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{'item': 'W235 2174863-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 35§ 13§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW235 2174863-1 SpruchW235 2174863-1/2E W235 2174864-1/2E W235 2174865-1/2E W235 2174859-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 05.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Asyl

G. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen namens XXXX , geb. XXXX (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 05.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. römisch 40 (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Den Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: * Auszügen aus den syrischen Reisepässen der Beschwerdeführer; * erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;* erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; * Passfotos der Beschwerdeführer; * Geburtsurkunden der Beschwerdeführer (in deutscher Übersetzung vorgelegt); * Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführer (in deutscher Übersetzung vorgelegt); * Auszug aus dem Familienregister für arabisch-syrische Staatsbürger, aus dem die Bezugsperson und die Beschwerdeführer als Familie (Eltern und drei minderjährige Kinder) ersichtlich sind (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und * Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vom XXXX .03.2011 mit dem Datum der Eheschließung am XXXX .11.2010* Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vom römisch 40 .03.2011 mit dem Datum der Eheschließung am römisch 40 .11.2010 1.2. Im Zuge der Weiterleitung der Anträge samt Unterlagen teilte die Österreichische Botschaft Damaskus dem Bundesamt mit, dass die Familienzusammengehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erwiesen seien. Ferner verwies die Botschaft auf die beiliegenden Anmerkungen des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut, denen zu entnehmen ist, dass lediglich die vorgelegten Reisepässe der Beschwerdeführer für in Ordnung befunden worden wären. Bei den Auszügen aus dem Familienstandregister und aus dem Personenstandregister sowie bei den Geburtsurkunden würde es sich um Fälschungen handeln. Begründend wurde ausgeführt, dass der Schutzmustergrund im Hintergrund als Alttintenstrahldruck ausgeführt worden sei und die Unterschriften sowie Stempel der Aussteller nicht bekannt und nicht anerkannt seien. 1.3. Mit Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G vom 01.03.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, da es sich

Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut um Fälschungen handle.1.3. Mit Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 01.03.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, da es sich

Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut um Fälschungen handle. In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien und sohin die Identitäten der Beschwerdeführer nicht erwiesen hätten werden können. Daher habe die Familieneigenschaft durch die vorgelegten Dokumente nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auch gebe es einen Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe ausgesagt, im Jahr 2011 geheiratet zu haben. Aus der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung ergebe sich jedoch ein Eheschließungsdatum am XXXX .11.

  1. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, Syrien ca. im März 2014 verlassen zu haben und habe vorgebracht, zwei Kinder zu haben. Jedoch habe die Bezugsperson weder in der Erstbefragung noch vor dem Bundesamt eine Schwangerschaft seiner Ehegattin (= Erstbeschwerdeführerin) vorgebracht. Da der Viertbeschwerdeführer am XXXX .11.2015 geboren sei, die Bezugsperson jedoch schon im März 2014 ausgereist sei, könne die Bezugsperson nicht der Vater des Viertbeschwerdeführers sein. Da die Identität der Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können, werde derzeit noch von der DNA-Analyse abgesehen.In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien und sohin die Identitäten der Beschwerdeführer nicht erwiesen hätten werden können. Daher habe die Familieneigenschaft durch die vorgelegten Dokumente nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auch gebe es einen Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe ausgesagt, im Jahr 2011 geheiratet zu haben. Aus der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung ergebe sich jedoch ein Eheschließungsdatum am römisch 40 .11.
  2. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, Syrien ca. im März 2014 verlassen zu haben und habe vorgebracht, zwei Kinder zu haben. Jedoch habe die Bezugsperson weder in der Erstbefragung noch vor dem Bundesamt eine Schwangerschaft seiner Ehegattin (= Erstbeschwerdeführerin) vorgebracht. Da der Viertbeschwerdeführer am römisch 40 .11.2015 geboren sei, die Bezugsperson jedoch schon im März 2014 ausgereist sei, könne die Bezugsperson nicht der Vater des Viertbeschwerdeführers sein. Da die Identität der Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können, werde derzeit noch von der DNA-Analyse abgesehen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 07.03.2017 mit und räumte die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ein. 1.
  3. Am 28.03.2017 langte die im Wege der nunmehr ausgewiesenen Vertretung eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder von XXXX seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei im März 2014 aus Syrien in die Türkei geflohen, während die Familie aus finanziellen Gründen in XXXX (Syrien) zurückgeblieben sei. Während des Aufenthalts in der Türkei habe die Bezugsperson ihre Familie regelmäßig besucht und habe der letzte Besuch kurz vor der Flucht nach Österreich im Feber 2015 stattgefunden, wobei bei diesem Besuch der Viertbeschwerdeführer gezeugt worden sei. Aus dem vorgelegten Familienbuch gehe eindeutig die Angehörigeneigenschaft aller vier Beschwerdeführer zur Bezugsperson hervor. Hingegen habe das Bundesamt nicht näher begründet, wie es zu der Annahme gelangt sei, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Es sei dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei, dass der volle Beweis für das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen sei. Allgemeine Zweifel seien nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Weiters müsse bei derartigen Zweifeln eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Bei Zweifeln an der Verwandtschaft habe das Bundesamt eine DNA-Analyse zu ermöglichen und sei der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt. Auch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, § 13 Abs. 4 BFA-VG derart zu verstehen, dass die Beschwerdeführer selbstständig und ohne Belehrung DNA-Gutachten beibringen sollten. Wenn das Bundesamt in der Stellungnahme anführe, dass von einer DNA-Analyse abgesehen werde, da die Identität der Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können, sei dies widersprüchlich und stehe der Ermittlungspflicht der Behörde entgegen. Mit der Durchführung einer DNA-Analyse könne eben die seitens der Behörde angezweifelte Identität zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführer seien ausdrücklich dazu bereit, eine DNA-Analyse durchführen zu lassen und würden die Vornahme der Belehrung

§ 13Abs.

4 BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragen. Bei der Angabe der Bezugsperson, die Ehe sei im Jahr 2011 geschlossen worden, handle es sich nur um eine ungefähre Angabe. Allerdings könne die Eheschließung am XXXX .11.2010 nachgewiesen werden und handle es sich um eine rechtsgültig vor der Flucht der Bezugsperson im Heimatland geschlossene Ehe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin eindeutig als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG zu sehen sei.1.4. Am 28.03.2017 langte die im Wege der nunmehr ausgewiesenen Vertretung eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder von römisch 40 seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei im März 2014 aus Syrien in die Türkei geflohen, während die Familie aus finanziellen Gründen in römisch 40 (Syrien) zurückgeblieben sei. Während des Aufenthalts in der Türkei habe die Bezugsperson ihre Familie regelmäßig besucht und habe der letzte Besuch kurz vor der Flucht nach Österreich im Feber 2015 stattgefunden, wobei bei diesem Besuch der Viertbeschwerdeführer gezeugt worden sei. Aus dem vorgelegten Familienbuch gehe eindeutig die Angehörigeneigenschaft aller vier Beschwerdeführer zur Bezugsperson hervor. Hingegen habe das Bundesamt nicht näher begründet, wie es zu der Annahme gelangt sei, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Es sei dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei, dass der volle Beweis für das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen sei. Allgemeine Zweifel seien nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Weiters müsse bei derartigen Zweifeln eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Bei Zweifeln an der Verwandtschaft habe das Bundesamt eine DNA-Analyse zu ermöglichen und sei der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt. Auch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG derart zu verstehen, dass die Beschwerdeführer selbstständig und ohne Belehrung DNA-Gutachten beibringen sollten. Wenn das Bundesamt in der Stellungnahme anführe, dass von einer DNA-Analyse abgesehen werde, da die Identität der Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können, sei dies widersprüchlich und stehe der Ermittlungspflicht der Behörde entgegen. Mit der Durchführung einer DNA-Analyse könne eben die seitens der Behörde angezweifelte Identität zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführer seien ausdrücklich dazu bereit, eine DNA-Analyse durchführen zu lassen und würden die Vornahme der Belehrung

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragen. Bei der Angabe der Bezugsperson, die Ehe sei im Jahr 2011 geschlossen worden, handle es sich nur um eine ungefähre Angabe. Allerdings könne die Eheschließung am römisch 40 .11.2010 nachgewiesen werden und handle es sich um eine rechtsgültig vor der Flucht der Bezugsperson im Heimatland geschlossene Ehe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin eindeutig als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu sehen sei. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung waren der Stellungnahme einige arabischsprachige Dokumente bzw. Unterlagen in schlecht leserlicher Kopie und ohne deutsche Übersetzung beigelegt. 1.

  1. In einer Stellungnahme vom 02.06.2017 gab das Bundesamt an, dass es bei seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose bleibe. Zu den Dokumenten werde angemerkt, dass es sich um Totalfälschungen handle und sohin die Identitäten der Beschwerdeführer nicht feststellbar seien. Es obliege den Beschwerdeführern, ihre Identität nachzuweisen. Daher werde angemerkt, dass die Familieneigenschaft nicht festgestellt habe werden können. Die Widersprüche zum Heiratsdatum hätten sich aus den Angaben der Bezugsperson und der vorgelegten Heiratsurkunde ergeben. Die Bezugsperson habe behauptet, im Jahr 2011 geheiratet zu haben, wogegen in der vorgelegten Heiratsurkunde die Eheschließung mit XXXX .11.2010 festgehalten worden sei. Zudem habe das tatsächliche Eheschließungsdatum nicht eruiert werden können, da es sich auch hier um ein gefälschtes Dokument handle. Es sei nicht glaubhaft, dass die Bezugsperson regelmäßig von der Türkei nach Syrien gereist sei, obwohl es in Syrien Krieg gegeben habe und die Bezugsperson behauptet habe, gesucht und verfolgt zu werden. Im Übrigen seien solche Reisen der Bezugsperson weder durch Vorlage ihres Reisepasses mit Ein- und Ausreisestempeln belegen worden noch seien diese von der Bezugsperson im eigenen Verfahren behauptet worden.1.
  2. In einer Stellungnahme vom 02.06.2017 gab das Bundesamt an, dass es bei seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose bleibe. Zu den Dokumenten werde angemerkt, dass es sich um Totalfälschungen handle und sohin die Identitäten der Beschwerdeführer nicht feststellbar seien. Es obliege den Beschwerdeführern, ihre Identität nachzuweisen. Daher werde angemerkt, dass die Familieneigenschaft nicht festgestellt habe werden können. Die Widersprüche zum Heiratsdatum hätten sich aus den Angaben der Bezugsperson und der vorgelegten Heiratsurkunde ergeben. Die Bezugsperson habe behauptet, im Jahr 2011 geheiratet zu haben, wogegen in der vorgelegten Heiratsurkunde die Eheschließung mit römisch 40 .11.2010 festgehalten worden sei. Zudem habe das tatsächliche Eheschließungsdatum nicht eruiert werden können, da es sich auch hier um ein gefälschtes Dokument handle. Es sei nicht glaubhaft, dass die Bezugsperson regelmäßig von der Türkei nach Syrien gereist sei, obwohl es in Syrien Krieg gegeben habe und die Bezugsperson behauptet habe, gesucht und verfolgt zu werden. Im Übrigen seien solche Reisen der Bezugsperson weder durch Vorlage ihres Reisepasses mit Ein- und Ausreisestempeln belegen worden noch seien diese von der Bezugsperson im eigenen Verfahren behauptet worden.
  3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.06.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1661/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.06.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1661/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerseits erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 24.07.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens und des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass alleine der Verdacht einer Fälschung von Dokumenten für die Abweisung eines Antrages nicht ausreichend sei. Es sei bereits beantragt worden, den Beschwerdeführern die Durchführung einer DNA-Analyse zu ermöglichen, womit sich jedoch weder die Botschaft noch das Bundesamt auseinandergesetzt hätten. Für die Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör sei nicht ausreichend, dass eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern wäre nach Abgabe der Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten und Anträgen erforderlich gewesen. Abgesehen der Vollmacht für die einschreitende Vertreterin wurden der Beschwerde die bereits mit Stellungnahme vom 28.03.2017 vorgelegten arabischsprachige Dokumente bzw. Unterlagen in schlecht leserlicher Kopie erneut ohne deutsche Übersetzung und ohne bezughabendes Vorbringen beigelegt.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2050/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die negative Beweiswürdigung des Bundesamtes. So stünden die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben zur Eheschließung im absoluten Widerspruch zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Zum Argument, die Bezugsperson habe lediglich eine ungefähre Angabe gemacht, werde ausgeführt, dass es sich beim "Verschätzen" um die Zeitangabe eines elementaren Ereignissesnämlich um eine behauptete Hochzeit - gegangen sei. Ebenso bestünden massive Zweifel daran, dass der Viertbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Bezugsperson sei, da es nicht glaubhaft erscheine, dass die Bezugsperson - obwohl es in Syrien Krieg gegeben habe und sie behauptet habe, verfolgt und gesucht zu werden - mehrmals unbehelligt in ihr Heimatland habe reisen können. Dies sei von der Bezugsperson auch weder behauptet worden noch habe sie dieses Vorbringen durch Ein- bzw. Ausreisestempel belegen können. Abgesehen davon hätten sich laut Bericht des Dokumentenberaters aufgrund vorgefundener Fälschungsmerkmale massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben, weshalb die Identitäten und die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. So seien die vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister vom Dokumentenberater als gefälscht identifiziert worden. Bei Dokumentenberatern handle es sich um besonderes geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Ferner werde zum Vorbringen betreffend DNA-Analyse darauf verwiesen, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde beziehe. Nach § 1 BFA-VG regle das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG. Behörde in Verfahren nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2050 aus 2017,, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die negative Beweiswürdigung des Bundesamtes. So stünden die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben zur Eheschließung im absoluten Widerspruch zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Zum Argument, die Bezugsperson habe lediglich eine ungefähre Angabe gemacht, werde ausgeführt, dass es sich beim "Verschätzen" um die Zeitangabe eines elementaren Ereignissesnämlich um eine behauptete Hochzeit - gegangen sei. Ebenso bestünden massive Zweifel daran, dass der Viertbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Bezugsperson sei, da es nicht glaubhaft erscheine, dass die Bezugsperson - obwohl es in Syrien Krieg gegeben habe und sie behauptet habe, verfolgt und gesucht zu werden - mehrmals unbehelligt in ihr Heimatland habe reisen können. Dies sei von der Bezugsperson auch weder behauptet worden noch habe sie dieses Vorbringen durch Ein- bzw. Ausreisestempel belegen können. Abgesehen davon hätten sich laut Bericht des Dokumentenberaters aufgrund vorgefundener Fälschungsmerkmale massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben, weshalb die Identitäten und die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. So seien die vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister vom Dokumentenberater als gefälscht identifiziert worden. Bei Dokumentenberatern handle es sich um besonderes geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Ferner werde zum Vorbringen betreffend DNA-Analyse darauf verwiesen, dass sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde beziehe. Nach Paragraph eins, BFA-VG regle das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG. Behörde in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde. 5. Am 28.09.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin

§ 15Vw

GVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Zusammenfassung des Verfahrensganges inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 28.03.2017 und auf die Beschwerde vom 24.07.2017 verwiesen wurde.5. Am 28.09.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin

Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Zusammenfassung des Verfahrensganges inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 28.03.2017 und auf die Beschwerde vom 24.07.2017 verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten: §
  2. Mitwirkung eines FremdenParagraph 13, Mitwirkung eines Fremden
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. [...]
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(5)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. [...] 2.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen [...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

§ 35, die bereits vor dem 1.

Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 05.08.2016 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 05.08.2016 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  3. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).2.2.
  4. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen.Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, ausgeführt, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalen Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht im Widerspruch zu stehen. Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 - wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 sowie VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). 2.2.
  5. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass einige von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde sowie Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister) vom Dokumentenberater als Fälschungen erkannt worden seien und somit die Identitäten und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Bezugsperson nicht zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. Hinzu komme, dass die Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer bezweifelt werde, da der Viertbeschwerdeführer am XXXX .11.2015 geboren sei, die Bezugsperson jedoch schon im März 2014 aus Syrien ausgereist sei. Dass die Bezugsperson die Beschwerdeführer in Syrien besucht hätte und beim letzten Besuch im Feber 2015 der Viertbeschwerdeführer gezeugt worden sei, sei nicht glaubhaft, da es in Syrien Krieg gegeben habe und die Bezugsperson behauptet habe, gesucht und verfolgt zu werden.2.2.
  6. Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass einige von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde sowie Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister) vom Dokumentenberater als Fälschungen erkannt worden seien und somit die Identitäten und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Bezugsperson nicht zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. Hinzu komme, dass die Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer bezweifelt werde, da der Viertbeschwerdeführer am römisch 40 .11.2015 geboren sei, die Bezugsperson jedoch schon im März 2014 aus Syrien ausgereist sei. Dass die Bezugsperson die Beschwerdeführer in Syrien besucht hätte und beim letzten Besuch im Feber 2015 der Viertbeschwerdeführer gezeugt worden sei, sei nicht glaubhaft, da es in Syrien Krieg gegeben habe und die Bezugsperson behauptet habe, gesucht und verfolgt zu werden. Allerdings hat es das Bundesamt unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer zur Gänze zu würdigen. Daher sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Dies aus folgenden Gründen: 2.2.2.
  7. Im gegenständlichen Verfahren wurde mehrfach von Seiten der Beschwerdeführer eine Belehrung sowie die Durchführung einer DNA-Analyse gefordert und eine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung abgegeben (vgl. Stellungnahme vom 28.03.2017 und Beschwerde vom 24.07.2017).2.2.2.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde mehrfach von Seiten der Beschwerdeführer eine Belehrung sowie die Durchführung einer DNA-Analyse gefordert und eine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung abgegeben vergleiche Stellungnahme vom 28.03.2017 und Beschwerde vom 24.07.2017). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG offenbar nicht in Erwägung gezogen, da einige der vorgelegten Dokumente als Fälschungen angesehen wurden und darüber hinaus die Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer mit näherer Begründung bezweifelt wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wurde zur Begründung der nicht erfolgten Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG ausgeführt, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde beziehe.Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG offenbar nicht in Erwägung gezogen, da einige der vorgelegten Dokumente als Fälschungen angesehen wurden und darüber hinaus die Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer mit näherer Begründung bezweifelt wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wurde zur Begründung der nicht erfolgten Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ausgeführt, dass sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde beziehe. Diesbezüglich ist zunächst einmal auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 13 Abs. 4 BFA-VG (ErläutRV 1803 BlgNr
  9. GP 17) zu verweisen, denen Folgendes zu entnehmen ist:Diesbezüglich ist zunächst einmal auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG (ErläutRV 1803 BlgNr
  10. Gesetzgebungsperiode 17) zu verweisen, denen Folgendes zu entnehmen ist: "Fremde berufen sich in Verfahren oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (z.B. Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren

§§ 34und 35 Asyl

G 2005, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem ‚Vaterschaftstest' - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des § 29 Abs. 2 und 3 NAG wird daher in § 13 Abs. 3 [Anm.: offensichtlich gemeint: § 13 Abs. 4] Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Fremden) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahren vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird. Das ‚Ermöglichen' durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung der DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum es einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält.""Fremde berufen sich in Verfahren oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (z.B. Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren

Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem ‚Vaterschaftstest' - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 NAG wird daher in Paragraph 13, Absatz 3, [Anm.: offensichtlich gemeint: Paragraph 13, Absatz 4 ], Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Fremden) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahren vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird. Das ‚Ermöglichen' durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung der DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum es einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält." In weiterer Folge wurde in den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (ErläutRV 582 BlgNr 25. GP 5) klargestellt:In weiterer Folge wurde in den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (ErläutRV 582 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 5) klargestellt: "Durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Diese Verfahren waren bereits vor Inkrafttreten der Änderungen mit 1. Jänner 2014 erfasst. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG in der Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (1803 d.B. XXIV. GP).""Durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Diese Verfahren waren bereits vor Inkrafttreten der Änderungen mit 1. Jänner 2014 erfasst. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in der Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (1803 d.B. römisch 24 . GP)." Wenn nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10):Wenn nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten vergleiche hierzu auch VwGH vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10): Nunmehr verweist § 13 Abs. 4 BFA-VG (idF BGBI. I Nr. 70/2015) ausdrücklich auch auf Verfahren

§ 35Asyl

G, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG die Spezialnorm des § 13 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das Bundesamt und durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde. Diese stellt nämlich aufgrund von § 35 AsylG, welches in § 35 Abs. 4 auf § 26 FPG verweist, die zuständige bescheiderlassende Behörde in Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG dar und hat dementsprechend auch die in diesem Verfahren einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden erschöpfen sich nicht - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - in Regelungen nach dem 11. Hauptstück des FPG, zumal auch § 1 BFA-VG zum Anwendungsbereich des BFA-VG anordnet, dass weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG von den allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des BFA-VG unberührt bleiben. Die österreichische Vertretungsbehörde ist genauso Teil des Systems und Bestandteil des behördlichen Verfahrens wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und hat in diesem besonderen Verfahren, welches aus einer auf eine vorgelagerte bindende Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes folgenden anfechtbaren Enderledigung der österreichischen Vertretungsbehörde besteht, somit die dafür normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine DNA-Probenentnahme und eine DNA-Probenuntersuchung wohl nur im Wege der Vertretungsbehörde durchführbar sein wird.Nunmehr verweist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 70 aus 2015,) ausdrücklich auch auf Verfahren

Paragraph 35, AsylG, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG die Spezialnorm des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das Bundesamt und durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde. Diese stellt nämlich aufgrund von Paragraph 35, AsylG, welches in Paragraph 35, Absatz 4, auf Paragraph 26, FPG verweist, die zuständige bescheiderlassende Behörde in Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG dar und hat dementsprechend auch die in diesem Verfahren einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden erschöpfen sich nicht - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - in Regelungen nach dem 11. Hauptstück des FPG, zumal auch Paragraph eins, BFA-VG zum Anwendungsbereich des BFA-VG anordnet, dass weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG von den allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des BFA-VG unberührt bleiben. Die österreichische Vertretungsbehörde ist genauso Teil des Systems und Bestandteil des behördlichen Verfahrens wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und hat in diesem besonderen Verfahren, welches aus einer auf eine vorgelagerte bindende Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes folgenden anfechtbaren Enderledigung der österreichischen Vertretungsbehörde besteht, somit die dafür normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine DNA-Probenentnahme und eine DNA-Probenuntersuchung wohl nur im Wege der Vertretungsbehörde durchführbar sein wird. Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse

§ 13Abs.

4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. 2.2.2.2. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer (wohl bezogen auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als minderjährige Kinder der Bezugsperson) ausdrücklich zur Vornahme einer DNA-Analyse bereit erklärt und haben eine Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 beantragt. Bevor ein Antrag

§ 35Asyl

G aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls

§ 13Abs.

4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. § 13 Abs. 4 BFA-VG: "[...] hat [...] zu ermöglichen" bzw. "[...] ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall wurde während des Verfahrens mehrfach auf die Bereitschaft der Beschwerdeführer zur Vornahme einer DNA-Analyse verwiesen (womit jedenfalls auch die Frage der Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer zweifelsfrei geklärt hätte werden können) und kann die Beantragung "der Vornahme einer Belehrung

§ 13Abs.

4 BFA-VG" nur so verstanden werden, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung - somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse - ersuchen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine derartige Hilfestellung gewährt wurde. Daher liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor.2.2.2.2. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer (wohl bezogen auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als minderjährige Kinder der Bezugsperson) ausdrücklich zur Vornahme einer DNA-Analyse bereit erklärt und haben eine Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 beantragt. Bevor ein Antrag

Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG: "[...] hat [...] zu ermöglichen" bzw. "[...] ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall wurde während des Verfahrens mehrfach auf die Bereitschaft der Beschwerdeführer zur Vornahme einer DNA-Analyse verwiesen (womit jedenfalls auch die Frage der Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer zweifelsfrei geklärt hätte werden können) und kann die Beantragung "der Vornahme einer Belehrung

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" nur so verstanden werden, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung - somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse - ersuchen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine derartige Hilfestellung gewährt wurde. Daher liegt ein Verstoß gegen die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vor. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin, die nach dem Akteninhalt unzweifelhaft die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK mitzu-berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Betreffend die Erstbeschwerdeführerin, die nach dem Akteninhalt unzweifelhaft die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK mitzu-berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Sofern Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern (bzw. einem oder mehreren von ihnen) und der Bezugsperson herausstellen - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (und gegebenenfalls auch hinsichtlich einem oder mehreren der anderen Beschwerdeführer) - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.Sofern Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern (bzw. einem oder mehreren von ihnen) und der Bezugsperson herausstellen - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (und gegebenenfalls auch hinsichtlich einem oder mehreren der anderen Beschwerdeführer) - auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen. 2.2.3. In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Punkte kann - trotz Zweifel an der Echtheit bzw. Unbedenklichkeit einiger der vorgelegten Dokumente - nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen bzw. Nichtvorhandensein der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson ausgegangen werden, zumal die Belehrung über und die Hilfestellung bei der Vornahme einer DNA-Analyse keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen; im Gegenzug jedoch die DNA-Analysen eine Gewissheit über das Vorliegen- bzw. Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft bieten. Da die Kosten der DNA-Analysen auch nur dann zu erstatten sind, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf den DNA-Analysen beruhenden Gutachten festgestellt wurde, stellt die Vornahme von DNA-Analysen auch kein unverhältnismäßiges Kostenrisiko dar. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung

§ 13Abs.

4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern eine organisatorische Hilfestellung im oben angeführten Sinn bei der Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist das Bundesamt gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern eine organisatorische Hilfestellung im oben angeführten Sinn bei der Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist das Bundesamt gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. 2.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Weiters konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf ein jüngst ergangenes, unter Punkt II.2.2.2.1. des gegenständlichen Beschlusses zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Weiters konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf ein jüngst ergangenes, unter Punkt römisch zwei.2.2.2.1. des gegenständlichen Beschlusses zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2174863.1.00

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