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{'item': 'W202 1313088-2'}

Obsah (22)§ 58§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 76§ 68§ 10§ 52§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 55§ 9§ 5§ 4§ 61§ 66§ 67§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW202 1313088-2 SpruchW202 1313088-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAF

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G stattgegeben undA) Der Beschwerde wird

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 2 Vw

GVG behoben.der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste im August 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 zulässig ist, sowie der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist, sowie der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der dagegen erhobene Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 12.03.2008, Zahl 313088-1-XIII/66/2007,

§§ 7und 8 Abs. 1 und 2 Asyl

G 1997 abgewiesen.Der dagegen erhobene Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 12.03.2008, Zahl 313088-1-XIII/66/2007,

Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Bescheid der LPD Wien vom 27.09.2012, Zahl 1215305/FrB/12, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der LPD Wien vom 27.09.2012, Zahl 1215305/FrB/12, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 08.10.2012, Zahl UVS-01/XI/14033/2012-9, keine Folge gegeben und die Schubhaft ab der Verhängung sowie die daran anknüpfende Anhaltung bis zum gegenständlichen Zeitpunkt für rechtmäßig erklärt und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG und Abschiebung nach § 46 FPG vorliegen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 08.10.2012, Zahl UVS-01/XI/14033/2012-9, keine Folge gegeben und die Schubhaft ab der Verhängung sowie die daran anknüpfende Anhaltung bis zum gegenständlichen Zeitpunkt für rechtmäßig erklärt und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG und Abschiebung nach Paragraph 46, FPG vorliegen. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz, der

§ 68

AVG rechtskräftig mit 07.11.2012 seitens des Bundesasylamtes zurückgewiesen wurde.Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz, der

Paragraph 68, AVG rechtskräftig mit 07.11.2012 seitens des Bundesasylamtes zurückgewiesen wurde. Am 30.10.2012 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2012 aufgrund des Umstandes, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, aus der Schubhaft entlassen. Gegen den Beschwerdeführer wurden im April und Juni 2013 Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erstattet. Am 18.02.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen rechtswidrigen Aufenthaltes angezeigt. Am 07.08.2014 stellte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Meldeauskunft sowie eine Arbeitsplatzzusage bei positiver Arbeitsgenehmigung bei. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Reisepass, eine Geburtsurkunde in deutscher Übersetzung, einen Nachweis einer gültigen Krankenversicherung, einen Mietvertrag oder Wohnrechtsvereinbarung, ein A2-Deutsch-Diplom, den Nachweis einer erlaubten Erwerbstätigkeit, den Nachweis der finanziellen Mittel, sowie eine schriftliche Begründung, warum ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet angestrebt werde, beizubringen. In der Folge legte der Beschwerdeführer ein A2-Zeugnis vor. Nach neuerlicher Aufforderung seitens des BFA legte der Beschwerdeführer die Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor, sowie ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, wonach Frau XXXX nach ihrem Mann die Mietrechte an der Wohnung in Wien 23, XXXX, fortsetzte. Weiters wurde nochmals eine Einstellungszusage vorgelegt.Nach neuerlicher Aufforderung seitens des BFA legte der Beschwerdeführer die Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor, sowie ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, wonach Frau römisch 40 nach ihrem Mann die Mietrechte an der Wohnung in Wien 23, römisch 40 , fortsetzte. Weiters wurde nochmals eine Einstellungszusage vorgelegt. Am 13.10.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er der Einvernahme auf Deutsch folgen könne, er verstehe den Einvernehmenden gut. Er sei seit 2005 in Österreich aufhältig. Er wisse, dass er sich gegenwärtig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er wolle hier bleiben. Hinsichtlich der Erlangung eines Reisepasses sei er zweimal bei der Botschaft vorstellig gewesen, er habe leider keine diesbezügliche Bestätigung. Die Übersetzung für die Geburtsurkunde lege er vor. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen, seine Eltern lebten in Indien. Er sei derzeit nicht krankenversichert. Hinsichtlich einer Wohnung könne er einen Mietvertrag auf seinen Namen vorlegen. Er sei derzeit als Zeitungszusteller tätig, er beziehe keine Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 absolviert, den er vorlege. Er sei verheiratet, seine Frau und sein Kind lebten in Indien. Seit 2005 lebe und arbeite er im Bundesgebiet, im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dort keine Arbeit zu finden, da er bereits 44 Jahre alt sei. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.06.2016, Zl. 08.03.2017, Zl. IFA 349938405/VZ:14862126, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen(Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.06.2016, Zl. 08.03.2017, Zl. IFA 349938405/VZ:14862126, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen(Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer der Behörde bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei, der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt, jedoch sei diese nicht geeignet, seine Identität nachzuweisen.

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme.Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer der Behörde bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei, der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt, jedoch sei diese nicht geeignet, seine Identität nachzuweisen.

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK durch und kam in Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zu dem Schluss, das dem öffentlichen Interesse die größere Gewichtung zuzusprechen sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht vorliege und eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG nicht existiere, sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK durch und kam in Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zu dem Schluss, das dem öffentlichen Interesse die größere Gewichtung zuzusprechen sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht vorliege und eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG nicht existiere, sei auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, was bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, was bedeute, dass er ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Seitens des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit zwölf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Verwiesen werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Aufenthaltszeiten, nach der bei 10jähriger Aufenthaltsdauer und darüber von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und damit der Unverhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe Sprachkurse im Bundesgebiet absolviert und zuletzt ein Sprachdiplom A2 bestanden. Überdies habe er sich um einen Arbeitsplatz bemüht (es sei eine Einstellungszusage übermittelt worden), was für seinen Integrationswille in den Arbeitsmarkt spreche und sei in seinem Lebensumfeld integriert. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe rechtmäßig im Bundesgebiet und bestehe ein enges Naheverhältnis. Beigelegt wurden ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und eine Wohnrechtsvereinbarung, sowie drei Unterstützungsschreiben, aus denen ein Aufenthalt seit 2005 hervorgehe. Die Bindungen zum Herkunftsstaat seien weitgehend abgerissen. Im Falle einer Rückkehr hätte er aufgrund seines Alters und seiner Qualifikation keine Erwerbschancen in Indien mehr, er würde zusammen mit seiner Familie in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Am 04.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die zum Teil mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch durchgeführt wurde. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm gut gehe und er an keinerlei Krankheiten oder anderen Gebrechen leide. Er halte sich seit 2005 im Bundesgebiet auf, seitdem habe er Österreich nicht verlassen. Über Vorhalt seiner Behauptungen im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung gab er an, dass er Österreich nicht verlassen habe. Er habe dies nur behauptet. Damals habe er im

  1. Bezirk gewohnt, zweimal sei er von der Polizei kontrolliert worden und er sei dann abgemeldet worden. Im September 2012 sei er von der Polizei verhaftet worden, im Dezember sei er entlassen worden. Dann habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Im Jahr 2011 habe er im
  2. Bezirk bei Kollegen gewohnt. Er sei damals nicht gemeldet gewesen, weil er keine Arbeit gehabt habe, er hätte für die Meldung Geld zu bezahlen gehabt. Deutsch könne er, da er einen Deutschkurs am Karlsplatz besucht habe. Zurzeit besuche er keinen Kurs, er habe aber vor, demnächst einen weiteren Deutschkurs zu besuchen. In Indien hielten sich seine Frau und sein Kind auf, weiters seine Mutter. Sonst habe er nur einen Bruder, der zur gegenständlichen Verhandlung mitgekommen sei, dieser sei österreichischer Staatsbürger. Zu seiner Frau und seinem Sohn habe er gelegentlich Kontakt. Der Beschwerdeführer werde von seinem Bruder im Bundesgebiet gelegentlich durch Geldleistungen unterstützt, er selbst unterstütze seinen Bruder, indem er etwa dessen Tochter von der Schule abhole, wenn sein Bruder keine Zeit habe, weil er in der Arbeit sei. Das mache er oft, er gehe mit dem Kind auf den Spielplatz. Er habe viel Kontakt zu seinem Bruder. Im Bundesgebiet gehe er einer Arbeit nach, er arbeite für die Mediaprint als Zeitungszusteller und verdiene im Monat ca. 300 bis 400 Euro. Österreichische Freunde habe er nicht. Er wohne im
  3. Bezirk bei einer betagten Frau. Dieser helfe er im Haushalt, beim Putzen und dergleichen. Weiters helfe er beim Einkaufen. Beim Essenkochen könne er nicht helfen, weil er nicht kochen könne, was sie esse. Wegen des Altersunterschiedes bezeichne er diese Frau nicht als Freundin, sondern diese sei wie seine Mutter. Er habe auch Kontakt mit einer Verwandten dieser Frau. In seiner Freizeit besuche er den Sikh-Tempel, ansonsten gehe er spazieren, er habe nicht viele Hobbys. In seiner Heimat zu seiner Frau und seinem Kind sei er nicht zurückgekehrt, weil er keinen Reisepass habe, und die Probleme, die er in seinem Asylverfahren erzählt habe, noch aktuell seien. Die vorgelegte Einstellungszusage sei noch aufrecht, er könnte gleich anfangen, dort zu arbeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und reiste im August 2005 in das Bundesgebiet ein. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Dabei weist der Beschwerdeführer eine durchgängige Meldung im Bundesgebiet auf, mit Ausnahme der Zeit vom 15.06.2011 bis 27.09.
  5. Seit 11.12.2012 ist er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in 1230 Wien, XXXX, gemeldet, wobei derzeit diesbezüglich eine Wohnrechtsvereinbarung besteht. In der Wohnung wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Unterkunftsgeberin, einer betagten österreichischen Staatsbürgerin, der er bei den Verrichtungen des täglichen Lebens behilflich ist, etwa im Haushalt oder beim Einkaufen. Zu seiner Unterkunftsgeberin hat er ein Verhältnis wie zu einer Mutter.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und reiste im August 2005 in das Bundesgebiet ein. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Dabei weist der Beschwerdeführer eine durchgängige Meldung im Bundesgebiet auf, mit Ausnahme der Zeit vom 15.06.2011 bis 27.09.
  6. Seit 11.12.2012 ist er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in 1230 Wien, römisch 40 , gemeldet, wobei derzeit diesbezüglich eine Wohnrechtsvereinbarung besteht. In der Wohnung wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Unterkunftsgeberin, einer betagten österreichischen Staatsbürgerin, der er bei den Verrichtungen des täglichen Lebens behilflich ist, etwa im Haushalt oder beim Einkaufen. Zu seiner Unterkunftsgeberin hat er ein Verhältnis wie zu einer Mutter. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage. Er ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. In Indien halten sich seine Frau, sein Kind und seine Mutter auf. Im Bundesgebiet befindet sich der Bruder des Beschwerdeführers, der österreichischer Staatsbürger ist. Mit seinen Angehörigen in Indien hat der Beschwerdeführer gelegentlich Kontakt, seinen Bruder im Bundesgebiet trifft der Beschwerdeführer oft. Der Beschwerdeführer wird seitens seines Bruders gelegentlich mit Geld unterstützt, der Beschwerdeführer kümmert sich wiederum um die Tochter des Bruders, indem er sie von der Schule abholt, wenn der Bruder des Beschwerdeführers hiefür keine Zeit hat. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A2 absolviert, er hat vor, demnächst einen weiteren Deutschkurs zu besuchen. Er versteht Deutsch und spricht auch einigermaßen Deutsch.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Einvernahmen. Zum durchgehenden Aufenthalt seit dem Jahre 2005 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nahezu eine lückenlose Meldung vorzuweisen hat, er zwar im Rahmen seiner neuerlichen Asylantragstellung behauptete, im Jahre 2008 nach Indien zurückgekehrt zu sein, doch ging man schon in den Verfahren im Jahre 2012 nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer hier bei der Wahrheit geblieben war, was sich auch schon aus den melderechtlichen Aufzeichnungen ergibt, und hielt der Beschwerdeführer in der Folge sein diesbezügliches Vorbringen nicht mehr aufrecht, sondern gab er etwa beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, sich durchgehend seit 2005 im Bundesgebiet aufzuhalten, woran letztlich auch kein Zweifel mehr bestehen blieb, zumal er auch plausibel erklären konnte, weswegen eine kurzfristige Meldeunterbrechung bestand, indem er darlegte, dass er damals bei Kollegen im
  8. Bezirk wohnte, er nicht gemeldet war, da er damals keine Arbeit hatte, und er sich die Kosten sparen wollte. Hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse legte der Beschwerdeführer die Wohnrechtsvereinbarung vor, betreffend die Einstellungszusage den aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Zudem konnte er das Naheverhältnis zu seinem Bruder und zur Unterkunftgeberin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel darlegen, der Bruder des Beschwerdeführers begleitete diesen auch zur Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A):

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs. 1 der Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

28 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.06.2016 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.06.2016 durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084). Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (

  1. ua)nach § 8 der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch § 8 AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (
  2. ua)nach Paragraph 8, der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch Paragraph 8, AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Im vorliegenden Fall hatte das BFA daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten war. BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.Im vorliegenden Fall hatte das BFA daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten war. BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen. Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF ist nunmehr seit knapp 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).Der BF ist nunmehr seit knapp 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. E

  1. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche E
  2. Juni 2016, Ra 2016/21/0165). All dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu, er ist und war in der Vergangenheit als Zeitungszusteller tätig, er verfügt über eine Einstellungszusage und spricht auch einigermaßen Deutsch, seitens des BFA wurde die Einvernahme vom 13.10.2016 unter der Anmerkung kein Dolmetscher erforderlich in Deutsch geführt, und konnte auch in weiten Teilen beim Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung in Deutsch geführt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Bruder verfügt, zu dem er ein Naheverhältnis hat, indem sie sich gegenseitig unterstützen, sowie hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch ein Naheverhältnis zu seiner Unterkunftgeberin. Die negativen Faktoren wie das Verfahren zum Folgeantrag, das lediglich etwas mehr als einen Monat dauerte, sowie die relativ kurze Meldeunterbrechung treten demgegenüber in den Hintergrund. Es kann daher im Sinne der obzitierten Judikatur keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet überhaupt nicht integriert hätte, weswegen nach einer derartigen langen Zeit des Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig wäre. Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 durfte daher das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G nicht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückweisen.Im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylGDV 2005 durfte daher das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückweisen. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W202.1313088.2.00

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