← Österreich

{'item': 'W238 2143746-2'}

Obsah (14)§ 18Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW238 2143746-2 SpruchW238 2143746-2/4E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Watt-gasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zahl römisch 40 , betreffend die

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenenA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, W256 2143746-1/2E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, W256 2143746-1/2E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Die vom Beschwerdeführer gegen das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14, zurückgewiesen.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG und wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  7. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich einschließlich Untersuchungshaft vom 18.08.2017 bis 06.02.2018 in Haft. Am 06.02.2018 erfolgte die bedingte Haftentlassung.
  8. Unmittelbar nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde er auf Grundlage eines Festnahmeauftrages des BFA in das PAZ XXXX überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  9. Unmittelbar nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde er auf Grundlage eines Festnahmeauftrages des BFA in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2018 nach Afghanistan (Kabul) abgeschoben.
  11. Die gegen den Schubhaftbescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.02.2018 bis 18.02.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018, G308 2186256-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird ("Spruchpunkt I." - richtig: Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird ("Spruchpunkt III." - richtig: Spruchpunkt IV.)9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde dem Beschwerdeführen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird ("Spruchpunkt römisch eins." - richtig: Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird ("Spruchpunkt römisch drei." - richtig: Spruchpunkt römisch vier.) Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots und unterzog den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich mit Blick auf seine strafgerichtliche Verurteilung eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG darstelle. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich. Da dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine reale Gefahr von Menschenrechtsverletzungen drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich mit Blick auf seine strafgerichtliche Verurteilung eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG darstelle. Seine sofortige Ausreise sei erforderlich. Da dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine reale Gefahr von Menschenrechtsverletzungen drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des Verfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der u.a. angeregt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit der Lage des Beschwerdeführers und der Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt sowie unvollständige Ermittlungen angestellt habe. Zudem habe die Behörde die relevanten Länderfeststellungen nicht in den Bescheid aufgenommen. Der Beschwerdeführer zitierte näher bezeichnete Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (Kabul) und verneinte die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Mangels eines sozialen Netzwerks würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten. Auch die Feststellungen der Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien viel zu knapp ausgefallen. Es würden Ermittlungen zu den Zukunftswünschen des Beschwerdeführers und seiner Bereitschaft fehlen, in Österreich einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Die belangte Behörde habe in ihre Abwägung lediglich die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers einbezogen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über wichtige soziale Anknüpfungspunkte verfüge und kein Kontakt (mehr) zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen bestehe, sei nicht berücksichtigt worden. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots sei nicht angemessen und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
  2. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der u.a. angeregt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit der Lage des Beschwerdeführers und der Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt sowie unvollständige Ermittlungen angestellt habe. Zudem habe die Behörde die relevanten Länderfeststellungen nicht in den Bescheid aufgenommen. Der Beschwerdeführer zitierte näher bezeichnete Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (Kabul) und verneinte die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Mangels eines sozialen Netzwerks würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten. Auch die Feststellungen der Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien viel zu knapp ausgefallen. Es würden Ermittlungen zu den Zukunftswünschen des Beschwerdeführers und seiner Bereitschaft fehlen, in Österreich einer legalen Tätigkeit nachzugehen. Die belangte Behörde habe in ihre Abwägung lediglich die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers einbezogen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über wichtige soziale Anknüpfungspunkte verfüge und kein Kontakt (mehr) zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen bestehe, sei nicht berücksichtigt worden. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots sei nicht angemessen und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 19.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am selben Tag wurde eine hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers auf dem Deckblatt korrigierte Beschwerde nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2018 nach Afghanistan (Kabul) abgeschoben.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang einschließlich der Durchführung der Abschiebung ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.

  1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.
  2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs. 5 erster Satz BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.

  1. Für die vorliegenden Beschwerdesachen bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer regt in seiner Beschwerde an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeausführungen behaupten im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK (vgl. dazu näher Pkt. I.10.). Dass der Beschwerdeführer bereits nach Afghanistan abgeschoben wurde, findet in der Beschwerde jedoch keine Erwähnung.Der Beschwerdeführer regt in seiner Beschwerde an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeausführungen behaupten im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK vergleiche dazu näher Pkt. römisch eins.10.). Dass der Beschwerdeführer bereits nach Afghanistan abgeschoben wurde, findet in der Beschwerde jedoch keine Erwähnung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Falle einer bereits erfolgten Vollziehung des angefochtenen Bescheides die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht. Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen (vgl. etwa VwGH 07.05.2012, AW 2012/07/0017, mwN; in diesem Sinne auch VfGH 23.04.2007, B546/07).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Falle einer bereits erfolgten Vollziehung des angefochtenen Bescheides die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht. Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen vergleiche etwa VwGH 07.05.2012, AW 2012/07/0017, mwN; in diesem Sinne auch VfGH 23.04.2007, B546/07). Dem Verwaltungsakt, der u.a. einen Bericht über die erfolgte Abschiebung enthält, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2018 nach Afghanistan abgeschoben wurde und somit nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Damit ist aber die Rückkehrentscheidung bereits vollzogen worden. Einer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt aber unter anderem dann nicht mehr in Betracht, wenn die Rückkehrentscheidung bereits vollzogen bzw. einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 29.04.1991, AW 91/19/0018).Dem Verwaltungsakt, der u.a. einen Bericht über die erfolgte Abschiebung enthält, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2018 nach Afghanistan abgeschoben wurde und somit nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Damit ist aber die Rückkehrentscheidung bereits vollzogen worden. Einer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt aber unter anderem dann nicht mehr in Betracht, wenn die Rückkehrentscheidung bereits vollzogen bzw. einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 29.04.1991, AW 91/19/0018). Angesichts der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers bleibt für eine Prognoseentscheidung, ob eine Außerlandesbringung nach Afghanistan eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers iSd § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG bewirken würde, kein Raum.Angesichts der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers bleibt für eine Prognoseentscheidung, ob eine Außerlandesbringung nach Afghanistan eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG bewirken würde, kein Raum. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher mittels des vorliegenden Teilerkenntnisses als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vorliegende Entscheidung betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.Die vorliegende Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird daher gesondert zu entscheiden sein. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt, insbesondere die bereits erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers, erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Der im vorliegenden Fall entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt, insbesondere die bereits erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers, erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die unter Pkt. II.3.

  1. und II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2143746.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.