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{'item': 'W173 2186620-1'}

Obsah (9)§ 29bArt 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW173 2186620-1 SpruchW173 2186620-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

§ 29bSt

VO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 2.1.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 30.11.2016 beantragte Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
  2. Am 30.11.2016 beantragte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dazu legte der BF medizinische Unterlagen vor.
  3. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 24.1.2017 stellte der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% fest. Es würden außerdem keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität des BF durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Es würde an einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke fehlen. Ebenso sei war das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmittel und der sichere Transport des BF gewährleistet.
  4. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 24.1.2017 stellte der medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% fest. Es würden außerdem keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität des BF durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Es würde an einer erheblichen Einschränkung der Gehstrecke fehlen. Ebenso sei war das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmittel und der sichere Transport des BF gewährleistet.
  5. Mit Schreiben vom 30.1.2017 wurde der BF von der belangten Behörde über den festgestellten Grad der Behinderung von 60% sowie über die Ausstellung des Behindertenpasses informiert, der dem BF in der Folge übermittelt wurde. Mit Bescheid vom 2.2.2017, OB: 35145416400020, wurde der Antrag des BF auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 24.1.2017, das einen Bestandteil der Begründung bilde.35145416400020, wurde der Antrag des BF auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 24.1.2017, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
  6. Am 28.11.2017 beantragte der BF die die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Mit Bescheid vom 2.1.2018, OB: 35145416400032, wurde die beantrage Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO vom 28.11.2017 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf die Feststellung im Bescheid vom 2.2.2017, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vom BF nicht erfüllt würden. Damit fehle es auch an der Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO.4. Am 28.11.2017 beantragte der BF die die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Mit Bescheid vom 2.1.2018, OB: 35145416400032, wurde die beantrage Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO vom 28.11.2017 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf die Feststellung im Bescheid vom 2.2.2017, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vom BF nicht erfüllt würden. Damit fehle es auch an der Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO.

  1. Gegen den seinen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises abweisenden Bescheid vom 2.1.2018 erhob der BF mit E-Mail vom 14.1.2018 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die alten Befunde aus dem Jahr 2016 zur Entscheidung herangezogen worden seien, ohne neue Befunde einzufordern. Es würden bereits neue Befunde vorliegen, zumal der BF auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes öfters im Spital gewesen sei. Er könne keinen Arztbesuch unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel absolvieren. Er müsse dazu mit dem Auto gefahren werden. Die bewältigbare Wegstrecke sei sehr eingeschränkt. Er habe Lungenprobleme und leide an Inkontinenz sowie Schmerzen in den Beinen und am Rücken. Er könne nur mit Unterstützung aus dem Auto ein- bzw. aussteigen. Die Parkplätze seien oft sehr schmal. Dazu wurden aktuelle Befunde aus dem Jahr 2017/2018 aufgezählt.
  2. Gegen den seinen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises abweisenden Bescheid vom 2.1.2018 erhob der BF mit E-Mail vom 14.1.2018 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die alten Befunde aus dem Jahr 2016 zur Entscheidung herangezogen worden seien, ohne neue Befunde einzufordern. Es würden bereits neue Befunde vorliegen, zumal der BF auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes öfters im Spital gewesen sei. Er könne keinen Arztbesuch unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel absolvieren. Er müsse dazu mit dem Auto gefahren werden. Die bewältigbare Wegstrecke sei sehr eingeschränkt. Er habe Lungenprobleme und leide an Inkontinenz sowie Schmerzen in den Beinen und am Rücken. Er könne nur mit Unterstützung aus dem Auto ein- bzw. aussteigen. Die Parkplätze seien oft sehr schmal. Dazu wurden aktuelle Befunde aus dem Jahr 2017 aus 2018, aufgezählt.
  3. Am 20.2.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Es liegt jedoch keine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vor. Der Antrag vom 30.11.2016 zu dieser Zusatzeintragung wurde mit Bescheid vom 2.2.2017 nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mangels Erfüllung der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung abgewiesen. Der Bescheid vom 2.2.2017 wurde vom BF nicht bekämpft. 1.
  6. Mit Antrag vom 28.11.2017 beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 28.11.2017 wurde mit Bescheid vom 2.1.2018 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde.1.2. Mit Antrag vom 28.11.2017 beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises vom 28.11.2017 wurde mit Bescheid vom 2.1.2018 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Soweit in der Beschwerde auf neu vorliegende Befunde und auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF Bezug genommen wird, wird darauf hingewiesen, dass es am BF liegt, diese neuen Befunde der belangten Behörde vorzulegen und die Entscheidung per Bescheid mit Abspruch über den Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vom 28.11.2017 einzufordern.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Dies gilt auch für Verfahren zur Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO, da dafür ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erforderlich ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Dies gilt auch für Verfahren zur Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO, da dafür ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erforderlich ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)

§ 29bAbs. 1 St

VO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Wie sich aus der zitierten Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass. An einer Zusatzeintragung fehlt es schon auf Grund dessen, dass mit Bescheid vom 2.2.2017 der Antrag des BF auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung"Wie sich aus der zitierten Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass. An einer Zusatzeintragung fehlt es schon auf Grund dessen, dass mit Bescheid vom 2.2.2017 der Antrag des BF auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen wurde. Eine solche Zusatzeintragung liegt auch auf Grund der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation derzeit nicht vor. Auf Grund des Fehlens der genannten Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass, sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Auf Grund des Fehlens der genannten Zusatzeintragung in seinem Behindertenpass, sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, dass der BF über keinen Behindertenausweis mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, dass der BF über keinen Behindertenausweis mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2186620.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.