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W239 2154846-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW239 2154846-1 SpruchW239 2154846-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 05.11.2016 vor.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2016 nannte die Beschwerdeführerin ihr Geburtsdatum und gab an, minderjährig zu sein. Zu ihrer Reiseroute führte sie aus, sie habe Nigeria im Juni 2016 verlassen und sei nach Libyen gereist, wo sie sich sechs Monate aufgehalten habe, bevor sie weiter nach Italien gelangt sei. In Italien sei sie etwa sechs Tage lange gewesen; es sei dort nicht gut gewesen, sie möge das Land nicht und wolle nicht dorthin zurück.

Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrer Heimat aus näher dargelegten Gründen einen Mann heiraten müsse und das nicht wolle. Deshalb habe sie Nigeria verlassen.

Am 15.12.2016 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Die Untersuchung brachte folgendes Ergebnis: "GP 26, Schmeling 4". Im Befund wurde ausgeführt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige.

Laut einem im Akt befindlichen Bericht vom 23.12.2016 gab die Beschwerdeführerin vor einer Beamtin der zuständigen Polizeiinspektion an, dass sie in Libyen zur Prostitution gezwungen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX im Bundesgebiet eine Tochter zur Welt gebracht, die sie zur Adoption freigebe. Im Zuge der Asylantragstellung für ihre Tochter habe die Beschwerdeführerin den obigen Sachverhalt angegeben; im Zuge ihrer eigenen Asylantragstellung habe sie nicht angegeben, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Dass sie schwanger gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst. Sie sei mit starken Bauchschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert worden und habe erst dort erfahren, dass sie ein Kind erwarte.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Juni 2016 in Nigeria von einer nicht näher bekannten Frau angesprochen worden sei und diese ihr versprochen habe, dass sie in Libyen Haare flechten könne. Tatsächlich habe sie in einem Bordell arbeiten müssen und sei dort mit vier weiteren nigerianischen Mädchen eingesperrt gewesen. Ein Kunde habe ihr zur Flucht aus dem Haus und in weiterer Folge auf einem Boot nach Italien verholfen. Wo sich das Bordell in Libyen befunden habe, könne sie nicht sagen. Der Sachverhalt werde nach Abschluss der Erhebungen an die zuständige Staatsanwaltschaft gemeldet werden.Laut einem im Akt befindlichen Bericht vom 23.12.2016 gab die Beschwerdeführerin vor einer Beamtin der zuständigen Polizeiinspektion an, dass sie in Libyen zur Prostitution gezwungen worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 im Bundesgebiet eine Tochter zur Welt gebracht, die sie zur Adoption freigebe. Im Zuge der Asylantragstellung für ihre Tochter habe die Beschwerdeführerin den obigen Sachverhalt angegeben; im Zuge ihrer eigenen Asylantragstellung habe sie nicht angegeben, dass sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Dass sie schwanger gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst. Sie sei mit starken Bauchschmerzen in ein Krankenhaus eingeliefert worden und habe erst dort erfahren, dass sie ein Kind erwarte. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie im Juni 2016 in Nigeria von einer nicht näher bekannten Frau angesprochen worden sei und diese ihr versprochen habe, dass sie in Libyen Haare flechten könne.

Tatsächlich habe sie in einem Bordell arbeiten müssen und sei dort mit vier weiteren nigerianischen Mädchen eingesperrt gewesen. Ein Kunde habe ihr zur Flucht aus dem Haus und in weiterer Folge auf einem Boot nach Italien verholfen. Wo sich das Bordell in Libyen befunden habe, könne sie nicht sagen. Der Sachverhalt werde nach Abschluss der Erhebungen an die zuständige Staatsanwaltschaft gemeldet werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.12.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Dabei verweis das BFA auf das vorliegende Ergebnis des Handwurzelröntgens, welches der italienischen Dublin-Behörde auch übermittelt wurde, und gab an, die Beschwerdeführerin sei aller Wahrscheinlichkeit nach volljährig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.12.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Dabei verweis das BFA auf das vorliegende Ergebnis des Handwurzelröntgens, welches der italienischen Dublin-Behörde auch übermittelt wurde, und gab an, die Beschwerdeführerin sei aller Wahrscheinlichkeit nach volljährig.

Aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt am 24.01.2017 ein absolutes Mindestalter von 19,4 Jahren aufgewiesen habe, woraus sich als fiktives Geburtsdatum der XXXX ergebe. Damit habe sie sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig jenseits ihres vollendeten 18. Lebensjahres befunden.Aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt am 24.01.2017 ein absolutes Mindestalter von 19,4 Jahren aufgewiesen habe, woraus sich als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 ergebe. Damit habe sie sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig jenseits ihres vollendeten 18. Lebensjahres befunden.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2017 stellte das BFA das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit XXXX (und somit ihre Volljährigkeit) amtlich fest.Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2017 stellte das BFA das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit römisch 40 (und somit ihre Volljährigkeit) amtlich fest.

Mit Schreiben vom 21.02.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde vom Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung in Kenntnis.

Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 20.03.2017 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage an, dass sie sich gut fühle und keine neuen Beweismittel in Vorlage bringen wolle. Wie es ihrer Tochter gehe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie lebe bei einer Pflegefamilie. Die Beschwerdeführerin habe sie gleich nach der Geburt weggegeben. Wie der Stand des Adoptionsverfahrens sei, wisse sie auch nicht. Sie habe gesagt, dass sie das Kind zur Adoption freigeben wolle; seitdem wisse sie nichts mehr.

Befragt nach ihrem Gesundheitszustand erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 24.03.2017 einen Termin bei einer Ärztin habe. Abgesehen von ihrer Tochter, die sie zur Adoption freigegeben habe, habe sie keine Angehörigen in Österreich oder der EU. Sie lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft sondern wohne hier im Lager. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Einen Deutschkurs habe sie besucht, jetzt habe sie aber damit aufgehört.

Zur geplanten Vorgehensweise, sie aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Italiens dorthin außer Landes zu bringen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle. Sie habe nur einmal ihre Fingerabdrücke abgegeben, sonst habe sie keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt. In Italien gebe es keine Arbeit. Außerdem seien die Frauen und die Männer im selben Zimmer untergebracht gewesen und das habe ihr nicht gefallen. Sie habe sich in Italien nicht wohlgefühlt. Hier in Österreich fühle sie sich gut.

Der anwesende Rechtsberater beantragte abschließend die Einholung einer Einzelfallzusicherung aufgrund der aktenkundigen Zwangsprostitution und brachte vor, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person, die besondere Unterbringung benötige.

2.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei.

Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung und/oder an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Es liege im gegenständlichen Fall kein Familienverfahren vor. In Österreich befinde sich die Tochter der Beschwerdeführerin; es sei der Jugendwohlfahrtträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut. Die volle Erziehung des Kindes obliege derzeit einer Pflegefamilie. Dies sei aus der Vereinbarung mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu entnehmen. Außer der Tochter gebe es keine weiteren Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

3.Gegen den Bescheid des BFA vom 07.04.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Ausgeführt wurde unter anderem, dass sich das BFA zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, wonach sie unter falschen Versprechungen nach Libyen gebracht und dort zur Prostitution gezwungen worden sei. Obschon (potentiell) Betroffene des Menschenhandels schon im Asylverfahren erkannt werden sollten und ihnen die Möglichkeit weiterführender Hilfe und Schutz geboten werden solle, fänden sich in der Einvernahme der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Fragen bzw. Ermittlungen seitens des BFA. Die Beschwerdeführerin sei am 21.12.2015 [gemeint wohl: 2016] wegen Zuführung zur Prostitution vernommen worden und der Akt liege mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft in XXXX .

Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Neben der Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sei diesbezüglich die Richtlinie RL 2011/36/EU vom 05.04.2011 sowie die Richtlinie RL 2004/81/EG vom 29.04.2004 zu erwähnen. Sowohl die Konvention, welche durch Österreich im Jahr 2006 ratifiziert worden sei, als auch die Richtlinien als Rechtsakte der EU seien verbindlich. Weshalb das BFA auf den eindeutigen Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel und von Zwangsprostitution geworden, in keiner Weise eingegangen sei, erscheine nicht nachvollziehbar und widerspreche den völkerrechtlichen Abkommen und den verbindlichen europäischen Rechtsakten, zu deren Umsetzung Österreich verpflichtet sei.Ausgeführt wurde unter anderem, dass sich das BFA zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, wonach sie unter falschen Versprechungen nach Libyen gebracht und dort zur Prostitution gezwungen worden sei.

Obschon (potentiell) Betroffene des Menschenhandels schon im Asylverfahren erkannt werden sollten und ihnen die Möglichkeit weiterführender Hilfe und Schutz geboten werden solle, fänden sich in der Einvernahme der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Fragen bzw. Ermittlungen seitens des BFA. Die Beschwerdeführerin sei am 21.12.2015 [gemeint wohl: 2016] wegen Zuführung zur Prostitution vernommen worden und der Akt liege mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft in römisch 40 . Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Neben der Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sei diesbezüglich die Richtlinie RL 2011/36/EU vom 05.04.2011 sowie die Richtlinie RL 2004/81/EG vom 29.04.2004 zu erwähnen.

Sowohl die Konvention, welche durch Österreich im Jahr 2006 ratifiziert worden sei, als auch die Richtlinien als Rechtsakte der EU seien verbindlich. Weshalb das BFA auf den eindeutigen Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel und von Zwangsprostitution geworden, in keiner Weise eingegangen sei, erscheine nicht nachvollziehbar und widerspreche den völkerrechtlichen Abkommen und den verbindlichen europäischen Rechtsakten, zu deren Umsetzung Österreich verpflichtet sei.

Zwar sehe das AsylG 2005 im Falle einer auf § 5 basierenden zurückweisenden Entscheidung keine amtswegige Prüfung vor, doch hätte das BFA in jedem Fall die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse sowie ihre Opfer- bzw. Zeugeneinvernahme berücksichtigen müssen. Das BFA habe zudem keine weiteren Ermittlungsschritte betreffend die Schutzfähigkeit der italienischen Behörden sowie betreffend eine mögliche Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin in Italien gesetzt. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen zur Frage des effektiven Schutzes der Beschwerdeführerin vor Zwangsprostitution in Italien zu setzen. Die Mängel im Ermittlungsverfahren seien wesentlich; die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, bei einer Rückführung nach Italien als besonders vulnerable Person in eine akute Notlage zu geraten bzw. erneut zur Prostitution gezwungen zu werden.Zwar sehe das AsylG 2005 im Falle einer auf Paragraph 5, basierenden zurückweisenden Entscheidung keine amtswegige Prüfung vor, doch hätte das BFA in jedem Fall die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse sowie ihre Opfer- bzw.

Zeugeneinvernahme berücksichtigen müssen. Das BFA habe zudem keine weiteren Ermittlungsschritte betreffend die Schutzfähigkeit der italienischen Behörden sowie betreffend eine mögliche Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin in Italien gesetzt. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen zur Frage des effektiven Schutzes der Beschwerdeführerin vor Zwangsprostitution in Italien zu setzen. Die Mängel im Ermittlungsverfahren seien wesentlich; die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, bei einer Rückführung nach Italien als besonders vulnerable Person in eine akute Notlage zu geraten bzw. erneut zur Prostitution gezwungen zu werden.

Unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde in der Beschwerde weiteres gerügt, dass das BFA es verabsäumt habe, eine Einzelfallzusicherung seitens Italiens einzuholen. Außerdem wurde festgehalten, dass das BFA keine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Des Weiteren seien die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig und einseitig; es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da in den herangezogenen Berichten kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt worden sei. Ergänzend wurde daher auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom April 2016 und von "Amnesty International" vom November 2016 verwiesen.

Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ihre Tochter zur Welt gebracht habe. Da sie bis zur Geburt gar nicht gewusst habe, dass sie schwanger gewesen sei bzw. das Kind durch die erlittene Zwangsprostitution entstanden sei, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung zu betrauen und mit diesem die volle Erziehung durch Unterbringung des Kindes in fremder Pflege bei Pflegepersonen mit Adoptionsabsicht vereinbart. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sich das BFA in keiner Weise mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auseinandergesetzt.

Es wäre jedoch ein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen gewesen, da das Kind von den Wahleltern (noch) nicht adoptiert worden sei. Das BFA habe sich auch gar nicht damit auseinandergesetzt, um welche Art der Adoption es sich handeln werde. Je nach Art der Adoption habe die leibliche Mutter unterschiedliche Ansprüche auf Informationen über ihr Kind. Verweisen wurde auf die Rechtsgrundlagen zur Adoption (§§ 191 bis 203 ABGB).Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ihre Tochter zur Welt gebracht habe. Da sie bis zur Geburt gar nicht gewusst habe, dass sie schwanger gewesen sei bzw. das Kind durch die erlittene Zwangsprostitution entstanden sei, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung zu betrauen und mit diesem die volle Erziehung durch Unterbringung des Kindes in fremder Pflege bei Pflegepersonen mit Adoptionsabsicht vereinbart.

Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sich das BFA in keiner Weise mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auseinandergesetzt. Es wäre jedoch ein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen gewesen, da das Kind von den Wahleltern (noch) nicht adoptiert worden sei. Das BFA habe sich auch gar nicht damit auseinandergesetzt, um welche Art der Adoption es sich handeln werde. Je nach Art der Adoption habe die leibliche Mutter unterschiedliche Ansprüche auf Informationen über ihr Kind. Verweisen wurde auf die Rechtsgrundlagen zur Adoption (Paragraphen 191 bis 203 ABGB).

Zurzeit sei die Tochter der Beschwerdeführerin lediglich bei einer Pflegefamilie untergebracht und es könne nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, dass es nicht wieder zu Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kommen könne. Der Beschwerdeführerin müsse die Zeit und die Möglichkeit gegeben werden, eine wohlüberlegte Entscheidung in Bezug auf die Adoption ihrer Tochter zu treffen. Das Bestehen eines Familienlebens liege zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls vor und es hätte das BFA daher eine entsprechende Güterabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art. 8 EMRK vornehmen müssen.Zurzeit sei die Tochter der Beschwerdeführerin lediglich bei einer Pflegefamilie untergebracht und es könne nicht von vorne herein ausgeschlossen werden, dass es nicht wieder zu Kontakten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter kommen könne. Der Beschwerdeführerin müsse die Zeit und die Möglichkeit gegeben werden, eine wohlüberlegte Entscheidung in Bezug auf die Adoption ihrer Tochter zu treffen. Das Bestehen eines Familienlebens liege zum gegebenen Zeitpunkt jedenfalls vor und es hätte das BFA daher eine entsprechende Güterabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK vornehmen müssen.

4.Die Beschwerdevorlage langte am 28.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Die Beschwerdevorlage langte am 28.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5.Aus der im Akt aufliegenden "Vereinbarung über die volle Erziehung gemäß §§ 39 und 50 NÖ KJHG, Zustimmung zur Annahme an Kindes statt gemäß § 195 ABGB iVm § 44 Abs. 3 B-KJHG" vom 14.12.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung ihrer Tochter betraut hatte und mit diesem die volle Erziehung durch Unterbringung des Kindes in fremder Pflege bei Pflegepersonen mit Adoptionsabsicht vereinbart hatte. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Annahme an Kindesstatt ausdrücklich einverstanden sei und daher das zuständige Bezirksgericht ersuche, diese Annahme zu bewilligen.5. Aus der im Akt aufliegenden "Vereinbarung über die volle Erziehung gemäß Paragraphen 39 und 50 NÖ KJHG, Zustimmung zur Annahme an Kindes statt gemäß Paragraph 195, ABGB in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, B-KJHG" vom 14.12.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung ihrer Tochter betraut hatte und mit diesem die volle Erziehung durch Unterbringung des Kindes in fremder Pflege bei Pflegepersonen mit Adoptionsabsicht vereinbart hatte. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Annahme an Kindesstatt ausdrücklich einverstanden sei und daher das zuständige Bezirksgericht ersuche, diese Annahme zu bewilligen.

Aus einer Stellungnahme der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Fachgebiet Sozialarbeit, an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, vom 02.02.2017 lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am XXXX durch einen Notkaiserschnitt ohne Spontanatmung zur Welt gekommen war. Die Kindesmutter habe versucht, durch Medikamente eine Abtreibung zu erwirken und habe damit die Schwangerschaft in der geschätzten 33. Woche beendet. Laut Angabe der Mutter sei das Kind aufgrund mehrfacher Vergewaltigung auf der Flucht gezeugt worden. Die Kindesmutter verweigere seit der Geburt jeglichen Kontakt zu dem Kind, obwohl eine Fachkraft für Sozialarbeit unterschiedliche Möglichkeiten der Unterstützung bis hin zu einer gemeinsamen Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier des Landes Niederösterreich aufgezeigt habe.

Die Kindesmutter wolle unverändert seit der Geburt des Kindes dieses zur Adoption freigeben. Das Kind sei aufgrund der frühen Geburt und der Medikamentenzufuhr durch die Kindesmutter in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen und habe nach der Reanimierung intensivmedizinisch betreut werden müssen. Es sei seit seiner Entlassung aus dem Spital bei einer Krisenpflegemutter zur Versorgung in voller Erziehung untergebracht.Aus einer Stellungnahme der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Fachgebiet Sozialarbeit, an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, vom 02.02.2017 lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am römisch 40 durch einen Notkaiserschnitt ohne Spontanatmung zur Welt gekommen war.

Die Kindesmutter habe versucht, durch Medikamente eine Abtreibung zu erwirken und habe damit die Schwangerschaft in der geschätzten 33. Woche beendet. Laut Angabe der Mutter sei das Kind aufgrund mehrfacher Vergewaltigung auf der Flucht gezeugt worden. Die Kindesmutter verweigere seit der Geburt jeglichen Kontakt zu dem Kind, obwohl eine Fachkraft für Sozialarbeit unterschiedliche Möglichkeiten der Unterstützung bis hin zu einer gemeinsamen Unterbringung in einem Grundversorgungsquartier des Landes Niederösterreich aufgezeigt habe. Die Kindesmutter wolle unverändert seit der Geburt des Kindes dieses zur Adoption freigeben. Das Kind sei aufgrund der frühen Geburt und der Medikamentenzufuhr durch die Kindesmutter in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen und habe nach der Reanimierung intensivmedizinisch betreut werden müssen.

Es sei seit seiner Entlassung aus dem Spital bei einer Krisenpflegemutter zur Versorgung in voller Erziehung untergebracht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.05.2017, Zl. XXXX , wurde die Obsorge für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin dieser (der Mutter) entzogen und dem zuständigen Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Obsorge für die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin dieser (der Mutter) entzogen und dem zuständigen Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger zur Gänze übertragen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.10.2017, Zl. XXXX , wurde aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 12.09.2017 die Annahme an Kindes statt des Wahlkindes (Tochter der Beschwerdeführerin) durch die näher bezeichnete Wahlmutter und den näher bezeichneten Wahlvater bewilligt. Zu den Wirkungen der Annahme an Kindesstatt wurde festgehalten, die Annahme werde gemäß § 192 Abs. 1 ABGB mit dem 12.09.2017 wirksam. Die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40 ABGB) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern würden gemäß § 197 Abs. 2 ABGB, mit den im § 198 ABGB bestimmten Ausnahmen, mit Wirksamkeit vom 12.09.2017 erlöschen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 12.09.2017 die Annahme an Kindes statt des Wahlkindes (Tochter der Beschwerdeführerin) durch die näher bezeichnete Wahlmutter und den näher bezeichneten Wahlvater bewilligt. Zu den Wirkungen der Annahme an Kindesstatt wurde festgehalten, die Annahme werde gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ABGB mit dem 12.09.2017 wirksam. Die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (Paragraph 40, ABGB) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu seinen leiblichen Eltern würden gemäß Paragraph 197, Absatz 2, ABGB, mit den im Paragraph 198, ABGB bestimmten Ausnahmen, mit Wirksamkeit vom 12.09.2017 erlöschen.

6.Mit Schreiben vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Gesamtaktualisierung am 17.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2017) zur Kenntnis gebracht und ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu sowie zum aktuellen Gesundheitszustand und zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK eine Stellungnahme abzugeben.6. Mit Schreiben vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Gesamtaktualisierung am 17.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2017) zur Kenntnis gebracht und ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu sowie zum aktuellen Gesundheitszustand und zum Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK eine Stellungnahme abzugeben.

Am 04.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, es ergebe sich bereits aus dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Das BFA als zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (§ 3 BFA-VG) wäre in erster Linien für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig gewesen. Das BFA habe jedoch weder Ermittlungen zum Stand des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft XXXX und einer möglichen Stellung der Beschwerdeführerin als Zeugin bzw.

Opfer in dem Verfahren getätigt, noch habe es im Rahmen einer Einzelfallzusicherung den Schutz der Beschwerdeführerin in Italien sichergestellt. Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien komme es zu einer realen Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 3 und Art. 4 EMRK gewährleistete Rechte. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden und es sei die Dublin-III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden.

Eine Überstellung der Beschwerdeführerin verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs-, EU-Recht und dem Internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen.Am 04.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, es ergebe sich bereits aus dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet.

Das BFA als zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Paragraph 3, BFA-VG) wäre in erster Linien für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig gewesen. Das BFA habe jedoch weder Ermittlungen zum Stand des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 und einer möglichen Stellung der Beschwerdeführerin als Zeugin bzw. Opfer in dem Verfahren getätigt, noch habe es im Rahmen einer Einzelfallzusicherung den Schutz der Beschwerdeführerin in Italien sichergestellt. Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien komme es zu einer realen Gefährdung ihrer insbesondere durch Artikel 3 und Artikel 4, EMRK gewährleistete Rechte.

Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden und es sei die Dublin-III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs-, EU-Recht und dem Internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin, ein nigerianische Staatsangehörige, stellte im Bundesgebiet am 23.11.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie illegal über Libyen nach Italien eingereist, wo sie am 05.11.2016 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Zu ihrer Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 05.11.2016 vor.

Das BFA richtete am 31.12.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem Italien durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zustimmte.Das BFA richtete am 31.12.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem Italien durch Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien folgende Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien:

Gesamtaktualisierung am 17.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2017):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung) Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli 93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli 80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren 22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus, 4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen: -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail KI vom 30.11.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung) 2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vgl. MdI 24.11.2017).2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vergleiche MdI 24.11.2017).

Quellen: -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (24.11.2017): Statistiken des MdI, per -E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (29.11.2017): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und 18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab. (...) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1.Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2.Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3.Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4.Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5.Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6.Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Legislativdekret (LD) 142/2015 definiert folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Legislativdekret (LD) 142/2015 sieht auch vor, dass Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung zu gewähren ist (AIDA 2.2017).Legislativdekret (LD) 142 aus 2015, definiert folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt.

In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Legislativdekret (LD) 142 aus 2015, sieht auch vor, dass Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung zu gewähren ist (AIDA 2.2017).

Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag, wird das Verfahren sofort ausgesetzt und es werden das Jugendgericht und der Vormundschaftsrichter informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, der dann bei der Quästur die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zu Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht (AIDA 2.2017).

Bei Zweifeln bezüglich des Alters eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Für medizinische Untersuchungen ist jedenfalls die Zustimmung des Minderjährigen bzw. dessen Vormunds einzuholen. Die Ablehnung einer Altersfeststellung durch den Asylwerber hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Altersfeststellungen werden oft auch von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen. Im Zweifel ist jedenfalls die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 2.2017).

Tatsächlich dauert es bis zur Bestimmung eines Vormunds oftmals bis zu mehreren Monaten. Hierdurch ergibt sich ein Vakuum in Bezug auf den Schutz des Minderjährigen. Ohne Erziehungsberechtigten bzw. Vormund können Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen werden; auch verzögern sich Anträge auf Standortwechsel und Familienzusammenführung. Dies führt dazu, dass viele Minderjährige, die nicht in Italien bleiben wollen, untertauchen und versuchen in andere EU-Länder zu gelangen (CoE 2.3.2017).

In manchen Fällen erschwert das Fehlen eines Vormunds sogar die Möglichkeit, überhaupt um Asyl anzusuchen, da einige Quästuren bei Nichtvorhandensein eines Vormunds das formale Asylverfahren nicht einleiten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Vertreter der Aufnahmeeinrichtungen vorübergehend als Vormund fungieren können; diesen sind die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen aber oft nicht ausreichend bekannt oder die Quästuren erlauben ihnen unter Verweis auf den vorübergehenden Charakter des Vormundes nicht, Ansuchen von Kindern auf internationalen Schutz zu bestätigen. Das kann zur Folge haben, dass unbegleitete Minderjährige oftmals sogar später ins Asylverfahren eintreten können als Erwachsene (AIDA 2.2017).

Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben.

Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vgl. CoE 2.3.2017).Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus.

Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vergleiche CoE 2.3.2017).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. PD 21/2015 führt die speziellen Unterbringungsvorkehrungen für Vulnerable näher aus. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind auch in den SPRAR-Strukturen sicherzustellen. Die Erhebung spezieller Bedürfnisse wird in den Unterbringungseinrichtungen vorgenommen, allerdings nicht systematisch und je nach Qualität und Finanzlage des jeweiligen Zentrums unterschiedlich. Es kann in der Praxis passieren, dass Folteropfer aus Platzmangel nicht in SPRAR transferiert werden.

Bei Familien ist in jeder Unterbringungsstufe die Familieneinheit zu berücksichtigen. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Familienvater bei den Männern untergebracht wird und die Mutter mit den Kindern bei den Frauen. Familien können aus temporären Strukturen auf freie Plätze in SPRAR transferiert werden, da diese besser für Familien geeignet sind. Solche Transfers sind abhängig von der Zusammensetzung der Familie, Vorliegen von Vulnerabilität bzw. Gesundheitsproblemen und der Warteliste für SPRAR-Plätze. Bei UMA ist bei der Unterbringung auf das beste Interesse des Kindes Rücksicht zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen dürfen sie nur für begrenzte Zeit untergebracht werden.

In dieser Zeit soll die Feststellung des Altes und der individuellen Bedürfnisse geschehen. Danach sind UMA zur Unterbringung in SPRAR-Strukturen berechtigt. Ist dort kein Platz frei, kann der UMA temporär in der zuständigen Gemeinde untergebracht werden. Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ein Recht auf Unterbringung ohne Unterschied zu asylwerbenden UM. UMA dürfen nicht in Zentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden. Ersteres ist im Jahre 2016 jedoch vorgekommen. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen AW, keinen zentralen Verteilungsmechanismus. Der Transfer in SPRAR ist daher in der Verantwortlichkeit der Ankunftsgemeinde. UM konzentrieren sich daher besonders in einigen Grenzregionen. 2016 waren dies vor allem Sizilien usw. 25.772 UM kamen im Jahre 2016 in Italien an (AIDA 2.2017).Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen.

Dies gilt insbesondere für Vulnerable. LD 142 aus 2015, sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. PD 21 aus 2015, führt die speziellen Unterbringungsvorkehrungen für Vulnerable näher aus. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind auch in den SPRAR-Strukturen sicherzustellen. Die Erhebung spezieller Bedürfnisse wird in den Unterbringungseinrichtungen vorgenommen, allerdings nicht systematisch und je nach Qualität und Finanzlage des jeweiligen Zentrums unterschiedlich. Es kann in der Praxis passieren, dass Folteropfer aus Platzmangel nicht in SPRAR transferiert werden. Bei Familien ist in jeder Unterbringungsstufe die Familieneinheit zu berücksichtigen.

In der Praxis kann es vorkommen, dass der Familienvater bei den Männern untergebracht wird und die Mutter mit den Kindern bei den Frauen. Familien können aus temporären Strukturen auf freie Plätze in SPRAR transferiert werden, da diese besser für Familien geeignet sind. Solche Transfers sind abhängig von der Zusammensetzung der Familie, Vorliegen von Vulnerabilität bzw. Gesundheitsproblemen und der Warteliste für SPRAR-Plätze. Bei UMA ist bei der Unterbringung auf das beste Interesse des Kindes Rücksicht zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen dürfen sie nur für begrenzte Zeit untergebracht werden. In dieser Zeit soll die Feststellung des Altes und der individuellen Bedürfnisse geschehen.

Danach sind UMA zur Unterbringung in SPRAR-Strukturen berechtigt. Ist dort kein Platz frei, kann der UMA temporär in der zuständigen Gemeinde untergebracht werden. Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ein Recht auf Unterbringung ohne Unterschied zu asylwerbenden UM. UMA dürfen nicht in Zentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden. Ersteres ist im Jahre 2016 jedoch vorgekommen. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen AW, keinen zentralen Verteilungsmechanismus. Der Transfer in SPRAR ist daher in der Verantwortlichkeit der Ankunftsgemeinde. UM konzentrieren sich daher besonders in einigen Grenzregionen. 2016 waren dies vor allem Sizilien usw. 25.772 UM kamen im Jahre 2016 in Italien an (AIDA 2.2017).

Gerade für unbegleitete Minderjährige (UM) bzw. geistig oder körperlich Behinderte gibt es eigene SPRAR-Projekte mit spezialisierten Leistungen. Da die Kosten für die Unterbringung dieses Personenkreises aber weit über die staatlichen Unterstützungszahlungen hinausgehen, bieten nur wenige Gemeinden solche Plätze an. Derzeit beläuft sich das Angebot für unter 18-Jährige auf rund 2.000 Plätze. Aufgrund dieses Mangels an SPRAR-Plätzen verbringen bis dato viele unbegleitete Minderjährige über sechs Monate in den großen Erstaufnahmezentren, die aber nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Minderjährigen eingerichtet sind (CoE 2.3.2017).

Am 6.5.2017 trat ein neues Gesetz zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger in Kraft, das diesen nunmehr dieselben Rechte und denselben Schutz wie europäischen Minderjährigen zugesteht. Es reduziert u.a. die Aufenthaltsdauer für UM in Erstaufnahmezentren von 60 auf 30 Tage und besagt, dass UM binnen 10 Tagen identifiziert werden müssen. Außerdem sieht das neue Gesetz im Wesentlichen folgende weitere Verbesserungen vor: * Die unbegleiteten oder getrennten Minderjährigen dürfen - ohne jede Ausnahme - an den Grenzen nicht zurückgewiesen bzw. abgeschoben werden. * Die Maßnahmen zur Altersfeststellung werden verbessert und vereinheitlicht. * Es wird ein strukturiertes und gestrafftes nationales Aufnahmesystem aufgebaut, das entsprechenden Mindeststandards für unbegleitete Minderjährige in allen Aufnahmezentren vorsieht. * Es wird der Einsatz qualifizierter Kulturmediatoren ausgeweitet, um den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Minderjähriger gerecht zu werden. * Es werden für die Minderjährigen das Institut der Pflegefamilie und die zeitgerechte Bestellung eines freiwilligen Vormunds gefördert. * Einige Rechte Minderjähriger werden gestärkt, beispielsweise bezüglich Gesundheitsfürsorge und Ausbildung. * Es wird im Ministerium für Arbeit und Soziales ein nationales Informationssystem zur Erfassung der unbegleiteten Minderjährigen aufgebaut (UNICEF 29.3.2017; vgl. PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).(UNICEF 29.3.2017; vergleiche PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;

Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.5.2017): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail -Strichaufzählung PI - Parlamento Italiano, Camera dei Deputati (30.3.2017):

Cittadinanza e immigrazione; Minori stranieri non accompagnati, http://www.camera.it/leg17/465?tema=minori_stranieri_non_accompagnati#m, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.3.2017): Approvata legge su accoglienza e protezione dei minori stranieri non accompagnati in Italia, https://www.unhcr.it/news/aggiornamenti/approvata-legge-accoglienza-protezione-dei-minori-stranieri-non-accompagnati-italia.html, Zugriff 31.3.2017 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati, http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017 Non-Refoulement Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati, http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016 Versorgung Unterbringung Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (...) Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): (...) Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen. (...) CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw.

Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind.

Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.) CDA, CARA und CAS CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).

Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).

CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142 aus 2015, eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016) Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen.

De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).

Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017).

Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017).

SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017).

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017).

Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017).

Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017).

NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017).

NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017).

CIE - (Centro di identificazione ed espulsione) Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015).

Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;

Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione, http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno Italiano (2016): Piano accoglienza 2016. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.2016):

Rapporto sui centri di identificazione ed espulsione in Italia, https://www.senato.it/application/xmanager/projects/leg17/file/repository/commissioni/dirittiumaniXVII/rapporto_cie.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung SPRAR - Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (2.2.2017): Composizione di base della rete SPRAR, http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail Hotspots Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird.

Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vgl. SFH 8.2016).Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen.

Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vergleiche SFH 8.2016).

Migranten, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich aufgenommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vgl. EC 27.3.2017).Migranten, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich aufgenommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vergleiche EC 27.3.2017).

In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo auf Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vgl. GdS 17.3.2017).In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo auf Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vergleiche GdS 17.3.2017).

Die gesetzlich zulässige Aufenthaltsdauer von 48 bzw. 72 Stunden in den Hotspots wird in der Praxis vielfach nicht eingehalten (AIDA 2.2017).

Die hohe Anzahl der Ankünfte hat sich negativ auf das System zur Registrierung und auf das italienische Empfangssystem als Ganzes ausgewirkt. Nicht immer ist die wirksame Identifizierung von Opfern von Menschenhandel oder Vulnerablen bzw. die Bereitstellung von angemessenen Informationen über deren Rechte gewährleistet. Dies ist insbesondere problematisch, wenn eine hohe Anzahl von Flüchtlingen und Migranten gleichzeitig eintrifft (CoE 2.3.2017).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;

Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (27.3.2017), Hotspots in Italy, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/state_of_play_-_hotspots_en.pdf, Zugriff 3.4.2017 -Strichaufzählung GdS - Giornale di Sicilia (17.3.2017): Migranti, hotspot a Palermo e Messina. Tramonta l'ipotesi Mineo, http://catania.gds.it/2017/03/17/migranti-hotspot-a-palermo-e-messina-tramonta-lipotesi-mineo_641852/, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am 12. Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).

Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017).

Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten. Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen.

Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich auf 6 Monate befristete Aufenthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der 2.

Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): römisch eins s mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung ITC Interpreti Traduttori in Cooperativa (o.D.): The Cooperative, http://www.cooperativaitc.org/en/about-us/the-cooperative, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per -E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Italien (14.2.2017): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017).

Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017).

Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016).

Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt.

Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger.

Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.

Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017 Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat Italien sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, (in Libyen) Opfer von Zwangsprostitution geworden zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell und konkret in Italien einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort einer im Vergleich zum Bundesgebiet erhöhten Gefährdung unterliegen würde.

Laut ihren eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin gesund. Sie leidet somit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, bezüglich derer es keine medizinische Behandlungen in Italien gebe. Es konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befinde oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.

Die Beschwerdeführerin brachte im Bundesgebiet am XXXX ihre Tochter zur Welt, übertrug die Obsorge über diese unmittelbar nach der Geburt an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger und gab die Tochter zur Adoption frei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.10.2017, Zl. XXXX , wurde aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 12.09.2017 die Annahme an Kindes statt des Wahlkindes (Tochter der Beschwerdeführerin) durch die näher bezeichnete Wahlmutter und den näher bezeichneten Wahlvater bewilligt.Die Beschwerdeführerin brachte im Bundesgebiet am römisch 40 ihre Tochter zur Welt, übertrug die Obsorge über diese unmittelbar nach der Geburt an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger und gab die Tochter zur Adoption frei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 12.09.2017 die Annahme an Kindes statt des Wahlkindes (Tochter der Beschwerdeführerin) durch die näher bezeichnete Wahlmutter und den näher bezeichneten Wahlvater bewilligt.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor.

2.Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen und aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, lässt sich dem vom BFA in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersfeststellung entnehmen.

Die Feststellung bezüglich der Verfristung und der damit einhergehenden Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Italiens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Es wurden neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die herangezogenen Länderfeststellungen ausgewogen, zumal darin nicht nur auf staatliche Quellen sondern beispielsweise auch auf Berichte von UNHCR, UNICEF und der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen wird, und nunmehr jedenfalls auch ausreichend aktuell, da die letzte Gesamtaktualisierung im Juni 2017 erfolgte. Die in der Beschwerde zitierten Berichte hingegen weisen ältere Erscheinungsdaten auf; der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2016, auf den in der Beschwerde verwiesen wird, wurde zudem ohnehin in den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation eingearbeitet. Insgesamt vermochten die Ausführungen der Beschwerdeführerin die dem Verfahren nunmehr zugrunde liegenden Länderinformationen daher nicht in Zweifel zu ziehen.

Aus den herangezogenen Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Eine die Beschwerdeführerin konkret und unmittelbare betreffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es können aus ihren Ausführungen keine Gründe abgeleitet werden, die im Falle einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Italien auf eine aktuelle, sowie konkret-individuelle Verfolgungsgefährdung in Italien schließen ließen. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Beschwerdeführerin in Italien der Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt werden könnte - wobei sie selbst angegeben hatte, dass ihr dies zuvor in Libyen und nicht in Italien widerfahren sei - wurde nicht abgegeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Italien mit der Gefahr von Zwangsprostitution konfrontiert werden sollte, ist festzuhalten, dass sie in Italien grundsätzlich einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte, zumal auch Italien sämtlichen dem Schutz von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution dienenden Rechtsnormen unterliegt und die sich daraus ergebenden Schutzverpflichtungen in Italien gleichermaßen wie in Österreich zur Anwendung gelangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Dass keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet bestehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend die im Bundesgebiet geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass die Tochter mittlerweile adoptiert wurde; es besteht daher jedenfalls kein aufrechtes Familienleben mehr zur Beschwerdeführerin. Sonstige Hinweise auf eine besondere Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.Rechtliche Beurteilung: § 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 5, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 10, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2.der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Anordnung zur Außerlandesbringung § 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 24/2016"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16 Abhängige Personen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.