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{'item': 'W219 2127818-1'}

Obsah (8)§ 9§ 25a§ 8§ 3§ 6§ 4§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW219 2127818-1 SpruchW219 2127818-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR al

§ 9Amateurfunkgesetz i

Vm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 9, Amateurfunkgesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

§ 25aVw

GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 widerrief das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (belangte Behörde) eine Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2003, GZ 104261-JD/03, nach dem Amateurfunkgesetz (AFG) erteilt worden ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, für diese Bewilligung nach dem AFG sei

§ 8leg.cit. i

Vm §§ 1 und 6 Amateurfunkgebührenverordnung eine monatliche Gebühr von € 2,91 zu entrichten. Mit Schreiben vom 24.03.2016 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer ersucht, die fällig gewordenen Gebühren innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Gebühren nicht entrichtet, daher habe die belangte Behörde die Bewilligung widerrufen müssen.

§ 9

AFG sei der Widerruf einer Bewilligung auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, für diese Bewilligung nach dem AFG sei

Paragraph 8, leg.cit. in Verbindung mit Paragraphen eins und 6 Amateurfunkgebührenverordnung eine monatliche Gebühr von € 2,91 zu entrichten. Mit Schreiben vom 24.03.2016 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer ersucht, die fällig gewordenen Gebühren innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Gebühren nicht entrichtet, daher habe die belangte Behörde die Bewilligung widerrufen müssen.

Paragraph 9, AFG sei der Widerruf einer Bewilligung auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.05.
  2. Die Beschwerde bringt vor, der angefochtene Bescheid entbehre einer hinreichenden Begründung. Bei der angesprochenen fällig gewordenen Gebühr handle es sich um die Vorauszahlung der Amateurfunkgebühren für das gesamte Jahr 2016 in der Höhe von € 34,
  3. Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.03.2016, mit dem der Beschwerdeführer ersucht wurde, die fällig gewordene Gebühr innerhalb von zwei Wochen zu entrichten, sei dem Beschwerdeführer aus im Einzelnen dargelegten Gründen erst am 17.04.2016 wirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die fällig gewordene Gebühr bereits am 27.04.2016 beglichen, und legt den Beleg einer Überweisung eines Betrages von € 34,92 auf ein Konto mit der Bezeichnung "bmvit / TKG-Gebühren", abgestempelt mit dem Datum 27.04.2016, vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  5. Folgender Sachverhalt steht fest:
  6. Mit Schreiben vom 24.03.2016 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe im Zusammenhang mit der ihm erteilten "Amateurfunkbewilligung vom 28.11.2003, GZ 104261-JD/03" trotz schriftlicher Mahnung für die Monate Januar bis Dezember 2016 die "Bewilligungsgebühr" von insgesamt € 34,92 nicht entrichtet. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer, diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens auf ein angegebenes Konto einzuzahlen.
  7. Der Beschwerdeführer überwies den genannten Betrag von € 34,92 am 27.04.2016 auf das angegebene Konto.
  8. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Verwaltungsakten bzw. auf den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren. Dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 34,92 am 27.04.2016 auf das von der belangten Behörde angegebene Gebührenkonto überwiesen hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Beleg, den der Beschwerdeführer der Beschwerde beilegte.
  9. Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
  10. Das Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 - AFG), BGBl. I Nr. 25/1999 lautet idF BGBl. I Nr. 96/2013 auszugsweise:3.
  11. Das Bundesgesetz betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 - AFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, auszugsweise: "Gebühren §
  12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.Paragraph 8, Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen und Zeugnisse unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Erlöschen der Bewilligung § 9.

(1)Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt."Paragraph 9,
(1)Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt." Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung - AFGV), BGBl. II Nr. 125/1999 lautet idF BGBl. II Nr. 388/2001 auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung - AFGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, auszugsweise: "
  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §
  2. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im
  3. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.Paragraph eins, Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im
  4. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten. § 2.
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.Paragraph 2,
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet. ... §
  1. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.Paragraph 4, Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden. ...
  2. Abschnitt Gebühren §
  3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlichParagraph 6, Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (Paragraph 3, AFG) beträgt die Gebühr monatlich a) für Leistungsstufe A ..................................................................................... 1,45 Euro, b) für Leistungsstufe B ..................................................................................... 2,91 Euro, ..." 3.
  4. Für den Beschwerdeführer galt eine mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2003, GZ 104261-JD/03, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle

§ 3

AFG.

§ 6lit.

b AFGV beträgt die Gebühr für eine solche Bewilligung € 2,91 monatlich.3.2. Für den Beschwerdeführer galt eine mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2003, GZ 104261-JD/03, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle

Paragraph 3, AFG.

Paragraph 6, Litera b, AFGV beträgt die Gebühr für eine solche Bewilligung € 2,91 monatlich. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid auf der Sachverhaltsebene einzig und allein fest, dass der Beschwerdeführer nach dem schriftlichen Ersuchen vom 24.03.2016, die fällig gewordene Jahresgebühr für 2016 innerhalb von zwei Wochen zu entrichten, diese nicht entrichtet habe. Ohne jegliche weitere Argumente nahm sie an, dass damit der Tatbestand des § 8 AFG (gröblicher oder wiederholter Verstoß des Bewilligungsinhabers gegen die Bestimmungen einer aufgrund des AFG erlassenen Verordnung) erfüllt und der Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers auszusprechen sei.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid auf der Sachverhaltsebene einzig und allein fest, dass der Beschwerdeführer nach dem schriftlichen Ersuchen vom 24.03.2016, die fällig gewordene Jahresgebühr für 2016 innerhalb von zwei Wochen zu entrichten, diese nicht entrichtet habe. Ohne jegliche weitere Argumente nahm sie an, dass damit der Tatbestand des Paragraph 8, AFG (gröblicher oder wiederholter Verstoß des Bewilligungsinhabers gegen die Bestimmungen einer aufgrund des AFG erlassenen Verordnung) erfüllt und der Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers auszusprechen sei. Das Bundesverwaltungsgericht - das seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH Ro 2015/03/0032) - kann sich dieser Sichtweise schon deshalb nicht anschließen, weil der Beschwerdeführer inzwischen die in Rede stehende Jahresgebühr bezahlt hat. Zwar kann

§ 4

AFGV bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als € 72,76 betragen, der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sodass im vorliegenden Fall bei einer monatlichen Gebühr von € 2,91 bereits im März 2016 der gesamte Jahresbetrag von € 34,92 für das Jahr 2016 fällig werden konnte. Da dieser Betrag jedoch vom Beschwerdeführer am 27.04.2016 - wenn auch erst nach Erlassung eines Bescheides zum Widerruf der gebührenpflichtigen Bewilligung - vollständig bezahlt wurde, kann jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rede davon sein, dass ein gröblicher Verstoß des Bewilligungsinhabers gegen die Bestimmungen einer aufgrund des AFG erlassenen Verordnung (hier der AFGV) im Sinne des § 8 AFG vorliegt. Im Hinblick auf das Vorliegen wiederholter Verstöße iSd § 8 AFG hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde diesen, vom Vorliegen eines gröblichen Verstoßes zu unterscheidenden Widerrufstatbestand auf den Beschwerdeführer angewendet hat.Das Bundesverwaltungsgericht - das seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche etwa VwGH Ro 2015/03/0032) - kann sich dieser Sichtweise schon deshalb nicht anschließen, weil der Beschwerdeführer inzwischen die in Rede stehende Jahresgebühr bezahlt hat. Zwar kann

Paragraph 4, AFGV bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als € 72,76 betragen, der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sodass im vorliegenden Fall bei einer monatlichen Gebühr von € 2,91 bereits im März 2016 der gesamte Jahresbetrag von € 34,92 für das Jahr 2016 fällig werden konnte. Da dieser Betrag jedoch vom Beschwerdeführer am 27.04.2016 - wenn auch erst nach Erlassung eines Bescheides zum Widerruf der gebührenpflichtigen Bewilligung - vollständig bezahlt wurde, kann jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rede davon sein, dass ein gröblicher Verstoß des Bewilligungsinhabers gegen die Bestimmungen einer aufgrund des AFG erlassenen Verordnung (hier der AFGV) im Sinne des Paragraph 8, AFG vorliegt. Im Hinblick auf das Vorliegen wiederholter Verstöße iSd Paragraph 8, AFG hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde diesen, vom Vorliegen eines gröblichen Verstoßes zu unterscheidenden Widerrufstatbestand auf den Beschwerdeführer angewendet hat. Daher erweist sich der Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers als nicht rechtmäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren ist, kommt wegen der Unzulässigkeit des gegenständlichen amtswegigen Einschreitens lediglich die ersatzlose Aufhebung (vgl. § 28 Abs. 5 VwGVG) in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 156, Anm. 18, iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 105).Daher erweist sich der Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers als nicht rechtmäßig. In Fällen, in denen - wie hier - der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren ist, kommt wegen der Unzulässigkeit des gegenständlichen amtswegigen Einschreitens lediglich die ersatzlose Aufhebung vergleiche Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG) in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 156, Anmerkung 18, in Verbindung mit Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 105). Der Bescheid war daher als rechtswidrig aufzuheben. 4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus (VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus (VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Die Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2127818.1.00

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