GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 05.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen namens XXXX , geb. XXXX (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 05.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, AsylG. Begründend führten sie aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 , geb. römisch 40 (= Bezugsperson) seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Den Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: * Auszügen aus den syrischen Reisepässen der Beschwerdeführer; * erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;* erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war; * Passfotos der Beschwerdeführer; * Geburtsurkunden der Beschwerdeführer (in deutscher Übersetzung vorgelegt); * Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführer (in deutscher Übersetzung vorgelegt); * Auszug aus dem Familienregister für arabisch-syrische Staatsbürger, aus dem die Bezugsperson und die Beschwerdeführer als Familie (Eltern und drei minderjährige Kinder) ersichtlich sind (in deutscher Übersetzung vorgelegt) und * Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vom XXXX .03.2011 mit dem Datum der Eheschließung am XXXX .11.2010* Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vom römisch 40 .03.2011 mit dem Datum der Eheschließung am römisch 40 .11.2010 1.2. Im Zuge der Weiterleitung der Anträge samt Unterlagen teilte die Österreichische Botschaft Damaskus dem Bundesamt mit, dass die Familienzusammengehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erwiesen seien. Ferner verwies die Botschaft auf die beiliegenden Anmerkungen des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut, denen zu entnehmen ist, dass lediglich die vorgelegten Reisepässe der Beschwerdeführer für in Ordnung befunden worden wären. Bei den Auszügen aus dem Familienstandregister und aus dem Personenstandregister sowie bei den Geburtsurkunden würde es sich um Fälschungen handeln. Begründend wurde ausgeführt, dass der Schutzmustergrund im Hintergrund als Alttintenstrahldruck ausgeführt worden sei und die Unterschriften sowie Stempel der Aussteller nicht bekannt und nicht anerkannt seien. 1.3. Mit Mitteilung
G vom 01.03.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, da es sich
Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut um Fälschungen handle.1.3. Mit Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 01.03.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen der Beschwerdeführer eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, da es sich
Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut um Fälschungen handle. In diesem Zusammenhang führte das Bundesamt in einer beigelegten Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien und sohin die Identitäten der Beschwerdeführer nicht erwiesen hätten werden können. Daher habe die Familieneigenschaft durch die vorgelegten Dokumente nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auch gebe es einen Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe ausgesagt, im Jahr 2011 geheiratet zu haben. Aus der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung ergebe sich jedoch ein Eheschließungsdatum am XXXX .11.
4 BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragen. Bei der Angabe der Bezugsperson, die Ehe sei im Jahr 2011 geschlossen worden, handle es sich nur um eine ungefähre Angabe. Allerdings könne die Eheschließung am XXXX .11.2010 nachgewiesen werden und handle es sich um eine rechtsgültig vor der Flucht der Bezugsperson im Heimatland geschlossene Ehe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin eindeutig als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG zu sehen sei.1.4. Am 28.03.2017 langte die im Wege der nunmehr ausgewiesenen Vertretung eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder von römisch 40 seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei im März 2014 aus Syrien in die Türkei geflohen, während die Familie aus finanziellen Gründen in römisch 40 (Syrien) zurückgeblieben sei. Während des Aufenthalts in der Türkei habe die Bezugsperson ihre Familie regelmäßig besucht und habe der letzte Besuch kurz vor der Flucht nach Österreich im Feber 2015 stattgefunden, wobei bei diesem Besuch der Viertbeschwerdeführer gezeugt worden sei. Aus dem vorgelegten Familienbuch gehe eindeutig die Angehörigeneigenschaft aller vier Beschwerdeführer zur Bezugsperson hervor. Hingegen habe das Bundesamt nicht näher begründet, wie es zu der Annahme gelangt sei, dass die vorgelegten Dokumente Fälschungen seien. Es sei dem Bundesamt nicht beizupflichten, wenn es der Meinung sei, dass der volle Beweis für das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu erbringen sei. Allgemeine Zweifel seien nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Weiters müsse bei derartigen Zweifeln eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden, um eine Fälschung festzustellen. Bei Zweifeln an der Verwandtschaft habe das Bundesamt eine DNA-Analyse zu ermöglichen und sei der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt. Auch könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG derart zu verstehen, dass die Beschwerdeführer selbstständig und ohne Belehrung DNA-Gutachten beibringen sollten. Wenn das Bundesamt in der Stellungnahme anführe, dass von einer DNA-Analyse abgesehen werde, da die Identität der Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können, sei dies widersprüchlich und stehe der Ermittlungspflicht der Behörde entgegen. Mit der Durchführung einer DNA-Analyse könne eben die seitens der Behörde angezweifelte Identität zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführer seien ausdrücklich dazu bereit, eine DNA-Analyse durchführen zu lassen und würden die Vornahme der Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens beantragen. Bei der Angabe der Bezugsperson, die Ehe sei im Jahr 2011 geschlossen worden, handle es sich nur um eine ungefähre Angabe. Allerdings könne die Eheschließung am römisch 40 .11.2010 nachgewiesen werden und handle es sich um eine rechtsgültig vor der Flucht der Bezugsperson im Heimatland geschlossene Ehe, weshalb die Erstbeschwerdeführerin eindeutig als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu sehen sei. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung waren der Stellungnahme einige arabischsprachige Dokumente bzw. Unterlagen in schlecht leserlicher Kopie und ohne deutsche Übersetzung beigelegt. 1.
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.06.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/1661/2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerseits erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
GVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die negative Beweiswürdigung des Bundesamtes. So stünden die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben zur Eheschließung im absoluten Widerspruch zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Zum Argument, die Bezugsperson habe lediglich eine ungefähre Angabe gemacht, werde ausgeführt, dass es sich beim "Verschätzen" um die Zeitangabe eines elementaren Ereignissesnämlich um eine behauptete Hochzeit - gegangen sei. Ebenso bestünden massive Zweifel daran, dass der Viertbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Bezugsperson sei, da es nicht glaubhaft erscheine, dass die Bezugsperson - obwohl es in Syrien Krieg gegeben habe und sie behauptet habe, verfolgt und gesucht zu werden - mehrmals unbehelligt in ihr Heimatland habe reisen können. Dies sei von der Bezugsperson auch weder behauptet worden noch habe sie dieses Vorbringen durch Ein- bzw. Ausreisestempel belegen können. Abgesehen davon hätten sich laut Bericht des Dokumentenberaters aufgrund vorgefundener Fälschungsmerkmale massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben, weshalb die Identitäten und die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. So seien die vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister vom Dokumentenberater als gefälscht identifiziert worden. Bei Dokumentenberatern handle es sich um besonderes geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Ferner werde zum Vorbringen betreffend DNA-Analyse darauf verwiesen, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde beziehe. Nach § 1 BFA-VG regle das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG. Behörde in Verfahren nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2050 aus 2017,, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die negative Beweiswürdigung des Bundesamtes. So stünden die von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben zur Eheschließung im absoluten Widerspruch zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Zum Argument, die Bezugsperson habe lediglich eine ungefähre Angabe gemacht, werde ausgeführt, dass es sich beim "Verschätzen" um die Zeitangabe eines elementaren Ereignissesnämlich um eine behauptete Hochzeit - gegangen sei. Ebenso bestünden massive Zweifel daran, dass der Viertbeschwerdeführer der leibliche Sohn der Bezugsperson sei, da es nicht glaubhaft erscheine, dass die Bezugsperson - obwohl es in Syrien Krieg gegeben habe und sie behauptet habe, verfolgt und gesucht zu werden - mehrmals unbehelligt in ihr Heimatland habe reisen können. Dies sei von der Bezugsperson auch weder behauptet worden noch habe sie dieses Vorbringen durch Ein- bzw. Ausreisestempel belegen können. Abgesehen davon hätten sich laut Bericht des Dokumentenberaters aufgrund vorgefundener Fälschungsmerkmale massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben, weshalb die Identitäten und die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. So seien die vorgelegte Heiratsurkunde sowie die Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister vom Dokumentenberater als gefälscht identifiziert worden. Bei Dokumentenberatern handle es sich um besonderes geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde. Ferner werde zum Vorbringen betreffend DNA-Analyse darauf verwiesen, dass sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und nicht auf ein solches vor der Vertretungsbehörde beziehe. Nach Paragraph eins, BFA-VG regle das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem 11. Hauptstück des FPG. Behörde in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde. 5. Am 28.09.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin
GVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Zusammenfassung des Verfahrensganges inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 28.03.2017 und auf die Beschwerde vom 24.07.2017 verwiesen wurde.5. Am 28.09.2017 stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin
Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem nach Zusammenfassung des Verfahrensganges inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 28.03.2017 und auf die Beschwerde vom 24.07.2017 verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 05.08.2016 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 05.08.2016 und damit jedenfalls nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem ‚Vaterschaftstest' - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des § 29 Abs. 2 und 3 NAG wird daher in § 13 Abs. 3 [Anm.: offensichtlich gemeint: § 13 Abs. 4] Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Fremden) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahren vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird. Das ‚Ermöglichen' durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung der DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum es einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält.""Fremde berufen sich in Verfahren oftmals auf ein Verwandtschaftsverhältnis, das in weiterer Folge zu Vorteilen führt (z.B. Anwendung der Sonderbestimmungen zum Familienverfahren
Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005, Zuständigkeiten nach der Dublin-Verordnung), das aber nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Die DNA-Analyse - ähnlich einem ‚Vaterschaftstest' - würde einen derartigen unbedenklichen Nachweis ermöglichen. Analog zur bereits bestehenden Regelung des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 NAG wird daher in Paragraph 13, Absatz 3, [Anm.: offensichtlich gemeint: Paragraph 13, Absatz 4 ], Fremden, die sich auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen, auch in Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vornahme einer freiwilligen DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses eröffnet. Klarerweise wird dadurch nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Fremden) abgegangen und kommt diese Bestimmung daher nur dann in Betracht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahren vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht angezweifelt wird. Das ‚Ermöglichen' durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht verlangt lediglich eine organisatorische Hilfestellung bei der Durchführung der DNA-Analyse und umfasst jedenfalls nicht deren Kosten. Diese hat der Fremde selbst zu tragen. Selbstverständlich ist dieses Instrument nur dann einzusetzen, wenn es der Fremde selbst wünscht, er ist jedoch über diese Möglichkeit zu informieren. Die DNA-Analyse darf vom Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht generell zur Überprüfung eines Verwandtschaftsverhältnisses verlangt werden. Es wird auch klargestellt, dass das fehlende Verlangen des Fremden nach einer solchen Analyse keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren darstellt. Das gleiche wird naturgemäß auch für das Nicht-Einbringen des Analyseergebnisses gelten. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat daher in seiner Entscheidung nach den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln in der Begründung darzulegen, warum es einen Sachverhalt für (nicht) vorliegend hält." In weiterer Folge wurde in den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (ErläutRV 582 BlgNr 25. GP 5) klargestellt:In weiterer Folge wurde in den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (ErläutRV 582 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 5) klargestellt: "Durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren
G 2005 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Diese Verfahren waren bereits vor Inkrafttreten der Änderungen mit 1. Jänner 2014 erfasst. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG in der Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (1803 d.B. XXIV. GP).""Durch die Aufnahme des Verweises auf Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt. Diese Verfahren waren bereits vor Inkrafttreten der Änderungen mit 1. Jänner 2014 erfasst. Siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in der Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (1803 d.B. römisch 24 . GP)." Wenn nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10):Wenn nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde bestritten wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten vergleiche hierzu auch VwGH vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10): Nunmehr verweist § 13 Abs. 4 BFA-VG (idF BGBI. I Nr. 70/2015) ausdrücklich auch auf Verfahren
G, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 35 AsylG die Spezialnorm des § 13 Abs. 4 BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das Bundesamt und durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde. Diese stellt nämlich aufgrund von § 35 AsylG, welches in § 35 Abs. 4 auf § 26 FPG verweist, die zuständige bescheiderlassende Behörde in Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG dar und hat dementsprechend auch die in diesem Verfahren einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden erschöpfen sich nicht - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - in Regelungen nach dem 11. Hauptstück des FPG, zumal auch § 1 BFA-VG zum Anwendungsbereich des BFA-VG anordnet, dass weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG von den allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des BFA-VG unberührt bleiben. Die österreichische Vertretungsbehörde ist genauso Teil des Systems und Bestandteil des behördlichen Verfahrens wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und hat in diesem besonderen Verfahren, welches aus einer auf eine vorgelagerte bindende Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes folgenden anfechtbaren Enderledigung der österreichischen Vertretungsbehörde besteht, somit die dafür normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine DNA-Probenentnahme und eine DNA-Probenuntersuchung wohl nur im Wege der Vertretungsbehörde durchführbar sein wird.Nunmehr verweist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 70 aus 2015,) ausdrücklich auch auf Verfahren
Paragraph 35, AsylG, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG die Spezialnorm des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG anzuwenden ist, und zwar im Fall von Zweifeln an einem Abstammungsverhältnis nicht nur durch das Bundesamt und durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch durch die österreichische Vertretungsbehörde. Diese stellt nämlich aufgrund von Paragraph 35, AsylG, welches in Paragraph 35, Absatz 4, auf Paragraph 26, FPG verweist, die zuständige bescheiderlassende Behörde in Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG dar und hat dementsprechend auch die in diesem Verfahren einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die anzuwendenden Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden erschöpfen sich nicht - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - in Regelungen nach dem 11. Hauptstück des FPG, zumal auch Paragraph eins, BFA-VG zum Anwendungsbereich des BFA-VG anordnet, dass weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG von den allgemeinen Bestimmungen zum Anwendungsbereich des BFA-VG unberührt bleiben. Die österreichische Vertretungsbehörde ist genauso Teil des Systems und Bestandteil des behördlichen Verfahrens wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und hat in diesem besonderen Verfahren, welches aus einer auf eine vorgelagerte bindende Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes folgenden anfechtbaren Enderledigung der österreichischen Vertretungsbehörde besteht, somit die dafür normierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine DNA-Probenentnahme und eine DNA-Probenuntersuchung wohl nur im Wege der Vertretungsbehörde durchführbar sein wird. Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
4 BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben.Betreffend die inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Zl. Ra 2017/18/0131 bis 0133-10, aus, dass durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz abgegangen wird, sondern diese nur zur Anwendung gelangt, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen. Daraus folgt, dass die Behörde dem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an dem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen hat. Darüber hinaus hat sie ihm auf sein Verlangen eine DNA-Analyse
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG zu ermöglichen, wobei der Fremde über diese Möglichkeit zu belehren ist. Diese Ermöglichung kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, jedoch nicht die Übernahme der Kosten. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben. 2.2.2.2. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer (wohl bezogen auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als minderjährige Kinder der Bezugsperson) ausdrücklich zur Vornahme einer DNA-Analyse bereit erklärt und haben eine Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 beantragt. Bevor ein Antrag
G aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls
4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. § 13 Abs. 4 BFA-VG: "[...] hat [...] zu ermöglichen" bzw. "[...] ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall wurde während des Verfahrens mehrfach auf die Bereitschaft der Beschwerdeführer zur Vornahme einer DNA-Analyse verwiesen (womit jedenfalls auch die Frage der Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer zweifelsfrei geklärt hätte werden können) und kann die Beantragung "der Vornahme einer Belehrung
4 BFA-VG" nur so verstanden werden, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung - somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse - ersuchen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine derartige Hilfestellung gewährt wurde. Daher liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG vor.2.2.2.2. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer (wohl bezogen auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als minderjährige Kinder der Bezugsperson) ausdrücklich zur Vornahme einer DNA-Analyse bereit erklärt und haben eine Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sowie eine angemessene Frist zur Einreichung des Gutachtens in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 beantragt. Bevor ein Antrag
Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG: "[...] hat [...] zu ermöglichen" bzw. "[...] ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall wurde während des Verfahrens mehrfach auf die Bereitschaft der Beschwerdeführer zur Vornahme einer DNA-Analyse verwiesen (womit jedenfalls auch die Frage der Vaterschaft der Bezugsperson zum Viertbeschwerdeführer zweifelsfrei geklärt hätte werden können) und kann die Beantragung "der Vornahme einer Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" nur so verstanden werden, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer um eine behördliche organisatorische Hilfestellung - somit um eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse - ersuchen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine derartige Hilfestellung gewährt wurde. Daher liegt ein Verstoß gegen die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vor. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin, die nach dem Akteninhalt unzweifelhaft die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK mitzu-berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).Betreffend die Erstbeschwerdeführerin, die nach dem Akteninhalt unzweifelhaft die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen hat, dass auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK mitzu-berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Sofern Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern (bzw. einem oder mehreren von ihnen) und der Bezugsperson herausstellen - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (und gegebenenfalls auch hinsichtlich einem oder mehreren der anderen Beschwerdeführer) - auch Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen.Sofern Zweifel an einer (gültig geschlossenen) Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorliegen, wäre demnach - sollte sich nach Durchführung der DNA-Analysen eine Familieneigenschaft zwischen den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern (bzw. einem oder mehreren von ihnen) und der Bezugsperson herausstellen - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (und gegebenenfalls auch hinsichtlich einem oder mehreren der anderen Beschwerdeführer) - auch Artikel 8, EMRK entsprechend zu berücksichtigen. 2.2.3. In einer Gesamtbetrachtung der oben angeführten Punkte kann - trotz Zweifel an der Echtheit bzw. Unbedenklichkeit einiger der vorgelegten Dokumente - nicht ohne Weiteres vom Nichtbestehen bzw. Nichtvorhandensein der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson ausgegangen werden, zumal die Belehrung über und die Hilfestellung bei der Vornahme einer DNA-Analyse keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen; im Gegenzug jedoch die DNA-Analysen eine Gewissheit über das Vorliegen- bzw. Nichtvorliegen der Angehörigeneigenschaft bieten. Da die Kosten der DNA-Analysen auch nur dann zu erstatten sind, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf den DNA-Analysen beruhenden Gutachten festgestellt wurde, stellt die Vornahme von DNA-Analysen auch kein unverhältnismäßiges Kostenrisiko dar. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung
4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern eine organisatorische Hilfestellung im oben angeführten Sinn bei der Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist das Bundesamt gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu prüfen.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern eine organisatorische Hilfestellung im oben angeführten Sinn bei der Vornahme derartiger DNA-Analysen zu geben haben. Ferner ist das Bundesamt gegebenenfalls gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. 2.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Weiters konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf ein jüngst ergangenes, unter Punkt II.2.2.2.1. des gegenständlichen Beschlusses zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Weiters konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf ein jüngst ergangenes, unter Punkt römisch zwei.2.2.2.1. des gegenständlichen Beschlusses zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2174865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.