← Österreich

{'item': 'W173 2179124-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW173 2179124-1 SpruchW173 2179124-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1 Frau XXXX , geb. am XXXX , (in weiterer Folge: BF) stellte am 28.8.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Lumbioschalgie, TWE-Operation L4/5, Osteochondrose L5/S1, Coxarthrose bds, Spondylathrose L5/S1 beidseits an. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.1 Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in weiterer Folge: BF) stellte am 28.8.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab die BF Lumbioschalgie, TWE-Operation L4/5, Osteochondrose L5/S1, Coxarthrose bds, Spondylathrose L5/S1 beidseits an. Angeschlossen waren medizinische Unterlagen zu ihren Leiden.

  1. Am 9.11.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 10.11.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise
  2. Am 9.11.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, DDr. römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 10.11.2017 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "...................... Anamnese: Operationen: Konisation, AE, Tubenligatur PLIF L4/L5 und Neurolyse L5 links, rezidivierende Lumbioschialgie links, Impingement - Syndrom linke Schulter, Operation geplant, noch nicht terminisiert 05-07/2017 ambulante Rehabilitation Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein außenseitig bis zu den Zehen 3-5, Gefühlstörungen außenseitig am linken Bein, eine Lähmung habe ich schon vor der Operation gehabt, laut Neurologin habe ich nach wie vor eine Lähmung mit Vorfußheberschwäche links, Stolpern eher nicht, muss aber beim Gehen aufpassen, eine Peroneusschiene trage ich nicht.' Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Tramal ret. 100 mg zweimal 1, Dominal forte, Novalgin, Vimovo, Pregabalin 150 mg einmal 1 + 75 mg einmal 1 Allergie:0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1030, regelmäßige Facharzt für Orthopädie und Neurologie, derzeit keine ambulante physikalische BehandlungLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1030, regelmäßige Facharzt für Orthopädie und Neurologie, derzeit keine ambulante physikalische Behandlung Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im
  3. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Buchhalterin, zuletzt ein Krankenstand bis 09/2016, seither AMSBerufsanamnese: Buchhalterin, zuletzt ein Krankenstand bis 09 aus 2016,, seither AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom
  4. 2016 (Zustand nach Spondylodese L4/L5 und Dekompression L5/S1 Schmerzen L5, geringgradige Neuroforamenstenose L5/S1, Anschlussdegeneration L3/L4)Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
  5. 2016 (Zustand nach Spondylodese L4/L5 und Dekompression L5/S1 Schmerzen L5, geringgradige Neuroforamenstenose L5/S1, Anschlussdegeneration L3/L4) MRT der LWS vom 26.
  6. 2016 (Neuroforamenstenose L5/S1 links, Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Zustand nach TLIF L4/L5) Abschlussbericht ambulante Rehabilitation
  7. 2017 (Lumboischialgie L5/S1 bds., Ii>re. (Z.n. TLIF Operation L4/5 2015, Osteochondrose L5/S1, Neuroforamenstenose L5/S1 links) Incip. Coxarthrose bds.) Bericht Krankenhaus Speising vom
  8. 2017 (St.p. TLIF L4/5 2015 Spondylarthrose L5/S1 bds. mit Überlastung und Erguss. Multimodale konservative Schmerztherapie) Bericht Krankenhaus Speising vom 7.
  9. 2015 (PL1F L4/L5 und Neurolyse L5 links) Nachgereichter Befund: MRT des linken Schultergelenks vom
  10. 2017 (subacromiates Impingement, Humeruskopfhochstand, mäßige AC-Arthrose, geringe Omarthrosis deformans, Insertionstendinopathie der Supraspinatussehne, sonst Rotatorenmanschette regelrecht) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 52 a, Ernährungszustand: gut Größe: 177,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck: 115/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht links etwas höher, mäßige Verkürzung der Schulter links, herabgesetzte Bemuskelung der linken Schulter, sonst symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schulter rechts frei, links F und S 0/70, Rotation endlagig eingeschränkt, kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts frei, links bis annähernd zum linken Ohr bzw. ISG durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und beidseits ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zur Hälfte möglich. Im Liegen geringgradige Vorfußheberschwäche links KG 4+. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beidseits 37 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des linken Oberschenkels und Unterschenkels außenseitig als herabgesetzt angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Narbe untere LWS median, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 30 cm, LWS zur Hälfte eingeschränkt beweglich, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Konfektionsschuh in Begleitung, das Gangbild hinkfrei mit Schuhen unauffällig, Barfußgang zeigt ein etwas unrundes, jedoch zügiges und raumgreifendes Gangbild. Gesamtmobilität unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5, Lumboischialgie links Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne relevantes neurologisches Defizit. 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinung linkes Schultergelenk, Impingementsyndrom Wahl dieser Position, da Beweglichkeit annähernd bis zur Horizontalen möglich ist. 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: incipiente Coxarthrose ohne funktionelle Einschränkung erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: /// X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. .................................."
  11. Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde der Antrag der BF vom28.8.2017 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  12. Mit Schreiben vom 6.12.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.
  13. Begründend wurde vorgebracht, die Feststellungen zum Grad der Behinderung würden ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand nicht entspreche. Sie habe trotz der Wirbelsäulenoperation und der Anschlussdegeneration L3/L4 weiterhin starke Schmerzen. Sie leide auch an Gangstörungen und habe Lähmungserscheinungen. Es bestehe auch seit mindestens drei Jahren ein chronischer Dauerschmerz im linken Bein und der unteren Wirbelsäule. Sie könne trotz Schlafmittelkonsum nicht mehr schlafen. Die Feststellung zum Zehenball- und Fersengang beidseits ohne einzusinken sei unrichtig. Ihr sei dies links seit 12/2014 nicht mehr möglich. Ihr Gangbild sei auf Grund der unterschiedlichen Beinlängen (1cm Differenz) und dem Beckenschiefstand nicht hinkfrei. Schmerzbedingt im unteren Rücken- und Beinbereich sei ihr längeres Sitzen und Stehen nicht mehr möglich. Weitere Befunde wurden vorgelegt.
  14. Mit Schreiben vom 6.12.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.
  15. Begründend wurde vorgebracht, die Feststellungen zum Grad der Behinderung würden ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand nicht entspreche. Sie habe trotz der Wirbelsäulenoperation und der Anschlussdegeneration L3/L4 weiterhin starke Schmerzen. Sie leide auch an Gangstörungen und habe Lähmungserscheinungen. Es bestehe auch seit mindestens drei Jahren ein chronischer Dauerschmerz im linken Bein und der unteren Wirbelsäule. Sie könne trotz Schlafmittelkonsum nicht mehr schlafen. Die Feststellung zum Zehenball- und Fersengang beidseits ohne einzusinken sei unrichtig. Ihr sei dies links seit 12 aus 2014, nicht mehr möglich. Ihr Gangbild sei auf Grund der unterschiedlichen Beinlängen (1cm Differenz) und dem Beckenschiefstand nicht hinkfrei. Schmerzbedingt im unteren Rücken- und Beinbereich sei ihr längeres Sitzen und Stehen nicht mehr möglich. Weitere Befunde wurden vorgelegt.
  16. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 30.1.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  17. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2017 zur Entscheidung vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, der die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 30.1.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "...........................
  18. Das Gutachten stützt sich auf: 2 1) Vorhandene medizinische Unterlagen 2.2) Persönliche Angaben der zu Untersuchenden 2.3) Eingehende persönliche Untersuchung am 30.01.2018 2.2) Persönliche Angaben der zu Untersuchenden 2.2 1) Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 09.11.2017 Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte 2.2.2) Sozialanamnese: AMS, zuletzt Bürotätigkeit 2.2.3) Subjektive Beschwerden: Ich habe im unteren Lendenwirbelbereich Schmerzen. De Schmerzen strahlen ins linke Bein bis in den Oberschenkel, zum Unterschenkel streckseitig und zum Vorfuß bis zu den Zehen aus. Ich habe kein Gefühl in den Zehen. Der linke Oberschenkel außenseitig ist gefühllos. Nach 10 Minuten sitzen beginnt das linke Bein stark zu schmerzen. Auch beim längeren Liegen am Rücken oder am Bauch, auch beim Gehen. Ich kann vielleicht 500 Meter gehen. Dann habe ich wieder die Kreuzschmerzen. Die linke Schulter schmerzt. Ich kann den Arm seitlich nicht in die Höhe heben, vorheben ist besser. Ich kann nicht nach hinten greifen. Medikamente: Tramal, Novalgin, Vimovo, Pregabalin, Dominal Laufende Therapie: Physikalische Therapie bis vor 2 Wochen Hilfsmittel: keine 2.3)Eigene Untersuchung am 30.01.2018 Allgemeiner Eindruck: Kommt in flachen Schuhen in Begleitung des Gatten zur Untersuchung, verwendet keine Gehhilfen. Das Gangbild ist mäßig links entlastend hinkend. Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Beim Entkleiden der Oberkörperbekleidung wird der linke Arm über die Horizontale gehoben. Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal, Größe: 177 cm, Gewicht 80 kg Caput/Collum; unauffällig Thorax; symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten. Rechtshänder Die linke Schulter Ist etwas verkürzt, steht etwas höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: Druckschmerz am Eckgelenk. Dieses ist nicht auffällig prominent. Kein Druckschmerz am großen und kleinen Rollhöcker, kein Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne. O°-Abduktionstest ist negativ. Rotation gegen Kraft ist nicht schmerzhaft. Endlagenschmerz bei Bewegung. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Beweglichkeit: Schultern S rechts 40-0-170 und links 30-0-
  19. F rechts 160-0-30 und links gezeigt wird 40-0-
  20. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links reicht die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis Th8, links die Hand zur Gesäßaußenseite. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird links hinkend mit verlängerter Belastungsphase links ausgeführt. Zehenballgang wird ausgesprochen umständlich und unnatürlich ausgeführt, wird links nicht ausgeführt. Fersenstand wird rechts eingeschränkt demonstriert, links nicht ausgeführt, wobei die Großzehe gestreckt wird. Einbeinstand ist gut möglich Die tiefe Hocke wird 1/2 ausgeführt. Es besteht eine X- Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 7 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen ist die Beinlänge gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird streck- und außenseitig am linken Bein, sowie streckseitig am Vorfuß als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung links ist im Gesäßbereich schmerzhaft Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig Links besteht eine mäßige Vorfußheberschwäche. Beweglichkeit: Hüften. Knie, Sprunggelenke und Zonen sind seltengleich frei beweglich Wirbelsäule. Die linke Schulter steht gering höher: Der rechte Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte S-förmige Skoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Über der unteren Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 7 cm lange mediane unauffällige Narbe. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann zervikal, kein Hartspann lumbal. Lumbal wird Druck- und Klopfschmerz angegeben. Iliosakralgelenke sind beidseits druckschmerzhaft. Lasegue links ab 40° positiv, rechts negativ. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zur Schienbeinrauigkeit. Seitwärtsneigen jeweils 10 cm. Fingerkuppen- Kniegelenksspalt-Abstand Rotation 35-0-
  21. Röntgen (5 Bilder): Beckenübersicht vom 10.10.
  22. Der rechte Beckenkamm steht gut 1 cm höher. Vermehrte Sklerosierung am rechten lliosakralgelenk. Die Hüften sind altersentsprechend unauffällig. Lendenwirbelsäule: Zustand nach dorsaler Stabilisierung L4/
  23. Um die linke Schraub in L4 besieht ein Resorptionssaum. Der Bandscheibenraum L5/S1 ist verschmälert, vermehrte subchrondrale Sklerosierung im Sinn einer Osteochondrose. Zarte linkskonvexe Skoliose der unteren Lendenwirbelsäule. Die obere mittabgebildete Wirbelsäule ist im Lot. Röntgen linke Schulter vom 07.09.2017: Es besteht eine diskrete Akromioklavikulargelenksarthrose. Gering Kopfhochstand. Ganz zarte Fibroostosen am Tuberculum majus. Kein auffälliger Subacromialsporn. Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen: 1.1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grund des Vorbringens der BF zu ihren orthopädischen Erkrankungen in der Beschwerde vom 06.12.2017 (Abl. 31), sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Abl. 5-17), unter Berücksichtigung des vorliegenden SV-Gutachtens (Abl. 18-21) eine Änderung zum GdB der BF nach der Einschätzungsverordnung ergibt. Die BF wendet ein, dass sie trotz Operation an der Lendenwirbelsäule starke Schmerzen hätte, sowie Lähmungserscheinungen mit Gangstörung habe. Sie könne seit 3 Jahren wegen chronischer Dauerschmerzen im linken Bein und in der unteren Wirbelsäule trotz Schmerzmittel nicht schlafen. Die BF führt weiters aus, dass der Zehenballengang nicht durchführbar wäre und das Gangbild nicht hinkfrei und dass eine Beinlängendifferenz von 1 cm bestünde. Auch längeres Sitzen sei wegen zunehmender Kreuzschmerzen nicht möglich. Schmerzen sind eine subjektive Empfindung, die nicht wirklich objektiven werden können. Von Seiten der angegebenen Schmerzmitteleinnahme bestehen jedoch Therapiereserven. Die angegebenen Lähmungserscheinungen mit Gangstörung waren objektivierbar und sind auch befunddokumentiert. Allerdings ist die Beinmuskulatur symmetrisch ausgebildet und die Fußsohlenbeschwielung seitengleich ausgebildet, was eine relevante Minderbenützung des Bens ausschließt. Auf Grund der objektivierbaren Vorfußheberschwäche ist das Wirbelsäulenleiden allerdings mit dem oberen Rahmensatz zu berücksichtigen. wenn ja: 1.2.1 Bewertung und Begründung des GdB für die genannten Gesundheitsschädigungen des BF nach der Einschätzungsverordnung: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung L4/5 Oberer Rahmensatz dieser Position, da anhaltende Schmerzen, Vorfußheberschwäche links und Gangbildstörung. 02.01.02 40% 2 Engpasssyndrom an der linken Schulter mit Beweglichkeitseinschränkung, wobei die Horizontale annähernd erreicht werden kann. 02.06.03 20% 1.2.2 Leidet die BF unter den behaupteten starken Schmerzen in Verbindung mit Lähmungserscheinungen, Gangstörungen, Beinlängendifferenz und Beckenschiefstand? Schmerzen sind eine subjektive Empfindung, die nicht wirklich objektiviert werden kann. Von Seiten der angegebenen Schmerzmitteleinnahme bestehen jedoch Therapiereserven. Die angegebenen Lähmungserscheinungen mit Gangstörung sind objektivierbar und sind auch befunddokumentiert. Eine Beinlängendifferenz von etwa 1 cm ist objektivierbar. Allerdings ist eine Beinlängendifferenz von 1 cm nicht behandlungsbedürft und verursacht im Allgemeinen auch keine Beschwerden. Wenn die Beine ungleich lange sind, muss auch das Becken schief stehen. Bis zu 1 cm ist dies nicht relevant und auch bis 2 cm Beinlängendifferenz ist ein Höhenausgleich in den meisten Fällen nicht erforderlich. 1.2.3 Wurde dies bei der Einstufung berücksichtigt? Dies wurde in der Einstufung im Gutachten vom 09.11.2017 nicht ausreichend berücksichtigt. 1.3 Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB Der GdB beträgt 40%. Der GdB vom Wirbelsäulenleiden wird durch den GdB vom Schulterleiden nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht. 1.
  24. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche NU erforderlich ist. Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 1.
  25. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung anzunehmen, die die Vorfußheberschwäche und die Gangbildstörung bereits im Rehabbericht vom Orthopädischen Spital Speising von 05/2017 dokumentiert sind.Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung anzunehmen, die die Vorfußheberschwäche und die Gangbildstörung bereits im Rehabbericht vom Orthopädischen Spital Speising von 05 aus 2017, dokumentiert sind. ....................................."
  26. Das Gutachten vom 30.1.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen 1.
  28. Auf Grund des Antrags der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.8.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige DDr. XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 10.11.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  29. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5, Lumboischialgie links (Pos.Nr. 02.01.02 - 30% GdB) und
  30. Abnützungserscheinung linkes Schultergelenk, Impingementsyndrom (Pos.Nr. 02.06.03 - 20 % GdB). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 20.11.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor.1.
  31. Auf Grund des Antrags der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.8.2017 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige DDr. römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten vom 10.11.2017 erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:
  32. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5, Lumboischialgie links (Pos.Nr. 02.01.02 - 30% GdB) und
  33. Abnützungserscheinung linkes Schultergelenk, Impingementsyndrom (Pos.Nr. 02.06.03 - 20 % GdB). Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 20.11.2017 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrug. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lagen damit nicht vor. 1.
  34. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 20.11.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 30.1.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dieser beruhte auf den Leiden
  35. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und dem Zustand nach Versteifung L4/L5 (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 40%) und
  36. Engpasssyndrom an der linken Schulter mit Beweglichkeitseinschränkung bei annäherndem Erreichen der Horizontale (Pos.Nr. 02.06.03 - GdB 20%). Der GdB des Wirbelsäulenleidens wurde durch den GdB des Schulterleidens nicht erhöht, da es an einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß fehlte. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.1.
  37. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 20.11.2017 wurde das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 30.1.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Dieser beruhte auf den Leiden
  38. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und dem Zustand nach Versteifung L4/L5 (Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 40%) und
  39. Engpasssyndrom an der linken Schulter mit Beweglichkeitseinschränkung bei annäherndem Erreichen der Horizontale (Pos.Nr. 02.06.03 - GdB 20%). Der GdB des Wirbelsäulenleidens wurde durch den GdB des Schulterleidens nicht erhöht, da es an einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß fehlte. Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. 1.
  40. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40% ab Antragstellung. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  41. Beweiswürdigung Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.1.2018 (Dr. XXXX ) verwiesen.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.1.2018 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. XXXX berücksichtigt auch das Vorbringen der BF zu ihren Schmerzen sowie zum Gangbild und ging auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Auch die Vorfußschwäche der BF fand Berücksichtigung. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den herangezogenen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet.Der medizinische Sachverständige hat die BF persönlichen untersucht und ist auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF und den vor ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Dr. römisch 40 berücksichtigt auch das Vorbringen der BF zu ihren Schmerzen sowie zum Gangbild und ging auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf ihre Leiden ausführlich ein. Auch die Vorfußschwäche der BF fand Berücksichtigung. Die festgestellten Funktionseinschränkungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein und sind den herangezogenen Positionen der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet. Für das Leiden (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Versteifungszustand L4/ mit der Pos.Nr. 02.01.02 - 40% GdB) ist der obere Rahmensatz dieser Position wegen der anhaltenden Schmerzen, der Vorfußheberschwäche links und der Gangbildstörung heranzuziehen. Für das Engpasssyndrom an der linken Schulter mit Beweglich-keitseinschränkung war die Pos.Nr. 02.06.03 mit einem Grad der Behinderung von 20% maßgebend. Es wurde dabei berücksichtigt, dass die Horizontale annähernd erreicht werden konnte. Schlüssig erläutert der Sachverständige im Gutachten vom 30.1.2018, warum die Leiden den jeweiligen Positionen zuzuordnen sind. Die nicht behandlungsbedürftige Beinlängendifferenz von 1cm ist nicht ursächlich für die Schmerzen der BF. Dieses Ausmaß ist nicht relevant. Bis 2cm Differenz ist meistens auch kein Höhenausgleich erforderlich. Bei der Schmerzmitteltherapie der BF bestehen auch noch Therapiereserven. Wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß wurde der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch das Leiden 2 auch nicht erhöht. Diese Einschätzung des genannten Gutachters ist damit schlüssig begründet und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 30.1.2018, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.Diese Einschätzung des genannten Gutachters ist damit schlüssig begründet und entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat auch gegen das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 30.1.2018, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  42. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.2. Schlussfolgerungen Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 31.1.2018 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Der beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen und den Leiden der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 31.1.2018 zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF erreichen und ob dieses für die Ausstellung eines Behindertenpasses hinreichend ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2179124.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.