf Personalvermittlung, Handel mit Waren aller Art, Güterbeförderung sowie Import und Export von Waren aller "Art". 1.
  2. Für die Aufnahme von Mitarbeitern der DG waren Mitarbeiter der DG, zu denen Herr XXXX zählte, zuständig. Herr XXXX leitete auch die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung an die Buchhaltung weiter und schloss mit den Arbeitern die Vereinbarungen ab. Zu den Beschäftigungsbetrieben der DG, die nach Anfragen bei der DG Arbeiter der DG herangezogen, zählten Unternehmen wie die XXXX in XXXX , die XXXX , XXXX , die XXXX oder die XXXX . Personalanfragen der genannten Beschäftigungsbetriebe nahm Herr XXXX entgegen, der Arbeiter der DG kontaktierte und ihnen die Arbeit bei den Beschäftigungsbetrieben zuteilte. Herr XXXX führte auch bei den Arbeitern der DG Identitäts- und Arbeitszeitkontrollen durch.1.
  3. Für die Aufnahme von Mitarbeitern der DG waren Mitarbeiter der DG, zu denen Herr römisch 40 zählte, zuständig. Herr römisch 40 leitete auch die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung an die Buchhaltung weiter und schloss mit den Arbeitern die Vereinbarungen ab. Zu den Beschäftigungsbetrieben der DG, die nach Anfragen bei der DG Arbeiter der DG herangezogen, zählten Unternehmen wie die römisch 40 in römisch 40 , die römisch 40 , römisch 40 , die römisch 40 oder die römisch 40 . Personalanfragen der genannten Beschäftigungsbetriebe nahm Herr römisch 40 entgegen, der Arbeiter der DG kontaktierte und ihnen die Arbeit bei den Beschäftigungsbetrieben zuteilte. Herr römisch 40 führte auch bei den Arbeitern der DG Identitäts- und Arbeitszeitkontrollen durch. Der Beschäftigungsbetrieb XXXX pflegte auf einen bestimmten Stamm von Arbeitern der DG zurückzugreifen. Für Arbeiten bei diesem Beschäftigungsbetrieb wurden die Arbeiter der DG mit dem Bus der DG vom Matzleinsdorfter Platz in Wien zum genannten Beschäftigungsbetreib zur Arbeit und wieder zurück transportiert. Ein Busfahrer der DG war Herr XXXX . Herr XXXX kontrollierte auch die Arbeiter der DG im genannten Beschäftigungsbetrieb bis zu einem Streitfall. Ab diesem Zeitpunkt betrat Herr XXXX den Beschäftigungsbetrieb nicht mehr. Herr XXXX wickelte auch die Stundenabrechnung der Arbeiter für die geleisteten Arbeitsstunden beim Unternehmen XXXX ab.Der Beschäftigungsbetrieb römisch 40 pflegte auf einen bestimmten Stamm von Arbeitern der DG zurückzugreifen. Für Arbeiten bei diesem Beschäftigungsbetrieb wurden die Arbeiter der DG mit dem Bus der DG vom Matzleinsdorfter Platz in Wien zum genannten Beschäftigungsbetreib zur Arbeit und wieder zurück transportiert. Ein Busfahrer der DG war Herr römisch 40 . Herr römisch 40 kontrollierte auch die Arbeiter der DG im genannten Beschäftigungsbetrieb bis zu einem Streitfall. Ab diesem Zeitpunkt betrat Herr römisch 40 den Beschäftigungsbetrieb nicht mehr. Herr römisch 40 wickelte auch die Stundenabrechnung der Arbeiter für die geleisteten Arbeitsstunden beim Unternehmen römisch 40 ab. Ursprünglich erfolgte beim Beschäftigungsbetrieb XXXX die Arbeitszeiterfassung der Arbeiter der DG händisch mittels Formular. 2009 wurde die Arbeitszeit der Arbeiter auf eine Chiperfassung umgestellt. Der Beschäftigungsbetrieb händigte dazu den herangezogenen Arbeiter der DG den auf den jeweiligen Arbeiter personalisierten, mit einer Nummer versehenen Chip aus, der diesen selbst zwecks Ein- und Ausstecken für die Arbeitszeiterfassung in diesem Beschäftigungsbetrieb bei sich behielt. Sollte der jeweilige Arbeiter überhaupt nie mehr für Arbeiten im Beschäftigungsbetrieb herangezogen werden, war der Chip an die XXXX zu retournieren.Ursprünglich erfolgte beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 die Arbeitszeiterfassung der Arbeiter der DG händisch mittels Formular. 2009 wurde die Arbeitszeit der Arbeiter auf eine Chiperfassung umgestellt. Der Beschäftigungsbetrieb händigte dazu den herangezogenen Arbeiter der DG den auf den jeweiligen Arbeiter personalisierten, mit einer Nummer versehenen Chip aus, der diesen selbst zwecks Ein- und Ausstecken für die Arbeitszeiterfassung in diesem Beschäftigungsbetrieb bei sich behielt. Sollte der jeweilige Arbeiter überhaupt nie mehr für Arbeiten im Beschäftigungsbetrieb herangezogen werden, war der Chip an die römisch 40 zu retournieren. Der jeweilige Produktionsleiter der XXXX führte auch stichprobenartige Kontrollen bei den Arbeitern der DG durch, ob tatsächlich der Arbeiter, den jeweiligen auf ihn personalisierten Chip verwendete. Der Produktionsleiter kannte auch in der Regel die immer wieder für Arbeiten herangezogenen Arbeiter der DG. Im Zuge von Kontrollgängen des Geschäftsführers der XXXX , Herr XXXX , durch den Betrieb, sah dieser auch den arbeitenden BF. In der Regel arbeiteten die Arbeiter der DG am Tag acht Stunden im genannten Beschäftigungsbetrieb.Der jeweilige Produktionsleiter der römisch 40 führte auch stichprobenartige Kontrollen bei den Arbeitern der DG durch, ob tatsächlich der Arbeiter, den jeweiligen auf ihn personalisierten Chip verwendete. Der Produktionsleiter kannte auch in der Regel die immer wieder für Arbeiten herangezogenen Arbeiter der DG. Im Zuge von Kontrollgängen des Geschäftsführers der römisch 40 , Herr römisch 40 , durch den Betrieb, sah dieser auch den arbeitenden BF. In der Regel arbeiteten die Arbeiter der DG am Tag acht Stunden im genannten Beschäftigungsbetrieb. Der Beschäftigungsbetrieb XXXX führte Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG. Der zwischen der DG und dem Beschäftigungsbetrieb XXXX vereinbarte Stundenlohn für die Arbeiter der DG lag über dem der Arbeiter des Beschäftigungsbetriebes. Auf Grund der Rechnung der DG für die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG wurde das Geld von der XXXX an die DG überwiesen.Der Beschäftigungsbetrieb römisch 40 führte Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG. Der zwischen der DG und dem Beschäftigungsbetrieb römisch 40 vereinbarte Stundenlohn für die Arbeiter der DG lag über dem der Arbeiter des Beschäftigungsbetriebes. Auf Grund der Rechnung der DG für die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG wurde das Geld von der römisch 40 an die DG überwiesen. Bei anderen Beschäftigungsbetrieben, wie die XXXX , XXXX , die XXXX oder die XXXX fand keine Erfassung der Arbeitszeit der Arbeiter der DG mittels Chip statt. Es wurden von den genannten Betrieben nur genaue Aufstellung über die Arbeitszeit der Arbeiter DG geführt. Zu diesen Beschäftigungsbetrieben wurden die Arbeiter der DG auch nicht mit dem Bus transportiert. Diese wurden von den Arbeitern der DG zur Verrichtung der Arbeit selbst aufgesucht.Bei anderen Beschäftigungsbetrieben, wie die römisch 40 , römisch 40 , die römisch 40 oder die römisch 40 fand keine Erfassung der Arbeitszeit der Arbeiter der DG mittels Chip statt. Es wurden von den genannten Betrieben nur genaue Aufstellung über die Arbeitszeit der Arbeiter DG geführt. Zu diesen Beschäftigungsbetrieben wurden die Arbeiter der DG auch nicht mit dem Bus transportiert. Diese wurden von den Arbeitern der DG zur Verrichtung der Arbeit selbst aufgesucht. 1.
  4. Als Bezieher von Notstandshilfe begann der BF seine Tätigkeit bei der DG als Arbeiter ab 16.2.
  5. Nebenbei belegte der BF einen vom AMS geförderten Kurs beim BFI vom 3.8.2009 bis 11.9.2009 (JSI - Job suche intensiv mit EDV), der von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr von Montag bis Freitag angesetzt war. Ein weiterer vom BF belegter und vom AMS geförderter Deutschkurs für Fortgeschrittene beim BFI fand vom 19.4.2010 bis 20.8.2010, vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, von Montag bis Freitag statt. Der BF war beim Beschäftigungsbetrieb XXXX in der oben beschriebenen Form tätig. Es wurde von ihm bei diesem Beschäftigungsbetrieb auch zwecks Zeiterfassung ein auf ihn personalisierter, mit einer Nummer versehener Chip verwendet, den er aus dem Betrieb mitnahm. Der BF war auch bei anderen Beschäftigungsbetrieben wie der XXXX , XXXX oder der XXXX tätig, die über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG auch genaue Aufzeichnungen führten.1.
  6. Als Bezieher von Notstandshilfe begann der BF seine Tätigkeit bei der DG als Arbeiter ab 16.2.
  7. Nebenbei belegte der BF einen vom AMS geförderten Kurs beim BFI vom 3.8.2009 bis 11.9.2009 (JSI - Job suche intensiv mit EDV), der von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr von Montag bis Freitag angesetzt war. Ein weiterer vom BF belegter und vom AMS geförderter Deutschkurs für Fortgeschrittene beim BFI fand vom 19.4.2010 bis 20.8.2010, vormittags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, von Montag bis Freitag statt. Der BF war beim Beschäftigungsbetrieb römisch 40 in der oben beschriebenen Form tätig. Es wurde von ihm bei diesem Beschäftigungsbetrieb auch zwecks Zeiterfassung ein auf ihn personalisierter, mit einer Nummer versehener Chip verwendet, den er aus dem Betrieb mitnahm. Der BF war auch bei anderen Beschäftigungsbetrieben wie der römisch 40 , römisch 40 oder der römisch 40 tätig, die über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG auch genaue Aufzeichnungen führten. 1.
  8. Der BF war vom 16.2.2009 bis 23.8.2010 bei den Beschäftigungsbetrieben XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Arbeiter der DG für Hilfstätigkeiten wie Bäcker oder Abwäscher tätig. Im Jahr 2009 verdiente der BF für die nachfolgend angeführten Monate die jeweilige entsprechend betragsmäßig angeführte monatliche Entgelthöhe: Februar - Euro 383,-- (50,00 Arbeitsstunden); März - Euro 1.149,-- (150,00 Arbeitsstunden), April - Euro 777,64 (101,52 Arbeitsstunden); Mai - Euro 771,75 (100,75 Arbeitsstunden); Juni - Euro 2.070,27 (270,27 Arbeitsstunden); Juli - Euro 1.159,49 (151,37 Arbeitsstunden); August - Euro 929,-- (121,28 Arbeitsstunden); September - Euro 912,54 (119,13 Arbeitsstunden); Oktober - 1.107,41 (144,57 Arbeitsstunden); November - Euro 861,98 (Arbeitsstunden 112,53); Dezember - Euro 801,39 (104,62 Arbeitsstunden). Im Jahr 2010 verdiente der BF für die nachfolgend angeführten Monate die jeweilige entsprechend betragsmäßig angeführte monatliche Entgelthöhe: Jänner - Euro 1.018,17,-- (130,87 Arbeitsstunden); Februar - Euro 1.173,46 (Arbeitsstunden 150,83); März - Euro 1.669,74,-- (214,62 Arbeitsstunden), April - Euro 1.110,21 (142,70 Arbeitsstunden); Mai - Euro 1.194,23 (153,50 Arbeitsstunden); Juni - Euro 1.223,25 (157,23 Arbeitsstunden); Juli - Euro 1.598,95 (205,52 Arbeitsstunden); August - Euro 689,07-- (88,57 Arbeitsstunden).1.
  9. Der BF war vom 16.2.2009 bis 23.8.2010 bei den Beschäftigungsbetrieben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Arbeiter der DG für Hilfstätigkeiten wie Bäcker oder Abwäscher tätig. Im Jahr 2009 verdiente der BF für die nachfolgend angeführten Monate die jeweilige entsprechend betragsmäßig angeführte monatliche Entgelthöhe: Februar - Euro 383,-- (50,00 Arbeitsstunden); März - Euro 1.149,-- (150,00 Arbeitsstunden), April - Euro 777,64 (101,52 Arbeitsstunden); Mai - Euro 771,75 (100,75 Arbeitsstunden); Juni - Euro 2.070,27 (270,27 Arbeitsstunden); Juli - Euro 1.159,49 (151,37 Arbeitsstunden); August - Euro 929,-- (121,28 Arbeitsstunden); September - Euro 912,54 (119,13 Arbeitsstunden); Oktober - 1.107,41 (144,57 Arbeitsstunden); November - Euro 861,98 (Arbeitsstunden 112,53); Dezember - Euro 801,39 (104,62 Arbeitsstunden). Im Jahr 2010 verdiente der BF für die nachfolgend angeführten Monate die jeweilige entsprechend betragsmäßig angeführte monatliche Entgelthöhe: Jänner - Euro 1.018,17,-- (130,87 Arbeitsstunden); Februar - Euro 1.173,46 (Arbeitsstunden 150,83); März - Euro 1.669,74,-- (214,62 Arbeitsstunden), April - Euro 1.110,21 (142,70 Arbeitsstunden); Mai - Euro 1.194,23 (153,50 Arbeitsstunden); Juni - Euro 1.223,25 (157,23 Arbeitsstunden); Juli - Euro 1.598,95 (205,52 Arbeitsstunden); August - Euro 689,07-- (88,57 Arbeitsstunden). 1.
  10. Es wurde bei der DG eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum ab 1.1.2008 durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Stundenaufzeichnungen der DG nicht mit denen der Beschäftigungsbetriebe übereinstimmen. Mit Beschluss vom 4.2.2011, Zl 6S15/11 wurde über die DG das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des HG Wien vom 1.4.2011 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalterin wurde Dr. XXXX bestellt. Im Rahmen der GPLA-Prüfung fand am 18.2.2011 mit dem Prüforgan XXXX eine Schlussbesprechung statt. Es kam zu einer Nachverrechnung des Entgeltes des BF auf Basis der Stundenaufzeichnungen der Beschäftigungsfirma XXXX sowie weiterer oben genannte Beschäftigungsbetriebe, die von der Finanzbehörde für das Jahr 2009 und 2010 der belangten Behörde übermittelt wurden. Die ursprünglich als geringfügig von der DG gemeldete Beschäftigung des BF wurde von der belangten Behörde auf ein vollversichertes Dienstverhältnis für den gegenständlichen Zeitraum korrigiert.1.
  11. Es wurde bei der DG eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum ab 1.1.2008 durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Stundenaufzeichnungen der DG nicht mit denen der Beschäftigungsbetriebe übereinstimmen. Mit Beschluss vom 4.2.2011, Zl 6S15/11 wurde über die DG das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des HG Wien vom 1.4.2011 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalterin wurde Dr. römisch 40 bestellt. Im Rahmen der GPLA-Prüfung fand am 18.2.2011 mit dem Prüforgan römisch 40 eine Schlussbesprechung statt. Es kam zu einer Nachverrechnung des Entgeltes des BF auf Basis der Stundenaufzeichnungen der Beschäftigungsfirma römisch 40 sowie weiterer oben genannte Beschäftigungsbetriebe, die von der Finanzbehörde für das Jahr 2009 und 2010 der belangten Behörde übermittelt wurden. Die ursprünglich als geringfügig von der DG gemeldete Beschäftigung des BF wurde von der belangten Behörde auf ein vollversichertes Dienstverhältnis für den gegenständlichen Zeitraum korrigiert. 1.6.Am 13.4.2011 erklärte der BF als Notstandshilfeempfänger gegenüber dem AMS, bei der DG geringfügig beschäftigt zu sein. Die Lohnangaben der DG bezeichnete der BF als falsch. Mit Bescheid vom 4.4.2011 forderte das AMS den BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 9.602,61 für den Zeitraum vom 21.2.2009 bis 23.8.2010 auf. 1.
  12. Am 30.6.2011 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. In der Meinung, bei der DG vom 16.2.2009 bis zum 23.8.2010 mit einem Nettomonatseinkommen von Euro 265,34 als Hilfskraft geringfügig beschäftigt gewesen zu sein, beantragte der BF die bescheidmäßige Absprache über seine Versicherungszeiten. 1.
  13. Mit Bescheid vom 28.9.2011 stellte die belangte Behörde für die Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 für den BF die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs.

1 lit. a AIVG aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG fest. Dagegen erhob der BF Einspruch. Mit Bescheid vom 10.7.2012, Zl MA 40 - SR 18077/2011, MA 40-SR 17922/2011, wurde vom LH Wien der Einspruch des BF zur Vollversicherung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Auf Grund der gegen diesen abweisenden Bescheid des LH Wien vom BF erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, dieser angefochtene Bescheid vom 10.7.2012

§ 417a

ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.1.8. Mit Bescheid vom 28.9.2011 stellte die belangte Behörde für die Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 für den BF die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG fest. Dagegen erhob der BF Einspruch. Mit Bescheid vom 10.7.2012, Zl MA 40 - SR 18077 aus 2011,, MA 40-SR 17922 aus 2011,, wurde vom LH Wien der Einspruch des BF zur Vollversicherung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Auf Grund der gegen diesen abweisenden Bescheid des LH Wien vom BF erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, dieser angefochtene Bescheid vom 10.7.2012

Paragraph 417 a, ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. 1.

  1. Ab 14.11.2011 besuchte der BF eine vom AMS finanzierte Mechatronikerausbildung beim BFI. Die DG wurde im Firmenbuch gelöscht. 1.
  2. Der BF unterliegt für die Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs.

1 lit. a AIVG aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG.1.10. Der BF unterliegt für die Zeit vom 16.2.2009-23.8.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bei der DG.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 8.2.
  2. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen. Aus den übereinstimmenden Aussagen der getrennt in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 einvernommenen Zeugen XXXX (Z3) und XXXX (Z4) in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass - entgegen den Ausführungen des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.6.2011 - nicht auch durch sie die Aufnahme und die Lohnvereinbarungen mit den Bewerbern für eine Tätigkeit als Arbeiter bei der DG durchgeführt worden ist, sondern dies zum Aufgabenbereich von Mitarbeitern der DG, nämlich Herr XXXX und Herrn XXXX , zählte.Aus den übereinstimmenden Aussagen der getrennt in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 einvernommenen Zeugen römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass - entgegen den Ausführungen des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.6.2011 - nicht auch durch sie die Aufnahme und die Lohnvereinbarungen mit den Bewerbern für eine Tätigkeit als Arbeiter bei der DG durchgeführt worden ist, sondern dies zum Aufgabenbereich von Mitarbeitern der DG, nämlich Herr römisch 40 und Herrn römisch 40 , zählte. Aus den Aussagen der beiden genannten Zeugen geht auch hervor, dass Herrn XXXX im Betrieb der DG eine Schlüsselposition zukam. Sowohl die genannten Zeugen (Z 3 und Z 4) als auch der BF sprachen in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass Herr XXXX die Arbeiter der DG im Fall eines Bedarfs eines Beschäftigungsbetriebes kontaktierte, um sie für Arbeiten heranzuziehen. Wie die beiden genannten Zeugen zählte auch der BF als Beschäftigungsbetriebe der DG beispielsweise XXXX , XXXX , XXXX als auch XXXX oder XXXX auf.Aus den Aussagen der beiden genannten Zeugen geht auch hervor, dass Herrn römisch 40 im Betrieb der DG eine Schlüsselposition zukam. Sowohl die genannten Zeugen (Ziffer 3 und Ziffer 4,) als auch der BF sprachen in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass Herr römisch 40 die Arbeiter der DG im Fall eines Bedarfs eines Beschäftigungsbetriebes kontaktierte, um sie für Arbeiten heranzuziehen. Wie die beiden genannten Zeugen zählte auch der BF als Beschäftigungsbetriebe der DG beispielsweise römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als auch römisch 40 oder römisch 40 auf. Dass XXXX weiter Aufgaben wie die Arbeitszeitkontrollen der Arbeiter der DG, die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG, die Identitätskontrollen der Arbeiter der DG bei Arbeiten, Überwachung von Arbeitern der DG in Beschäftigungsbetrieben bzw. die Funktion als Busfahrer bei der DG für Fahrten zum und vom Beschäftigungsbetrieb XXXX . und die Abrechnungen über die Arbeiten der Arbeiter der DG mit den Beschäftigungsbetrieben zukam, geht ebenfalls aus den Aussagen der beiden getrennt einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 hervor. Durchgehend sprachen auch der BF davon, dass die Fahrt vom Matzleinsdorfer Platz bis zum genannten Beschäftigungsbetrieb und retour führte.Dass römisch 40 weiter Aufgaben wie die Arbeitszeitkontrollen der Arbeiter der DG, die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG, die Identitätskontrollen der Arbeiter der DG bei Arbeiten, Überwachung von Arbeitern der DG in Beschäftigungsbetrieben bzw. die Funktion als Busfahrer bei der DG für Fahrten zum und vom Beschäftigungsbetrieb römisch 40 . und die Abrechnungen über die Arbeiten der Arbeiter der DG mit den Beschäftigungsbetrieben zukam, geht ebenfalls aus den Aussagen der beiden getrennt einvernommenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 hervor. Durchgehend sprachen auch der BF davon, dass die Fahrt vom Matzleinsdorfer Platz bis zum genannten Beschäftigungsbetrieb und retour führte. Schlüssig und nachvollziehbar schilderte der in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene XXXX (Z1) die Zeiterfassung mittels Chip. Dafür, dass die zur internen, im Beschäftigungsbetriebe XXXX praktizierte Zeiterfassung der Arbeiter mittels Chip nur die tatsächliche geleistete Arbeitszeit des auf den Chip personalisierten Arbeiters erfasste, sprechen die stichprobenartigen Kontrollen des Produktionsleiters im genannten Beschäftigungsbetrieb. Dies geschah in der Form, dass bei den Arbeitern der DG überprüft wurde, ob der jeweilige Chip, von dem ihm zugeordneten Arbeiter der DG verwendet worden ist. Der mit einer Nummer versehene Chip war auch auf den jeweiligen Arbeiter personalisierten und wurde von diesem bei Arbeitsbeginn beim Ein- und zu Arbeitsende beim Ausstechen verwendet. Allenfalls bei einer während der Arbeitszeit eingelegten Pause stach ein Arbeiter auch für die anderen Arbeiter, was auch bei den Arbeitern des Beschäftigungsbetriebes praktiziert wurde. Dass dem Produktionsleiter die Arbeiter in der Regel bekannt waren, ergibt sich auch daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb XXXX grundsätzlich auf einen bestimmen Stamm von Arbeitern der DG, die regelmäßig für acht Arbeitsstunden herangezogen wurden, zurückgegriffen hat. Diese schlüssigen Aussagen des Zeugen Herbert XXXX in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zur Zeiterfassung mittels auf den jeweiligen Arbeiter personalisierten, mit einer Nummer versehen Chip wurden vom BF in der Verhandlung auch nicht bestritten.Schlüssig und nachvollziehbar schilderte der in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene römisch 40 (Z1) die Zeiterfassung mittels Chip. Dafür, dass die zur internen, im Beschäftigungsbetriebe römisch 40 praktizierte Zeiterfassung der Arbeiter mittels Chip nur die tatsächliche geleistete Arbeitszeit des auf den Chip personalisierten Arbeiters erfasste, sprechen die stichprobenartigen Kontrollen des Produktionsleiters im genannten Beschäftigungsbetrieb. Dies geschah in der Form, dass bei den Arbeitern der DG überprüft wurde, ob der jeweilige Chip, von dem ihm zugeordneten Arbeiter der DG verwendet worden ist. Der mit einer Nummer versehene Chip war auch auf den jeweiligen Arbeiter personalisierten und wurde von diesem bei Arbeitsbeginn beim Ein- und zu Arbeitsende beim Ausstechen verwendet. Allenfalls bei einer während der Arbeitszeit eingelegten Pause stach ein Arbeiter auch für die anderen Arbeiter, was auch bei den Arbeitern des Beschäftigungsbetriebes praktiziert wurde. Dass dem Produktionsleiter die Arbeiter in der Regel bekannt waren, ergibt sich auch daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb römisch 40 grundsätzlich auf einen bestimmen Stamm von Arbeitern der DG, die regelmäßig für acht Arbeitsstunden herangezogen wurden, zurückgegriffen hat. Diese schlüssigen Aussagen des Zeugen Herbert römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zur Zeiterfassung mittels auf den jeweiligen Arbeiter personalisierten, mit einer Nummer versehen Chip wurden vom BF in der Verhandlung auch nicht bestritten. Diese dargestellte glaubwürdige Form der Zeiterfassung per Chip im Beschäftigungsbetrieb XXXX die vom BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 nicht bestritten wurde, steht im Widerspruch zu den vom BF behaupteten Praktiken der Zeiterfassung per Chip im genannten Beschäftigungsbetrieb. Angesichtes der vom BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 unbestritten gebliebenen durchgeführten Kontrollen durch den Produktionsleiter kann auch die Behauptung des BF in diesem Zusammenhang, wonach der auf ihn personalisierter Zeiterfassungschip des Beschäftigungsbetrieb XXXX auch von anderen Arbeitern der DG für Arbeiten in diesem Beschäftigungsbetrieb verwendet worden sei, da der Busfahrer des Busses der DG seinen Zeiterfassungschip an andere Arbeiter der DG weitergereicht habe, nicht überzeugen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung des BF.Diese dargestellte glaubwürdige Form der Zeiterfassung per Chip im Beschäftigungsbetrieb römisch 40 die vom BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 nicht bestritten wurde, steht im Widerspruch zu den vom BF behaupteten Praktiken der Zeiterfassung per Chip im genannten Beschäftigungsbetrieb. Angesichtes der vom BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 unbestritten gebliebenen durchgeführten Kontrollen durch den Produktionsleiter kann auch die Behauptung des BF in diesem Zusammenhang, wonach der auf ihn personalisierter Zeiterfassungschip des Beschäftigungsbetrieb römisch 40 auch von anderen Arbeitern der DG für Arbeiten in diesem Beschäftigungsbetrieb verwendet worden sei, da der Busfahrer des Busses der DG seinen Zeiterfassungschip an andere Arbeiter der DG weitergereicht habe, nicht überzeugen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung des BF. Daran vermag auch das Argument des BF, während der Beschäftigung bei der DG Kurse beim BFI besucht zu haben, nichts zu ändern. Die Kurse beim BFI (von 3.8.2009 bis 11.9.2009 bzw. 19.4.2010 bis 20.8.2010) fanden vormittags von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF selbst in seinem Einspruch vom 19.10.2011 eine von ihm absolvierte Mechantronikerausbildung beim BFI anführte, die von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr gedauert habe, sodass er die Arbeitsstunden bei der DG nicht habe leisten können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 8.2.2018 gab der BF hingegen wieder an, diese 38,5 Wochenstunden in Anspruch nehmende Ausbildung erst ab 14.11.2011 absolviert zu haben. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben zu den Wochenstunden dieser Ausbildung, hat er diese nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - anders als er noch in seinem Einspruch argumentierte - während eines Zeitraumes absolviert, zu dem er überhaupt nicht mehr bei der DG beschäftigt war. Für Kurse beim BFI, die der BF während seiner Beschäftigung bei der DG besucht hat, hat der BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 Kursbestätigungen des BFI vorgelegt, die den Zeitraum vom 3.8.2009 bis 11.9.2009 bzw. 19.4.2010 bis 20.8.2010 bestätigen. Aus diesen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese von Montag bis Freitag auch nachmittags stattgefunden hätten. Eine Bestätigung des BFI darüber, dass diese Kurse auch nachmittags vom BF absolviert wurden, wurde jedoch vom BF nicht vorgelegt. Die vom BF belegten BFI-Kurse, die im Zeitraum vom 3.8.2009 bis 11.9.2009 bzw. 19.4.2010 bis 20.8.2010 vormittags von Montag bis Freitag stattfanden, stehen auch den vom BF geleisteten, oben aufgelisteten Arbeitsstunden während seiner Tätigkeit bei der DG in Beschäftigungsbetrieben nicht entgegen. Angemerkt wird, dass es der BF auch unterlassen hat, mit entsprechenden stichhaltigen, nachprüfbaren Beweisen mit genauen Zeitangaben des BFI seine Behauptungen zu belegen. Darüber hinaus sprach der BF bei der Einvernahme der belangten Behörde am 30.6.2011 davon, dass seine Arbeitszeit immer Freitags gewesen sei, wozu er um 14:00 Uhr am Matzleinsdorfer Platz abgeholt und zur Firma XXXX gebracht worden sei, von wo er um 21:00 Uhr wieder abgeholt und nach Wien gebracht worden sei. Hingegen gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zu seiner Arbeitszeit an, grundsätzlich nur samstags und sonntags und auch während der Schulferien bzw. an freien Tagen gearbeitet zu haben.Darüber hinaus sprach der BF bei der Einvernahme der belangten Behörde am 30.6.2011 davon, dass seine Arbeitszeit immer Freitags gewesen sei, wozu er um 14:00 Uhr am Matzleinsdorfer Platz abgeholt und zur Firma römisch 40 gebracht worden sei, von wo er um 21:00 Uhr wieder abgeholt und nach Wien gebracht worden sei. Hingegen gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zu seiner Arbeitszeit an, grundsätzlich nur samstags und sonntags und auch während der Schulferien bzw. an freien Tagen gearbeitet zu haben. Als Schutzbehauptungen sind auch die Angaben des BF zu seinem Verdienst bei der DG zu werten. Diesbezüglich sind seine Angaben auch in sich widersprüchlich. Während er bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.6.2011 noch davon sprach, einen monatlichen Nettolohn von Euro 265,34 vereinbart zu haben, den er tatsächlich auf sein Konto erhalten habe, gab er in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 zwei konstante monatliche Nettolöhne in der Höhe an, die er neben den angeführten Eurobetrag von 265,34 auch mit Euro 309,56 bezifferte. Für den zuletzt genannten Betrag legte er auch Kontoauszügen vor. Zugleich sprach der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem Betrag von Euro 461,40, den er als Weihnachts- und Urlaubsgeld bezeichnet, und von der Vereinbarung mit der DG, die Geringfügigkeitsgrenze von Euro 416,00 bzw. 420,00 netto pro Monat nicht zu überschreiten. Im Hinblick auf die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des BF sind vielmehr hinsichtlich der Arbeitszeit des BF für seine geleisteten Arbeitsstunden die Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe, woraus auch der oben angeführte monatliche Lohn der BF resultiert, glaubwürdig. Auch Herr XXXX gab in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 nachvollziehbar an, genaue Zeiterfassungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG geführt zu haben, auf dessen Basis die Rechnungen der DG beglichen wurden.Im Hinblick auf die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des BF sind vielmehr hinsichtlich der Arbeitszeit des BF für seine geleisteten Arbeitsstunden die Aufzeichnungen der Beschäftigungsbetriebe, woraus auch der oben angeführte monatliche Lohn der BF resultiert, glaubwürdig. Auch Herr römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 nachvollziehbar an, genaue Zeiterfassungen über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG geführt zu haben, auf dessen Basis die Rechnungen der DG beglichen wurden. In diesem Zusammenhang vermögen auch nicht die vom BF vorgelegten Kontoauszüge zum Beweis über den von der DG erhaltenen Lohn zu einem anderen Ergebnis führen. Es ist damit nämlich absolut nicht ausgeschlossen, dass der BF noch darüber hinaus, für die im Beschäftigungsbetrieb monatlichen geleisteten Arbeitsstunden, von der DG entlohnt wurde. Auf Grund dieser dargestellten Beweisergebnisse konnte auch von der Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen werden. Im Ergebnis sind daher die von der Finanzbehörde übermittelten Arbeitsstunden der Arbeiter der DG, die in den Beschäftigungsbetrieben in den Jahren 2009-2010 geleistet wurden, für die Berechnung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Dies gilt auch für die vom BF geleisteten Arbeitsstunden und Entlohnung.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Verfahrensbestimmungen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Zuständigkeit in der gegenständlichen Fallkonstellation ist mit
  2. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Zuständigkeit in der gegenständlichen Fallkonstellation ist mit
  2. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Versicherungspflicht § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für .............................. Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung ausgenommen: 1. ... 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); 3. bis 16. ...

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 27,47 €
(2009)bzw. 28,13 €
(2010)gebührt, insgesamt jedoch von höchstens € 357,74
(2009)bzw. € 366,33
(2010)oder 2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 357,74 €
(2009), 366,33 €
(2010)gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil -Strichaufzählung infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder -Strichaufzählung die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der ZeitAuch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, nicht als geringfügig, außer während der Zeit -Strichaufzählung eines Beschäftigungsverbotes

den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, odereines Beschäftigungsverbotes

den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder -Strichaufzählung einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder bei Anspruch auf Wochengeld.einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld. Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Ziffer 2,) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Teilversicherung von im § 4 genannten PersonenTeilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen § 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. und 2. (...) 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; (...) Dienstgeber § 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr) verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. (...) Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. AlVG Umfang der Versicherung § 1.
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. 3.2.2. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen Unstrittig ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, dass dem BF die Dienstnehmereigenschaft bei der DG als seine Dienstgeberin zukommt. Strittig ist, inwiefern die gesetzlich vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenzen mit dem Entgelt für die Tätigkeiten des BF als Dienstnehmer bei der DG in den Beschäftigungsbetrieben überschritten wurden. Diese sind in § 5 Abs. 2 ASVG geregelt.Unstrittig ist in der gegenständlichen Fallkonstellation, dass dem BF die Dienstnehmereigenschaft bei der DG als seine Dienstgeberin zukommt. Strittig ist, inwiefern die gesetzlich vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenzen mit dem Entgelt für die Tätigkeiten des BF als Dienstnehmer bei der DG in den Beschäftigungsbetrieben überschritten wurden. Diese sind in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG geregelt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 leg.cit. unterscheidet hinsichtlich der maßgebenden Entgeltbetragsgrenzen zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen. Differenziert wird zwischen einem Beschäftigungsverhältnis, das unter einem Kalendermonat vereinbart wurde, mit einer bestimmten durchschnittlich gebührenden Arbeitstagentgeltsgrenze in Verbindung mit einer Gesamtentgeltgrenzsumme in § 5 Abs.2 Z 1 leg.cit. und einem solchen, das für mindestens einen Kalendermonat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, für das eine bestimmte monatliche Entgeltentgeltgrenze in § 5 Abs. 2 Z 2 leg.cit. gebührte.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg.cit. unterscheidet hinsichtlich der maßgebenden Entgeltbetragsgrenzen zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen. Differenziert wird zwischen einem Beschäftigungsverhältnis, das unter einem Kalendermonat vereinbart wurde, mit einer bestimmten durchschnittlich gebührenden Arbeitstagentgeltsgrenze in Verbindung mit einer Gesamtentgeltgrenzsumme in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. und einem solchen, das für mindestens einen Kalendermonat bzw. auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, für das eine bestimmte monatliche Entgeltentgeltgrenze in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. gebührte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses primär auf die ausdrückliche und schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung an, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung ist (vgl VwGH 1.6.2016, Ra 2016/08/0057; 7.9.2005, 2002/08/0215). Ein zwischen dem BF und der DG abgeschlossener schriftlicher Vertrag über seine Arbeitsleistung, aus dem sich eine ausdrückliche und schlüssige Vereinbarung ergeben würde, konnte dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt werden. Die oben aufgezeigten monatlichen Arbeits-leistungen und das monatliche Entgelt des BF stellen ein Indiz dar, das auf ein Vorliegen einer periodisch wiederkehrenden Arbeitsleistung des BF als DN bei der DG in den Beschäftigungsbetrieben hinweist. Selbst der BF räumte in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 ein, konstant ein monatliches Entgelt von der DG erhalten zu haben. Ebenso spricht der auf den BF personalisierte Arbeitszeiterfassungschip des Beschäftigungsbetriebes XXXX für das Vorliegen einer solchen Arbeitsleistung, zumal dieser Beschäftigungsbetrieb auf einen bestimmten Stamm vor Arbeitern der DG zurückzugreifen pflegte und der BF bei diesem Beschäftigungsbetrieb - wie oben dargelegt - regelmäßig über das Jahr 2009 und 2010 tätig war. Dieser nummerierte, auf den BF personalisierte Chip wurde vom genannten Beschäftigungsbetrieb dem BF ausgehändigt und war diesem Betrieb wieder zu retournieren, wenn der BF nicht mehr dort arbeiteten sollte. Auch das Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden im Monat, die sich durchschnittlich im Rahmen von 100 bis 200 Arbeitsstunden beim Arbeitsverhältnis des BF mit der DG bewegten, spricht für das Vorliegen einer periodisch wiederkehrenden Arbeitsleistung des BF als DN bei der DG.

§ 539aAbs.

3 ASVG ist ein Sachverhalt zudem so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses primär auf die ausdrückliche und schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung an, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für die zuletzt genannte schlüssige Vereinbarung ist vergleiche VwGH 1.6.2016, Ra 2016/08/0057; 7.9.2005, 2002/08/0215). Ein zwischen dem BF und der DG abgeschlossener schriftlicher Vertrag über seine Arbeitsleistung, aus dem sich eine ausdrückliche und schlüssige Vereinbarung ergeben würde, konnte dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt werden. Die oben aufgezeigten monatlichen Arbeits-leistungen und das monatliche Entgelt des BF stellen ein Indiz dar, das auf ein Vorliegen einer periodisch wiederkehrenden Arbeitsleistung des BF als DN bei der DG in den Beschäftigungsbetrieben hinweist. Selbst der BF räumte in der mündlichen Verhandlung am 8.2.2018 ein, konstant ein monatliches Entgelt von der DG erhalten zu haben. Ebenso spricht der auf den BF personalisierte Arbeitszeiterfassungschip des Beschäftigungsbetriebes römisch 40 für das Vorliegen einer solchen Arbeitsleistung, zumal dieser Beschäftigungsbetrieb auf einen bestimmten Stamm vor Arbeitern der DG zurückzugreifen pflegte und der BF bei diesem Beschäftigungsbetrieb - wie oben dargelegt - regelmäßig über das Jahr 2009 und 2010 tätig war. Dieser nummerierte, auf den BF personalisierte Chip wurde vom genannten Beschäftigungsbetrieb dem BF ausgehändigt und war diesem Betrieb wieder zu retournieren, wenn der BF nicht mehr dort arbeiteten sollte. Auch das Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden im Monat, die sich durchschnittlich im Rahmen von 100 bis 200 Arbeitsstunden beim Arbeitsverhältnis des BF mit der DG bewegten, spricht für das Vorliegen einer periodisch wiederkehrenden Arbeitsleistung des BF als DN bei der DG.

Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt zudem so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Das cirka eineinhalb Jahre dauernde Arbeitsverhältnis zwischen dem BF und der DG ist ebenso ein Anhaltpunkt dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF mit der DG auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde (vgl VwGH 14.1.2013, 2012/08/0303). Es ist daher von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, sodass für die Geringfügigkeitsgrenze die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 maßgebend ist. Danach überschritt der BF selbst zu Arbeitsbeginn im Februar 2009 die oben angeführte Grenze von 357,74 Euro mit dem Entgelt von 383,00 Euro. Das deutliche Überschreiten der Grenze des genannten Betrages zieht sich über das gesamte restliche Jahr

  1. Ebenso wurde im Jahr 2010 für die oben genannten Monate bis August die maßgebliche Entgeltgrenze von Euro 366,33 im Kalendermonat eindeutig überschritten. Es ist daher nicht von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis des BF bei der DG für den gegenständlichen Zeitraum auszugehen.Das cirka eineinhalb Jahre dauernde Arbeitsverhältnis zwischen dem BF und der DG ist ebenso ein Anhaltpunkt dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF mit der DG auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde vergleiche VwGH 14.1.2013, 2012/08/0303). Es ist daher von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, sodass für die Geringfügigkeitsgrenze die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, maßgebend ist. Danach überschritt der BF selbst zu Arbeitsbeginn im Februar 2009 die oben angeführte Grenze von 357,74 Euro mit dem Entgelt von 383,00 Euro. Das deutliche Überschreiten der Grenze des genannten Betrages zieht sich über das gesamte restliche Jahr
  2. Ebenso wurde im Jahr 2010 für die oben genannten Monate bis August die maßgebliche Entgeltgrenze von Euro 366,33 im Kalendermonat eindeutig überschritten. Es ist daher nicht von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis des BF bei der DG für den gegenständlichen Zeitraum auszugehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auf Grund der Beschäftigung des BF bei der DG in der Zeit vom 16.2.2009 bis 23.8.2010 die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs.2 ASVG festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht auf Grund der Beschäftigung des BF bei der DG in der Zeit vom 16.2.2009 bis 23.8.2010 die Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG festgestellt. 3.2.3. Arbeitslosenversicherung:

§ 1Abs 1 lit a Al

VG sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) versicherungsfrei sind. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde daher auch zu Recht auf Grund der Beschäftigung des BF bei der DG in der Zeit vom 16.2.2009 bis 23.8.2010 die Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lita Al

VG festgestellt.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde daher auch zu Recht auf Grund der Beschäftigung des BF bei der DG in der Zeit vom 16.2.2009 bis 23.8.2010 die Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, lita AlVG festgestellt. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden vergleiche dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2003540.1.00

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