RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW237 2126492-1 SpruchW237 2126488-1/18E W237 2126494-1/7E W237 2126492-1/7E W237 2126489-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die XXXX und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, 1.) Zl. 831519900/14612448, 2.) Zl. 831520106/14612472, 3.) Zl. 831520008/14612537 und 4.) Zl. 1018206202/14612588, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die römisch 40 und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, 1.) Zl. 831519900/14612448, 2.) Zl. 831520106/14612472, 3.) Zl. 831520008/14612537 und 4.) Zl. 1018206202/14612588, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin, illegal nach Österreich und stellte am 20.10.2013 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens zu sein sowie der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Bei ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 05.12.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aus ihrem Heimatland geflohen sei, weil ihr Ehemann, ein Taxifahrer, Wahabiten mit Lebensmitteln geholfen habe. Eines Tages seien in den Morgenstunden unbekannte maskierte Männer gekommen und hätten ihn mitgenommen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern geflüchtet sei. Ihre Schwester und ihre Mutter wären von diesen Leuten ebenso aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin befragt worden. 1.
- Mit Bescheiden vom 09.12.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen gemäß der Dublin II-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen sei gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig.1.
- Mit Bescheiden vom 09.12.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen gemäß der Dublin II-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. zulässig. 1.
- Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeführer über Polen illegal in das Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten eingereist wären, Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zugestimmt habe und die Beschwerdeführer demgemäß nach Polen zu überstellen seien.1.
- Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeführer über Polen illegal in das Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten eingereist wären, Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung zugestimmt habe und die Beschwerdeführer demgemäß nach Polen zu überstellen seien.
- Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.05.2014 für sich und ihre drei Kinder (der jüngste Sohn wurde am XXXX in Österreich geboren) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt und am 24.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
- Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.05.2014 für sich und ihre drei Kinder (der jüngste Sohn wurde am römisch 40 in Österreich geboren) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt und am 24.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für ihren (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann "Männer im Wald" mit Lebensmitteln versorgt habe und deshalb eines Morgens von maskierten Männern mitgenommen worden sei. Sie könne nicht viel dazu angeben und wisse nur, dass er Kartoffeln und Zwiebeln eingekauft habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn gewarnt und ihm gesagt, dass sie Probleme bekämen, wenn das herauskomme. Ihr Ehemann habe nur entgegnet, dass ein Mann ihn gebeten habe, dies zu tun, und er dafür Geld erhalten habe. Sie wisse nicht, wo er diesen Mann getroffen habe, jedenfalls habe ihr Ehegatte die Sachen mit dem Auto weggebracht. Konkret wisse sie von einem Mal, als ihr Mann diese Sachen besorgt habe, dies sei im Sommer 2013 gewesen. Ungefähr fünf Monate später seien schließlich die maskierten Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Auf Nachfrage, ob die Erstbeschwerdeführerin etwas unternommen habe, um ihren Mann zu finden, entgegnete sie, dass bei ihnen Leute verschwinden würden und man Probleme bekäme, wenn man Nachfrage stellte; deswegen würden alle schweigen, sie selbst habe auch nichts getan und sei sofort verschwunden. Über andere Aktivitäten ihres Mannes wisse sie nichts. Es sei bei der Verhaftung alles sehr schnell gegangen, ihre Kinder hätten laut geschrien und auch sie habe gefleht, dass ihr Mann nicht verhaftet werde, weil er nichts getan habe. Die maskierten Männer hätten jedoch gemeint, dass sie es besser wüssten. Außerdem hätten sie gesagt, die Erstbeschwerdeführerin solle sich ruhig verhalten, andernfalls bekäme sie auch Probleme. Auch ihr Mann habe nur gesagt, dass sie sich nicht einmischen solle. Von ihrer Schwester habe sie erfahren, dass die Schwiegereltern über den Verbleib ihres Ehemannes nichts mehr gehört hätten und er noch immer verschwunden sei. Weiters wolle die Erstbeschwerdeführerin anführen, dass ihre Tochter "blau geworden" sei, als sie in Traiskirchen angekommen seien; nach einer Untersuchung hätten die Ärzte aber gemeint, dass ihr Zustand nicht gefährlich sei. Auf Nachfrage gab sie an, dass ihre Tochter auch in Tschetschenien schon einmal "blau" geworden sei und man gemeint habe, dies sei normal. Für ihre Kinder gelte der gleiche Asylgrund. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für sich und ihre Kinder befürchte, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Angst um ihre Kinder habe, weil in Tschetschenien sogar Kinder verschwinden würden. Sie fürchte Probleme wegen ihres Mannes, dessen Verfolger könnten sie auch verschleppen. Zu ihrem Leben in Österreich befragt führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von der Grundversorgung lebe und niemanden hier habe. Ihre Kinder besuchten den Kindergarten, sie sei Hausfrau und für Deutschkurse habe sie keine Zeit. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 01.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 17/2016, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 121/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 01.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). 2.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dabei umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie verheiratet sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankung leide. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass ihr unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Die Abweisung ihres Antrags begründete die belangte Behörde damit, dass die Behauptungen einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat nur als eine in den Raum gestellte Behauptung zu werten sei, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Schilderung eines einzigen Vorfalles, der zu ihrer Ausreise geführt haben solle, nämlich die Verschleppung ihres Ehemannes durch Maskierte, sei im vagen und abstrakten Bereich geblieben. Ihre Darlegung habe sich sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkt, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Es sei ihr trotz eingehender Befragung nicht möglich gewesen, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen oder allenfalls über ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, dass sie den Inhalt ihrer Schilderungen selbst durchlebt habe. Sie habe während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrt, ihre Antworten seien ebenfalls kurz, emotionslos und vage gewesen. So habe sie einerseits zunächst behauptet, lediglich einmal bemerkt zu haben, dass ihr Ehemann Kartoffeln und Zwiebeln besorgt habe, und dezidiert angeführt, ihren Ehemann diesbezüglich einmal gefragt zu haben. Erst als die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben anlässlich ihrer psychologischen Untersuchung im Zulassungsverfahren konfrontiert wurde, habe sie erklärt, dass ihr Mann sie zuvor geschlagen habe. Auch in diesem Zusammenhang habe sich ihr Beantwortungsmuster wiederholt. Wiederum erst auf Nachfrage habe sie ausgeführt, ihren Ehegatten immer wieder zu den Rebellen befragt zu haben und er sie dann geschlagen habe. In einer Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung könne darin ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit ihres zentralen Asylvorbringens gesehen werden. Der Behauptung, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat wegen ihres Ehegatten gesucht werde und sie befürchte, deshalb verschleppt zu werden, stehe auch der Umstand entgegen, dass ihr ein Reisepass ausgestellt worden sei, den sie persönlich abgeholt habe. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien bei keinem der Beschwerdeführer hervorgekommen. Zum Privatleben der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich zu ersehen sei, sämtliche Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang von der aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen seien: Alle Beschwerdeführer treffe dasselbe rechtliche Schicksal, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Erstbeschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe sich ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein müssen. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, ihre Mutter und Geschwister würden noch im Heimatstaat leben. Eine besondere Integrationsbemühung in Österreich sei ebenso nicht dargelegt worden. Umstände, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden, wären im Verfahren nicht hervor gekommen. Da den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation auch keine solche Gefährdung drohe, die die Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe, sei die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig.Alle Beschwerdeführer treffe dasselbe rechtliche Schicksal, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Erstbeschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe sich ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein müssen. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, ihre Mutter und Geschwister würden noch im Heimatstaat leben. Eine besondere Integrationsbemühung in Österreich sei ebenso nicht dargelegt worden. Umstände, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden, wären im Verfahren nicht hervor gekommen. Da den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation auch keine solche Gefährdung drohe, die die Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe, sei die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. 2.2.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer weiters über ein verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG bis zum 29.04.2016 in Kenntnis gesetzt.2.2.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer weiters über ein verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bis zum 29.04.2016 in Kenntnis gesetzt.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerden, welche am 10.05.2016 per Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wiederholten sie im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und führten aus, dass es sich bei den "Männern im Wald" um Rebellengruppen in Tschetschenien handle, wie dies auch in den Länderfeststellungen beschrieben werde. Da ihr Mann diese Aktivitäten geheim gehalten habe, könne die Erstbeschwerdeführerin nur Vermutungen anstellen. Sie habe ihn einmal beobachtet, wie er große Mengen an Lebensmitteln ins Auto geladen und diese den Rebellen gebracht habe. Ob und inwiefern ihr Gatte die Rebellen auch anderweitig unterstützt habe, könne sie nicht sagen. Eines Morgens wären Russisch sprechende maskierte Männer gewaltvoll in ihre Wohnung eingedrungen und hätten den Gatten der Erstbeschwerdeführerin mitgenommen; seither sei dieser verschollen. Die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass es sich bei den Entführern um Männer der Regierung gehandelt habe, die ihren Gatten aufgrund der Unterstützung der Rebellen mitgenommen hätten. Nach der Flucht habe sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester erfahren, dass die Männer in Tschetschenien nach ihr und den Kindern suchen würden. Die Bescheide wiesen Verfahrensmängel auf: So habe die Behörde den Entscheidungen keine aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde gelegt, sondern sie berufe sich auf teils unvollständige und veraltete Länderberichte. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführer auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, wonach gerade bei einem politisch indizierten Fluchtvorbringen das Vorliegen aktueller Länderberichte Voraussetzung sei. In der Folge wurden in der Beschwerde einige Artikel zitiert, wonach sich die Lage im Nordkaukasus weiterhin als instabil und angespannt darstelle. Die Erstbeschwerdeführerin werde seit ihrer Flucht von den Entführern ihres Mannes aktiv gesucht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation von Menschenrechtsverletzungen betroffen sein werde. Weiters stelle sich die Beweiswürdigung der Behörde als unzureichend dar, die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet; es werde daher der Antrag auf neuerliche Einvernahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführer würden in der Russischen Föderation aufgrund ihrer unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt und es drohe ihnen Gefahr für Leib und Leben. Jedenfalls erfordere eine Abschiebung in die Russische Föderation die Gewährung subsidiären Schutzes. Darüber hinaus wären die Beschwerdeführer sehr um ihre Integration bemüht, was sich unter anderem durch den Besuch von Deutschkursen zeige; weiters seien sie auch bemüht, soziale Kontakte und Freundschaften zu Österreichern zu knüpfen. Den Beschwerden wurde ein handschriftliches Schreiben angeschlossen, wonach die Beschwerdeführer Deutschkurse besuchen würden.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 4.
- Mit Schreiben vom 12.09.2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, geladen. Mit Schreiben vom 07.11.2017 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Verlegung dieser Verhandlung wegen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung. Diesem Antrag leistete das Bundesverwaltungsgericht Folge und beraumte die für den 08.11.2017 terminisierte mündliche Verhandlung ab. 4.
- Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2018 geladen. An diesem Tag fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. 4.2.
- Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: "[...] R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Noch nicht, nein. Aber seit über einem Jahr habe ich starke Kopfschmerzen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich keine Medikamente nehme; ich war allerdings beim Arzt und er sagte mir, dass ich Probleme mit meiner Nase hätte - vielleicht hängen meine Kopfschmerzen damit zusammen oder es liegt am Stress. Darüber hinaus liegen keine gesundheitlichen Probleme vor. R: Mir geht es zunächst um Ihr Leben in Österreich: Leben Sie hier mit Ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt? BF: Ja. R: Leben Sie mit sonstigen Personen zusammen? BF: Nein. R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaats noch Verwandte? BF: Hier in Europa habe ich noch Verwandte, aber ich weiß nicht wo. Ich habe jedenfalls keinen Kontakt zu ihnen. In Österreich leben keine Verwandten. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat noch Verwandte? BF: Ja, in Tschetschenien leben meine Mutter und drei Schwestern. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in der Russischen Föderation? BF: Zwei Schwestern von mir sind verheiratet, die älteste aber nicht. Diese arbeitet als Lehrerin in einer Schule. Meine Mutter ist bereits in Pension. R: Haben Sie zu ihren Verwandten Kontakt? BF: Ja, über Whatsapp. Meine Schwester kontaktiert mich jeden Tag. Ich rede mit meinen Verwandten über Whatsapp telefonisch und schreibe mit ihnen. R: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis? BF: Ich habe Kurse besucht und kann relativ gut lesen und schreiben. Beim Reden tue ich mir allerdings etwas schwer. Meine Kinder können aber bereits deutsch. BF legt eine Deutschkursbesuchsbestätigung sowie zwei weitere Bestätigungen der Caritas vor, die in Kopie als Anlage A zum Akt genommen werden. R: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? BF (auf Deutsch): Ich bin gestern gekommen nach Wien mit meinen drei Kindern und bin zu Anwalt Caroline. Vorbesprechung für Interview. R: Wissen Sie bereits, wann Sie zurückfahren werden? BF (auf Deutsch): Mit dem Zug heute mit meinen drei Kindern. R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? BF: Ich arbeite nirgends. R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos), Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen? BF: Noch nicht. Aber ich will selbst arbeiten. Ich möchte für meine Familie aufkommen. R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? BF: Ich möchte in einem Geschäft arbeiten. Am liebsten wäre es mir in einem Modebekleidungsgeschäft. Zuerst muss ich allerdings die deutsche Sprache erlernen. R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? BF: Ich habe nur die Deutschkurse besucht. Darüber hinaus habe ich auch einen Nähkurs absolviert, in dem wir über 100 Kissen genäht haben für ein Museum in Graz. BF legt in diesem Zusammenhang zwei Teilnahmebestätigungen vor, die in Kopie als Anlage B zum Akt genommen werden. R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? BF: Die Lehrer kommen zu uns und ich stehe mit ihnen in Kontakt; es sind sehr gute Lehrer. R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt? BF: Nein. Mit dem Strafrecht kam ich nie in Berührung. R: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten? BF: Ja, das weiß ich. R: Was macht Ihr ältester Sohn gerade? BF: Er besucht die erste Klasse Volksschule. R:Wie tut sich Ihr Sohn in der Schule? BF: Er lernt brav und zwei Mal in der Woche kommen Lehrer, die ihm helfen. Auch ich helfe ihm im Rahmen meiner Möglichkeiten manchmal. R:Was macht Ihre Tochter? BF: Meine Tochter besucht einen Kindergarten. Mein jüngster Sohn geht noch nicht in den Kindergarten. R: Hat der Sohn, der bereits die Schule besucht, österreichische Freunde? BF: Ja, sein bester Freund heißt Benjamin. Zu dessen Geburtstagsfeier war mein Sohn eingeladen. Jetzt wäre eigentlich unsere Rückeinladung fällig. R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? BF: Nein. BF legt ergänzend die Schulbesuchsbestätigung für den ältesten Sohn (Anlage C), die Kindergartenbestätigung betreffend die Tochter (Anlage D) sowie mehrere Stellungnahmen des Vereins " XXXX " (Anlage E) in Kopie vor.BF legt ergänzend die Schulbesuchsbestätigung für den ältesten Sohn (Anlage C), die Kindergartenbestätigung betreffend die Tochter (Anlage D) sowie mehrere Stellungnahmen des Vereins " römisch 40 " (Anlage E) in Kopie vor. R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Nein, ich habe nur die Wahrheit gesagt. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden? BF: Ja. R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF: Wenn ich nach Hause fahre, bekomme ich Probleme. Ich habe keinen Mann. Nach tschetschenischen Traditionen übernehmen dann die Großeltern die Kinder. (BF weint) Ich möchte aber, dass meine Kinder bei mir aufwachsen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Fluchtgründe, die ich genannt habe, nach wie vor aufrecht sind. R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich wurde in Grosny geboren und bin dort aufgewachsen. R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in Gronsy? BF: Ja. R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Tschetschenien aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt? BF: Ich habe die Grundschule und dann die pädagogische Hochschule besucht. Nach meiner Ausbildung habe ich gleich geheiratet. Deswegen habe ich nicht gearbeitet. Nach meiner Heirat habe ich gleich meinen ersten Sohn zur Welt gebracht. Ich war dann immer Hausfrau. R: Mit wem sind Sie aufgewachsen? BF: Ich habe nur drei Schwestern und eine Mutter. Ich bin mit diesen Personen aufgewachsen. (BF weint) Als ich fünf Monate alt war, starb mein Vater durch einen Stromschlag. Ich bin die Jüngste der Familie. R: Wann sind Sie aus Tschetschenien ausgereist? BF: Das Datum weiß ich nicht mehr. Ich bin zunächst von Tschetschenien nach Inguschetien gefahren, das war im September
- Im Oktober 2013 bin ich dann aus der Russischen Föderation ausgereist. R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen. BF: Mein Mann hatte Freunde, viele von ihnen kannte ich. Er hatte aber auch Freunde, die ich nicht kannte. Wenn sie zu uns kamen, fuhr ich zu meiner Mutter. Ich fragte meinen Mann, wer diese Leute seien, aber er sagte nur, dass es Freunde seien. Ich hatte damals schon den Verdacht, dass er mit Seperatisten in Verbindung steht. Ich fragte einige Male nach den Freunden, aber er sagte, dass mich das nichts angehe. Ich machte meinen Mann darauf aufmerksam, dass wir Probleme bekommen könnten, wenn er weiterhin mit diesen Personen in Verbindung stehe. Er versetzte mir sogar zweimal Schläge ins Gesicht, damit ich nicht weiter fragte. Ich habe dann nicht mehr gefragt, aber einmal Kartoffeln und Zwiebeln bei ihm gesehen. Dann habe ich wieder gefragt. Er sagte, dass er Geld bekommen habe, damit er den "Leuten im Wald" diese Lebensmittel bringt. Ich habe ihm damals auch gesagt, dass er keine Verbindung zu diesen Leuten haben solle, weil er sonst Probleme bekommen würde. Das war im Sommer
- Nach zwei oder drei Monaten hat jemand in der Früh an die Tür unserer Wohnung geklopft. Wir sind alle aufgestanden und mein Mann hat die Tür aufgemacht. Die Leute waren maskiert; ich selbst habe sieben oder acht Männer gesehen. Ich habe den Leuten gesagt, dass mein Mann nichts getan hat, und gefragt, warum mein Mann mitgenommen wird. Sie meinten, dass ich auch mitgenommen würde, falls das notwendig wäre. Sie haben russisch gesprochen. Zu welcher Einheit sie gehörten, weiß ich aber nicht - ich vermute, dass sie den russischen Sicherheitsbehörden angehörten. Die Kinder haben geschrien, weil sie das alles gesehen haben; mein Sohn war drei, meine Tochter ein Jahr alt. Ich hatte auch große Angst. Sogleich habe ich meine Schwester angerufen, die meinte, ich solle sofort von dort weggehen. Ich habe nur Kindersachen mitgenommen und wir sind mit einem Taxi nach Inguschetien gefahren. Aufgrund ihrer Ausbildung hatte meine Schwester dort viele Bekannte. Sie fanden ein Quartier für uns, es war ein Haus, in dem mehrere Mieter waren. Dann kam meine Schwester und sie hat meine Dokumente und jene meiner Kinder für die Beantragung des Auslandspasses mitgenommen. Sie musste viel Geld bezahlen. Ich habe gewartet, bis der Auslandspass ausgestellt wurde. Als die Dokumente fertig waren, sind ich und meine Schwester nach Grosny gefahren und eine Frau hat uns ganz schnell die Dokumente ausgefolgt. Am selben Tag noch bin ich von Nasran nach Moskau gefahren. Von Moskau bin ich mit einem Taxi zu einem Bahnhof in der Nähe von Moskau gefahren. Von dort gelangte ich nach Brest und von dort nach Terespol. R: Was wissen sie über die Unterstützung die ihr Mann den "Leuten im Wald" geleistet hat? BF: Ich weiß nichts darüber. Ich habe nur die Kartoffeln und Zwiebeln mitbekommen. Ich wusste, dass wir Probleme bekommen würden, wenn man das in Erfahrung bringt, weil andere deswegen auch Probleme bekommen haben. R: Wissen Sie, wie Ihr Mann Kontakt zu diesen Leuten hatte? BF: Ich glaube, dass er nur mit Lebensmitteln geholfen hat. Andere Sachen habe ich bei Ihm nie gesehen. R: Von wem hat er Geld bekommen, um das kaufen zu können? BF: Er meinte, er habe das von einem Mann bekommen, nannte dessen Namen aber nicht. R: Wann hat seine Unterstützungsleitung für die "Leute aus dem Wald" begonnen? BF: Den Verdacht habe ich erstmals im Frühling geschöpft. R: Haben Sie einen Verdacht, welcher Freund ihn dazu gebracht haben könnte? BF: Nein, ich weiß davon nichts. R: Wohin nach Inguschetien sind Sie gegangen, nachdem ihr Mann mitgenommen worden war? BF: Nach Nasran, wo meine Schwester die Ausbildung gemacht hatte. R: Das ist jetzt mehr als vier Jahre her. Haben Sie seitdem jemals wieder von Ihrem Mann gehört? BF: Nein. Seine Verwandten haben aber nach ihm gesucht. Er hat dort Eltern und Geschwister. R: Stehen Sie mit seinen Eltern oder Geschwistern in Kontakt? BF: Nein, weil sie kein Whatsapp haben. Ich habe aber meiner Schwester Fotos von mir und meinen Kindern geschickt und diese hat sie meinen Schwiegereltern gezeigt. R: Haben Ihre Schwiegereltern kein normales Telefon? BF: Vielleicht haben sie ein Telefon, aber ich rufe nur über Whatsapp an, um die Kosten zu verringern. R: Wie ist denn der Stand der Ermittlungen ihrer Schwiegereltern betreffend deren Sohn/Ihrem Mann? Haben sie etwas herausgefunden? BF: Meine Schwester erzählte mir, dass meine Schwiegereltern sich bei der Polizei nach dem Verbleib meines Mannes erkundigt hätten, aber dort keine Antwort erhalten hätten. R: Warum sollten jetzt Sie aufgrund des Verschwindens Ihres Mannes Probleme bekommen? BF: Ich habe die Lebensmittel gesehen, vielleicht könnte ich deswegen Probleme bekommen. Vielleicht hat er ja bei der Polizei gesagt, dass ich die Lebensmittel gesehen habe. R: Haben Sie gehört, dass nach Ihnen gefragt worden wäre, nachdem Sie ausgereist waren? BF: Leute kamen zu meiner Mutter und meiner Schwester und fragten nach mir, doch sie sagten, dass ich nicht da sei. Meine Mutter und meine Schwester wurden geschlagen und meiner Schwester auch die Hand gebrochen. Man glaubte ihnen nicht, dass ich so schnell ausgereist sei. R: Auch ich habe Schwierigkeiten, mir das plausibel vorzustellen. Warum sind Sie so schnell ausgereist, nachdem Ihr Mann mitgenommen wurde? Er hätte ja zu einem Verhör mitgenommen werden sein können - warum haben Sie nicht gewartet, ob er zurückkommt? BF: So etwas passiert nicht, Leute verschwinden bei uns einfach. R: Können Sie mir mehr zum Vorfall erzählen, als angeblich Sicherheitskräfte zu Ihrer Schwester und Ihrer Mutter kamen und ihrer Schwester den Arm brachen? BF: Wie viele Leute damals gekommen sind, weiß ich nicht, aber es war ungefähr zwei Monate nach meiner Ankunft in Österreich. R: Können Sie mir erklären, warum die Sicherheitsleute Sie bei der Verhaftung Ihres Mannes nicht auch gleich mitgenommen haben? BF: Ich glaube nicht, dass sie mich gleich mitnehmen wollten, eben nur meinen Mann. Man wird dann gefoltert, das weiß ich. R: Aber warum wurden Sie nicht auch gleich mitgenommen? Wären Sie im Visier der russischen Sicherheitskräfte gestanden, hätten sie ja ebenso verhaftet werden können. BF: Sie wussten nicht, dass ich die Lebensmittel gesehen habe. Ich hätte das melden müssen, habe es aber niemanden gesagt. R: Wenn Sie nach Russland zurückkehren müssten, könnten Sie dann nicht wo anders leben? BF: Ich werde dort verfolgt. Man würde mich umbringen. Ich habe nicht vor, nach Russland zurückzukehren. R: Gab es einen weiteren Vorfall, bei dem nach Ihnen gesucht worden wäre? BF: Die Sicherheitskräfte kamen nur einmal, danach nicht mehr. R gibt der RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.R gibt der Regierungsvorlage die Gelegenheit, Fragen zu stellen. RV: Sie meinten, dass Ihre Schwester viel Geld für die Ausreisedokumente bezahlen musste. Handelte es sich dabei um normale Gebühren?Regierungsvorlage, Sie meinten, dass Ihre Schwester viel Geld für die Ausreisedokumente bezahlen musste. Handelte es sich dabei um normale Gebühren? BF: Nein, das waren Schmiergelder. RV: Sie haben am Anfang ganz kurz erwähnt, dass bei einer Rückkehr nach Russland die Kinder zu den Großeltern müssten.Regierungsvorlage, Sie haben am Anfang ganz kurz erwähnt, dass bei einer Rückkehr nach Russland die Kinder zu den Großeltern müssten. BF: Ja, es handelt sich um tschetschenische Tradition: Wenn der Mann nicht da ist, werden die Kinder den Großeltern übergeben. Ohne Mann ist es in Tschetschenien schwer und ich möchte, dass meine Kinder bei mir aufwachsen. R: Aber Sie selbst sind ja mit Ihren Geschwistern bei Ihrer Mutter aufgewachsen, damals war das ja auch kein Problem. BF: Schon, aber wir hatten ein eigenes Haus. Mein Vater hatte dieses Haus gekauft. Meine Großeltern haben gegenüber gewohnt. Das Leben war nicht leicht, aber meine Mutter hat uns trotzdem erhalten. R: Wohnen Ihre Schwiegereltern auch in Grosny? BF: Nein, sie leben im Dorf XXXX im Rayon XXXX .BF: Nein, sie leben im Dorf römisch 40 im Rayon römisch 40 . RV: Sprechen Ihre Kinder Russisch?Regierungsvorlage, Sprechen Ihre Kinder Russisch? BF: Nein. Sie sprechen Tschetschenisch und gutes Deutsch. RV: Gibt es in Tschetschenien Schulen, in denen Tschetschenisch gesprochen wird?Regierungsvorlage, Gibt es in Tschetschenien Schulen, in denen Tschetschenisch gesprochen wird? BF: In den Schulen wird Tschetschenisch und Russisch gesprochen. Es wird viel auf Russisch unterrichtet und die Tschetschenisch-Lehrer sprechen Tschetschenisch. R: Sprechen Sie mit Ihren Kindern nicht tschetschenisch? BF: Doch schon, aber sie vermischen die Sprachen häufig. R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern? BF: Ich weiß, dass die Lage in Tschetschenien nicht gut ist. Es werden dort Männer und Frauen mitgenommen, das passiert fast jeden Tag. Es wird aber auch viel gebaut. Alle sagen, dass dort alles aufgeblüht ist. Ich bekomme manchmal Nachrichten von anderen Frauen, die mir mitteilen, dass Ihre Männer verschwunden sind. Wenn man nach den Verschwundenen fragt, sagt die Polizei, dass darüber nichts bekannt sei. RV legt eine Stellungnahme sowie einen EASO-Bericht in Kopie vor, die als Anlage F zum Akt genommen werden.Regierungsvorlage legt eine Stellungnahme sowie einen EASO-Bericht in Kopie vor, die als Anlage F zum Akt genommen werden. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen? BF: Ich möchte, dass meine Kinder hier die Ausbildung machen. Diese ist hier sehr gut und meine Kinder wollen auch hier bleiben. Hier sind wir in Sicherheit. Ich möchte auch arbeiten. Ich habe nicht vor, nach Russland zurückzukehren R fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hat. BF: Ja. R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ja, danke. [...]" 4.2.
- Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Verhandlung nachstehende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Bestätigung der Volksschule XXXX vom 12.10.2017 über den Besuch des Zweitbeschwerdeführers der Klasse 1C vom 11.09.2017 bis 06.07.2018;Bestätigung der Volksschule römisch 40 vom 12.10.2017 über den Besuch des Zweitbeschwerdeführers der Klasse 1C vom 11.09.2017 bis 06.07.2018; -Strichaufzählung Bestätigung der Volksschule XXXX vom 07.07.2017 über den Besuch des Zweitbeschwerdeführers der Vorschulstufe als außerordentlicher Schüler während des Schuljahres 2016/2017;Bestätigung der Volksschule römisch 40 vom 07.07.2017 über den Besuch des Zweitbeschwerdeführers der Vorschulstufe als außerordentlicher Schüler während des Schuljahres 2016 aus 2017,; -Strichaufzählung Bestätigungsschreiben des städtischen Kindergartens XXXX , vom 12.10.2017 über den Besuch der Drittbeschwerdeführerin seit September 2017;Bestätigungsschreiben des städtischen Kindergartens römisch 40 , vom 12.10.2017 über den Besuch der Drittbeschwerdeführerin seit September 2017; -Strichaufzählung Schreiben eines Mitglieds des Vereins " XXXX " vom 31.10.2017 betreffend den regelmäßigen positiven Kontakt mit der Familie;Schreiben eines Mitglieds des Vereins " römisch 40 " vom 31.10.2017 betreffend den regelmäßigen positiven Kontakt mit der Familie; -Strichaufzählung Schreiben einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin des Vereins " XXXX " vom 24.09.2017 über den erfolgreichen wöchentlichen Besuch des Deutschunterrichts durch die Erstbeschwerdeführerin, die an der Integration ihrer drei Kinder sehr bemüht sei;Schreiben einer ehrenamtlichen Deutschlehrerin des Vereins " römisch 40 " vom 24.09.2017 über den erfolgreichen wöchentlichen Besuch des Deutschunterrichts durch die Erstbeschwerdeführerin, die an der Integration ihrer drei Kinder sehr bemüht sei; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben einer weiteren ehrenamtlichen Engagierten des Vereins " XXXX " vom 25.20.2017;Unterstützungsschreiben einer weiteren ehrenamtlichen Engagierten des Vereins " römisch 40 " vom 25.20.2017; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben des Vereins " XXXX " über den Deutschunterricht des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und deren Erfolge;Unterstützungsschreiben des Vereins " römisch 40 " über den Deutschunterricht des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und deren Erfolge; -Strichaufzählung Bestätigung des Kunsthauses Graz vom 19.07.2017 über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einer näher genannten Veranstaltung; -Strichaufzählung Schreiben des Kunst- und Kulturvereins " XXXX " vom 20.07.2017 über den regelmäßigen Besuch von Workshops durch die Erstbeschwerdeführerin;Schreiben des Kunst- und Kulturvereins " römisch 40 " vom 20.07.2017 über den regelmäßigen Besuch von Workshops durch die Erstbeschwerdeführerin; -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung des Vereins XXXX vom 11.04.2017 über einen besuchten Deutschkurs der Erstbeschwerdeführerin;Kursbesuchsbestätigung des Vereins römisch 40 vom 11.04.2017 über einen besuchten Deutschkurs der Erstbeschwerdeführerin; -Strichaufzählung zwei Bestätigungsschreiben der " XXXX " vom 14.06.2016 und vom 03.11.2016 über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für Asylwerber in Grundversorgung durch die Erstbeschwerdeführerin.zwei Bestätigungsschreiben der " römisch 40 " vom 14.06.2016 und vom 03.11.2016 über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für Asylwerber in Grundversorgung durch die Erstbeschwerdeführerin. 4.2.
- Die Vertreterin der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten vor. Darin wird auf einen auf September 2014 datierenden Bericht des European Asylum Support Office zu Tschetschenien betreffend Frauen, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder verwiesen (dieser wurde der Stellungnahme in Kopie angefügt). Aus diesem sei ersichtlich, dass traditionsgemäß der Vater nach einer Scheidung erziehungsberechtigt sei. Einem tschetschenischen Rechtsanwalt zufolge beschritten Frauen nur in Ausnahmefällen den Rechtsweg, dies normalerweise auch nur bei Fragen des Umgangsrechts (die Frage, ob die Mutter ihre Kinder sehen dürfe); nur in ganz wenigen Fällen gehe es um das ausschließliche Sorgerecht. Die Herausforderungen entstünden meist erst nach Verkündung des Urteils, weil sich die Familie des Kindsvaters häufig der Vollstreckung in den Weg stelle. Eine Witwe werde von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes gefragt, ob sie mit den Kindern im Haus ihrer angeheirateten Familie zu leben beabsichtige oder ob sie ein neues Leben ohne Kinder führen wolle. Der Erstbeschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch die Entführer ihres Ehemanns. Diesbezüglich sei auch im Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation festgehalten, dass sich Rebellen in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens verstecken und sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan bewegen würden. Die Kämpfer würden immer nur Personen um Unterstützung wie Nahrung oder Medizin fragen, denen sie wirklich vertrauen würden, wie Verwandte, Freunde oder Bekannte. Gewalt gegen Frauen sei in Tschetschenien weit verbreitet und es stelle sich die Situation für Frauen im Allgemeinen schwierig dar; sie nähmen eine den Männern untergeordnete Position ein, welche durch den von Kadyrov propagierten Fokus auf traditionelle Werte weiter eingeschränkt werde. Die Beschwerdeführer fühlten sich in Österreich erstmalig sicher und könnten hier frei von Angst und Unterdrückung leben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 01.04.2016, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Vierbeschwerdeführer, sie sind alle Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehegatten in Grosny, wo der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin geboren wurden. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch; sie besuchte in Tschetschenien elf Jahre die Grund- und Mittelschule und war fünf Jahre auf einer pädagogischen Hochschule, sie ging jedoch keiner geregelten Arbeit nach. Kurz nach ihrer Eheschließung wurde sie schwanger, ihr Ehemann kam finanziell für den Haushalt auf. 1.1.
- Im Jahr 2013 reiste sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin aus der Russischen Föderation nach Europa und gelangte über Polen nach Österreich, wo sie am 20.10.2013 für sich und ihre Kinder die ersten Anträge auf internationalen Schutz stellte. Diese Anträge wurden durch das Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2014 rechtskräftig aufgrund der Dublin II-Verordnung zurück- und die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen. In weiterer Folge wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Kinder innerhalb der Überstellungsfrist nicht nach Polen überstellt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte die Erstbeschwerdeführerin sodann am 14.05.2014 für sich und ihre minderjährigen Kinder, darunter den zwischenzeitig am XXXX im Bundesgebiet geborenen jüngsten Sohn, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.In weiterer Folge wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Kinder innerhalb der Überstellungsfrist nicht nach Polen überstellt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte die Erstbeschwerdeführerin sodann am 14.05.2014 für sich und ihre minderjährigen Kinder, darunter den zwischenzeitig am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen jüngsten Sohn, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer befinden sich im Rahmen ihres Asylverfahrens durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet, leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich zwar Deutschkurse, eine Deutschprüfung legte sie jedoch nicht ab; sie ist in der Lage, sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen. In ihrer Freizeit nahm sie an diversen Integrationsprojekten teil und besuchte Veranstaltungen des Integrationsvereins " XXXX ", wodurch sie auch Bekanntschaften mit Österreichern schloss.1.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführer befinden sich im Rahmen ihres Asylverfahrens durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet, leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich zwar Deutschkurse, eine Deutschprüfung legte sie jedoch nicht ab; sie ist in der Lage, sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen. In ihrer Freizeit nahm sie an diversen Integrationsprojekten teil und besuchte Veranstaltungen des Integrationsvereins " römisch 40 ", wodurch sie auch Bekanntschaften mit Österreichern schloss. In der Russischen Föderation leben nach wie vor die Mutter und drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin. Ihre Mutter bezieht Pensionsleistungen, zwei ihrer Schwestern sind verheiratet und haben Kinder, ihre älteste Schwester arbeitet als Lehrerin an einer Schule. Mit ihren Verwandten steht sie in regelmäßigem Kontakt über WhatsApp, zu einer ihrer Schwestern pflegt sie sogar täglichen Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, sie leidet hin und wieder unter Kopfschmerzen, steht diesbezüglich jedoch nicht in Behandlung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten und erfährt durch ihr soziales Umfeld einen starken Rückhalt für ihren Verbleib in Österreich. 1.1.
- Der Zweitbeschwerdeführer ist mit sieben Jahren das älteste Kind der Erstbeschwerdeführerin, er wurde in Tschetschenien geboren und verbrachte dort seine ersten drei Lebensjahre. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner kleineren Schwester kam er im Oktober 2013 nach Österreich. Er besucht seit September 2017 die erste Klasse der Volksschule XXXX , beherrscht die (gesprochene) tschetschenische und die deutsche Sprache und hat auch österreichische Freunde. Er leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen und stand in Österreich auch nicht in ärztlicher Behandlung.1.1.
- Der Zweitbeschwerdeführer ist mit sieben Jahren das älteste Kind der Erstbeschwerdeführerin, er wurde in Tschetschenien geboren und verbrachte dort seine ersten drei Lebensjahre. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner kleineren Schwester kam er im Oktober 2013 nach Österreich. Er besucht seit September 2017 die erste Klasse der Volksschule römisch 40 , beherrscht die (gesprochene) tschetschenische und die deutsche Sprache und hat auch österreichische Freunde. Er leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen und stand in Österreich auch nicht in ärztlicher Behandlung. 1.1.
- Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenso in Tschetschenien geboren und kam eineinhalbjährig gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Österreich. Sie ist im Wesentlichen gesund; vom XXXX bis XXXX befand sie sich in stationärer Behandlung im Landesklinikum XXXX wegen Affektkrämpfen, wurde jedoch nach einem unauffälligen EEG wieder nach Hause entlassen. In Österreich besucht sie seit September 2017 einen städtischen Kindergarten; sie beherrscht die (gesprochene) tschetschenische und die deutsche Sprache.1.1.
- Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenso in Tschetschenien geboren und kam eineinhalbjährig gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Österreich. Sie ist im Wesentlichen gesund; vom römisch 40 bis römisch 40 befand sie sich in stationärer Behandlung im Landesklinikum römisch 40 wegen Affektkrämpfen, wurde jedoch nach einem unauffälligen EEG wieder nach Hause entlassen. In Österreich besucht sie seit September 2017 einen städtischen Kindergarten; sie beherrscht die (gesprochene) tschetschenische und die deutsche Sprache. 1.1.
- Der Viertbeschwerdeführer ist der jüngste Sohn der Erstbeschwerdeführerin und wurde in Österreich geboren. Er ist gesund und besucht noch keinen Kindergarten. 1.
- Das von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt.Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
- September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrecht