GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 07.09.2017 die Pflichtversicherung von XXXX in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2012-31.12.2013 festgestellt, da er als Komplementär der XXXX KG im Firmenbuch eingetragen sei, die KG über keine eigene Gewerbeberechtigung verfüge, und durch technischen Datenaustausch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012 in der Höhe von € 11.390,38 und . aus dem Einkommenssteuerbescheid 2013 in der Höhe von € 8.170,02 ergeben.Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 07.09.2017 die Pflichtversicherung von römisch 40 in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2012-31.12.2013 festgestellt, da er als Komplementär der römisch 40 KG im Firmenbuch eingetragen sei, die KG über keine eigene Gewerbeberechtigung verfüge, und durch technischen Datenaustausch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012 in der Höhe von € 11.390,38 und . aus dem Einkommenssteuerbescheid 2013 in der Höhe von € 8.170,02 ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.09.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum gäbe. Es liege keine einkommenssteuerrechtliche Erwerbstätigkeit vor. Weiters scheine die SVA eine gewerbliche Tätigkeit bei einer anderslautenden KG anzunehmen, diese liege jedoch auch nicht vor. Die Einkommenssteuerbescheide seien nicht zur Kenntnis gebracht worden, daher werde deren Existenz und Rechtskraft bestritten, der Akteninhalt der SVA sei somit auch nicht unbedenklich. Eine Aufschlüsselung des Gesamtrückstandes zum 07.09.2017 sie nicht erfolgt, es sei lediglich nach dem Bescheid eine Information ergangen. Weiters komme hinzu, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bezogen habe und damit bei Einkommen aus neuer Selbständigkeit zur Frage des Einkommens geringer ist als wenn er nur Einkommen aus neuer Selbständigkeit habe (Überschreitung von Einkommen nach selbständiger Tätigkeit und Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit). Dies könne allerdings wegen einer nicht nachvollziehbaren Überprüfung der Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.10.2017 wurden die Steuerbescheide vom Bundesverwaltungsgericht angefordert. Diese langten am 16.01.2018 ein. Am 17.01.2018 wurden die Steuerbescheide an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe datierend auf 23.01.2018 dahingehend Stellung, dass eine Zustellung der Einkommenssteuerbescheid nicht dokumentiert sei. Die genannte Databox, in die die Bescheide am 19.02.2015 zugestellt worden sein sollen und sich die daraus folgende Rechtskraft am 19.03.2015 ergeben soll, sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen und sei keine gesetzmäßige Zustellung nach dem Zustellgesetz erfolgt. Außerdem beträfe der bekämpfte Bescheid die Pflichtversicherung als Vorfrage der Beitragspflicht. Beantragt wurde die Erlassung eines Bescheides über einen Rückstandsausweis betreffend Beiträge. Diesbezüglich sei auf die Fahrnisexekution beim BG Innere Stadt Wien von Seiten der SVA verwiesen. Der gegenständliche Bescheid beziehe sich nicht auf die Rückstände, sondern nur auf die Vorfrage der Pflichtversicherung. Im gegenständlichen Fall sei die Versicherungspflicht nicht eine Vorfrage der Beitragspflicht, sondern es seien die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht zwei Hauptfragen. Diese beiden Fragen seien inhaltlich verschränkt. Es sei daher nicht möglich den Antrag des Beschwerdeführers alleine von der Versicherungspflicht zu beurteilen. Eine Erweiterung des Bescheids auf den Inhalt der Antragsstellung sei nicht möglich und schon deshalb der Bescheid aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.01.2018 Parteiengehör. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, klarzustellen, ob er die Feststellung der Versicherungspflicht, die Feststellung der Beitragspflicht oder die Erstellung eines Abrechnungsbescheids begehre. Soweit er argumentiere, dass die Feststellung der Versicherungspflicht und die Feststellung der Beitragspflicht nicht gesondert erfolgen können, werde exemplarisch auf die Entscheidung des VwGH vom 16.03.1999, Zl. 97/08/0001, verwiesen. Es läge gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, dass gesonderte Entscheidungen erfolgen können und dürfen. Die SVA habe eine gesonderte Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen und somit den Verfahrensgegenstand festgelegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in der Replik datierend auf 29.01.2018 auf die Begründung der Beschwerde und habe er Anträge auf Feststellung des Versicherungsrechtes, der Beitragspflicht und die Erstellung eines Abrechnungsbescheides begehrt. Weiters wurde VwGH Judikatur zur Anfechtung eines Beitragsbescheides zitiert. Daraus ziehe er den Schluss, dass die belangte Behörde die Versicherungspflicht nicht selbständig als Vorfrage hätte beurteilen dürfen. Dies ergäbe sich auch aus der Entscheidung, die das Bundesverwaltungsgericht zitierte. Der Spruch des Bescheides sei unvollständig und nicht rechtswirksam. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.02.2018 Parteiengehör und ersuchte um Aufklärung, wie der Rechtsvertreter darauf komme, dass die gewerbliche Tätigkeit bei einer anderslautenden KG Thema des Verfahrens sei, da dem Akteninhalt der Firmenbuchauszug der XXXX KG zu entnehmen sei und dem Bescheid Feststellungen zu genau dieser KG getroffen werden.Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 06.02.2018 Parteiengehör und ersuchte um Aufklärung, wie der Rechtsvertreter darauf komme, dass die gewerbliche Tätigkeit bei einer anderslautenden KG Thema des Verfahrens sei, da dem Akteninhalt der Firmenbuchauszug der römisch 40 KG zu entnehmen sei und dem Bescheid Feststellungen zu genau dieser KG getroffen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies in seiner Stellungnahme vom 08.02.2018 auf ein Schreiben der SVA vom 07.11.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2012 und im Jahr 2013 € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens
1 Z 6 GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2012 € 4.515,12 und im Jahr 2013 €Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2012 und im Jahr 2013 € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2012 € 4.515,12 und im Jahr 2013 € 4.641,60. Bestritten wird das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb mit dem Hinweis, dass Steuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 nicht vorlägen.
der ständigen Judikatur des VwGH, demonstrativ sei auf die Entscheidung vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0122 zu verweisen, nach der bei Bestreitung der Erlassung der Einkommensteuerbescheide, das Gericht sich mit diesen Einwendungen auseinander zu setzen habe, wurden die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen. Aufgrund der Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich jedoch ergeben, dass die Steuerbescheide rechtskräftig geworden sind. Eine bescheidmäßige Erledigung der Gewährung des Zugangs zu FinanzOnline konnte den einschlägigen steuer- bzw. verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Daher war der unsubstantiierten Bestreitung des Beschwerdeführers der Erfolg zu versagen und es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die die Versicherungsgrenze der Jahre 2012 und 2013 überschreiten. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die gewerbliche Tätigkeit bestreitet, ist ihm auch dort der argumentative Erfolg versagt. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt Haftender Gesellschafter der XXXX KG und hat, wie zuvor dargetan, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sollten diese Einkünfte aus einer anderen Quelle stammen, so wurde dies nicht substantiiert dargetan und somit seine Mitwirkung und seine Meldepflichten unterlassen. Auf die entsprechenden Meldepflichten des Beschwerdeführers nach §18 GSVG darf diesbezüglich verwiesen werden.Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die gewerbliche Tätigkeit bestreitet, ist ihm auch dort der argumentative Erfolg versagt. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt Haftender Gesellschafter der römisch 40 KG und hat, wie zuvor dargetan, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sollten diese Einkünfte aus einer anderen Quelle stammen, so wurde dies nicht substantiiert dargetan und somit seine Mitwirkung und seine Meldepflichten unterlassen. Auf die entsprechenden Meldepflichten des Beschwerdeführers nach §18 GSVG darf diesbezüglich verwiesen werden. Aufgrund der Bestreitung der Gewerbetätigkeit, der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer, der einkommenssteuerrechtlichen Erwerbstätigkeit, sowie der Herkunft der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die SVA zuerst mit gegenständlichem Bescheid über die Versicherungspflicht abgesprochen hat um diesbezüglich Rechtssicherheit zu erlangen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Frage der Versicherungspflicht von jener der Beitragspflicht trennbar (siehe exemplarisch: VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0262). Daher kann keine Rechtswidrigkeit in der Trennung und somit Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht erkannt werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z. 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2012-31.12.2013 festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für den Zeitraum 01.01.2012-31.12.2013 festgestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist auf die in der rechtlichen Würdigung zu Punkt A zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2171658.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.