RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW230 2140655-1 SpruchW230 2140655-1/27E Schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 12.10.2016 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zusammengefasst an, dass er "Probleme mit den mächtigen Leuten" gehabt habe, die "uns auch das Land weggenommen" hätten; diese Leute hätten auch "Kontakt mit den Taliban". Die "mächtigen Leute" hätten auch gesagt, "dass wir [die Dorfbewohner] Platz für ihre Herden freilassen müssen". Den Vater des Beschwerdeführers " und auch andere Leute im Dorf" hätten sie bereits getötet "und diese Leute sagten uns, wir sollten das Land verlassen, ansonsten sie auch uns umbringen werden". Auch bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte er (erneut) die Probleme mit den Kutschis ins Treffen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Zusätzlich stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Zusätzlich stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers wird darin die Ansicht vertreten, dass auch wenn der Beschwerdeführer von den Kutschis nie persönlich bedroht wurde, aufgrund des Umstandes, dass die Kutschis auch nicht vor einem Mord zurückschrecken würden und es keinerlei rechtliche Konsequenzen für sie geben würde, dennoch das ganze Dorf des Beschwerdeführers bedroht gewesen wäre und der Beschwerdeführer jederzeit der Nächste hätte sein können. Ausdrücklich moniert wird, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt und sohin in weiterer Folge keiner rechtlichen Beurteilung zugeführt habe. Zudem habe die belangte Behörde den Umstand, dass er schiitischer Hazara sei, zu wenig gewürdigt und verkannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara generell verfolgt werden würden. Abschließend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe "der Bewohner [seines] Dorfes gehöre".
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Hinsichtlich des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers wird darin die Ansicht vertreten, dass auch wenn der Beschwerdeführer von den Kutschis nie persönlich bedroht wurde, aufgrund des Umstandes, dass die Kutschis auch nicht vor einem Mord zurückschrecken würden und es keinerlei rechtliche Konsequenzen für sie geben würde, dennoch das ganze Dorf des Beschwerdeführers bedroht gewesen wäre und der Beschwerdeführer jederzeit der Nächste hätte sein können. Ausdrücklich moniert wird, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt und sohin in weiterer Folge keiner rechtlichen Beurteilung zugeführt habe. Zudem habe die belangte Behörde den Umstand, dass er schiitischer Hazara sei, zu wenig gewürdigt und verkannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara generell verfolgt werden würden. Abschließend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe "der Bewohner [seines] Dorfes gehöre".
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 31.05.2017 und 06.03.2018 unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines (bevollmächtigten) Rechtsberaters erschien.
- Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 31.05.2017 richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2017 an die BFA-Staatendokumentation eine Anfrage, um das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Auseinandersetzung mit den Kutschis überprüfen zu können. Weiters langte am 14.06.2017 ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem zu den Länderberichten sowie zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen wird und weitere Berichte hinsichtlich der Konflikte zwischen der Volksgruppe der Hazara und den Kutschis zitiert. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Konflikte zwischen Hazara und Kutschi in (Maidan) Wardak und Ghazni vom 30.05.2017 zur allfälligen Äußerung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 06.09.2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, im Distrikt Nawur in der Ortschaft Pay Kutal geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausprägung und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni, im Distrikt Nawur in der Ortschaft Pay Kutal geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausprägung und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss in der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen sowie einige Erfahrungen als Schweißer sammeln können. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in der Stadt Ghazni im Stadtteil Sharak-e Mahajerin. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan traditionell geheiratet. Der derzeitige Aufenthaltsort der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum individuellen Fluchtvorbringen Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zB von den Kutschis aufgrund seiner Religions- und/oder Volksgruppenzugehörigkeit zu befürchten habe. Insgesamt kann (auch im Lichte der Länderfeststellungen - siehe dazu weiter unten) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, motiviert durch seine ethnische Zugehörigkeit, seine Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte. 1.
- Zur Lage in Afghanistan (hier Auszüge aus dem Länderinformationsblatt für Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Aktualisierungsstand 02.03.2017, wobei die letzte Kurzinformation am 30.01.2018 eingefügt wurde): Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). ... Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). ... Kutschi Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans (AA 9.2016). Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch sollen laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (AAN 4.2.2016; vgl. auch: CRS 15.1.2015).Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch sollen laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (AAN 4.2.2016; vergleiche auch: CRS 15.1.2015). ... 1.
- Zum Konflikt Hazara / Kutschi (eigene Zusammenfassung) Der zT als "Hazara-Kutschi"-Konflikt bezeichnete Konflikt ist als eine Erscheinungsform eines breiteren Phänomens der Auseinandersetzung zwischen dem vielfach nomadisch lebenden, Viehzucht betreibenden und mit Weidevieh umherziehenden Volk Kutschi einerseits und der sesshaften, Landwirtschaft betreibenden afghanischen Landbevölkerung zu sehen. Zwar hatte der Konflikt historisch auch eine Bedeutung insofern, als er im Zuge des Beginns der Staatlichkeit Afghanistans für Zwecke der Unterwerfung der Hazara-Bevölkerung instrumentalisiert wurde. Auch wenn Landnutzungskonflikte in Afghanistan oftmals eine ethnische Dimension aufweisen (UNHCR Richtlinien 2016) sind die Auseinandersetzungen mit Kutschi-Nomanden nicht durch ethnische Differenzen verursacht, sondern resultieren aus dem Streit um die Nutzung von Weideland, das von den Kutschi-Nomaden alljährlich in Anspruch genommen wird, gleichzeitig aber auch durch die von der Landwirtschaft auf den betreffenden Flächen lebende, je nach Gebiet mehrheitlich aus Hazara, Tadschiken oder Pashtunen bestehende, jeweilige sesshafte Bevölkerung genutzt wird. Der Konflikt betrifft in dieser Weise nicht nur Landwirte der Volksgruppe der Hazara, sondern - je nach Region - auch ansässige Gemeinden von Landwirten der Tadschiken und der Pashtunen (Giustozzi, Afghanistan Research and Evaluation Unit, Juli 2017). Dass der Konflikt um Weideland vom afghanischen Staat, auch wenn dieser nur unzureichend schützend oder ordnungsstiftend eingreift, heute billigend akzeptiert werden würde, oder gar als Mittel der Diskriminierung bestimmter Volksgruppen angesehen oder genutzt würde, kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, seines persönlichen Werdegangs sowie seiner familiären Verhältnisse beruhen auf den gleichbleibenden und unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens. 2.
- Zu der in Pkt. 1.
- getroffenen Feststellung ist Folgendes festzuhalten: 2.2.
- Im Verfahren wurden folgende Berichte thematisiert: Vom Beschwerdeführer herangezogene Quellen: * (auf S. 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 auszugsweise zitiert:) Afghanistan Research and Evaluation Unit, Case Study Series: Land, People, and the State in Afghanistan: 2002 - 2012, Liz Alden Wily (Februar 2013), https://www.ecoi.net/en/file/local/1040146/1226_1362566796_1303e-land-ii-cs-feb-2013.pdf * (auf S. 3-7 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 sowie auf S. 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.09.2017 auszugsweise zitiert:) ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.01.2015, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Überfällen der Kuchis auf den Distrikt Behsud, Provinz Wardak, im Jahr 2010; Informationen zur Kontrolle im Distrikt Behsud (Zentralregierung oder Aufständische?) [a-9029], https://www.ecoi.net/en/document/1047314.html * (auf S. 7-9 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 auszugsweise zitiert:) ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.09.2016, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara [a-9737-V2], https://www.ecoi.net/en/document/1027207.html * (auf S. 9-10 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 auszugsweise zitiert:) ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.08.2012 Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage (vor allem Kundus, Nangarhar, Ghazni, Jaghuri, Kandahar, Wardak); Brennpunkte der instabilen Sicherheitslage; Angriffe der Kuchis in Ghazni [a 8093-4
(8097)], https://www.ecoi.net/en/document/1021209.html * (auf S. 10-12 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.06.2017 auszugsweise zitiert:) ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2016, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara [a-9525-3
(9533)], https://www.ecoi.net/en/document/1035929.html * (auf S. 4 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.09.2017 auszugsweise zitiert:) Eur. Kommission / Afghanistan Research and Evaluation Unit; "Mapping nomad-farmer conflict in Afghanistan", Juli 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404589/1226_1500886126_1714e-mapping-nomad-farmer-conflict-in-afghanistan.pdf Vom Gericht ergänzend eingebrachte Quellen * (in der Verhandlung vom 31.05.2017:) Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara [a-9695-1], https://www.ecoi.net/en/document/1125137.html * (mit Parteiengehör vom 14.08.2017:) Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 30.05.2017 zu Afghanistan: Konflikt zwischen Hazara und Kutschi in (Maidan) Wardak, https://www.ecoi.net/en/document/1400418.html * (als Beilage zur Ladung vom 19.02.2018:) AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit; Afghanistan - Report on nomad-settler conflicts - Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan (Special or Analytical Report, English) , Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/document/1423721.html * (in der Verhandlung vom 06.03.2018:) ACCORD - Anfragebeantwortung vom 23.10.2015; Afghanistan: Informationen zum Hazara-Kutschi-Konflikt in der Provinz [Maidan] Wardak, insbesondere im Distrikt Hesa-e-Awal-e-Behsud (Behsud 1) [a-9375-1], http://www.ecoi.net/local_link/316393/455209_de.html 2.2.
- Aus einer Gesamtschau der Berichte zum sog. Konflikt zwischen nomadisch lebender (u.a. Kuchi) und sesshafter Bevölkerung (u.a. Hazara) um Weideland ergibt sich, dass die Spannungen von Zeit zu Zeit an die Oberfläche kommen. Dass es sich bei diesen Konflikten um ethnisch oder religiös motivierte Konflikte handelt, konnte nicht dargetan werden, sondern das Gericht nimmt an, es geht dabei alljährlich um den Zugang zu Weideland in Zentralafghanistan, das von sesshafter Landbevölkerung bewirtschaftet wird, regelmäßig aber von umherziehenden Kutschi-Nomaden betreten und für Weidevieh in Anspruch genommen wird (dieses Motiv geht durchgehend aus sämtlichen im Verfahren erörterten Berichten hervor), wobei teils in weniger, teils in stärker gewaltsamer und aggressiver Weise vorgegangen wird und auch brutale Vertreibungen und Plünderungen vorkommen. Eine Anfrage an die BFA-Staatendokumentation dazu, ob anhand anderer Quellen verifizierbar ist, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Angriff auf das von ihm angegebene Dorf in der behaupteten Art stattgefunden hat, ist - bezogen auf das konkrete Dorf und den konkreten Vorfall - ergebnislos verlaufen; auch der Beschwerdeführer selbst konnte dazu nichts Näheres belegen (zu seinen eigenen Angaben s. nähe noch unter Pkt. 2.2.3.), weswegen das Gericht auf allgemeine Berichte zurückzugreifen hatte. Zu der Überzeugung, dass der konkret behauptete Vorfall ein solcher gewesen sei, der ethnisch-religiöse Konnotationen gehabt habe, ist das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht gelangt. Insbesondere einen ausreichenden Hinweis auf Verwicklung der Taliban (und damit einhergehend ein Indiz auf politisch-religiösen Gründe) gibt es generell - und speziell bezogen auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitraum - nicht, auch wenn dies vor dem Hintergrund einer Konvergenz der Interessen mit jenen der Kuchi-Nomaden in der jüngeren Geschichte punktuell vorgekommen sein mag. Exemplarisch dazu: In der Anfragebeantwortung vom 30.01.2015 wird ein Bericht zitiert, wonach dies behauptet, aber nicht belegbar sei; derartige Behauptungen wurden zB 2012 in Kreisen der in den Konflikt involvierten Hazara-Angehörigen aufgestellt (aaO unter Hinweis auf einen AREU-Report vom 09.01.2012); an anderer Stelle findet sich eine mit 2012 datierte Erwähnung von Taliban-Beteiligung im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Provinz Maidan-Wardak. Auf entsprechende Vorfälle des Jahres 2011 nimmt auch die Anfragebeantwortung vom 10.08.2012 Bezug. In der Anfragebeantwortung vom 02.09.2016 wird ein Bericht aus 2013 zitiert, wonach eine Taliban-Beteiligung bei einem Vorfall im Jahr 2011 wahrgenommen worden sei; für spätere Jahre, geschweige denn ein generelles Muster von Vorfällen dieser Kategorie finden sich in dieser Beantwortung aus 2016 (und auch sonst) keine Hinweise; In einem in der Anfragebeantwortung vom 2.9.2016 zitierten Bericht aus 2016 [State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2016] von Minority Rights Group International, einer Organisation, die sich mit Kampagnen zur Unterstützung von Minderheiten engagiert [http://minorityrights.org/about-us/], findet sich der - nicht näher belegte und sehr allgemein gehaltene - Satz "In 2015 there was a rise in Taliban and ISIS attacks on Shi'a Hazara in central Afghanistan, in the context of land disputes between Sunni Kuchi pastoralists and Hazara", wobei unklar bleibt, wie der erwähnte "Kontext" zu verstehen ist und wodurch dies belegt sei. In der Anfragebeantwortung vom 10.08.2012 findet sich nur der Hinweis, dass die Kuchis (wohl: von befragten Hazaras) deswegen mit den Taliban "oft in Verbindung gebracht" (sic) würden, weil sie im Gegensatz zu den meist sunnitischen Hazaras "überwiegend sunnitische Paschtunen" seien. Nichts anderes geht letztlich auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.05.2017 hervor: Wenn darin von einer "Vereinigung (sic) der Kutschis mit den Taliban" die Rede ist, handelt es sich offenkundig um einen Übersetzungsfehler, der das (in der Beantwortung weiter unten wörtlich zitierten) englische Original irreführend übersetzt ("the Kuchis' association with the Taliban" wäre vor dem Hintergrund des sonstigen Kontexts, der keinerlei Hinweis auf die - doch recht bemerkenswert anmutende - These einer "Vereinigung" dieser Gruppen enthält, richtig eher zu übersetzen mit: "Dass die Kuchis mit den Taliban in Verbindung gebracht werden ..."). Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG vom 31.5.2017 auf Hindernisse bei der Erreichbarkeit seiner Angehörigen per Mobiltelefon hinweist, lässt sich auch daraus nichts ableiten (uzw. selbst wenn man darin eine Anspielung auf Berichte sehen wollte, wonach Taliban oder Kuchi während Angriffen auch die Mobilfunkinfrastruktur zerstören): Der Beschwerdeführer selbst gab an, er sei während der bewaffneten Auseinandersetzung vom Dorf angerufen worden (was angesichts des aus den sonstigen Aussagen hervorleuchtenden [und amtsbekannten] Umstands, dass vor Ort im ländlichen Bereich privat Mobiltelefone und nicht Festnetzanschlüsse gebräuchlich sind, gegen eine solche Störmaßnahme spricht); er gab demgegenüber weiters an, die gescheiterten Versuche, seine Angehörigen zu erreichen, hätten erst später stattgefunden (BVwG-Verhandlungsniederschrift vom 31.5.2017, S. 11). Auch eine Bewaffnung der involvierten Nomaden bietet keinen ausreichenden Hinweis darauf, zumal es Kuchis "als Teil ihrer traditionellen nomadischen Lebensweise" gesetzlich erlaubt ist, Waffen zu tragen (Anfragebeantwortung vom 30.01.2015, wobei die darin zitierte, mit 2012 datierte Quelle auf die Aktualität dieser Information auch für die Zeit nach der Taliban-Herrschaft hindeutet). Schließlich bietet die Berichtslage (hier: vor allem die Expertenanalysen) für die in jüngerer Zeit mitunter festzustellende Zunahme der Intensität bzw. des Gewaltniveaus Erklärungen, die nicht mit einer ethnisch-religiösen Komponente, sondern mit der ökosozialen Situation, der allgemeinen Sicherheitslage und den Einflussbereichen von regionalen "strongmen" bzw. "Mafias" zusammenhängen (vgl. insb. AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit; Afghanistan - Report on nomad-settler conflicts - Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, S. 21-23; siehe auch den in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.05.2017 zitierten Bericht "365 Tage - vergessene Konflikte"). Wenn der Beschwerdeführer (in seiner Stellungnahme vom 14.06.2017) auf einen Bericht über den Berichtszeitraum 2002 bis 2012 Bezug nimmt, mangelt es diesem vorderhand an ausreichender Aktualität, zumal der von ihm erzählte Sachverhalt in jüngerer Vergangenheit stattgefunden haben müsste (in der Erstbefragung vom Oktober 2015 wurde der Zeitpunkt des Ausreisebeschlusses mit "vor fünf Monaten" angegeben). Ungeachtet dessen geht auch daraus nicht klar hervor, dass der Konflikt auf einer ethnischen Unterscheidung seine Ursache hat, sondern illustriert, dass der Streit um Landnutzung im Vordergrund steht, mit anderen Worten, dass Nomaden an den strittigen Orten (und Weiden) deshalb periodisch auftreten, weil sie das Land (zB zur Viehweide) nutzen wollen, nicht aber, weil dort eine ansässige Bevölkerung einer bestimmten Volksgruppe vorzufinden ist. Der Umstand, dass Bevölkerungsteile, die eine Region bevölkern, eine homogene Zusammensetzung haben (das Hazarajat bildet das "am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans" - Anfragebeantwortung vom 02.09.2016) und dass jene Bevölkerungsteile, die - im Land umherziehend - diesen sesshaften Bevölkerungsteilen die Landnutzung regelmäßig streitig machen, ihrerseits ebenfalls prädominant eine bestimmter Ethnie zugeordnet werden können, bedeutet für sich genommen nicht, dass der Konflikt ethnische Motive hat. Daran ändern auch Bewertungen in Berichten nichts, die einen solchen Konflikt als "ethnisiert" einstufen (Bericht 2002-2012, S. 71), weil damit auch eben das Zusammentreffen mit dem Umstand der prädominanten Zusammensetzung der vom Landnutzungskonflikt betroffenen Bevölkerungsteile, eine Intensivierung des Konflikts oder Umstände wie ein auf Volksgruppenzugehörigkeit Bezug nehmendes, verstärktes Zur-Sprache-Bringen der Problematik durch Vertreter der Ethnien (zB durch deren Vertreter im Parlament - s. zB Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.05.2017) gemeint sein kann; die Berichte deuten im Übrigen selbst darauf hin, dass nicht die Ethnizität, sondern der Ressourcenkonflikt die Triebfeder ist (Bericht 2002-2012, S. 71, 102). Im Übrigen weist der genannte Bericht (2002-2012) selbst auch darauf hin, dass der Begriff "Kuchis" heutzutage weitestgehend und auch offiziell für alle nomadisch lebenden Weidevölker verwendet wird, ungeachtet ihrer Ethnizität, auch wenn die meisten Bürger damit pashtunische Nomaden meinen (aaO S. 13, 31).Wenn darin von einer "Vereinigung (sic) der Kutschis mit den Taliban" die Rede ist, handelt es sich offenkundig um einen Übersetzungsfehler, der das (in der Beantwortung weiter unten wörtlich zitierten) englische Original irreführend übersetzt ("the Kuchis' association with the Taliban" wäre vor dem Hintergrund des sonstigen Kontexts, der keinerlei Hinweis auf die - doch recht bemerkenswert anmutende - These einer "Vereinigung" dieser Gruppen enthält, richtig eher zu übersetzen mit: "Dass die Kuchis mit den Taliban in Verbindung gebracht werden ..."). Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG vom 31.5.2017 auf Hindernisse bei der Erreichbarkeit seiner Angehörigen per Mobiltelefon hinweist, lässt sich auch daraus nichts ableiten (uzw. selbst wenn man darin eine Anspielung auf Berichte sehen wollte, wonach Taliban oder Kuchi während Angriffen auch die Mobilfunkinfrastruktur zerstören): Der Beschwerdeführer selbst gab an, er sei während der bewaffneten Auseinandersetzung vom Dorf angerufen worden (was angesichts des aus den sonstigen Aussagen hervorleuchtenden [und amtsbekannten] Umstands, dass vor Ort im ländlichen Bereich privat Mobiltelefone und nicht Festnetzanschlüsse gebräuchlich sind, gegen eine solche Störmaßnahme spricht); er gab demgegenüber weiters an, die gescheiterten Versuche, seine Angehörigen zu erreichen, hätten erst später stattgefunden (BVwG-Verhandlungsniederschrift vom 31.5.2017, S. 11). Auch eine Bewaffnung der involvierten Nomaden bietet keinen ausreichenden Hinweis darauf, zumal es Kuchis "als Teil ihrer traditionellen nomadischen Lebensweise" gesetzlich erlaubt ist, Waffen zu tragen (Anfragebeantwortung vom 30.01.2015, wobei die darin zitierte, mit 2012 datierte Quelle auf die Aktualität dieser Information auch für die Zeit nach der Taliban-Herrschaft hindeutet). Schließlich bietet die Berichtslage (hier: vor allem die Expertenanalysen) für die in jüngerer Zeit mitunter festzustellende Zunahme der Intensität bzw. des Gewaltniveaus Erklärungen, die nicht mit einer ethnisch-religiösen Komponente, sondern mit der ökosozialen Situation, der allgemeinen Sicherheitslage und den Einflussbereichen von regionalen "strongmen" bzw. "Mafias" zusammenhängen vergleiche insb. AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit; Afghanistan - Report on nomad-settler conflicts - Typologies of nomad-settler conflict in Afghanistan, S. 21-23; siehe auch den in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.05.2017 zitierten Bericht "365 Tage - vergessene Konflikte"). Wenn der Beschwerdeführer (in seiner Stellungnahme vom 14.06.2017) auf einen Bericht über den Berichtszeitraum 2002 bis 2012 Bezug nimmt, mangelt es diesem vorderhand an ausreichender Aktualität, zumal der von ihm erzählte Sachverhalt in jüngerer Vergangenheit stattgefunden haben müsste (in der Erstbefragung vom Oktober 2015 wurde der Zeitpunkt des Ausreisebeschlusses mit "vor fünf Monaten" angegeben). Ungeachtet dessen geht auch daraus nicht klar hervor, dass der Konflikt auf einer ethnischen Unterscheidung seine Ursache hat, sondern illustriert, dass der Streit um Landnutzung im Vordergrund steht, mit anderen Worten, dass Nomaden an den strittigen Orten (und Weiden) deshalb periodisch auftreten, weil sie das Land (zB zur Viehweide) nutzen wollen, nicht aber, weil dort eine ansässige Bevölkerung einer bestimmten Volksgruppe vorzufinden ist. Der Umstand, dass Bevölkerungsteile, die eine Region bevölkern, eine homogene Zusammensetzung haben (das Hazarajat bildet das "am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans" - Anfragebeantwortung vom 02.09.2016) und dass jene Bevölkerungsteile, die - im Land umherziehend - diesen sesshaften Bevölkerungsteilen die Landnutzung regelmäßig streitig machen, ihrerseits ebenfalls prädominant eine bestimmter Ethnie zugeordnet werden können, bedeutet für sich genommen nicht, dass der Konflikt ethnische Motive hat. Daran ändern auch Bewertungen in Berichten nichts, die einen solchen Konflikt als "ethnisiert" einstufen (Bericht 2002-2012, S. 71), weil damit auch eben das Zusammentreffen mit dem Umstand der prädominanten Zusammensetzung der vom Landnutzungskonflikt betroffenen Bevölkerungsteile, eine Intensivierung des Konflikts oder Umstände wie ein auf Volksgruppenzugehörigkeit Bezug nehmendes, verstärktes Zur-Sprache-Bringen der Problematik durch Vertreter der Ethnien (zB durch deren Vertreter im Parlament - s. zB Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.05.2017) gemeint sein kann; die Berichte deuten im Übrigen selbst darauf hin, dass nicht die Ethnizität, sondern der Ressourcenkonflikt die Triebfeder ist (Bericht 2002-2012, S. 71, 102). Im Übrigen weist der genannte Bericht (2002-2012) selbst auch darauf hin, dass der Begriff "Kuchis" heutzutage weitestgehend und auch offiziell für alle nomadisch lebenden Weidevölker verwendet wird, ungeachtet ihrer Ethnizität, auch wenn die meisten Bürger damit pashtunische Nomaden meinen (aaO S. 13, 31). 2.2.
- Darauf, dass zwischen dem behaupteten Angriff eine zB auf religiöse oder politische Differenzen zurückgehende Motivation liegt, will das Vorbringen des Beschwerdeführers (bzw. die Nachfragen seines Rechtsvertreters in der Verhandlung) insofern implizit hinaus, als darin Zusammenhänge mit Aktivitäten der Taliban angedeutet werden. Letztlich lassen sich dafür jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte festmachen. Der Beschwerdeführer beschreibt zwar die Lage seiner in Ghazni verbliebenen Familienangehörigen und von im Dorf verbliebenen Bewohnern ( - diese hätten sich den Kuchis untergeordnet), bleibt bezüglich des Vorbringens einer dem Angriff zugrundeliegenden (und damit einen religiös-politischen Zusammenhang allenfalls indizierenden) Talibanbeteiligung aber auf der pauschalen Behauptungsebene und beruft sich diesbezüglich auch gar nicht auf etwaige Quellen, Details, konkretes Wissen zumindest vom Hörensagen oder Ähnliches. So behauptete er in der Erstbefragung, "diese Leute" [Kuchis] hätten "auch Kontakt mit den Taliban"; in der Einvernahme durch das BFA wurde dieser zunächst angedeutete Konnex von ihm gar nicht weiter vertieft oder konkretisiert, sondern vom Beschwerdeführer nur allgemein auf die Existenz der und Gefährdung durch Taliban in Afghanistan hingewiesen. Auffallend ist in dieser Hinsicht auch, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt in der Verhandlung vom 31.05.2017 erst auf Nachfrage durch seinen Rechtsvertreter ("Sie haben jetzt im Zuge der Befragung angegeben, dass Sie in der Vergangenheit nicht so große Schwierigkeiten mit den Kuchis hatten. Inwiefern hat sich diese Situation verändert und hat sich an den Kuchis selbst etwas geändert seit damals?") wieder ins Spiel bringt, auch hier aber nur in Form einer Mutmaßung ("Ich schätze [sic], dass die Kuchis mit den Taliban in Kontakt stehen und auch ihre Waffen von ihnen beziehen. Manchmal kommen sie mit Macht und manchmal nicht"). 2.
- Unabhängig vom Vorgesagten fehlt den geschilderten und vom Beschwerdeführer als asylrelevant dargestellten Kampfhandlungen auch das relevante Maß an Aktualität; seine Aussagen weisen darauf hin, dass nunmehr eine Machtverschiebung im Dorf stattgefunden habe, an die sich die dort noch verbliebenen Bewohner angepasst hätten (sie hätten sich den dort nunmehr anwesenden Kuchi "unterworfen"), und er sagte aus, dass jene seiner Familienmitglieder, die den Kampfhandlungen ausgewichen sind, nunmehr in Ghazni leben können. 2.
- Im Übrigen beruhen die getroffenen Länderfeststellungen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation (die sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welches auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, vielfältiger internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Informationsquellen beruht und erst kürzlich aktualisiert wurde. Ausreichende Hinweise auf eine gleichsam systematische Verfolgung von Hazara-Angehörigen auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, bietet die Berichtslage nicht. So heißt es im Länderinformationsblatt etwa, "Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet" (Darin zeigt sich auch ein Gegensatz zu einem früheren UNAMA Bericht für das Jahr 2015, der noch von einem hohen Anstieg an Entführungen und Ermordungen von Hazara von nicht staatlicher Seite u.a. auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sprach).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anfechtungsgegenstand ist ausschließlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.3.
- Anfechtungsgegenstand ist ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.
- Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. 3.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).3.
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (vgl. auch EGMR 05.07.2016 AM/NL, Beschw.Nr. 29.094/09, VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, wonach Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt sind; weiters etwa VG Lüneburg 06.02.2017, 3 A 126/16 unter Verweis auf Bay. VGH 04.01.2017, 13a ZB 16.30600; Bay. VGH 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581; VG Augsburg 07.11.2016, Au 5 K 16.31853; VG Würzburg, 28.10.2016, W 1 K 16.31834; [schweizerisches] Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017, E-5136/2016). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre vergleiche auch EGMR 05.07.2016 AM/NL, Beschw.Nr. 29.094/09, VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, wonach Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt sind; weiters etwa VG Lüneburg 06.02.2017, 3 A 126/16 unter Verweis auf Bay. VGH 04.01.2017, 13a ZB 16.30600; Bay. VGH 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581; VG Augsburg 07.11.2016, Au 5 K 16.31853; VG Würzburg, 28.10.2016, W 1 K 16.31834; [schweizerisches] Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017, E-5136/2016). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgung durch die Kutschis ist zudem - in Ergänzung der Ausführungen in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung - Folgendes anzumerken. Die geltend gemachte Furcht vor den Kutschi-Nomaden steht in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe. In Afghanistan kommt es zwar immer wieder zu gewalttätigen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem (vorwiegend paschtunischen) Nomadenvolk der Kutschi und der jeweils ansässigen Bevölkerung (oft: Angehörige der Volksgruppe der Hazara). Die Überfälle sind jedoch nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern haben ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage und den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan, unter denen besonders die Nomadenstämme leiden. Daran ändern auch das bisweilen steigende Gewaltniveau und die gelegentliche Intensität der Auswirkungen des Konflikts nichts (Plünderungen, Tötungen, Inbesitznahme von Land, Vertreibung, auch etwa die Verschollenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers). 3.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bewohner seines Dorfes eine asylrelevante Verfolgung befürchtet, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dieser sprach zu der in der GFK zitierten Bestimmung der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" aus, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, handelt, er jedoch weiter als diese gefasst ist (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] RZ 406). Unter einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe versteht Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).3.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Bewohner seines Dorfes eine asylrelevante Verfolgung befürchtet, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dieser sprach zu der in der GFK zitierten Bestimmung der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" aus, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, handelt, er jedoch weiter als diese gefasst ist (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] RZ 406). Unter einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe versteht Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Die dargestellten Risiken und Gefahren in Afghanistan im Zusammenhang mit den Kutschi-Konflikten, trifft den Beschwerdeführer jedoch nicht, weil er ein mit anderen gemeinsames soziales Merkmal aufweist, sondern es kann - insbesondere vor dem bereits dargestellten Hintergrund, dass es sich hierbei um Konflikte betreffend Weideland handelt - jeder im betroffenen Weideland Ansässige in einen solchen Konflikt geraten; eine abgrenzbare soziale Gruppe im Sinne der GFK ist darin nicht zu erkennen. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). 3.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall bereits von der belangten Behörde mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. 3.
- Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3.
- Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ist in erster Linie durch die auf der Beweiswürdigung aufbauenden Feststellungen begründet, unklare Rechtsfragen wurden weder in der Beschwerdeaufgeworfen, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen hängt die Entscheidung über strittige Fragen hier nur vom Ergebnis der Beweiswürdigung ab, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ist in erster Linie durch die auf der Beweiswürdigung aufbauenden Feststellungen begründet, unklare Rechtsfragen wurden weder in der Beschwerdeaufgeworfen, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen hängt die Entscheidung über strittige Fragen hier nur vom Ergebnis der Beweiswürdigung ab, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W230.2140655.1.00