Obsah (14)
Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 2§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW217 2162065-1 SpruchW217 2162065-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 23.02.2012 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
- Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 23.02.2012 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
- Die Beschwerdeführerin hat am 04.11.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
- Zur Überprüfung des Vorbringens hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen bestehen:
- Zur Überprüfung des Vorbringens hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen bestehen: * Neuromuskuläre Erkrankung, HSMN1 (Typ Charcot-Marie-Tooth) * Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 * Zustand nach Gebärmutterentfernung * Histaminintoleranz * Zustand nach erfolgreicher Magenbypassoperation wegen morbider Adipositas * Bewegungsstörung beider Sprunggelenke nach stattgehabter Sprunggelenksfraktur links * Substituierte Pankreasinsuffizienz Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe. Unter Berücksichtigung der im allgemeinmedizinischen Bericht beschriebenen Gangunsicherheit ohne Dokumentation von stattgehabten Stürzen und unter Einbeziehung des klinischen Bildes bei der Untersuchung ohne signifikante Einschränkung der Funktionsstörung der Hände, die eine Verwendung von Aufstiegshilfen in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigt oder während des Transports eine Sicherung durch Haltegriffe wesentlich behindert, könne eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektiviert werden. Ebenso sei keine erhebliche Erkrankung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Bescheid als Beilage angeschlossen und würden einen Bestandteil der Begründung bilden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass bei ihr alles langsamer gehe, die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln sei "ein Horror" für sie. Sie sei nicht erst einmal beschimpft, oder gar hinaus oder hinein gestoßen, ja sogar für betrunken gehalten worden. Das Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht möglich, da ihre Kraft nie reiche. Wenn sie hingefallen sei, könne sie nicht ohne fremde Hilfe aufstehen und selbst das gelinge auch nicht immer sofort. Hätte sie nicht immer jemanden, der sie fahre, müsste sie sehr wohl Gehbehelfe benutzen, es sei ihr nicht einmal möglich, den Haushalt alleine zu führen. Es handle es sich um die Erbkrankheit CMT (= Charcot-Marie-Tooth-Syndrom).
- Die Beschwerde samt Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2017 ein.
- Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
- Das eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , vom 31.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag, lautet wie folgt:
- Das eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , vom 31.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag, lautet wie folgt: "Anamnese: Keine Begleitung. Seit 1999 ist ein Charcot Marie Tooth Syndrom bekannt mit sensomotorischen Defiziten in den OE und UE Nervenärztliche Betreuung: Name wird nicht gewußt (alle 1,5 Monate) Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Gefühlstörungen und Kraftlosigkeit in den OE und UE angegeben Sozialanamnese: Lebt mit LG, pensioniert, Pflegestufe 3 Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Paroxetin 20mg , Saroten 25mg 0-0-1,5 Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen, trägt bds Schienen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bds. nur andeutungsweise möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der OE bis zum Ellenbogen und in den UE bis zu den Kniegelenken als gestört angegeben Aufstehen ohne Anhalten möglich Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig mit mäßigem Steppergang bds am Gang relativ flüssig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1) Nein. Es liegen mäßig sensomotorische Ausfälle der OE und UE vor. Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen. Peroneusschienen sind zumutbar, werden bei der Untersuchung nicht getragen. 2) Charcot Marie Tooth Syndrom mit mäßigen sensomotorischen Ausfälle 3) Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen. Gehilfen werden keine verwendet. 4) nein 5) aus nervenärztlicher Sicht nein 6) nein 7) Abl. 23: Es konnten keine hochgradigen sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden, Aufstehen ist ohne Anhalten möglich, das Gangbild ist relativ flüssig, ohne Hilfsmittel. Abl. 1-7: keine wesentliche Änderung zum VGA Abl. 10-11 :kein nervenärztlicher Befund 8) Keine Änderung zum VGA 9) Dauerzustand"
- Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag und berücksichtigend das nervenfachärztliche Gutachten, lautet im Wesentlichen wie folgt:
- Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag und berücksichtigend das nervenfachärztliche Gutachten, lautet im Wesentlichen wie folgt: "(...) Medikamentöse Therapie: Kreon, Glucophage, Saroten, Omeprazol, Paroxetin, Motilium, Aerius, Tramal bei Bedarf (Schmerzen der Hände), Novomix 18-0-26 E. Status Präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Körpergröße 158 cm, Körpergewicht 84,5 kg, Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig gut möglich, Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/75, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, Bandageschienen an den Handgelenken werden getragen, Schultergelenk rechts: Abduktion 140° und Anteversion 130°, Schultergelenk links: Abduktion 140° und Anteversion 130°, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, die oberen Extremitäten werden unauffällig und völlig normal eingesetzt und bewegt (zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden), UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, am rechten Kniegelenk befindet sich ein Schutzpflaster, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds.: aktiv endgradiges Beugedefizit, passiv frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei,
- Zehe beidseits Hammerzehen, Zehenbeweglichkeit frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. aktiv endlagig eingeschränkt, Hocke durchführbar - Hände erreichen das untere Oberschenkeldrittel, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Bein- und Fußpulse bds. palp., Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig, Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits an den unteren Extremitäten, Ödeme: keine Stuhl: unauffällig und normal, Harnanamnese: unauffällig. Psych: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Anamneseerhebung unauffällig möglich. Gangbild: angedeuteter, etwas breitbasiger Schongang rechts bei mäßigem Steppergang beidseits, ohne Verwendung einer Gehhilfe flüssig und sicher, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig unauffällig möglich, beim Aufstehen aus dem Sitzen stützt sich die BF mit der Hand am Tisch ab, die Hand wird dabei unauffällig verwendet. Freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe. Anlässlich der klinischen Untersuchung vorgelegte Befunde: Neuromuskulärer Patientenbrief, Universitätsklinik für Orthopädie vom
- 2017: berichtet wird, dass es der Patientin derzeit nicht gut gehe, sie fühle sich schwächer, sowohl in den Händen, als auch in den Füßen und sie neige zum Stolpern. Laborwerte zeigen eine deutliche Blutzuckerstoffwechselstörung. Die Patientin gibt dazu an, dass die Behandlung schwierig sei, weil sie oftmals hyperglykämische Zustände habe. Bei einem Eisenmangel bestehen leichte Zeichen einer Anämie, eine weitere Abklärung wird empfohlen. Bezüglich der Neuropathie sei anzuführen, dass das Gangbild etwas instabil erscheint. In den Händen ist die grobe Kraft deutlich abgeschwächt, passend zur bekannten HMSN
- Procedere: Physiotherapie und Ergotherapie, Verordnung für Peroneusschienen beidseits, optimale Einstellung des Blutzuckers. Neuromuskulärer Patientenbrief, Universitätsklinik für Orthopädie vom
- Oktober 2017: die Patientin kommt heute aufgrund ihrer Gangstörung bei bekannter hereditärer motorisch sensibler Neuropathie wegen einer Verordnung von neuen Schienen, weil ihr Gangbild unsicherer geworden ist. Es wurden Toe off Schienen aufgrund der ausgeprägten und irreversiblen Peroneusparese beidseits verordnet. Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom
- Oktober 2017 ist im Status ein ohne Hilfsmittelverwendung etwas breitbasiges, relativ flüssiges Gangbild mit mäßigem Steppergang beidseits beschrieben. An den oberen Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen, beidseits werden Schienen getragen.Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
- Oktober 2017 ist im Status ein ohne Hilfsmittelverwendung etwas breitbasiges, relativ flüssiges Gangbild mit mäßigem Steppergang beidseits beschrieben. An den oberen Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen, beidseits werden Schienen getragen. An den unteren Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen, die Sensibilität wird im Bereich der oberen Extremitäten bis zum Ellenbogen und in den unteren Extremitäten bis zu den Kniegelenken als gestört angegeben. Das Aufstehen ist ohne Anhalten möglich. Von psychiatrischer Seite bestehen keine kognitiven Defizite sowie keine Orientierungsstörungen. Beurteilung und Stellungnahme aus allgemeinmedizinischer Sicht (beantwortet werden die Fragen das orthopädische Sachgebiet betreffend): 1) Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vor. Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX stellt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung am
- Oktober 2017 ohne Hilfsmittelverwendung ein etwas breitbasiges, relativ flüssiges Gangbild mit mäßigem Steppergang dar. An den oberen und unteren Extremitäten sind mäßige Paresen dokumentiert. Aus nervenärztlicher Sicht erreichen diese jedoch kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert bzw. verunmöglicht.Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 stellt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung am
- Oktober 2017 ohne Hilfsmittelverwendung ein etwas breitbasiges, relativ flüssiges Gangbild mit mäßigem Steppergang dar. An den oberen und unteren Extremitäten sind mäßige Paresen dokumentiert. Aus nervenärztlicher Sicht erreichen diese jedoch kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert bzw. verunmöglicht. Im Rahmen der allgemeinmedizinischen klinischen Untersuchung lassen sich im Bereich der Hüftgelenke und Sprunggelenke beidseits geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Im Bereich der Kniegelenke lassen sich keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen erheben. Auch im Bereich der Zehen stellen sich bei Hammerzehe der
- Zehe beidseits unauffällige Funktionsverhältnisse dar. Das Gangbild ist bei angedeutetem, etwas breitbasigerem Schongang rechts sowie mäßigem Steppergang beidseits ohne Hilfsmittelverwendung flüssig und sicher. Im Bereich der oberen Extremitäten lassen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen beider Schultergelenke deutlich über der Horizontalebene objektivieren. Greif- und Haltefunktion ist an beiden oberen Extremitäten ausreichend gegeben. Unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m möglich und zumutbar. Die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum ist sicher möglich und der sichere, gefährdungsfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung auch des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nicht erheblich eingeschränkt. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist - wie auch von orthopädischer Seite empfohlenen - die Durchführung von physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen Maßnahmen sowie die Verwendung von Peroneusschienen zu empfehlen, da diese Therapiemaßnahmen jedenfalls eine Stärkung des Muskelapparates bewirken. Bei auch ohne Verwendung von Peroneusschienen sicherem Gangbild bewirkt die Verwendung derartiger Schienen bei vorliegendem Steppergang zudem eine wesentliche Verbesserung des Gangablaufes. Diese therapeutischen Optionen sind zumutbar. 2) Diagnoseliste: Hereditär motorisch sensible Neuropathie Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Zustand nach Magenoperation 1999 (Gastric banding) sowie Magenbypass 2002, Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenplastik 2003, Zustand nach Narbenbruchoperation sowie Leistenbruchoperation beidseits 2005, Zustand nach Leistenbruchoperation 2007 und 2008, Zustand nach Fettschürzenresektion 2009, Zustand nach Narbenkorrektur 2011, Pankreasinsuffizienz, Histaminintoleranz. Zustand nach Blinddarmoperation und Mandeloperation 1968, Zustand nach Gallenoperation
- Bezüglich Auswirkungen der hereditär motorischen sensiblen Neuropathie auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel siehe nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX .Bezüglich Auswirkungen der hereditär motorischen sensiblen Neuropathie auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel siehe nervenärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 . Ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne Hinweis auf befundbelegte Komplikationen, ein Zustand nach Magenoperation und Magenbypass bei vorliegendem sehr gutem Ernährungszustand, ein Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenplastik ohne Komplikationen, ein Zustand nach Narbenbruchoperation sowie Leistenbruchoperation und ein Zustand nach Fettschürzenresektion wirken sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Auch eine Pankreasinsuffizienz und eine Histaminintoleranz sowie ein Zustand nach Blinddarmoperation, Mandeloperation sowie Gallenblasenoperation wirken sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da ohne Hinweis auf Komplikationen bei sehr gutem Ernährungszustand. 3) Im Rahmen der allgemeinmedizinischen klinischen Untersuchung lassen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke und beider Sprunggelenke bei unauffälligen Funktionsverhältnissen der Kniegelenke sowie der Zehen objektivieren. Im Bereich der Schultergelenke lassen sich beidseits geringgradige Funktionseinschränkungen deutlich über der Horizontalebene bei ausreichend vorhandener Greif- und Haltefunktion beidseits erheben. Insgesamt liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der oberen oder unteren Extremitäten vor. 4) Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht erheben und sind durch diesbezügliche Befunde nicht dokumentiert. Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 5) Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor (siehe Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX ).5) Aus nervenärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor (siehe Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 ). 6) Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist, unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen beider Hüft- und Sprunggelenke und sonst hinsichtlich Funktion unauffälligen Gelenken der unteren Extremitäten, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft möglich. Wie von orthopädischer Seite (Universitätsklinik für Orthopädie) empfohlen, ist das Tragen von Peroneusschienen beidseits sinnvoll. Auch aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die Benützung von Peroneusschienen sinnvoll, da diese eine Verbesserung des Gangbildes und einen sicheren Gangablauf bewirken. Bei im Rahmen der allgemeinmedizinischen klinischen Untersuchung unauffälligen Stehversuchen ist ein freies Stehen aus eigener Kraft sicher möglich. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens ist - bei im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung objektivierbaren geringgradigen Einschränkungen der Hüftgelenks- und Sprunggelenksfunktion beidseits bei sonst unauffälligen Verhältnissen der Gelenke der unteren Extremitäten - aus allgemeinmedizinischer Sicht das Überwinden von Niveauunterschieden sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert und damit möglich und zumutbar. 7) Laut Schreiben vom
- Juni 2017 sei bei der BF alles langsamer, das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sei "ein Horror". Ein Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund des Kraftdefizits nicht möglich. Sie würde hinfallen, könne ohne Hilfe nicht aufstehen und es dauere einige Zeit, bis sie wieder "hoch sei". Es gebe Tage, an denen die Schmerzen leichter seien, jedoch ebenso Tage, wo es ihr schlecht ginge. Sie sei auch schon in öffentlichen Verkehrsmitteln beschimpft worden. Es handle sich um eine Erbkrankheit, die in der Familie mehrmals vorkomme. Vorliegende Befunde: Allgemeinmedizinische Bestätigung von Herrn Dr. XXXX vom
- Oktober 2016: Angeführt ist, dass die Patientin an einer neuromuskulären Erkrankung mit zunehmender Muskelschwäche an den Armen und Beinen, an einer Neigung zu Stürzen wegen Koordinationsstörungen der Beine und an einer Greifschwäche der Hände leide. Es bestehe die hereditär motorische sensible Neuropathie, ein Diabetes mellitus Typ II mit Insulinpflicht, eine exokrine Pankreasinsuffizienz, chronische Schmerzen sowie eine Pollakisurie.Allgemeinmedizinische Bestätigung von Herrn Dr. römisch 40 vom
- Oktober 2016: Angeführt ist, dass die Patientin an einer neuromuskulären Erkrankung mit zunehmender Muskelschwäche an den Armen und Beinen, an einer Neigung zu Stürzen wegen Koordinationsstörungen der Beine und an einer Greifschwäche der Hände leide. Es bestehe die hereditär motorische sensible Neuropathie, ein Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit Insulinpflicht, eine exokrine Pankreasinsuffizienz, chronische Schmerzen sowie eine Pollakisurie. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
- Juni 2016: ab
- März 2016 auf Dauer Pflegegeld der Stufe
- Berücksichtigt wurden auch die oben erwähnten anlässlich der Untersuchung vorgelegten Befunde der Universitätsklinik für Orthopädie nach Ambulanzbesuch am
- Juli 2017 sowie am
- Oktober
- Verfahren
- Instanz: Nervenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom
- Februar 2012 mit Feststellung einer hereditär motorischen sensiblen Neuropathie mit einem Behinderungsgrad von 40 %. Weiters vorliegend ist ein internistisches und zusammenfassendes Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Reinhart vom
- Februar 2012 mit Feststellung der hereditär motorischen sensiblen Neuropathie mit einem Behinderungsgrad von 40 %, eines insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit einem Behinderungsgrad von 30 %, einem Zustand nach Gebärmutterentfernung mit einem GdB von 10 % sowie eine Histaminintoleranz mit einem Behinderungsgrad von 10 %. Der Gesamtgrad der Behinderung lag bei 50 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" lagen damals nicht vor.Nervenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom
- Februar 2012 mit Feststellung einer hereditär motorischen sensiblen Neuropathie mit einem Behinderungsgrad von 40 %. Weiters vorliegend ist ein internistisches und zusammenfassendes Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Reinhart vom
- Februar 2012 mit Feststellung der hereditär motorischen sensiblen Neuropathie mit einem Behinderungsgrad von 40 %, eines insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit einem Behinderungsgrad von 30 %, einem Zustand nach Gebärmutterentfernung mit einem GdB von 10 % sowie eine Histaminintoleranz mit einem Behinderungsgrad von 10 %. Der Gesamtgrad der Behinderung lag bei 50 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" lagen damals nicht vor. 8) Vorliegend ist ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom
- Mai 2017 nach Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Laut dem Sachverständigen lagen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor.8) Vorliegend ist ein allgemeinärztliches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
- Mai 2017 nach Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Laut dem Sachverständigen lagen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. XXXX vom
- Oktober 2017 sowie der eigenen allgemeinärztlichen Untersuchung ergeben sich keine Änderungen zum Vorgutachten von Herrn Dr. XXXX vom
- Mai
- Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen derzeit nicht vor.Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. römisch 40 vom
- Oktober 2017 sowie der eigenen allgemeinärztlichen Untersuchung ergeben sich keine Änderungen zum Vorgutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
- Mai
- Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen derzeit nicht vor. Bei ohne Hilfsmittelverwendung etwas breitbasigem, relativ flüssigem Gangbild mit mäßigem Steppergang lässt sich aus nervenärztlicher sowie allgemeinärztlicher Sicht keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivieren. Bei mäßigen neurologischen Defiziten an den oberen und unteren Extremitäten ist die Greiffunktion sowie Haltefunktion an beiden oberen Extremitäten ausreichend gegeben, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist aus eigener Kraft möglich, auch das Stehen und das Überwinden von Niveauunterschieden, wie das Be- und Entsteigen und damit die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind möglich. 9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben vom 19.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen im Rahmen des Parteiengehörs gewährt. Der Inhalt der beiden eingangs dargestellten Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs von beiden Parteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. 1.
- Sie brachte einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde folgende Diagnoseliste erstellt: -Strichaufzählung Hereditär motorisch sensible Neuropathie -Strichaufzählung Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, -Strichaufzählung Zustand nach Magenoperation 1999 (Gastric banding) sowie Magenbypass 2002 -Strichaufzählung Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenplastik 2003, -Strichaufzählung Zustand nach Narbenbruchoperation sowie Leistenbruchoperation beidseits 2005, -Strichaufzählung Zustand nach Leistenbruchoperation 2007 und 2008, -Strichaufzählung Zustand nach Fettschürzenresektion 2009, -Strichaufzählung Zustand nach Narbenkorrektur 2011, -Strichaufzählung Pankreasinsuffizienz, Histaminintoleranz. -Strichaufzählung Zustand nach Blinddarmoperation und Mandeloperation 1968, -Strichaufzählung Zustand nach Gallenoperation 1987 Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die beiden eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Inhalt der beiden Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dr. XXXX führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus nervenärztlicher Sicht keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen würden. Auch würden nur mäßig sensomotorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Gehilfen verwende die Beschwerdeführerin keine. Peroneusschienen seien zwar zumutbar, würden bei der Untersuchung jedoch nicht getragen. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen des Gutachters im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 31.10.2017 (An den oberen Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen. An den unteren Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen.)Dr. römisch 40 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus nervenärztlicher Sicht keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum, das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen würden. Auch würden nur mäßig sensomotorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Gehilfen verwende die Beschwerdeführerin keine. Peroneusschienen seien zwar zumutbar, würden bei der Untersuchung jedoch nicht getragen. Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen des Gutachters im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 31.10.2017 (An den oberen Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen. An den unteren Extremitäten bestehen mäßige distal betonte Paresen.) Nachvollziehbar begründet der Sachverständige Dr. XXXX (zusammenfassend) die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel damit, dass sich zwar geringgradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke und beider Sprunggelenke bei unauffälligen Funktionsverhältnissen der Kniegelenke sowie der Zehen objektivieren lassen. Auch im Bereich der Schultergelenke lassen sich beidseits lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen deutlich über der Horizontalebene bei ausreichend vorhandener Greif- und Haltefunktion beidseits erheben, sodass insgesamt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m möglich und zumutbar. Die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum ist sicher möglich und der sichere, gefährdungsfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung auch des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nicht erheblich eingeschränkt. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2018 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ["OE: Bandageschienen an den Handgelenken werden getragen, Schultergelenk rechts: Abduktion 140° und Anteversion 130°, Schultergelenk links: Abduktion 140° und Anteversion 130°, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, die oberen Extremitäten werden unauffällig und völlig normal eingesetzt und bewegt (zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden), UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links:Nachvollziehbar begründet der Sachverständige Dr. römisch 40 (zusammenfassend) die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel damit, dass sich zwar geringgradige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke und beider Sprunggelenke bei unauffälligen Funktionsverhältnissen der Kniegelenke sowie der Zehen objektivieren lassen. Auch im Bereich der Schultergelenke lassen sich beidseits lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen deutlich über der Horizontalebene bei ausreichend vorhandener Greif- und Haltefunktion beidseits erheben, sodass insgesamt keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m möglich und zumutbar. Die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum ist sicher möglich und der sichere, gefährdungsfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung auch des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nicht erheblich eingeschränkt. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2018 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ["OE: Bandageschienen an den Handgelenken werden getragen, Schultergelenk rechts: Abduktion 140° und Anteversion 130°, Schultergelenk links: Abduktion 140° und Anteversion 130°, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, die oberen Extremitäten werden unauffällig und völlig normal eingesetzt und bewegt (zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden), UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds.; aktiv endgradiges Beugedefizit, passiv frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei,
- Zehe beidseits Hammerzehen, Zehenbeweglichkeit frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. aktiv endlagig eingeschränkt, Hocke durchführbar - Hände erreichen das untere Oberschenkeldrittel, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden. Gangbild: angedeuteter, etwas breitbasiger Schongang rechts bei mäßigem Steppergang beidseits, ohne Verwendung einer Gehhilfe flüssig und sicher, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig unauffällig möglich, beim Aufstehen aus dem Sitzen stützt sich die BF mit der Hand am Tisch ab, die Hand wird dabei unauffällig verwendet. Freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe."] aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angeführten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenke bds.; aktiv endgradiges Beugedefizit, passiv frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei,
- Zehe beidseits Hammerzehen, Zehenbeweglichkeit frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. aktiv endlagig eingeschränkt, Hocke durchführbar - Hände erreichen das untere Oberschenkeldrittel, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden. Gangbild: angedeuteter, etwas breitbasiger Schongang rechts bei mäßigem Steppergang beidseits, ohne Verwendung einer Gehhilfe flüssig und sicher, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig unauffällig möglich, beim Aufstehen aus dem Sitzen stützt sich die BF mit der Hand am Tisch ab, die Hand wird dabei unauffällig verwendet. Freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe."] aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angeführten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Ergänzend führte der Sachverständige aus, dass ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne Hinweis auf befundbelegte Komplikationen, ein Zustand nach Magenoperation und Magenbypass bei vorliegendem sehr gutem Ernährungszustand, ein Zustand nach Gebärmutterentfernung und Blasenplastik ohne Komplikationen, ein Zustand nach Narbenbruchoperation sowie Leistenbruchoperation und ein Zustand nach Fettschürzenresektion sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus wirken. Auch eine Pankreasinsuffizienz und eine Histaminintoleranz sowie ein Zustand nach Blinddarmoperation, Mandeloperation sowie Gallenblasenoperation wirken sich nicht negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, da ohne Hinweis auf Komplikationen bei sehr gutem Ernährungszustand. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
- j)TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
- k)TrägerIn einer Orthese ist;
- l)TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei ? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; ? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; ? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; ? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; ? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und ? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
- b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
- c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d. vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist
§ 5Abs.
1 mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist
Paragraph 5, Absatz eins, mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Unter Zugrundelegung der beiden gegenständlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wurde festgestellt und ausführlich dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Leidenszustände evident sind, die ein Ausmaß erreichen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.Unter Zugrundelegung der beiden gegenständlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wurde festgestellt und ausführlich dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Leidenszustände evident sind, die ein Ausmaß erreichen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist dem Ergebnis der Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt sind, zwei Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt sind, zwei Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2162065.1.00