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{'item': 'W173 2172442-1'}

Obsah (14)Art. 133§§ 2§ 45§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW173 2172442-1 SpruchW173 2172442-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Auf Grund des Antrages vom 20.6.2017 von Herrn XXXX , geb. am
  2. Auf Grund des Antrages vom 20.6.2017 von Herrn römisch 40 , geb. am XXXX , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 28.8.2017 wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:römisch 40 , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 28.8.2017 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "................ Anamnese: Pankreatitis - konservativ behandelt Derzeitige Beschwerden: Ich habe seit der Kindheit Probleme mit den Füßen. Ich kann nicht gut gehen. Kann nur am Fußaußenrand gehen. Habe Schmerzen an den Sprunggelenken. Die Beweglichkeit an den Sprunggelenken ist eingeschränkt, ist schmerzhaft. Ich knicke öfters um. In orthopädischen Schuhen habe ich noch mehr Schmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Voltaren, Pantoprazol, laufende Therapie: immer wieder Kur, Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Postbed. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 06/2017 Röntgenbefund linkes Knie und Lendenwirbelsäule beschreibt degenerative Veränderungen. Beide Füße: dekompensierte Fehlstellung der Zehen, Fußwurzel- und Sprunggelenksarthrose.06 aus 2017, Röntgenbefund linkes Knie und Lendenwirbelsäule beschreibt degenerative Veränderungen. Beide Füße: dekompensierte Fehlstellung der Zehen, Fußwurzel- und Sprunggelenksarthrose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal, Größe: 178,00 cm, Gewicht: 87,00 kg, Blutdruck: -- Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: kleiner Nabelbruch, sonst klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist wankend und etwas unsicher bei deutlicher Klumpfußstellung rechts mehr als links. Der rechte Fuß wird fast ausschließlich am Außenrand aufgesetzt. Zehenball-, Fersengang sind nicht möglich. Einbeinstand kurzzeitig und unsicher. Die tiefe Hocke mit Anhalten. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Rechter Fuß: deutlich Klumpfußstellung. Der Fuß ist verkürzt, die Zehen in Hyperextension im Grundgelenk und Flexion im Endgelenk. Die Fußwurzel ist verplumpt. Der Fuß steht in Supinationsstellung. Kann passiv mit Mühe in Neutralstellung gebracht werden. Deutlich spontane Spitzfußstellung. Linker Fuß: nahezu seitengleicher Befund etwas geringerer Ausprägung. Hüft- und Kniegelenke altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich uneingeschränkt beweglich. Oberes Sprunggelenk rechts S 0-0-30 und links 0-0-
  3. Pronation rechts 0-0-40 und links 10-0-
  4. Zehenbeweglichkeit auf ein Minimum reduziert. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal, die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich uneingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA 10cm, Seitwärtsneigen und Rotation seitengleich uneingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Konfektionshalbschuhen zur Untersuchung. Das Gangbild ist unelastisch, ohne auffälliges einseitiges hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Klumpfüße beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Fußfehlstellung und Funktionsbehinderung in Sprunggelenken und Zehen 02.05.36 40 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige radiologische Veränderungen, aber ohne Funktionsbehinderung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. ..................... X Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja ..................................."
  5. Mit Bescheid vom 1.9.2017, Zl OB:85671270700018, hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und den Grad der Behinderung mit 40 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.2. Mit Bescheid vom 1.9.2017, Zl OB:85671270700018, hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr.22 aus 1970, idgF, abgewiesen und den Grad der Behinderung mit 40 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 1.9.2017 erhob der BF mit E-Mail vom 26.9.2017 Beschwerde. Es sei nach der Antragstellung eine MRT-Untersuchung durchgeführt worden. Daraus ergebe sich der Grund für seine sofortigen unerträglichen Schmerzen beim Stehen. Er müsse täglich starke Schmerzmittel (Novalgin und Voltaren retard 100) konsumieren, die kaum zu einer Erleichterung führen würden. Er möchte auch weiterhin seinen Beruf ausüben. Er übersiedle bereits in eine behindertengerechte Wohnung zwecks Vorbeugung. Der BF legte einen Befund vom 28.8.2017 vor.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.10.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.2.2018 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 4.10.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.2.2018 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " .................................. Vorgutachten: 22.08.2017, Abl. 5-7, Gesamt GdB 40 v.H. Klumpfüße beidseits 40 v.H. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 10 v.H. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Angeborene Fußfehlstellung ist vorliegend. Aktuelle Beschwerden: Das Gehen wird zunehmend zur Qual. Ohne Medikamente ist ein Gehen nicht mehr möglich. Eine Schwellungsneigung im rechten oberen Sprunggelenk wird angegeben, keine Punktionen. In der Nacht sind Krämpfe bis zu den Zehen vorliegend, wobei beide Füße betroffen sind, rechts ist aber stärker ausgebildet. Orthopädische Schuhe wurden zwar verwendet, damit ist Herr XXXX aber nichtOrthopädische Schuhe wurden zwar verwendet, damit ist Herr römisch 40 aber nicht zurechtgekommen. Nach längerem Gehen beginnen die Schmerzen in der Wirbelsäule Die letzte Schuhversorgung vor 10 Jahren. Schuheinlagen werden keine verwendet, denn die verursachen nur Schmerzen. Im August 2017 ist ein Knochenmarködem im Bereich der Fußwurzel festgestellt worden, daraufhin Infusionen in Speising. Letzte physikalische Therapie: 2016 Kur in Althofen. Schmerzstillende Medikamente: Voltaren 100mg 2x1, Novalgin bei Bedarf, Magenschutz mit Pantoprazol. Hilfsmitten, Behelfe: keine. Sozialanamnese: Postbediensteter, übt Beruf aus. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: • 28.8.2017 MRT des rechten Sprunggelenkes Diagnosezentrum Donaustadt, Ergebnis: aktivierte Arthrose, ausgeprägtes chronisches Stressödem von Talus und Calcaneus. Chronische Peritendinitis der Beugesehnen der Sprunggelenke. Die Befundvorlage entspricht dem Aktenblatt
  4. • 9.7.2001 Nervenleitgeschwindigkeitsmessung IMG-Labor Kaiser-Franz-Josef- Spital: Hinweise auf eine hereditäre sensomotorische Neuropathie. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): • Aktenblatt 3 LWS-RÖ vom 19.6.2017 Diagnosezentrum Favoriten: Lumbale Fehlhaltung mit multisegmentalen Osteochondrosen L2-L5, TH11-L1 und begleitender Spondylose. Multisegmentale Intervertebralgelenksarthrosen rechtsbetont sowie bilaterale Sl-Arthrose • RÖ Diagnosezentrum Favoriten, 8.6.2017, li. Kniegelenk in zwei Ebenen, bd. Füße in drei Ebenen, linkes Knie: valgische Fehlstellung mit lateraler Kniegelenksspalteinengung und Latéralisation der Patella. Füße: beide Vorfüße deutliche Spitzfußstellung mit typischer Deformierung des Fußgewölbes und abgeflacht deformierter Talusrolle mit mediale betonter OSG- Arthrose. Krallenzehenfehlstellung beidseits 1-5 nach lateral zwar abnehmend mit ausgeprägter Luxationshalluxfehlstellung im Großzehengrundgelenk rechts. Orthopädischer Status: Größe (cm): 178cm Gewicht(kg): 87kg Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenbekleidung, Halbschuhe ohne Schuheinlagen, keine Behelfe. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Brille. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Gangbild: Im Barfußgang mittelschrittig, laterale Fußrandbetonung rechts mit Klumpfußstellung rechts bei Ballenhohlfuß links. Eingeschränkte Belastungsphase, planes Aufsetzen des Fußes. Zehenballenstand nicht prüfbar, Fersenstand beidseits möglich. Einbeinstand angedeutet, Hocke angedeutet. Wirbelsäule: Gesamt: im Lot, Becken-Schultergeradestand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur. Physiologische Krümmungen. HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30 BWS: R je 30, Ott normal LWS: FBA + 20, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, einlagig schmerzhaft. Grob neurologisch: mittellebhafte Muskelreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Hirnnerven frei. Obere Extremitäten: Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkontur. Kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re: S 40/0/180, F 180/0/120 Rotation frei. Schulter li: S 40/0/180, F 180/0/20, Rotation frei. Ellbogen re: S 0/0/130, bandfest, Rotation je
  5. Ellbogen li: S 0/0/130, bandfest, Rotation je
  6. Handgelenk re: frei beweglich Handgelenk li: frei beweglich mit S 70/0/70 Langfinger re: frei beweglich Langfinger li: frei beweglich Nackengriff: sehr gut. Schürzengriff: sehr gut. Kraft: sehr gut. Fingerfertigkeit Untere Extremitäten: Allgemein: Beinlänge rechts ca. - 1cm, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Hüfte re: S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Hüfte li: S 0/0/120, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob.Sg.bds.: S/0/0/20, bandstabil, endlagig schmerzhaft. Unt.Sg.bds.: Varusstellung auf beiden Seiten. Füße: Rechts Ballenhohlfuß mit Klumpfußhaltung und Krallenzehen 1-
  7. Laterale Schwielenbildung auf der rechten Seite, Schwielenbildung 1-5 plantarseitig. Rechts haben die Zehen keinen Bodenkontakt. Links flexibler Ballenhohlfuß mit Krallenzehen 1-
  8. Der Fuß ist bis zur Neutralstellung korrigierbar. Geringe laterale Schwielenbildung, geringe Schwielenbildung 1-
  9. Beurteilung-Fragebeantwortung-Stellungnahme: Diagnosen: Funktionseinschränkungen:
  10. Ballenhohlfuß beidseits mit Klumpfußhaltung recht mehr als links und Krallenzehenbildung 1-5 beidseits.
  11. Degenrativer Wirbelsäulenschaden Frage 1: Bei dem BW liegt eine mittelgradige, komplexe, angeborene Fußfehlstellung mit Betonung der rechten Seite vor. Durch die ungleichmäßige Belastung sind über Jahre Abnützungen entstanden, die in den Befundvorlagen, Röntgen Aktenblatt 3-4 und MRT Untersuchung Aktenblatt 24, dokumentiert sind. Im Letztbefund, MRT des rechten Sprunggelenkes vom 28.08.2017, ist die Überlastungssituation in Form einer Knochenmarködembildung im Bereich der Fußwurzel auch bildgebend dokumentiert. Für die Beurteilung ergibt sich daraus eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit daraus resultierender Verminderung der Geh- und Stehleistung. Im Bereich der Wirbelsäule sind lediglich geringe Funktionsbehinderungen der Lendenwirbelsäule festzustellen. Das Ausmaß der Funktionseinschränkung wirkt sich aber nicht in der Gesamtbeurteilung aus. Die im Berufungsschreiben angegebene "starke Schmerzmedikation" mit Novalgin und Voltaren 100, die auch im Rahmen der eigenen Befundaufnahme angegeben wurde, ist als niederstufig zu werten. Zusammenfassend ergibt sich unter Einbeziehung der aktuellen Untersuchung mit Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und des bereits erstellten, erstinstanzlichen Gutachtens keine Änderung der Beurteilung. .............................................."
  12. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 27.2.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.5. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 27.2.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  3. Der BF beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 20.6.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie, eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Klumpfüße beidseits) unter die Pos.Nr. 02.05.36 mit einem Grad der Behinderung von 40% und das Leiden 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) unter die Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Wegen zu geringer funktioneller Relevanz des Leidens 2 wurde der Grad der Behinderung des Leidens 1 nicht erhöht, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% resultierte. Mit Bescheid vom 1.9.2017 wurde der Antrag des BF mit im Spruch genannten Grad der Behinderung von 40% abgewiesen.1.
  4. Der BF beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 20.6.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (Klumpfüße beidseits) unter die Pos.Nr. 02.05.36 mit einem Grad der Behinderung von 40% und das Leiden 2 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) unter die Pos.Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Wegen zu geringer funktioneller Relevanz des Leidens 2 wurde der Grad der Behinderung des Leidens 1 nicht erhöht, woraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% resultierte. Mit Bescheid vom 1.9.2017 wurde der Antrag des BF mit im Spruch genannten Grad der Behinderung von 40% abgewiesen. 1.
  5. Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. Günter Machhart, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.2.2018 eingeholt. Es wurde die Einstufungen der Leiden 1 (Ballenhohlfuß beidseits mit Klumpfußhaltung rechts mehr als links und Krallenzehenbildung 1-5 beidseits) mit der Pos.Nr. 02.05.36 mit einem Grad der Behinderung von 40% und das Leiden 2 (degenerativer Wirbelsäulenschaden) unter die Pos.Nr. 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% bestätigt. Das Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 nicht erhöht. Daraus resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 40 vH. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX , vom 12.2.2018 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Beim BF lag bei Leiden 1 eine mittelgradige Funktionsbehinderung wegen der mittelgradigen, komplexen angeborenen Fußfehlstellung mit Betonung der rechten Seite vor. Die jahrelange ungleiche Belastung zog Abnützungen nach sich. Beim rechten Sprunggelenk zeigte sich dies in Form eines Knochenmarködems im Bereich der Fußwurzel. Bei den vom BF konsumierten Schmerzmittel (Novalgin und Voltaren 100) handelte es sich um niedrigstufige Schmerzmedikamente. Die Ergebnisse des Gutachtens vom 12.2.2018 bestätigen die Einschätzung des Gutachtens von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 28.8.2017.Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. römisch 40 , vom 12.2.2018 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 40% Stellung genommen. Beim BF lag bei Leiden 1 eine mittelgradige Funktionsbehinderung wegen der mittelgradigen, komplexen angeborenen Fußfehlstellung mit Betonung der rechten Seite vor. Die jahrelange ungleiche Belastung zog Abnützungen nach sich. Beim rechten Sprunggelenk zeigte sich dies in Form eines Knochenmarködems im Bereich der Fußwurzel. Bei den vom BF konsumierten Schmerzmittel (Novalgin und Voltaren 100) handelte es sich um niedrigstufige Schmerzmedikamente. Die Ergebnisse des Gutachtens vom 12.2.2018 bestätigen die Einschätzung des Gutachtens von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 28.8.
  8. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht mehr auf gleicher fachliche Ebene entgegen. Vielmehr sah er von einer Stellungnahme ab.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2

  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2172442.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.