Obsah (13)
§ 28Art. 133§§ 1§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31Art. 81aArtikel 81§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW176 2106777-1 SpruchW176 2106777-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 12.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.A1) Die Beschwerde von römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), als unbegründet abgewiesen. A2) Die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen.A2) Die Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 10.11.2014 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter dem nunmehrigen Erstbeschwerdeführer als grundbücherlichem (Allein)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, sowie der (zweit)beschwerdeführenden Gemeinde als Legalpartei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit, dass es beabsichtige, den Nord- und Ostflügel sowie den halbrunden Turm an der Nordostecke des ehemaligen Herrschaftsmeierhofes von Schloss XXXX , XXXX , Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Ger.- und pol. Bez. XXXX , Burgenland
§§ 1
und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei brachte es ein von XXXX am 15.10.2014 erstattetes Amtssachverständigen-Gutachten zur Kenntnis, in dem diese - nach Ausführungen zu Geschichte einschließlich Baugeschichte sowie Beschreibung des Äußeren sowie des Inneren der genannten Flügel sowie des Turms - unter Berufung auf einschlägige Literatur zum Ergebnis gelangt, dass den genannten Teilen des Herrschaftsmeierhofes geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beizumessen ist. Der westliche Trakt des Herrschaftsmeierhofes und der mittlere in den Hof eingestellte Bau seien im Laufe des 20. Jahrhunderts durchgreifend verändert worden und wiesen keine Denkmaleigenschaft auf.römisch 40 , römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , Ger.- und pol. Bez. römisch 40 , Burgenland
Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei brachte es ein von römisch 40 am 15.10.2014 erstattetes Amtssachverständigen-Gutachten zur Kenntnis, in dem diese - nach Ausführungen zu Geschichte einschließlich Baugeschichte sowie Beschreibung des Äußeren sowie des Inneren der genannten Flügel sowie des Turms - unter Berufung auf einschlägige Literatur zum Ergebnis gelangt, dass den genannten Teilen des Herrschaftsmeierhofes geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beizumessen ist. Der westliche Trakt des Herrschaftsmeierhofes und der mittlere in den Hof eingestellte Bau seien im Laufe des
- Jahrhunderts durchgreifend verändert worden und wiesen keine Denkmaleigenschaft auf.
- Daraufhin teilte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2015 mit, dass sich die genannten Gebäude in einem schlechten baulichen Zustand befänden und seit etwa 100 Jahren nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend, sondern nur noch als Lagerräume für Werkezuge und Baumaterialien verwendet werden könnten. Für diesen Zweck sei der Erhaltungsaufwand zu hoch.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Objektes im genannten Umfang
§§ 1
und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung
§ 1Abs.
8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, wobei es im Wesentlichen auf das genannte Amtssachverständigengutachten verwies.3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Objektes im genannten Umfang
Paragraphen eins und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, wobei es im Wesentlichen auf das genannte Amtssachverständigengutachten verwies. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben: "Der weitgehend authentisch erhaltene Rest des 1814 errichteten Meierhofes der Burg XXXX mit den bemerkenswerten Bauformen und der monumentalen baukünstlerischen Wirkung befindet sich auf dem ehemaligen Vorwerk 2 der XXXX Burg- und Ortsbefestigung, von der an der Nordostecke des Meierhofs noch ein Geschoss eines Befestigungsturms aus dem
- Jahrhundert besteht. Das Objekt stellt ein bedeutendes architektonisches Zeugnis für die Bautätigkeit der XXXX dar und ist ein wichtiges Dokument des ehemaligen Wallverlaufs der bedeutendsten mittelalterlichen Wehranlage des Burgenlandes. International gilt die Stadtumwallung von XXXX aufgrund ihrer Dimensionen als herausragendes und äußerst bemerkenswertes Beispiel für eine derartige mittelalterliche Wehranlage in Mitteleuropa. Der XXXX Herrschaftsmeierhof ist ein im Burgenland rar gewordenes Beispiel für einen derart monumentalen Wirtschaftsbau.""Der weitgehend authentisch erhaltene Rest des 1814 errichteten Meierhofes der Burg römisch 40 mit den bemerkenswerten Bauformen und der monumentalen baukünstlerischen Wirkung befindet sich auf dem ehemaligen Vorwerk 2 der römisch 40 Burg- und Ortsbefestigung, von der an der Nordostecke des Meierhofs noch ein Geschoss eines Befestigungsturms aus dem
- Jahrhundert besteht. Das Objekt stellt ein bedeutendes architektonisches Zeugnis für die Bautätigkeit der römisch 40 dar und ist ein wichtiges Dokument des ehemaligen Wallverlaufs der bedeutendsten mittelalterlichen Wehranlage des Burgenlandes. International gilt die Stadtumwallung von römisch 40 aufgrund ihrer Dimensionen als herausragendes und äußerst bemerkenswertes Beispiel für eine derartige mittelalterliche Wehranlage in Mitteleuropa. Der römisch 40 Herrschaftsmeierhof ist ein im Burgenland rar gewordenes Beispiel für einen derart monumentalen Wirtschaftsbau." 4.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich zum einen die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Da der Schutzbereich der Teilunterschutzstellung im Amtssachverständigen-Gutachten, wo vom L-förmigen Nordost-Trakt die Rede sei und auf einen Katasterplan verwiesen werde, anders abgegrenzt werde als im angefochtenen Bescheid, in dessen Spruch auch nicht die dem Gutachten beigelegte Katasterplan-Beilage aufgenommen worden sei, habe das Bundesdenkmalamt das sich aus § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ergebende Determinierungsgebot für Bescheidsprüche verletzt.Da der Schutzbereich der Teilunterschutzstellung im Amtssachverständigen-Gutachten, wo vom L-förmigen Nordost-Trakt die Rede sei und auf einen Katasterplan verwiesen werde, anders abgegrenzt werde als im angefochtenen Bescheid, in dessen Spruch auch nicht die dem Gutachten beigelegte Katasterplan-Beilage aufgenommen worden sei, habe das Bundesdenkmalamt das sich aus Paragraph 59, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ergebende Determinierungsgebot für Bescheidsprüche verletzt. Weiters hätten die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren dahingehend verstanden werden müssen, dass im Fall des gegenständlichen Objektes eine Situation iSd § 1 Abs. 10 DMSG vorliege - eine Sanierung wäre mit so großen Substanzveränderungen verbunden, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte - und wären daher ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen gewesen.Weiters hätten die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren dahingehend verstanden werden müssen, dass im Fall des gegenständlichen Objektes eine Situation iSd Paragraph eins, Absatz 10, DMSG vorliege - eine Sanierung wäre mit so großen Substanzveränderungen verbunden, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte - und wären daher ergänzende Sachverhaltsermittlungen anzustellen gewesen. Überdies sei mit dem angefochtenen Bescheid eine Teilunterschutzstellung
§ 1Abs.
8 DMSG vorgenommen worden, ohne dass Ermittlungen zum Gesamtkomplex angestellt und schlüssig dargelegt worden sei, warum bestimmten Teilen dieses Gesamtkomplexes Denkmalbedeutung zukomme und anderen nicht .Überdies sei mit dem angefochtenen Bescheid eine Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG vorgenommen worden, ohne dass Ermittlungen zum Gesamtkomplex angestellt und schlüssig dargelegt worden sei, warum bestimmten Teilen dieses Gesamtkomplexes Denkmalbedeutung zukomme und anderen nicht . Schließlich habe das Bundesdenkmalamt bezüglich der Annahme des Bestehens eines öffentlichen Erhaltungsinteresses der gebotenen Differenzierung zwischen Sach- und Rechtsfrage insofern nicht entsprochen, als dabei lediglich ein Extrakt der Begründung der Denkmaleigenschaft angeführt worden sei. 4.
- Zum anderen erhob die Marktgemeinde XXXX Beschwerde, wobei sie zusammengefasst Folgendes ausführte:4.
- Zum anderen erhob die Marktgemeinde römisch 40 Beschwerde, wobei sie zusammengefasst Folgendes ausführte: Nach Erhalt des angefochtenen Bescheides habe die Baubehörde eine Begehung durchgeführt, bei der festgestellt worden sei, dass die Substanz des Gebäudes - speziell an einigen Gebäudeteilen - sehr in Mitleidenschaft gezogen sei. Hier bestehe teilweise Gefahr in Verzug und wäre eine sofortige Sperre von gewissen Gebäudeteilen zu veranlassen. Da davon auszugehen sei, dass die Revitalisierung der baufälligen Gebäudeteile aus finanziellen Gründen sehr unwahrscheinlich sei, werde beantragt von einer Unterschutzstellung des Nord- und Osttraktes abzusehen. Explizit der Nordflügel des Gebäudes mit dem abschließenden Turm sei extrem einsturzgefährdet. Hier seien sofortige Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Speziell der halbrunde Turm als Verbindungsglied zwischen Nord- und Ostflügel sei von zentimeterdicken Rissen durchzogen, Deckenteile seien bereits eingestürzt und der gesamte Turm drohe bei der kleinsten Erschütterung in sich zusammenzustürzen. Eine Sanierung des Nordflügels inklusive Turm sei eigentlich unmöglich und aus wirtschaftlicher Sicht unvertretbar bzw. dem Grundbesitzer unzumutbar. Zudem sei die Unterschutzstellung der genannten Gebäudeteile des Herrschaftsmeierhofes nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Denn es gebe zahlreiche Meierhöfe im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet, die ähnlich strukturiert seien und sich dabei in einem besseren Bauzustand befänden. Grundsätzlich könne jedoch einer teilweisen Unterschutzstellung des Gebäudes etwas abgewonnen werden, zumal sich die Substanz des Osttraktes des ehemaligen Herrschaftsmeierhofes (ausgenommen des Turmes) in einem baulich noch renovierungsfähigem Zustand befinde, obwohl speziell die südliche Feuermauer des genannten Gebäudes teilweise bereits abgerissen sei und ebenfalls einzustürzen drohe.
- In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 15.02.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX dem Beschwerdeverfahren als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen bei und beraumte zugleich (unter Hinweis auf die Beiziehung) für 12.04.2018 gegenständliche Beschwerdeverhandlung an.
- Am 15.02.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 dem Beschwerdeverfahren als gerichtlichen (Amts)Sachverständigen bei und beraumte zugleich (unter Hinweis auf die Beiziehung) für 12.04.2018 gegenständliche Beschwerdeverhandlung an.
- An der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 nahmen RA XXXX als Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes, XXXX , nicht aber Vertreter der Markgemeinde
- An der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 nahmen RA römisch 40 als Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes, römisch 40 , nicht aber Vertreter der Markgemeinde XXXX oder der anderen Legalparteien teil.römisch 40 oder der anderen Legalparteien teil. In der Verhandlung wurde XXXX insbesondere zum Erhaltungszustand des Objektes sowie zu dessen Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an XXXX zu stellen bzw. Vorbringen zu erstatten.In der Verhandlung wurde römisch 40 insbesondere zum Erhaltungszustand des Objektes sowie zu dessen Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an römisch 40 zu stellen bzw. Vorbringen zu erstatten.
- Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Verfahrensparteien
§ 29Abs. 2a Vw
GVG belehrt wurden.8. Im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Verfahrensparteien
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt wurden.
- Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz verlangte der Erstbeschwerdeführer die Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der nördlich der Burg XXXX situierte Herrschaftsmeierhof mit halbrundem Turm an der Nordostecke ist als ehemaliges Vorwerk 2 ein wesentlicher Teil der ausgedehnten Wehranlage um Burg und Ort XXXX , die über Jahrhunderte das bedeutendste Bollwerk des XXXX darstellte.1.
- Der nördlich der Burg römisch 40 situierte Herrschaftsmeierhof mit halbrundem Turm an der Nordostecke ist als ehemaliges Vorwerk 2 ein wesentlicher Teil der ausgedehnten Wehranlage um Burg und Ort römisch 40 , die über Jahrhunderte das bedeutendste Bollwerk des römisch 40 darstellte. Die erste urkundliche Erwähnung von XXXX stammt aus dem Jahr
- XXXX gehörte damals zur Herrschaft der Herren von Jak. Um die Mitte des
- Jahrhunderts fiel diese an das Geschlecht der Ellerbach, die ab 1368 die ehemalige Wasserburg als Dreiflügelbau errichteten. Nach der Übernahme der Herrschaft durch die Grafen XXXX Ende des
- Jahrhunderts wurde die Burg etwa ab 1613 in zwei Bauphasen während des
- Jahrhunderts zu der heute bestehenden Renaissanceanlage erweitert. Aus dem
- Jahrhundert stammen auch die ehemaligen Vorwerke 2 bis 9, wobei Vorwerk 2 als ein ungefähr 60 x 45 Meter großes Plateau am Südende der Ortsanlage beschrieben wurde, das im Süden und Osten von Gräben der Burgumwallung und im Norden vom Angergraben umschlossen gewesen sein soll. Durch die Errichtung bzw. die Erweiterung des 1814 bezeichneten Herrschaftsmeierhofes wurde die Westseite des Vorwerks zerstört. An der Nordostecke jedoch ist ein Geschoss eines halbrunden Befestigungsturms aus dem
- Jahrhundert erhalten.Die erste urkundliche Erwähnung von römisch 40 stammt aus dem Jahr
- römisch 40 gehörte damals zur Herrschaft der Herren von Jak. Um die Mitte des
- Jahrhunderts fiel diese an das Geschlecht der Ellerbach, die ab 1368 die ehemalige Wasserburg als Dreiflügelbau errichteten. Nach der Übernahme der Herrschaft durch die Grafen römisch 40 Ende des
- Jahrhunderts wurde die Burg etwa ab 1613 in zwei Bauphasen während des
- Jahrhunderts zu der heute bestehenden Renaissanceanlage erweitert. Aus dem
- Jahrhundert stammen auch die ehemaligen Vorwerke 2 bis 9, wobei Vorwerk 2 als ein ungefähr 60 x 45 Meter großes Plateau am Südende der Ortsanlage beschrieben wurde, das im Süden und Osten von Gräben der Burgumwallung und im Norden vom Angergraben umschlossen gewesen sein soll. Durch die Errichtung bzw. die Erweiterung des 1814 bezeichneten Herrschaftsmeierhofes wurde die Westseite des Vorwerks zerstört. An der Nordostecke jedoch ist ein Geschoss eines halbrunden Befestigungsturms aus dem
- Jahrhundert erhalten. Bei dem ehemaligen XXXX Meierhof handelt es sich um einen dreiflügeligen ein- bis zweigeschossigen Ziegelbau unter hohem Schopfwalmdach mit Ziegeldeckung und kleinen Schleppgaupen. Objekt des gegenständlichen Verfahrens ist der weitgehend im Originalzustand erhaltene L-förmige Nordost-Trakt des Meierhofes; auf diesen beziehen die in der Folge verwendeten Ausdrücke "Objekt" sowie "gegenständliches Objekt".Bei dem ehemaligen römisch 40 Meierhof handelt es sich um einen dreiflügeligen ein- bis zweigeschossigen Ziegelbau unter hohem Schopfwalmdach mit Ziegeldeckung und kleinen Schleppgaupen. Objekt des gegenständlichen Verfahrens ist der weitgehend im Originalzustand erhaltene L-förmige Nordost-Trakt des Meierhofes; auf diesen beziehen die in der Folge verwendeten Ausdrücke "Objekt" sowie "gegenständliches Objekt". Der lang gestreckte, zwölfachsige Ostflügel ist an der zweiachsigen Giebelfront in einer verwitterten Steinkartusche mit 1814 bezeichnet, in seiner architektonischen Erscheinung steht der Bau aber noch in der Tradition der ab dem
- Jahrhundert errichteten monumentalen herrschaftlichen Granarien, die zur Lagerung des Getreides der abgabepflichtigen Untertanen dienten. Entsprechend der architektonischen Gestaltung der barocken Schüttkasten ist der mächtige zweigeschossige Ostflügel des XXXX Meierhofs mit gekehlter Traufe allseitig durch ein leicht verkröpftes aufgeputztes Gesimsband und größtenteils querrechteckige Fenster mit breiten Putzfaschen gegliedert. Der eingeschossige achtachsige Nordflügel hingegen ist nur durch die querrechteckigen Fensteröffnungen und das auf Holzbalken leicht vorgezogene Ziegeldach akzentuiert. An der nordöstlichen Ecke im Verlauf der Nordmauer des Nordflügels, aber über die Ostmauer des Ostflügels vorgezogen, hat sich ebenerdig der Rest eines halbrunden Befestigungsturms von Vorwerk 2 aus dem
- Jahrhundert erhalten. Der ebenfalls aus Ziegeln erbaute Turm ist durch kleine Fenster in tiefen stichbogigen Laibungen gegliedert.Der lang gestreckte, zwölfachsige Ostflügel ist an der zweiachsigen Giebelfront in einer verwitterten Steinkartusche mit 1814 bezeichnet, in seiner architektonischen Erscheinung steht der Bau aber noch in der Tradition der ab dem
- Jahrhundert errichteten monumentalen herrschaftlichen Granarien, die zur Lagerung des Getreides der abgabepflichtigen Untertanen dienten. Entsprechend der architektonischen Gestaltung der barocken Schüttkasten ist der mächtige zweigeschossige Ostflügel des römisch 40 Meierhofs mit gekehlter Traufe allseitig durch ein leicht verkröpftes aufgeputztes Gesimsband und größtenteils querrechteckige Fenster mit breiten Putzfaschen gegliedert. Der eingeschossige achtachsige Nordflügel hingegen ist nur durch die querrechteckigen Fensteröffnungen und das auf Holzbalken leicht vorgezogene Ziegeldach akzentuiert. An der nordöstlichen Ecke im Verlauf der Nordmauer des Nordflügels, aber über die Ostmauer des Ostflügels vorgezogen, hat sich ebenerdig der Rest eines halbrunden Befestigungsturms von Vorwerk 2 aus dem
- Jahrhundert erhalten. Der ebenfalls aus Ziegeln erbaute Turm ist durch kleine Fenster in tiefen stichbogigen Laibungen gegliedert. In diesem Turmrelikt, dem ältesten Teil des Anwesens, findet sich ein auf Wandkonsolen anlaufendes unregelmäßiges Stichkappengewölbe sowie eine gebauchte Mittelsäule, die wohl als zusätzliche Stütze eingestellt wurde, da sie nicht unmittelbar auf die Wölbung bzw. die Stichkappen ausgerichtet ist. Der ursprünglich als Stall fungierende eingeschossige Nordflügel ist dreischiffig ausgebildet und von Platzlgewölben zwischen Gurten auf massiven Ziegelpfeilern überspannt. In den schmalen Eingangshallen liegen die zwischen Gurten auf Wandkonsolen anlaufenden Platzlgewölbe quer zur Raumachse. Es ergibt sich somit eine rhythmische Abfolge von dreijochigen Stallräumen und einachsigen Vorräumen mit gegenläufiger Gewölbeausrichtung. An den Turm schließt im zweigeschossigen Ostflügel ein schmaler Raum mit einer Holzbalkendecke sowie ein modern umgestalteter Wohnraum an sowie eine Raumfolge, die im gleichen Rhythmus wie im Nordflügel gegliedert ist: dreijochige, dreischiffige Stallräume mit Platzlgewölben auf massiven Ziegelpfeilern im Wechsel mit einjochigen Eingangsräumen, die von Platzln zwischen Gurten auf Wandkonsolen überwölbt sind. Die westlichen Achsen des Ostflügels enthalten eine Wohneinheit mit einer Rauchküche und drei von Stichkappentonnen bzw. Platzlgewölben überfangenen Zimmern. Das durch eine breite Holztreppe erreichbare Obergeschoss ist als Schüttboden in Verwendung. Der lang gestreckte, beidseitig durch kleine stichbogige Fenster belichtete Raum mit originalem Steinfliesenboden wird von dem mächtigen, weit gespannten, offenen Dachstuhl bestimmt. Die Unterzugbalken der scheinbar frei schwebenden Holzkonstruktion liegen direkt auf den Außenmauern des Baus auf. Von Ypsilon-Holzstehern ist nur der kleine Bereich eines Zwischenbodens gestützt. 1.
- Dem Objekt kommt geschichtliche und künstlerische Bedeutung zu. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das Objekt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass ihm nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. 1.
- Dem Objekt kommt zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Kulturgutbestandes ein hoher Stellenwert zu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter den Punkt 1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen zum Objekt sowie zu dessen Denkmalbedeutung ergeben sich aus dem (schriftlichen) Gutachten von XXXX vom 15.10.2014 sowie den Ausführungen von XXXX , der in der Beschwerdeverhandlung deren Einschätzung anschloss. XXXX ist in Hinblick auf ihre Tätigkeit als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt in Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Gleiches gilt für XXXX , der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und überdies ständiges Mitglied des Denkmalbeirates ist. Weiters wurde ihren schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.2.
- Die unter den Punkt 1.
- und 1.
- getroffenen Feststellungen zum Objekt sowie zu dessen Denkmalbedeutung ergeben sich aus dem (schriftlichen) Gutachten von römisch 40 vom 15.10.2014 sowie den Ausführungen von römisch 40 , der in der Beschwerdeverhandlung deren Einschätzung anschloss. römisch 40 ist in Hinblick auf ihre Tätigkeit als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt in Lage, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen zu erstatten. Gleiches gilt für römisch 40 , der allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und überdies ständiges Mitglied des Denkmalbeirates ist. Weiters wurde ihren schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes stützt sich dabei auf die Aussage, wonach der auf dem ehemaligen Vorwerk 2 der XXXX Burg- und Ortsbefestigung - unter Eingliederung eines Geschosses eines Befestigungsturms aus dem
- Jahrhunderts - errichtete, gegenständliche Meierhof zum einen ein wichtiges historisches Dokument als materiell greifbare Markierung des ehemaligen Wallverlaufs der bedeutendsten mittelalterlichen Wehranlage des Burgenlands ist und zum anderen als nahezu in unverändertem Zustand erhaltener herrschaftlicher Wirtschaftsbau, dem damit hohe Authentizität und Aussagekraft zukommt, einen wichtigen Aspekt der Herrschafts-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte seiner Erbauungszeit dokumentiert.Die Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes stützt sich dabei auf die Aussage, wonach der auf dem ehemaligen Vorwerk 2 der römisch 40 Burg- und Ortsbefestigung - unter Eingliederung eines Geschosses eines Befestigungsturms aus dem
- Jahrhunderts - errichtete, gegenständliche Meierhof zum einen ein wichtiges historisches Dokument als materiell greifbare Markierung des ehemaligen Wallverlaufs der bedeutendsten mittelalterlichen Wehranlage des Burgenlands ist und zum anderen als nahezu in unverändertem Zustand erhaltener herrschaftlicher Wirtschaftsbau, dem damit hohe Authentizität und Aussagekraft zukommt, einen wichtigen Aspekt der Herrschafts-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte seiner Erbauungszeit dokumentiert. Die Feststellung zur künstlerischen Bedeutung des Objektes wiederum ergibt sich aus den Ausführungen, wonach die beachtenswerten Bauformen des 1814 in barocken Formen erbauten Meierhofes mittels Kubatur und schlichten Gliederungselementen eine monumentale baukünstlerische Wirkung entfalten und seine architektonische Qualität überwiegend auf seinen Proportionen, die auch von der materiellen Potenz der Herrschaft zeugen, beruht. 2.
- Die zu Punkt 1.
- getroffene Feststellung zum Erhaltungszustand des Objektes stützen sich auf die widerspruchsfreien und schlüssigen diesbezüglichen Ausführungen von XXXX in der Beschwerdeverhandlung, denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.2.
- Die zu Punkt 1.
- getroffene Feststellung zum Erhaltungszustand des Objektes stützen sich auf die widerspruchsfreien und schlüssigen diesbezüglichen Ausführungen von römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung, denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Diesen Ausführungen zufolge bestehen zwar - als wesentliche Schadensbereiche - Risse im Nordturm sowie Risse in der südlichen Giebelmauer und darüber hinaus altersadäquate Schäden im Dachstuhlbereich; die diesbezüglich erforderlichen bautechnischen Sanierungsmaßnahmen würden jedoch die Lesbarkeit des Denkmals nicht derart verändern, dass nach durchgeführter Sanierung der Denkmalcharakter nicht mehr gegeben wäre. Zum einen sei das Objekt auch mit traditionellen Baumethoden sanierbar, zum anderen würden im Zuge der Sanierung der Dachstühle - auch aus wirtschaftlichen Gründen - sinnvollerweise zum Einsatz kommende ingenieurmäßige Verbindungsmittel (Schrauben und Platten) am Ergebnis nichts ändern, da nicht mehr als 5 bis 10 Prozent der Bausubstanz zu sanieren wären. 2.
- Die zu Punkt 1.
- getroffene Feststellung zum Stellenwert des Objektes im Denkmalbestand ergeben sich - zusätzlich zum Hinweis im Gutachten von XXXX , wonach das gegenständliche Objekt ein im Burgenland rar gewordenes Beispiel für einen derart monumentalen Wirtschaftsbau ist und im Burgenland nur das Batthyány'sche Granarium in Rechnitz einen vergleichbar mächtiger Bau darstellt - aus den anschaulichen Ausführungen, die XXXX in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des Objektes in den lokalen und überlokalen Kulturgutbestand gemacht hat und denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dabei hat er in Gegenüberstellung des gegenständlichen Meierhofes zu in Betracht kommenden Vergleichsobjekten im Burgenland (neben dem genannten Batthyány'sche Granarium in Rechnitz Schüttkasten in Frauenkirchen und Potzneusiedl) insbesondere darauf hingewiesen, dass sich diese - abgesehen von der Anzahl der Geschosse - dadurch vom gegenständlichen Objekt unterscheiden, dass sie sich nicht im Konnex mit dem zugehörigen Schloss und einer noch erhaltenen Wehranlage befinden.2.
- Die zu Punkt 1.
- getroffene Feststellung zum Stellenwert des Objektes im Denkmalbestand ergeben sich - zusätzlich zum Hinweis im Gutachten von römisch 40 , wonach das gegenständliche Objekt ein im Burgenland rar gewordenes Beispiel für einen derart monumentalen Wirtschaftsbau ist und im Burgenland nur das Batthyány'sche Granarium in Rechnitz einen vergleichbar mächtiger Bau darstellt - aus den anschaulichen Ausführungen, die römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des Objektes in den lokalen und überlokalen Kulturgutbestand gemacht hat und denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dabei hat er in Gegenüberstellung des gegenständlichen Meierhofes zu in Betracht kommenden Vergleichsobjekten im Burgenland (neben dem genannten Batthyány'sche Granarium in Rechnitz Schüttkasten in Frauenkirchen und Potzneusiedl) insbesondere darauf hingewiesen, dass sich diese - abgesehen von der Anzahl der Geschosse - dadurch vom gegenständlichen Objekt unterscheiden, dass sie sich nicht im Konnex mit dem zugehörigen Schloss und einer noch erhaltenen Wehranlage befinden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1.5.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.3.1.5.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A1): 3.2.1.
§ 1Abs.
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN) In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist; entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 20.11.2001, 2001/09/
- Gefordert ist weder eine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes. Wesentlich ist nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, sondern inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist (VwGH 15.09.2007, 2001/09/0219). 3.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse ist, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmales eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse ist, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmales eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.
- Wie zuvor ausgeführt, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn das betreffende Objekt in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im künstlerischen Bereich belegt werden. Ob dem Objekt überdies (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, kann daher dahinstehen. 3.2.4.
- Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz
§ 1Abs.
8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.3.2.4.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. Eine Teilunterschutzstellung ist zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130). Bei einer weitgehenden Verflechtung historisch wertvoller Substanz mit späteren Adaptierungen scheidet eine Teilunterschutzstellung hingegen aus (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0131). 3.2.4.
- Sofern der Erstbeschwerdeführer rügt, es sei mit dem angefochtenen Bescheid eine Teilunterschutzstellung vorgenommen worden, ohne dass Ermittlungen zum Gesamtkomplex angestellt und schlüssig dargelegt worden sei, warum bestimmten Teilen dieses Gesamtkomplexes Denkmalbedeutung zukomme und anderen nicht, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Gutachten von XXXX ausgeführt wird, dass die übrigen Teile des gegenständlichen Meierhofes - und zwar dessen westlicher Trakt und der mittlere, in den Hof eingestellte Bau - im3.2.4.
- Sofern der Erstbeschwerdeführer rügt, es sei mit dem angefochtenen Bescheid eine Teilunterschutzstellung vorgenommen worden, ohne dass Ermittlungen zum Gesamtkomplex angestellt und schlüssig dargelegt worden sei, warum bestimmten Teilen dieses Gesamtkomplexes Denkmalbedeutung zukomme und anderen nicht, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Gutachten von römisch 40 ausgeführt wird, dass die übrigen Teile des gegenständlichen Meierhofes - und zwar dessen westlicher Trakt und der mittlere, in den Hof eingestellte Bau - im
- Jahrhunderts durchgreifend verändert wurden und keine Denkmaleigenschaft aufweisen. Weiters hat der Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht, dass weitere Teile des Objektes von der Unterschutzstellung auszunehmen seien, und haben die aufgenommenen Beweise auch nicht ergeben, dass dies geboten wäre. 3.2.5.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.5.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). 3.2.5.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegenständliche Herrschaftsmeierhof in den unterschutzgestellten Teilen ein Denkmal ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung zumindest des regionalen österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt somit im öffentlichen Interesse. 3.2.
- Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbringt, die Abgrenzung des Unterschutzstellungsbereichs sei unzureichend determiniert, wird diese Ansicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Abweichung der Bezeichnung "Nord- und Ostflügel sowie halbrunder Turm an der Nordostecke des ehem. Herrschaftsmeierhofes" im Vergleich zu der im Gutachten von XXXX - neben dieser Bezeichnung (vgl. Betreff des Gutachtens) - verwendeten weiteren Umschreibung "L-förmiger Nordost-Trakt" eine fehlende Bestimmtheit des unterschutzgestellten Bereiches ergeben sollte. Auch hatte XXXX keinerlei Probleme, den von ihm zu begutachtenden Bereich zu identifizieren. Die unterbliebene Aufnahme der im Gutachten von XXXX angeführten Katasterplan-Beilage in den Spruch des angefochtenen Bescheides hat daher nicht die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Folgen; vielmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf den klar abgrenzbaren Unterschutzstellungsbereich davon abgesehen, einen Verweis auf die genannte Katasterplan-Beilage in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufzunehmen.3.2.
- Sofern der Erstbeschwerdeführer vorbringt, die Abgrenzung des Unterschutzstellungsbereichs sei unzureichend determiniert, wird diese Ansicht vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Abweichung der Bezeichnung "Nord- und Ostflügel sowie halbrunder Turm an der Nordostecke des ehem. Herrschaftsmeierhofes" im Vergleich zu der im Gutachten von römisch 40 - neben dieser Bezeichnung vergleiche Betreff des Gutachtens) - verwendeten weiteren Umschreibung "L-förmiger Nordost-Trakt" eine fehlende Bestimmtheit des unterschutzgestellten Bereiches ergeben sollte. Auch hatte römisch 40 keinerlei Probleme, den von ihm zu begutachtenden Bereich zu identifizieren. Die unterbliebene Aufnahme der im Gutachten von römisch 40 angeführten Katasterplan-Beilage in den Spruch des angefochtenen Bescheides hat daher nicht die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Folgen; vielmehr hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf den klar abgrenzbaren Unterschutzstellungsbereich davon abgesehen, einen Verweis auf die genannte Katasterplan-Beilage in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufzunehmen. 3.2.
- Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführers war somit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt A2): 3.3.
- Aus nachstehenden Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde der Marktgemeinde XXXX (implizit) vertretene Auffassung, dieser komme aufgrund ihrer sich aus § 26 Z 1 DMSG ergebenden Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Unterschutzstellungsverfahren (auch) das Recht zu, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, nicht:3.3.
- Aus nachstehenden Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 (implizit) vertretene Auffassung, dieser komme aufgrund ihrer sich aus Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG ergebenden Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Unterschutzstellungsverfahren (auch) das Recht zu, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, nicht: 3.3.2.
- Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich im Regime des DMSG neben der Zuständigkeit, über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig -, auch das Verfahrensrecht geändert. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I,
- Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120).Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl., in E 65 und 67 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei vergleiche etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120). Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt neu geregelt:Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Artikel 132, B-VG wie folgt neu geregelt: "Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:""Art". 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen
Art. 81aAbs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen
Artikel 81a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz
Art. 130Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz
Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden." Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) wie folgt geregelt:Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war die Legitimation zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,) wie folgt geregelt: "Artikel 131.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges; in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können; in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2)Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
(2)Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt." Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des DMSG bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065). Da Art. 132 B-VG in der geltenden Fassung im Wesentlichen dem früheren Art. 131 B-VG entspricht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die seit 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.Da Artikel 132, B-VG in der geltenden Fassung im Wesentlichen dem früheren Artikel 131, B-VG entspricht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die seit 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Gemeinde, die wie der Bürgermeister und der Landeshauptmann
§ 26
Z 1 DMSG Legalpartei des Unterschutzstellungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde ist, durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht iSd Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde:Es ist daher zu prüfen, ob der Gemeinde, die wie der Bürgermeister und der Landeshauptmann
Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG Legalpartei des Unterschutzstellungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde ist, durch den einfachen Gesetzgeber ein Beschwerderecht iSd Artikel 132, Absatz 5, B-VG eingeräumt wurde: Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre.Dies ist im Materiengesetz - wie sich aus dem DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, ergibt - nicht der Fall (hier wurde nur für das Bundesdenkmalamt in den Paragraphen 5, Absatz 8 und 26 Ziffer 7, DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert) und es ist auch nicht ersichtlich, dass Derartiges an anderer Stelle erfolgt wäre. 3.3.2.2. Daraus folgt, dass die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit
§ 28Abs. 1 Vw
GVG zurückzuweisen ist.3.3.2.2. Daraus folgt, dass die Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen ist. 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich hinsichtlich aller erheblicher Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.4.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich hinsichtlich aller erheblicher Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2106777.1.00