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{'item': 'W250 2144537-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW250 2144537-1 SpruchW250 2144537-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias 01.01.1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias 01.01.1998, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 09.11.2015 gemeinsam mit seinem Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 10.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Lage in seinem Heimatdorf sehr schlecht gewesen sei und er sich nicht frei bewegen habe können. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weil viele Menschen aus seinem Dorf von den Taliban getötet worden seien. Seine Familie sei jedoch nicht von den Taliban bedroht worden.
  3. Am 16.06.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Aus Angst habe er ihnen dies zugesichert, weshalb seine Familie danach das Land verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien nach Europa gegangen um hier ein besseres Leben zu haben.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Schulausbildung und mehreren Jahren Berufserfahrung, der durch Zuwendungen von dritter Seite bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Es würde keine außergewöhnliche oder schützenswerte Integration vorliegen.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt vernachlässigt Länderberichte zum fluchtauslösenden Ereignis einzuholen sowie sich mit der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander-zusetzen. Das Bundesamt habe auch durch die Einbeziehung des Einvernahmeprotokolls des Bruders des Beschwerdeführers, ohne den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen, gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei unrechtmäßiger Weise die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, weil sich sein Vater einer Zwangsrekrutierung entzogen habe, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Jedenfalls sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuzuerkennen gewesen, weil er keinerlei soziales Netz in Afghanistan besitze.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt vernachlässigt Länderberichte zum fluchtauslösenden Ereignis einzuholen sowie sich mit der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander-zusetzen. Das Bundesamt habe auch durch die Einbeziehung des Einvernahmeprotokolls des Bruders des Beschwerdeführers, ohne den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen, gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei unrechtmäßiger Weise die Glaubwürdigkeit aberkannt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, weil sich sein Vater einer Zwangsrekrutierung entzogen habe, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Jedenfalls sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuzuerkennen gewesen, weil er keinerlei soziales Netz in Afghanistan besitze.
  8. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 21.04.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
  10. Mit Stellungnahme vom 31.10.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm Verfolgung drohe, weil ihm aufgrund seiner Weigerung mit den Taliban zusammen zu arbeiten und seiner "verwestlichten" Lebenseinstellung, vorgeworfen würde, vom Glauben abgefallen zu sein. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und dem fehlenden familiären Auffangnetz in Afghanistan, das ihm bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Der Beschwerdeführer ist den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
  11. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017 und 22.02.2018 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der bereits volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat, einer Untergruppe der Hazara, an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 9, 53; Protokoll vom 18.10.2017 - OZ 7, S. 2, 6 f).Der bereits volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Sadat, einer Untergruppe der Hazara, an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 9, 53; Protokoll vom 18.10.2017 - OZ 7, S. 2, 6 f). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX im Ort XXXX (in der mündlichen Verhandlung geschrieben " XXXX ") geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Brüdern in einem Eigentumshaus aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht (AS 9, 55 ff; OZ 7, S. 6 ff). Der Vater des Beschwerdeführers betreibt eine Landwirtschaft in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat von klein auf ebenfalls in dieser Landwirtschaft gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau (AS 55, 61; OZ 7, S. 7 f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 im Ort römisch 40 (in der mündlichen Verhandlung geschrieben " römisch 40 ") geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Brüdern in einem Eigentumshaus aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht (AS 9, 55 ff; OZ 7, S. 6 ff). Der Vater des Beschwerdeführers betreibt eine Landwirtschaft in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat von klein auf ebenfalls in dieser Landwirtschaft gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau (AS 55, 61; OZ 7, S. 7 f). Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit einem seiner Brüder aus Afghanistan aus und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11 ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus den Eltern und zwei jüngeren Brüdern des Beschwerdeführers) Afghanistan verlassen hat. Die restliche Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Heimatdorf des Beschwerdeführers über ein Grundstück samt Haus, welches von der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Grundstück samt Haus verkauft worden ist. Der Beschwerdeführer hat einzelne kleine Schleimhautpolypen in der linken sowie eine in der rechten Kieferhöhle und eine verschattete Siebbeinzelle links. Durch eine Schleimhautschwellung ist der linke Gang aus Nasen-Schleimhaut, der die Nasenneben-höhlen mit der Nase verbindet, verengt (Infundibulumstenose links). Er leidet an einer Nasenscheidewandverkrümmung links (Linksdeviation des Septum nasi) und einer luftgefüllten Nasenmuschel rechts (concha bullosa medialis rechts) sowie einer verdickten Schleimhaut insbesondere an den Nasenmuscheln links mit Einengung der Nasengänge. Eine geplante Operation wurde für XXXX angesetzt (OZ 7, S. 7; Beilage ./N; Beilage zur Stellungnahme vom 31.10.2017 - OZ 9). Die Behandlung des Beschwerdeführers ist abgeschlossen und er bedarf keiner langfristigen Medikation oder Rehabilitation.Der Beschwerdeführer hat einzelne kleine Schleimhautpolypen in der linken sowie eine in der rechten Kieferhöhle und eine verschattete Siebbeinzelle links. Durch eine Schleimhautschwellung ist der linke Gang aus Nasen-Schleimhaut, der die Nasenneben-höhlen mit der Nase verbindet, verengt (Infundibulumstenose links). Er leidet an einer Nasenscheidewandverkrümmung links (Linksdeviation des Septum nasi) und einer luftgefüllten Nasenmuschel rechts (concha bullosa medialis rechts) sowie einer verdickten Schleimhaut insbesondere an den Nasenmuscheln links mit Einengung der Nasengänge. Eine geplante Operation wurde für römisch 40 angesetzt (OZ 7, S. 7; Beilage ./N; Beilage zur Stellungnahme vom 31.10.2017 - OZ 9). Die Behandlung des Beschwerdeführers ist abgeschlossen und er bedarf keiner langfristigen Medikation oder Rehabilitation. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  15. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban mit dem Tod und/oder der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann auch weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban aufgefordert worden ist, mit ihnen zusammenzuarbeiten bzw. sich ihnen anzuschließen, noch, dass die Taliban die Zusammenarbeit bzw. den Anschluss des Beschwerdeführers sowie seines ebenfalls in Österreich lebenden Bruders bzw. der gesamten Familie des Beschwerdeführers von seinem Vater gefordert haben. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Taliban konkret und individuell mit dem Tod und/oder der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde. 1.2.
  16. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat in Afghanistan als westlich orientiert gelte. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass afghanische Staatsangehörige, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.
  17. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen bzw. kann der Beschwerdeführer anfänglich auf eine finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  18. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung im November 2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (Teilnahmebestätigung Deutsch-Intensivkurs A1

(1)[AS 75], Teilnahmebestätigung Deutsch-Intensivkurs A1
(2)[AS 73], Beilage ./C und ./D) und die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden (Beilage ./B; Beilage der Urkundenvorlage vom 21.11.2017 - OZ 10). Der Beschwerdeführer hat am Kurs POLEposition (Perspektive, Orientierung, Lernen, Entwicklung) (Beilage ./E), am Bildungsbasiskurs (Deutsch, Mathematik, Englisch, Informationstechnologien) des XXXX (AS 221, Beilage ./F und ./G) und an Mal-Workshops (AS 79 und Beilage ./H) teilgenommen und besucht manchmal das "Deutschcafe" (OZ 7, S. 10; Beilage ./L). Der Beschwerdeführer nimmt seit 12.02.2018 am Pflichtschulabschlusskurs XXXX teil (Beilage der Urkundenvorlage vom 22.02.2018 - OZ 12).Der Beschwerdeführer hat am Kurs POLEposition (Perspektive, Orientierung, Lernen, Entwicklung) (Beilage ./E), am Bildungsbasiskurs (Deutsch, Mathematik, Englisch, Informationstechnologien) des römisch 40 (AS 221, Beilage ./F und ./G) und an Mal-Workshops (AS 79 und Beilage ./H) teilgenommen und besucht manchmal das "Deutschcafe" (OZ 7, S. 10; Beilage ./L). Der Beschwerdeführer nimmt seit 12.02.2018 am Pflichtschulabschlusskurs römisch 40 teil (Beilage der Urkundenvorlage vom 22.02.2018 - OZ 12). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und erbringt regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten für eine Marktgemeinde in Österreich (Auszahlungsquittung für Aushilfsarbeiten [AS 81]; Beilage ./I, AS 223). Er ist Mitglied im Verein " XXXX " (Beilage ./K).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und erbringt regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten für eine Marktgemeinde in Österreich (Auszahlungsquittung für Aushilfsarbeiten [AS 81]; Beilage ./I, AS 223). Er ist Mitglied im Verein " römisch 40 " (Beilage ./K). Der Beschwerdeführer wird von seinen Betreuern und Lehrern geschätzt (Beilage ./ F, ./H, ./I und ./L). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bruder sowie eine Tante mütterlicherseits in Österreich, zu denen er auch regelmäßig Kontakt hat (OZ 7, S. 9). Er steht jedoch weder zu seinem Bruder noch zu seiner Tante in einem Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer keine engen sozialen Bindungen in Österreich. 1.
  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 wiedergegeben: Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  3. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  4. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  5. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  6. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  7. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  8. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  9. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  10. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  11. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). InEin Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  12. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  13. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  14. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  15. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  16. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al- Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al- Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Medizinische Versorgung Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  17. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Krankenhäuser in Afghanistan Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort: Ärzte ohne Grenzen (MSF) Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC) Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist. Das ICRC: -Strichaufzählung stellt medizinische Unterstützung dem staatlich geführten Sheberghan Krankenhaus im Norden und dem regionalen Mirwais Krankenhaus im Süden zur Verfügung -Strichaufzählung stellt technische und finanzielle Unterstützung für 47 ARCS Kliniken (Afghan Red Crescent Society) und lokalen Freiwilligen, die Menschen in Konfliktgebieten medizinische Hilfe anbieten, zur Verfügung -Strichaufzählung stellt auf Anfrage medizinische Arzneiwaren, jenen Krankenhäusern zur Verfügung, in denen Massenverletzte sind -Strichaufzählung unterstützt im Süden das Betreiben eines Taxidienstes, der Verwundete in Krankenhäuser bringt -Strichaufzählung sendet medizinische Ausrüstungen in jene Konfliktgegenden, um Notfälle zu behandeln -Strichaufzählung betreibt sieben physikalische Rehabilitationszentren (diese werden oftmals als orthopädische Zentren in Afghanistan bezeichnet), in diesen werden Rehabilitation und soziale Integration für tausende Menschen mit Amputationen oder anderen Behinderungen angeboten -Strichaufzählung bildet Physiotherapeut/innen aus, die Menschen mit Rückenmarkverletzungen zu Hause besuchen (ICRC 2.9.2016). Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016). Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei- Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). 1.5.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (
  1. i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
  2. ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" 1.5.3. Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann in Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff:1.5.3. Auszug aus dem Artikel "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann in Asylmagazin 3 aus 2017,, S. 73 ff: "[...] I. Politische Rahmenbedingungen"[...] römisch eins. Politische Rahmenbedingungen I.1. Allgemeine ökonomische Lagerömisch eins.1. Allgemeine ökonomische Lage Genauso wie die Dunkelziffer zu Opfern von Krieg und Gewalt in Afghanistan immens ist, können auch aktuelle Wirtschaftsdaten in Afghanistan nur dazu dienen, Tendenzen nachzuzeichnen. Große Teile des Landes sind aufgrund der Sicherheitslage für internationale Akteure nicht mehr ausreichend zugänglich und von Seiten der afghanischen Regierung besteht kein Interesse daran, mit schlechten Nachrichten Schlagzeilen zu machen. Daten wie Arbeitslosenrate oder Bruttoinlandsprodukt wurden so im letzten Jahr gar nicht mehr erhoben. Selbst die Einwohnerzahl Afghanistans oder von Städten wie Kabul beruht auf Schätzungen. Noch viel weniger weiß man, wie viele Menschen tatsächlich im Land auf der Flucht sind, wie viele akut humanitäre Hilfe bräuchten oder wie viele letztes Jahr an vermeidbaren Krankheiten gestorben sind. Was die verfügbaren Daten jedoch deutlich belegen, ist ein massiver Einbruch der Wirtschaft seit 2012. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts ist von 14,4% in 2012 auf 0,8% in 2015 gesunken. Schon im Jahr 2015 hat UNHCR die Zahl der "Persons of Concern" (also der Personen, die unter das Mandat der Organisation fallen, im Fall Afghanistan vor allem Binnenvertriebene und Rückkehrende) mit 1,77 Millionen veranschlagt. Für 2017 geht das UNOCHA davon aus, dass 9,3 Millionen Afghanen akut von humanitärer Hilfe abhängig sein werden, was einen Zuwachs von 13% im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Für den wirtschaftlichen Einbruch ist zunächst der Abzug der internationalen Truppen, als dem größten singulären Auftraggeber und Dienstleistungsempfänger, verantwortlich. Die sich konstant verschlechternde Sicherheitslage und fehlende Rechtsstaatlichkeit reduzieren Investitionen durch private Akteure, aber auch durch Staaten und Organisationen im Rahmen internationaler Entwicklungshilfe, auf ein Minimum. Von den verfügbaren Mitteln zieht Korruption große Teile ab und sorgt dafür, dass Gelder, die dem Wiederaufbau Afghanistans zugutekommen sollten, stattdessen den Krieg befeuern. I.2. Binnenvertreibung und Landfluchtrömisch eins.2. Binnenvertreibung und Landflucht Insbesondere die Städte sind zudem mit immenser Zuwanderung konfrontiert. Dies ist mehreren Faktoren geschuldet: Der Hauptgrund sind akute Kampfhandlungen, da diese nicht nur eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und für viele persönliche Verfolgung begründen, sondern auch die sensiblen landwirtschaftlichen Abläufe stören. Nur wenige Bauern können eine ausgefallene Ernte wirtschaftlich verkraften und haben dann häufig keine andere Wahl, als ihr Land zu verkaufen. Die Landflucht ist aber auch dem Versagen der Institutionen geschuldet, die für die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Strukturen relevant sind, sowie der Macht krimineller Organisationen und ihrer Verquickung mit politisch machtvollen Akteuren. Land wird so zur leichten und, aufgrund seines hohen Wertes, zur willkommenen Beute für Raub. Vom Land in die Städte müssen auch viele derer fliehen, die aufgrund von Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Erdbeben, Überschwemmungen, Dürren, Lawinen oder Erdrutschen, ihre Lebensgrundlage verlieren. Laut UNOCHA waren in den letzten zehn Jahren jährlich im Schnitt 235.000 Menschen in Afghanistan von Naturkatastrophen betroffen. Amnesty International hat schon im April 2016 die Zahl intern Vertriebener auf 1,2 Millionen geschätzt. Bis Jahresende wurden 2016 zudem insgesamt 623.345 Menschen kriegsbedingt vertrieben. Das sind dreimal so viele wie 2014 und sechsmal so viele wie 2012,15 wobei das nur diejenigen sind, die offiziell registriert wurden. UNOCHA betont auch, dass der eingeschränkte Zugang humanitärer Organisationen nicht nur die Versorgung, sondern auch die generelle Beurteilung der Lage und somit auch die Aussagekraft dieser Zahlen einschränkt. I.3. Vertreibung aus Nachbarländernrömisch eins.3. Vertreibung aus Nachbarländern Dazu kommen all jene, die zwangsweise aus den Nachbarländern nach Afghanistan zurückkehren müssen. Nicht nur Iran schiebt vermehrt afghanische Staatsangehörige ab, auch Pakistan hat im letzten Herbst entschieden, ab April 2017 keine afghanischen Personen mehr im Land zu dulden. Der Termin ist so nicht zu halten und wurde inzwischen auch vertagt. An dem Druck auf afghanische Staatsangehörige, der unter anderem mittels Drohungen, Inhaftierung, Erpressung und unrechtmäßige Verhaftung etabliert wird, das Land zu verlassen, wird das aller Voraussicht nach nichts ändern. Zusätzlich zu den 1,6 Millionen afghanischen Staatsangehörigen, die in Pakistan bisher einen Flüchtlingsstatus hatten, betrifft diese Entscheidung nach Schätzungen der pakistanischen Regierung zumindest eine weitere Million illegal dort lebender afghanischer Personen. Allein 2016 sind so 1.034.000 Menschen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei als "Rückkehrende" auch jene gelten, deren Eltern schon in Pakistan geboren wurden. Diese erzwungene Rückkehr wird nicht nur aufgrund der akut drohenden Gefahren durch Krieg und Verfolgung von vielen verurteilt. Die immensen Zahlen von Rückkehrenden verschärfen auch weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation. I.4. Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrenderömisch eins.4. Begrenzte Niederlassungsoptionen für Rückkehrende Die wenigsten Rückkehrenden werden in die Orte zurückkehren können, aus denen ihre Familien stammen und welche sie häufig vor Jahrzehnten verlassen haben. Nicht nur, dass alte Häuser zerstört sind; vor allem ist die Verteidigung alter Besitztitel und damit der Zugang zu Land nach Jahrzehnten praktisch kaum realisierbar. Auch das Gesetz zur Zuweisung von Land an Rückkehrende und Binnenvertriebene (IDPs) hat sich als ineffektiv erwiesen. Sich an einem fremden Ort niederzulassen und Zugang zu Land zu erlangen, was insbesondere im ländlichen Raum eine Vorbedingung der Existenzsicherung darstellt, ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Sofern Land nicht vererbt wird, ist ein Besitzwechsel Ausdruck veränderter Machtverhältnisse, sei es innerhalb oder zwischen Gemeinschaften. Neue Machtverhältnisse wurden und werden erfahrungsgemäß häufig durch Landraub und Vertreibung durchgesetzt. Aufgrund dieser Erfahrung haben lokale Gemeinschaften ein großes Interesse, sich gegen die Ansiedlung konkurrierender Gruppierungen oder Fremder zur Wehr zu setzen. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Privatperson ohne Kontakte zu einer machtvollen Elite in einer fremden Region praktisch die Möglichkeit bekommen wird, Landbesitz zu erwerben. Das gilt selbst für Angehörige der gleichen ethnischen Gruppe, wie Tadschiken im Pandjir-Tal, ist aber insbesondere dann der Fall, wenn die dominante Mehrheitsbevölkerung entlang alter oder neue Frontlinien auch politisch zum Gegner geworden ist, wie etwa Hazara gegenüber Paschtunen in Bamyan. Die meisten Rückkehrenden hätten aber sowieso nicht die finanziellen Mittel, die nötig wären, um Land zu erwerben. Die über 600.000 kriegsbedingt Binnenvertriebenen im Jahr 2016 illustrieren zudem eindrücklich, dass selbst viele derer, die ihr Land bisher nicht verloren hatten und vor Ort sozial eingebunden waren, es kriegsbedingt nicht schaffen, in ihren Heimatorten zu überleben. Die Mehrheit der Rückkehrenden hat daher keine andere Wahl als in Städten Zuflucht zu suchen, wobei die Situation in Kabul als Beispiel dienen kann. Als Hauptzielort der größten Rückkehrbewegung der Geschichte ist die Stadt seit 2001 von 500.000 auf geschätzte 5-7 Millionen Einwohner angewachsen, ohne dass der Aufbau der Infrastruktur auch nur annähernd damit hätte Schritt halten können. Eine Analyse von Amnesty International vom Mai 2016 belegt eindrücklich das Scheitern der afghanischen Regierung und der internationalen Organisationen, die Regierungspläne von 2014 zum Schutz der Binnenvertriebenen umzusetzen und Zugang zu überlebenswichtigen Ressourcen in den Slums zu gewährleisten. Humanitäre Organisationen sowie internationale Medien warnen, dass die humanitäre Katastrophe mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht abzuwenden sei. II. Notwendigkeit sozialer Netzwerkerömisch zwei. Notwendigkeit sozialer Netzwerke Unter den Rückkehrenden, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Es ist kein neues Phänomen, dass Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert. Das wird in Bescheiden des Bundesamts auch so anerkannt. Was jedoch bisher dort kaum Anerkennung findet, sind die Konsequenzen des Einbruchs der Wirtschaft und des massiven Anstiegs von Rückkehrenden und Binnenvertriebenen für den Zugang zu existenziellen Ressourcen. II.1. Arbeits- und Wohnungsmarktrömisch zwei.1. Arbeits- und Wohnungsmarkt Angesichts fehlender sozialstaatlicher Sicherheiten stellt der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für sozio-ökonomische Sicherung dar. Schon 2015 lag die landesweite Arbeitslosenquote jedoch bei offiziell 40%, wobei der Anteil in den Städten deutlich höher liegt, da die Landwirtschaft, in der 60% der erwerbstätigen Bevölkerung tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist. Zudem betrifft der weitgehende Abzug internationaler Truppen, der Einbruch von Investitionen und die Verringerung der Entwicklungshilfe vor allem das Baugewerbe und den Dienstleistungssektor. Der allgemeine Niedergang der Wirtschaft trifft somit insbesondere die Stadtbevölkerung, die im Gegensatz zur Landbevölkerung keine Chance auf subsistenzbasierten Lebensunterhalt hat. Eine Erhebung von Democracy International hat eine Jugendarbeitslosigkeit von 82% ergeben, und das österreichische Bundesverwaltungsgericht beruft sich auf ein Gutachten vom September 2014, das für Mazar-e Sharif von einer Arbeitslosenquote von 70% ausgeht. Nicht nur für die traditionellen Familienbetriebe, die die Privatwirtschaft prägen, sondern auch für den Staatsdienst gilt, dass Arbeitsplätze nur über Beziehungen zu erlangen sind. Schulische und berufliche Qualifikationen sind demgegenüber auf dem Arbeitsmarkt von geringer Bedeutung. Auch die gezielte Beratung von Rückkehrenden in Kabul stößt hier an ihre Grenzen, denn wo es keine Arbeitsplätze gibt, können auch keine vermittelt werden. Die Auswertung der Erfahrung mit weitergehender Rückkehrförderung abgelehnter Asylsuchender durch Großbritannien, wie zum Beispiel zur beruflichen Qualifizierung oder der Förderung eines eigenen Gewerbes, hat ebenfalls ergeben, dass dies ohne unterstützende Netzwerke und lokalen Schutz keine nachhaltige Perspektive eröffnet. Die zunehmende Alltagskriminalität und insbesondere die Bedrohung, denen privatwirtschaftliche Betriebe gerade in den Städten durch kriminelle Banden ausgesetzt sind, versetzt Einzelpersonen in Fällen von Raub, Schutzgelderpressung oder Entführungen in eine noch ungeschütztere Lage als sie für jene besteht, die zumindest über soziale Netzwerke verfügen. Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt schränkt in der Konsequenz auch den Zugang zum Wohnungsmarkt ein, soweit dieser angesichts des immensen Zuzugs in die Städte noch als "Markt" bezeichnet werden kann. Schon der "Afghan Living Conditions Survey 2013-2014" hat ergeben, dass 73,8% der städtischen Bevölkerung in Slums leben. Die Kaltmiete für eine Wohnung liegt laut IOM zwischen 400 und 600 US-$ pro Monat, was mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von 80-120US-$ offensichtlich nicht bezahlbar ist. Sofern überhaupt noch Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben allerdings in aller Regel nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Man benötigt also sowohl soziale Netzwerke, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben. II.2. Gesundheitsversorgungrömisch zwei.2. Gesundheitsversorgung Ohne Perspektive auf Arbeit oder Wohnraum zu sein, ist nicht nur im harschen afghanischen Winter lebensbedrohlich. UNOCHA warnt eindringlich, dass die katastrophalen sanitären und hygienischen Bedingungen, der fehlende Zugang zu Trinkwasser und die Enge in den Slums die akute Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen begründet. Unter- und Mangelernährung und die schlechte Qualität der medizinischen Versorgung, so es sie denn gibt, potenzieren diese Gefahr. Die in den Städten verfügbare, jedoch weitgehend kommerzielle, medizinische Versorgung zwingt Betroffene zudem häufig in die Verschuldung, welche die gesundheitlichen Gefahren von Unterernährung und Obdachlosigkeit nach sich zieht. Nicht nur für Kinder, Alte und Kranke, sondern auch für junge, gesunde Erwachsene sind diese Umstände lebensgefährlich. Selbst Hilfe in Notfällen ist mit den 15 verfügbaren Krankenwagen in der Millionenstadt Kabul offensichtlich nicht gewährleistet. Doch mit dem Transport ins Krankenhaus alleine wäre Notfallversorgung auch noch nicht gesichert, denn es bedarf wiederum privater Hilfe, um die Medikamente und häufig auch die Ärztinnen und Ärzte zu bezahlen, Essen gebracht zu bekommen, gepflegt zu werden und nicht zuletzt muss jemand Hab und Gut der verletzten Person schützen. Viele der einfachen Krankenstationen sind zudem nicht für komplexere notfallmedizinische Behandlungen ausgerüstet. [...] II.3. Überleben aus eigener Kraft?römisch zwei.3. Überleben aus eigener Kraft? Einschätzungen zur allgemeinen ökonomischen Lage, die sich weiterhin auf Daten von 2012 beziehungsweise auf noch ältere Urteile beziehen, wie sie häufig in Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu finden sind, können weder den Zusammenbruch der afghanische Wirtschaft seither, noch die grundlegend infrage gestellten Überlebenschancen angesichts der sich abzeichnenden humanitären Katastrophe berücksichtigen. Die Annahme, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen jedoch grundlegend infrage gestellt. Selbst wer vom Land in die Städte flieht und dort keine Angehörigen hat, die in der Lage und bereit sind, Arbeit und Wohnraum zu bieten, hat auf dieser Grundlage keine Chance mehr, sich oder seine Familie zu ernähren. Das trifft jedoch umso mehr diejenigen, die aus langjährigem Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komplexen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen. Manche derer, die aus den Nachbarländern zurückkehren, werden noch ein paar Monate von Erspartem leben oder von den Einmalzahlungen von UNHCR ein paar Wochen lang Lebensmittel kaufen können. Eine nachhaltige Lösung oder Aussicht auf Arbeit oder Wohnraum wird damit aber nicht geschaffen. Dasselbe gilt für diejenigen, die finanzielle Rückkehr- oder Wiedereingliederungshilfen im Zuge einer Abschiebung aus Europa erhalten, sich aber nicht auf die Unterstützung eines vertrauenswürdigen, ökonomisch abgesicherten Netzwerks verlassen können. [...]" 1.5.4. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2017 zur Verfolgung durch Taliban in Kabul (Schreibfehler teilweise korrigiert): "[...] 2. Wären die Taliban derzeit in der Lage, den Anzuwerbenden bzw. seine Familie auch dann noch zu bedrohen bzw. physische Gewalt auszuüben, wenn der Anzuwerbende samt Familie nach Kabul geflüchtet ist? [...] 3. Würden Taliban Abzuwerbende und ihre Familie auch faktisch noch in Kabul bedrohen bzw. physische Gewalt ausüben? [...] Zusammenfassung: Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Kabul immer wieder zu Anschlägen durch die Taliban kommt. Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass die Taliban über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in fast allen Provinzen verfügen. Der Austausch von Kommunikation und Informationen zwischen den Kommandostrukturen ist demnach ebenso wahrscheinlich, wie Informationen über den Hintergrund einer Person zu erhalten. Einzelquellen: Das Immigration and Refugee Board of Canada berichtet am 15.2.2016 unter Berufung auf ein Telefoninterview mit einem Experten des Afghanistan Analyst Networks, dass die Taliban in der Lage sind, sich auf lokaler Ebene in Kabul Informationen zu beschaffen und somit gezielte Angriffe in einigen städtischen Zentren durchführen können. Der Professor [Anmerkung: ein Professor, Direktor des Programmes für Culture and Conflict at the Naval Postgraduate School in California] erklärte, das die Taliban über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in fast allen Provinzen verfügen. Der Austausch von Kommunikation und Informationen zwischen den Kommandostrukturen ist ebenso wahrscheinlich, wie Informationen über den Hintergrund einer Person zu erhalten. Nach Angabe des oben genannten Professors, ist es schwieriger, Menschen zu verfolgen, welche in städtische Umgebungen umgezogen sind. Doch haben auch dort die Taliban ihre Spione und Mitglieder, welche beträchtliche Informationen sammeln können. [...] Khaama Press, die größte afghanische Onlinezeitung berichtet am 18.5.2017, dass die afghanischen Geheimdienste Pläne der Taliban-Gruppe vereitelt haben, eine Reihe von Angriffen in der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Der National Directorate of Security (NDS) sagte in einer Erklärung am Mittwoch, dass ein Versteck der Taliban-Aufständischen in der Hauptstadt Kabul aufgeflogen ist. Die Aktion führte zum Tod eines Taliban-Aufständischen. Hinzugefügt wurde dieser Aussage, dass die Operation in der Nähe des Distrikts Mosahi in Kabul durchgeführt wurde. Der Taliban, welcher während der Operation getötet wurde, war aktiv an terroristischen Anschlägen und Bombenanschlägen beteiligt. Nach Aussage NDS wurden auch zwei seiner Gefährten während der Operation verhaftet. [...] Al Jazeera, eine arabische Nachrichtenagentur berichtet am 2.3.2017, dass durch die Taliban Ziele in verschiedenen Teilen der afghanischen Hauptstadt Kabul, darunter ein Hauptquartier der Polizei im westlichen Teil der Stadt angegriffen worden sind. Mindestens 16 Personen wurden getötet und Dutzende verletzt. Kurz danach sprengte sich ein Selbstmord-Attentäter vor den Toren einer afghanischen Geheimdienst-Niederlassung in Ost-Kabul in die Luft, während ein anderer Angreifer beim Betreten des Ministeriums erschossen wurde. [...]" 1.5.5. Auszug aus dem EASO- Informationsbericht über Afghanistan - Rekrutierungsstrategien aus Juli 2012 (Fußnoten entfernt): "[...]Zusammenfassung - Rekrutierung im Allgemeinen Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen. [...] Zusammenfassung - Wirtschaftliche Faktoren Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Nach Angaben von Giustozzi und Ibrahimi stellt dies keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen. [...] Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus aktuellen Quellen (2010-2012) geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen. In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist. [...] Zwangsrekrutierung Zwang oder die sogenannte Zwangsrekrutierung zählen zu den Mechanismen bzw. Faktoren, die bei der Anwerbung zum Einsatz kommen. Im Allgemeinen wird dieses Phänomen in den Quellen nicht näher erläutert. Allerdings sollte bei einer Definition zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die daran beteiligt sein können, unterschieden werden. Familienmitglieder oder nahe Verwandte können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge können wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können. Allerdings enthalten die vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise darauf, ob und wie die Familien einzelne Familienmitglieder unter Druck setzen. Stammes- oder Gemeinschaftsvorsteher könnten im Falle einer Gruppenmobilisierung zur Unterstützung der Taliban Zwangsmaßnehmen gegen Familien oder Einzelpersonen ergreifen. Von den verschiedenen Quellen werden unterschiedliche Gründe dafür angegeben, warum sich Teile der Bevölkerung den Aufständischen anschließen, darunter Loyalität gegenüber dem alten Taliban-Regime, wirtschaftliche Anreize, Machtkämpfe mit Staatsbediensteten, Fehden mit anderen Gemeinschaften sowie Rachegefühle aufgrund willkürlicher Tötungen durch ausländische Soldaten. In einigen Stämmen (insbesondere bei den Paschtunen) können zwei spezifische Rekrutierungsmechanismen zum Einsatz kommen: eine Pflichtmeldung pro Familie für die bewaffnete Truppe des Stammes oder Lashkar und die Verpflichtung, getötete Kämpfer durch Familienmitglieder zu ersetzen (Nachfolge). Mullahs oder Geistliche machen sich, so wird berichtet, bei der Rekrutierung die religiöse Überzeugung zunutze. Mit Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban sind Situationen gemeint, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden. Mehrere Quellen verweisen auf Zwangsrekrutierungen in den Provinzen Helmand, Kunduz (der Informant ist allerdings ein Angehöriger einer Anti-Taliban-Miliz), Kunar und Regionen in Pakistan. Zwei unterschiedliche Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen in der Provinz Urusgan. Beide weisen explizit darauf hin, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Von anderen Quellen wird ausdrücklich festgestellt, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung kein Zwang ausgeübt worden ist. Im Rahmen einer Untersuchung der Zeitschrift "The Globe and Mail" hat ein ehemaliger Polizeikommandant der Taliban in Kandahar Taliban-Kämpfer zu ihren Beweggründen befragt. Keiner von ihnen hat die Anwendung von direkter Gewalt oder Zwang durch die Taliban erwähnt. Mehrere Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsrekrutierungen in Lagern für Binnenvertriebene, Flüchtlingslagern und in Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist, stattgefunden haben . Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. So zu lesen bei Giustozzi und Ibrahimi, Landinfo, AIHCR, CPAU. Einige Quellen sprechen sogar davon, dass es Zwangsrekrutierungen überhaupt nicht gebe. Dies wird bisweilen näher begründet. So wird angeführt, dass die Taliban ihre Kämpfer nicht unter Zwang rekrutieren müssten, weil sie über eine ausreichende Zahl an Unterstützern verfügten. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Taliban mit Zwangsrekrutierungen ihre Unterstützung durch die Gemeinschaften aufs Spiel setzen würden. Dafür hat Martine van Bijlert Beispiele zu Zwangsrekrutierungen in Urusgan genannt, die die lokale Unterstützung für die Taliban geschwächt haben. Schlussfolgerung Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene. [...]" 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden des Beschwerdeführers Beilage ./A bis ./P (zwei Farbfotos der Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers - Beilage ./A; Bestätigung ÖSD A2 vom 09.10.2017 - Beilage ./B; Reservierungsbestätigung Deutschkurs A1 vom 25.01.2016 - Beilage ./C; Anmeldebestätigung Deutsch A2 vom 18.05.2016 - Beilage ./D; Teilnahmebestätigung " XXXX " vom 17.10.2017 - Beilage ./E; Kursbestätigung, Bildungsprojekt XXXX vom 15.12.2016 - Beilage ./F; Kursbestätigung Bildungsprojekt AMOS vom 15.12.2016 - Beilage ./G; Teilnahmebestätigung XXXX vom 20.06.2016 - Beilage ./H; Bestätigung Marktgemeinde XXXX vom 30.12.2016 - Beilage ./I; Antrag auf Mitgliedschaft XXXX vom 27.04.2016 - Beilage ./J;Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden des Beschwerdeführers Beilage ./A bis ./P (zwei Farbfotos der Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers - Beilage ./A; Bestätigung ÖSD A2 vom 09.10.2017 - Beilage ./B; Reservierungsbestätigung Deutschkurs A1 vom 25.01.2016 - Beilage ./C; Anmeldebestätigung Deutsch A2 vom 18.05.2016 - Beilage ./D; Teilnahmebestätigung " römisch 40 " vom 17.10.2017 - Beilage ./E; Kursbestätigung, Bildungsprojekt römisch 40 vom 15.12.2016 - Beilage ./F; Kursbestätigung Bildungsprojekt AMOS vom 15.12.2016 - Beilage ./G; Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 20.06.2016 - Beilage ./H; Bestätigung Marktgemeinde römisch 40 vom 30.12.2016 - Beilage ./I; Antrag auf Mitgliedschaft römisch 40 vom 27.04.2016 - Beilage ./J; Mitgliedsformular " XXXX " vom 01.03.2017 - Beilage ./K;Mitgliedsformular " römisch 40 " vom 01.03.2017 - Beilage ./K; Empfehlungsschreiben XXXX vom 02.10.2017 - Beilage ./L; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provin Maidan Wardak vom 4. August 2015 - Beilage ./M; Bestätigung OP-Termin des XXXX vom 25.07.2017 - Beilage ./N; ein Farbfoto, das den Vater des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder zeigt - Belage ./P), durch Einsichtnahme in die Stellungnahme vom 31.10.2017 und den darin vorgelegten Befundbericht sowie die darin genannten Quellen bzw. Berichte sowie in die mit Urkundenvorlage vom 21.11.2017 und 22.02.2018 vorgelegte Urkunden (ÖSD Zertifikat A2 vom 20.10.2017 - OZ 10; Teilnahmebestätigung am Pflichtschulabschlusskurs XXXX vom 21.02.2018 - OZ 12).Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 02.10.2017 - Beilage ./L; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Ereignisse in der Provin Maidan Wardak vom 4. August 2015 - Beilage ./M; Bestätigung OP-Termin des römisch 40 vom 25.07.2017 - Beilage ./N; ein Farbfoto, das den Vater des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder zeigt - Belage ./P), durch Einsichtnahme in die Stellungnahme vom 31.10.2017 und den darin vorgelegten Befundbericht sowie die darin genannten Quellen bzw. Berichte sowie in die mit Urkundenvorlage vom 21.11.2017 und 22.02.2018 vorgelegte Urkunden (ÖSD Zertifikat A2 vom 20.10.2017 - OZ 10; Teilnahmebestätigung am Pflichtschulabschlusskurs römisch 40 vom 21.02.2018 - OZ 12). 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. 2.1.2. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend des Beschwerdeführers zurück liegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung 17 Jahre alt, bei der Befragung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung bei der Erstbefragung aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte.2.1.2. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend des Beschwerdeführers zurück liegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung 17 Jahre alt, bei der Befragung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung bei der Erstbefragung aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte. 2.1.3. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seine Schulausbildung und Berufserfahrung) sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.1.4. Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. II.2.2.) ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich dem Aufenthalt seiner restlichen Familie im Iran unplausibel. So gab er beim Bundesamt an, dass seine Eltern die Personaldokumente weggeschmissen hätten als sie in den Iran gegangen seien (AS 55). In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer jedoch Fotos von der Tazkira seines Vaters vor, die ihm seine Familie ca. eine Woche vor der mündlichen Verhandlung habe zukommen lassen (OZ 7, S. 7). In diesem Zusammenhang zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt hat. Unplausibel scheint auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Iran habe leben können, weil er als "Afghane" beschimpft und keine Schule besuchen habe können (AS 69), seine Eltern und zwei seiner jüngeren Brüder jedoch sehr wohl dort leben können würden (AS 55; OZ 7, S. 8). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner jüngeren Brüder Afghanistan verlassen haben und war die Feststellung zu treffen, dass diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen Heimatdorf leben.2.1.4. Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.2.) ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass die restliche Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich dem Aufenthalt seiner restlichen Familie im Iran unplausibel. So gab er beim Bundesamt an, dass seine Eltern die Personaldokumente weggeschmissen hätten als sie in den Iran gegangen seien (AS 55). In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer jedoch Fotos von der Tazkira seines Vaters vor, die ihm seine Familie ca. eine Woche vor der mündlichen Verhandlung habe zukommen lassen (OZ 7, S. 7). In diesem Zusammenhang zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt hat. Unplausibel scheint auch, dass der Beschwerdeführer nicht im Iran habe leben können, weil er als "Afghane" beschimpft und keine Schule besuchen habe können (AS 69), seine Eltern und zwei seiner jüngeren Brüder jedoch sehr wohl dort leben können würden (AS 55; OZ 7, S. 8). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner jüngeren Brüder Afghanistan verlassen haben und war die Feststellung zu treffen, dass diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen Heimatdorf leben. In diesem Zusammenhang scheint es auch nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers ihr Grundstück samt Haus im Heimatdorf des Beschwerdeführers verkauft hat. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Verkauf des Grundstücks sehr vage. So hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung befragt angegeben, dass er weder wisse, wer das Grundstück und das Haus gekauft habe und ob der Käufer aus seinem Heimatdorf stamme, noch, wie sein Vater versucht habe die Grundstücke zu verkaufen und ob die Taliban etwas davon bemerkt haben (OZ 7, S. 15 f). Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt als das Grundstück seiner Familie kurz vor ihrer Ausreise aus Afghanistan im Herbst 2015 (AS 15, 57) angeblich verkauft worden sei (AS 65), noch minderjährig - nämlich ca. 17 Jahre alt - gewesen sei, es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Jugendlicher, der aus seinem Heimatdorf und seinem Freundeskreis gerissen wird, sich nicht danach erkundigt, was mit dem Haus seiner Familie passiert ist. Es ist daher absolut nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu dem Verkauf des Grundstückes und des Hauses seiner Familie machen konnte, zumal er auch in der Landwirtschaft von klein auf mitgearbeitet hat (AS 55; OZ 7, S. 8) und er bis zu seiner Ausreise nur in seinem Heimatdorf gelebt hat (AS 57; OZ 7, S. 8). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf des Beschwerdeführers über ein Grundstück samt Haus verfügt, welches von der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Grundstück samt Haus verkauft worden ist. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat ergibt sich aus seiner Aussage beim Bundesamt (AS 57) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 7, S. 9) und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern Fotos von der Tazkira seines Vaters übermittelt erhalten hat (OZ 7, S. 7; Beilage ./A). 2.1.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Befundbericht (OZ 9). Dass ein geplanter Operationstermin festgesetzt wurde, ergibt sich aus der Bestätigung des Operationstermins des XXXX (Beilage ./N). Dass der Beschwerdeführer keiner langfristigen Medikation und/oder Rehabilitation bedarf, ergibt sich aus

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