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{'item': 'W251 2161228-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW251 2161228-1 SpruchW251 2161228-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 05.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin gab am 28.10.2015 an, dass die Al Shabaab sie unter Zwang habe verheiraten wollen.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob am 10.03.2017 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
  4. Am 12.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Die Beschwerdeführerin gab am 12.04.2017 an, dass sie in Somalia geboren und dort aufgewachsen sei. Von 2006 bis ca. 2014/2015 sei sie in XXXX gewesen. Sie habe geheiratet und einen Sohn bekommen. Sie habe sich von ihrem Mann scheiden lassen und sei Ende 2014 mit ihrem Sohn nach Somalia in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei eines Tages ein Mann gekommen, der sie habe heiraten wollen. Sie habe einer Heirat nicht zugestimmt. Sie sei von dem Mann am Telefon bedroht worden. Andere Personen haben ihr gesagt, dass der Mann Mitglied der Al Shabaab sei. Die Beschwerdeführerin sei dann nach Mogadischu gegangen. Als sie dort weitere Anrufe von dem Mann bekommen habe, sei sie aus Somalia geflüchtet.Die Beschwerdeführerin gab am 12.04.2017 an, dass sie in Somalia geboren und dort aufgewachsen sei. Von 2006 bis ca. 2014 aus 2015, sei sie in römisch 40 gewesen. Sie habe geheiratet und einen Sohn bekommen. Sie habe sich von ihrem Mann scheiden lassen und sei Ende 2014 mit ihrem Sohn nach Somalia in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei eines Tages ein Mann gekommen, der sie habe heiraten wollen. Sie habe einer Heirat nicht zugestimmt. Sie sei von dem Mann am Telefon bedroht worden. Andere Personen haben ihr gesagt, dass der Mann Mitglied der Al Shabaab sei. Die Beschwerdeführerin sei dann nach Mogadischu gegangen. Als sie dort weitere Anrufe von dem Mann bekommen habe, sei sie aus Somalia geflüchtet.
  5. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 05.05.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab(Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II) zu. Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin weder eine begründete Furcht noch eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund habe glaubhaft machen können. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt jedoch schwanger gewesen sei und in Somalia keine männlichen Bezugspersonen habe, sei dieser subsidiärer Schutz gewährt worden.
  6. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 05.05.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab(Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) zu. Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin weder eine begründete Furcht noch eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund habe glaubhaft machen können. Da die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt jedoch schwanger gewesen sei und in Somalia keine männlichen Bezugspersonen habe, sei dieser subsidiärer Schutz gewährt worden.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei. Da die Beschwerdeführerin aus einem Dorf stamme, in dem die Al Shabaab regiere, würde jeder, der wichtig sei, mit der Al Shabaab assoziiert werden. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, ihr jetziger Partner würde sich um sie nicht kümmern. Es habe keine islamische Trauung stattgefunden. Zudem habe sie einen westlichen Lebensstil da sie schwanger sei und nicht nach der islamischen Ordnung leben würde, sodass sie auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr asylrelevant gefährdet sei.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.04.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung zudem an, dass sie, als sie in das Heimatdorf zurückgekehrt sei, mit ihrer Mutter und einer Cousine der Mutter sowie deren Kindern zusammengewohnt habe. Diese Cousine passe jetzt auf ihren Sohn auf. Die Mutter habe zudem zwei Schwestern gehabt, die jedoch verstoreben seien. Der Bruder der Mutter wohne mit seiner Familie in Mogadischu. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
  9. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 16.04.2018 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist somalische Staatsangehörige und sunnitischer Moslem (AS 7, Protokoll vom 05.04.2018 OZ 7, S. 6).Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige und sunnitischer Moslem (AS 7, Protokoll vom 05.04.2018 OZ 7, S. 6). Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan die Beschwerdeführerin angehört. Die Beschwerdeführerin ist in Somalia im Dorf XXXX geboren. Im Jahr 2006 ist die Beschwerdeführerin aus Somalia nach XXXX ausgereist (AS 62). Im Jahr 2009 hat die Beschwerdeführerin ihren ersten Mann geheiratet. Im Jahr 2010 ist ihr erster Sohn vom ersten Ehemann zur Welt gekommen (AS 66). Vom ersten Ehemann hat sich die Beschwerdeführerin jedoch wieder scheiden lassen (AS 65).Die Beschwerdeführerin ist in Somalia im Dorf römisch 40 geboren. Im Jahr 2006 ist die Beschwerdeführerin aus Somalia nach römisch 40 ausgereist (AS 62). Im Jahr 2009 hat die Beschwerdeführerin ihren ersten Mann geheiratet. Im Jahr 2010 ist ihr erster Sohn vom ersten Ehemann zur Welt gekommen (AS 66). Vom ersten Ehemann hat sich die Beschwerdeführerin jedoch wieder scheiden lassen (AS 65). Es kann nicht festgestellt werden, wo der erste Sohn zur Welt gekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder nach Somalia in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Dort hat sie mit ihrem Sohn, ihrer Mutter - die Dezember 2014 verstorben ist - sowie einer Cousine der Mutter und deren 3 erwachsenen Töchtern und 2 erwachsenen Söhnen zusammen gewohnt (OZ 7, S. 9). Die Beschwerdeführerin hat ebenso einen Onkel in Somalia (OZ 7, S. 10). Die Cousine der Mutter passt seit 2015 in Somalia auf den ersten Sohn der Beschwerdeführerin auf (OZ 7, S. 9). Die Cousine der Mutter und deren erwachsene Kinder leben noch im Heimatdorf. Ein Onkel der Beschwerdeführerin lebt mit seiner Familie ebenfalls noch in Somalia, in Mogadischu (OZ 7, S. 10-11). Die Beschwerdeführerin verfügt in Somalia in ihrem Heimatdorf und in Mogadischu über familiären Schutz und Unterkunftsmöglichkeiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Somalia Gefahr laufen würde in ein IDP-Camp gehen zu müssen. Die Beschwerdeführerin ist im Juli 2015 ohne ihren ersten Sohn wieder aus Somalia ausgereist und im Oktober 2015 nach Österreich eingereist (AS 9; AS 11). Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2016 in Wien mit ihrem zweiten Mann nach islamischen Ritus trauen lassen (OZ 7, S. 8, S. 14). Mit diesem hat die Beschwerdeführerin zwei Söhne, die Ende 2017 in Österreich zur Welt gekommen sind (AS 93ff; OZ 7, S. 14). Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren zwei Söhnen und ihrem Mann zusammen. Der zweite Mann der Beschwerdeführerin hat in Österreich den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Die Söhne haben von ihrem Vater, dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin, abgeleitetes Asyl gemäß § 3 iVm § 34 AsylG erhalten (OZ 7, S: 13).Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2016 in Wien mit ihrem zweiten Mann nach islamischen Ritus trauen lassen (OZ 7, S. 8, S. 14). Mit diesem hat die Beschwerdeführerin zwei Söhne, die Ende 2017 in Österreich zur Welt gekommen sind (AS 93ff; OZ 7, S. 14). Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren zwei Söhnen und ihrem Mann zusammen. Der zweite Mann der Beschwerdeführerin hat in Österreich den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Die Söhne haben von ihrem Vater, dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin, abgeleitetes Asyl gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG erhalten (OZ 7, S: 13). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, für den Fall, dass sie Österreich verlassen und nach Somalia zurückkehren müsste, ihre zwei in Österreich geborenen Söhne mitnehmen würde. 1.
  12. Zur den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Somalia von einem Mitglied der Al Shabaab oder von anderen Personen zu einer Heirat gezwungen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von Mitgliedern der Al Shabaab oder von anderen Personen telefonisch oder auf andere Weise bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Somalia aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder Gefährdung des Lebens verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia auf Grund der Heirat ihres zweiten Mannes oder der Geburt ihrer weiteren Söhne eine konkrete und individuelle Ausübung droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine westliche Lebenseinstellung in einer sie in Somalia exponierenden Art verinnerlicht hätte oder die Beschwerdeführerin nicht nach der islamischen Ordnung leben würde. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Beilage ./II, S. 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (Beilage ./II, S. 17 f). Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (Beilage ./II, S. 43). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar. Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (Beilage ./II, S. 43). In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen. Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen. Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (Beilage ./II, S. 44). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Staatlicher Schutz ist in den Gebieten der Al Shabaab nicht verfügbar (Beilage ./II, S. 44). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (Beilage ./II, S. 59). Clanstruktur, Hawiye: Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (Beilage ./II, S. 88 f; Beilage ./III, S. 8). Wenn Somalier ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./III, S. 22). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (Beilage ./II, S. 89). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./III, S. 8 f; Beilage ./II, S. 52). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./III, S. 11). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (Beilage ./II, S. 51 f). Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./III, S. 14). Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye (Beilage ./III, S. 16 f). Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./III, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somaliern in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./III, S. 24). Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Beilage ./III, S. 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./III, S. 41). Der Clan der XXXX gehört zum Hauptclan der Hawiye (OZ 4).Der Clan der römisch 40 gehört zum Hauptclan der Hawiye (OZ 4). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye bzw. der XXXX in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye bzw. der römisch 40 in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind. Binnenflüchtlinge (IDPs): IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (Beilage ./II, S. 115). IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (Beilage ./II, S. 115). Frauen: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist, bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (Beilage ./II, S. 95). Rückkehrer: Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (Beilage ./II, S. 128). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (Beilage ./II, S. 130). Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (Beilage ./II, S. 137). Bewegungsfreiheit: Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (Beilage ./II, S. 110). Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (Beilage ./II, S. 111).
  14. Beweiswürdigung: Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, des zweiten Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (Auszug ZMR, GVS, Strafregisterauskunft ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018 Beilage ./II; Bericht Clans und Minderheiten - Focus Somalia vom 31.05.2017 Beilage ./III) und die vom Gericht eingeholte Anfragebeantwortung von ACCORD über den Clan der XXXX (OZ 4).Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, des zweiten Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (Auszug ZMR, GVS, Strafregisterauskunft ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018 Beilage ./II; Bericht Clans und Minderheiten - Focus Somalia vom 31.05.2017 Beilage ./III) und die vom Gericht eingeholte Anfragebeantwortung von ACCORD über den Clan der römisch 40 (OZ 4). 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: 2.1.
  16. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Religionszugehörigkeit sowie zu ihrem Familienstand gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und im Verfahren gleichbleibenden Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Da die Beschwerdeführerin und ihr zweiter Mann übereinstimmend angaben in Wien bei einem Scheich eine islamische Trauung vollzogen zu haben, hat das Gericht keine Veranlassung an dem Bestehend einer Trauung nach der Scharia zu zweifeln. Insbesondere die in der Beschwerde behauptete fehlende Befähigung des Scheichs oder Formalfehler bei der Trauung nach islamischen Recht sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde etwas derartiges in der Verhandlung nicht ausgesagt. 2.1.
  17. Die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie einem Minderheitenclan, nämlich den XXXX angehören würde. Den Sub-Clan kenne sie nicht, der Clan sei ein kleiner Minderheitenclan, mehr wisse sie dazu nicht (AS 68). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Es ist daher nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Sub-Clan nicht kennen würde und sie zu ihrem Clan nicht mehr wisse.2.1.
  18. Die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass sie einem Minderheitenclan, nämlich den römisch 40 angehören würde. Den Sub-Clan kenne sie nicht, der Clan sei ein kleiner Minderheitenclan, mehr wisse sie dazu nicht (AS 68). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Es ist daher nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Sub-Clan nicht kennen würde und sie zu ihrem Clan nicht mehr wisse. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einen Sub-Clan und einen Sub-Sub-Clan angeben konnte (OZ 7, S. 6). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt angibt den Sub-Clan nicht zu wissen und überhaupt nicht mehr zu ihrem Clan zu wissen und diese in der mündlichen Verhandlung einen Sub-Clan und einen Sub-Sub-Clan angibt. In der Verhandlung auf diese Divergenz hingewiesen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht so gesagt habe, man habe sie das auch gar nicht gefragt. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie den Dolmetscher auch gefragt habe, der Dolmetscher habe gesagt, dass der Referent es so geschrieben habe und es kein Problem sei (OZ 7, S. 6f). Es ist nicht plausibel, dass ein Dolmetscher dies beim Bundesamt einem Asylwerber sagen würde. Zudem wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung auch gefragt ob sie etwas in den bisherigen Protokollen berichtigen möchte, einen derartigen Fehler gab die Beschwerdeführerin jedoch nicht an, sodass das Gericht von einer nicht glaubhaften Schutzbehauptung ausgeht. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Clanzugehörigkeit waren nicht glaubhaft. 2.1.
  19. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der erste Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass ihr Sohn in ihrem Heimatdorf zur Welt gekommen sie. Dies würde bedeuten, dass ihr Sohn in Somalia zur Welt gekommen sei (AS 66). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass ihr Sohn 2010 in XXXX geboren worden sei (OZ 7, S. 8). Es wäre jedoch davon auszugehen, dass die Geburt des ersten Kindes ein besonders wichtiges und einprägsames Ereignis ist, sodass davon auszugehen ist, dass der Geburtsort bzw. zumindest das Geburtsland in Erinnerung bleiben. Der Beschwerdeführerin wurde dieser Widerspruch auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass das nicht sein könne und man es ihr nicht rückübersetzt habe (OZ 7, S. 8). Die Beschwerdeführerin gab jedoch auch an, dass ihr das Protokoll beim Bundesamt rückübersetzt wurde und sie den Dolmetscher gut verstanden habe, auch sei ihr Vertreter mit ihr die Protokolle durchgegangen. Betreffend den Geburtsort ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin zur Beginn der Verhandlung jedoch nicht an, dass es zu einem Fehler gekommen sei. Das Gericht geht daher auch hier von einer Schutzbehauptung aus (OZ 7, S. 5). Es konnte daher nicht festgestellt werden wo der erste Sohn der Beschwerdeführerin geboren wurde.2.1.
  20. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der erste Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab beim Bundesamt an, dass ihr Sohn in ihrem Heimatdorf zur Welt gekommen sie. Dies würde bedeuten, dass ihr Sohn in Somalia zur Welt gekommen sei (AS 66). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass ihr Sohn 2010 in römisch 40 geboren worden sei (OZ 7, S. 8). Es wäre jedoch davon auszugehen, dass die Geburt des ersten Kindes ein besonders wichtiges und einprägsames Ereignis ist, sodass davon auszugehen ist, dass der Geburtsort bzw. zumindest das Geburtsland in Erinnerung bleiben. Der Beschwerdeführerin wurde dieser Widerspruch auch in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass das nicht sein könne und man es ihr nicht rückübersetzt habe (OZ 7, S. 8). Die Beschwerdeführerin gab jedoch auch an, dass ihr das Protokoll beim Bundesamt rückübersetzt wurde und sie den Dolmetscher gut verstanden habe, auch sei ihr Vertreter mit ihr die Protokolle durchgegangen. Betreffend den Geburtsort ihres Sohnes gab die Beschwerdeführerin zur Beginn der Verhandlung jedoch nicht an, dass es zu einem Fehler gekommen sei. Das Gericht geht daher auch hier von einer Schutzbehauptung aus (OZ 7, S. 5). Es konnte daher nicht festgestellt werden wo der erste Sohn der Beschwerdeführerin geboren wurde. 2.1.
  21. Da die Beschwerdeführerin beim Bundesamt angab, dass ihr Sohn 2010 in ihrem Heimatdorf geboren worden sei (AS 66), würde dies dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt, daher im Jahr 2010 wieder nach Somalia zurückgekehrt ist. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass sie erst im November 2014 von XXXX [Anm.: wohl gemeint XXXX ] nach Somalia zurückgekehrt sei (As 64). Es kann daher nicht festgestellt werden, wann genau die Beschwerdeführerin wieder nach Somalia zurückgekehrt ist.2.1.
  22. Da die Beschwerdeführerin beim Bundesamt angab, dass ihr Sohn 2010 in ihrem Heimatdorf geboren worden sei (AS 66), würde dies dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt, daher im Jahr 2010 wieder nach Somalia zurückgekehrt ist. Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass sie erst im November 2014 von römisch 40 [Anm.: wohl gemeint römisch 40 ] nach Somalia zurückgekehrt sei (As 64). Es kann daher nicht festgestellt werden, wann genau die Beschwerdeführerin wieder nach Somalia zurückgekehrt ist. 2.1.
  23. Die Beschwerdeführerin machte zu ihren Familienangehörigen in Somalia nur ausweichende Angaben. Die Beschwerdeführerin wurde beim Bundesamt gefragt, ob sie noch Angehörige in Somalia habe. Die Beschwerdeführerin gab darauf an, dass ihr Vater, ihre Geschwister, ihr Onkel und ihr Sohn noch in Somalia seien (AS 64). In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls gefragt, ob sie in Somalia noch Familie oder weitentferntere Verwandte habe. Die Beschwerdeführerin nannte daraufhin ihren Onkel, eine Tante und ihren Vater (OZ 7, S. 9). Ihren Sohn und die Geschwister nannte die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Auf weitere Nachfrage gab die Beschwerdeführerin sogar an, dass ihr Onkel auch Kinder in Mogadischu habe, auch hier ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin diese in den Befragungen nicht angegeben hat (OZ 7, S. 9, S. 11). Die Beschwerdeführerin wurde auch gefragt, wie viele Geschwister ihre Eltern hatten, zur Mutter gab sie zunächst nur an, dass diese zwei Schwestern hatte. Erst auf Vorhalt, dass sie bereits einen Onkel mütterlicherseits erwähnt hatte, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter doch zwei Schwestern und zusätzlich einen Bruder hatte (OZ 7, S. 10). Dies macht auf das Gericht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin versucht ihre weitreichenden familiären Anknüpfungspunkt in Somalia zu verschleiern. Da die Beschwerdeführerin angab, dass sie mit den erwachsenen Kindern der Cousine der Mutter bei der Ausreise ebenfalls zusammengelebt hat und die Beschwerdeführerin auch nicht angab, dass diese Kinder weggezogen seien, geht das Gericht davon aus, dass sowohl die Cousine der Mutter als auch die Kinder von dieser noch im Heimatdorf in Somalia, mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, zusammen leben. 2.
  24. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin konnte ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darlegen. 2.2.
  25. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere vor dem Bundesamt (AS 68-69), lediglich vage und unkonkret hielt und diese nur auf Nachfragen weiter konkretisierte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte die Beschwerdeführerin - trotz wiederholter Aufforderung, ihr Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern (OZ 7, S. 11) - bloß eine grobe und allgemein gehaltene Rahmengeschichte, die sie erst auf Nachfragen näher darlegte. Selbst auf Nachfragen blieben die Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend vage und ausweichend. Auch dabei konnte diese keine konkreten und lebensnahen Details nennen. Die Schilderungen machen nicht den Eindruck, dass es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln würde. So gab die Beschwerdeführer beim Bundesamt nachstehendes an: "A: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe? A: Es steht alles da drinnen. Anm: Frage wird wiederholt.Anmerkung, Frage wird wiederholt. A: Ich möchte in Frieden leben. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? A: Der Grund war die Al Shabaab. Die Al Shabaab wollten mich mit Gewalt heiraten. F: Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie genauere Angaben! Anm: Frage wird durch Dolmetsch erklärt und wiederholt.Anmerkung, Frage wird durch Dolmetsch erklärt und wiederholt. A: Eines Tages, ich war in meinem Heimatdorf, da kommt ein alter Mann ca. 40 Jahre alt. Er sagte, er wolle mich heiraten und ich sagte nein ich möchte keinen alten Mann. 3 Wochen danach stand er vor unserer Tür. Ich war aber nicht zuhause. Meine Tante sagte, dass ein Mann zu uns nachhause gekommen ist und er mit mir reden wollte. Er fragte nach meiner Telefonnummer und meine Tante hat ihm die Telefonnummer gegeben. Nächsten Tag hat er mich angerufen. Er hat gesagt, dass wir uns treffen müssen. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht treffen möchte. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht in der Stadt bin. Ich habe dann angefangen Niqab zu tragen. Er hat immer wieder angerufen. Ich habe dann meinen Onkel und zu meiner Tante gesagt, dass ich hier nicht leben kann und dann bin ich nach Mogadischu gegangen. Ich wollte ihn auf keinen Fall heiraten." (AS 68-68) Es wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Bundesamt, trotz Aufforderung alle Fluchtgründe zu nennen und genauere Angaben zu machen, lediglich eine detaillose Rahmengeschichte präsentiert. 2.2.
  26. Zudem konnte die Beschwerdeführerin diesen Mann selbst nach Aufforderung nicht näher beschreiben. Beim Bundesamt bzw. in der mündlichen Verhandlung machte die Beschwerdeführerin nachstehende Angaben: "F: Wie sah der alte Mann aus, was hat er angehabt? A: Normal ein Hemd und eine Hose." (AS 69) "R: Können Sie den Mann näher beschreiben? BF: Er war normal gekleidet, so wie die anderen. Die Leute haben mir dann gesagt, dass er ein Al Shabaab ist, ich wusste das nicht. Al Shabaab kleiden sich manchmal wie Zivilisten, man kann sie nicht erkennen." (OZ 7, S. 12) Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Mann, der sie zur Heirat gezwungen haben soll und wegen dem sie ihre Heimat und ihren ersten Sohn verlassen habe, nicht beschreiben kann - würde es diesen Mann tatsächlich geben. Insbesondere fällt zur Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auf, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret auf die Frage eingeht, sondern nur eine ausweichende Antwort gibt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sind daher nicht glaubhaft. Auch unplausibel sind die Angaben der Beschwerdeführerin zum Namen des Mannes. So gab die Beschwerdeführerin beim Bundesamt, befragt nach dem Namen des Mannes, an, dass sie nie danach gefragt habe, die Leute hätten gesagt er würde XXXX heißen (AS 70). Es ist unplausibel, dass die Beschwerdeführerin von diesem Mann, der sie aufgefordert habe sie zu heiraten und mit dem auch mehrere Telefonate stattgefunden haben, den Namen nicht selber kennen würde. Da der Mann im selben Dorf gelebt habe (AS 70) und das Dorf sehr klein sei und nur ca. 200 Familien dort wohnen (OZ 7, S. 13), wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Mann bereits davor gekannt haben müsste. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass sie den Mann davor noch nie gesehen habe und ihn auch nicht gekannt habe (AS 70). Es ist auch unplausibel, dass die Beschwerdeführerin den Clan dieses Mannes nicht kennen soll. Da das Dorf sehr klein gewesen sei und der Clan für die Identität eines Somaliers ausschlaggebend ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Clan bekannt sein müsste, wenn es diesen Mann tatsächlich geben würde. Es ist zudem nicht plausibel, dass die Leute im Dorf ihr den Namen des Mannes, nicht jedoch seinen Clan gesagt hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht schlüssig.Auch unplausibel sind die Angaben der Beschwerdeführerin zum Namen des Mannes. So gab die Beschwerdeführerin beim Bundesamt, befragt nach dem Namen des Mannes, an, dass sie nie danach gefragt habe, die Leute hätten gesagt er würde römisch 40 heißen (AS 70). Es ist unplausibel, dass die Beschwerdeführerin von diesem Mann, der sie aufgefordert habe sie zu heiraten und mit dem auch mehrere Telefonate stattgefunden haben, den Namen nicht selber kennen würde. Da der Mann im selben Dorf gelebt habe (AS 70) und das Dorf sehr klein sei und nur ca. 200 Familien dort wohnen (OZ 7, S. 13), wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Mann bereits davor gekannt haben müsste. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, dass sie den Mann davor noch nie gesehen habe und ihn auch nicht gekannt habe (AS 70). Es ist auch unplausibel, dass die Beschwerdeführerin den Clan dieses Mannes nicht kennen soll. Da das Dorf sehr klein gewesen sei und der Clan für die Identität eines Somaliers ausschlaggebend ist, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Clan bekannt sein müsste, wenn es diesen Mann tatsächlich geben würde. Es ist zudem nicht plausibel, dass die Leute im Dorf ihr den Namen des Mannes, nicht jedoch seinen Clan gesagt hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht schlüssig. 2.2.
  27. Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin sowohl beim Bundesamt in der freien Erzählung (AS 68-69) als auch in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung (OZ 7, S. 11f) keine Angaben machte, dass sie am Telefon mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dies wäre jedoch ein besonders einprägsames Erlebnis, dass in einer freien Erzählung zu den Fluchtgründen jedenfalls angegeben werden würde, wenn eine solche Bedrohung mit dem Umbringen tatsächlich stattgefunden hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin nach dem genauen Inhalt der Telefonate gefragt. Die Beschwerdeführerin gab dazu jedoch nur vage und ausweichend an: "Er sagte, dass er mich heiraten wird und wenn nicht, dann wird er mich töten. Es gab dort keine Regierung, ich konnte keine Anzeige machen." (OZ 7, S. 12). Da es jedoch nach Angaben der Beschwerdeführerin 4 Telefonate gab als sie noch in ihrem Heimatdorf war, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Anzahl keine detailreichen und ausführlichen Angaben machen konnte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. 2.2.
  28. Beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass eines Tages ein Mann zu ihr gekommen sei, der zu ihr gesagt habe, dass er sie heiraten möchte (AS 68). In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am Markt gewesen sei, es sei ein Mann der Al Shabaab zu ihr gekommen, der ihr gesagt habe, dass er sie kennen lernen möchte (OZ7, S. 11). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin einmal angibt, dass der Mann gleich heiraten wollte und die Beschwerdeführerin ein anderes Mal angibt, dass der Mann sie zuerst kennenlernen wollte. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. 2.2.
  29. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Zwangsheirat sowie zur Bedrohung der Al Shabaab sind aus den genannten Gründen nicht glaubhaft. Es konnte daher weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu einer Heirat gezwungen worden sei, noch dass diese in Somalia Bedrohungen ausgesetzt war. Auch eine begründete Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder vor Lebensgefahr konnte nicht erkannt und daher nicht festgestellt werden. 2.2.
  30. In der Beschwerde wurde weiter vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines westlichen Lebensstils, da sie schwanger sei und nicht nach der islamischen Ordnung lebe, bei einer Rückkehr asylrelevant gefährdet sei. Es konnte jedoch auch eine Bedrohung aus diesen Gründen nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch zu einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia befragt: "R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Er hätte mich getötet, wenn ich dort geblieben wäre. Niemand könnte ihn davon abhalten und jetzt würde er es auch tun. R: Wie hätte er Sie in Mogadischu finden sollen? BF: Ich weiß es nicht. Er hatte mir das aber am Telefon gesagt und ich hatte Angst bekommen. Sie finden die Leute. R: Gibt es sonst noch einen Grund, warum Sie nicht nach Somalia zurückgehen können? BF: Nein." (OZ 7, S. 14) Die Beschwerdeführerin gab weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie auf Grund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils oder als alleinstehende Frau in Somalia Probleme haben könnte. Die Beschwerdeführerin verneinte explizit bei einer Rückkehr nach Somalia - außer wegen der Al Shabaab - Probleme zu haben. Eine besonders westliche Lebenseinstellung oder diesbezügliche Probleme hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht behauptet und sind auch keine diesbezüglichen Umstände hervorgetreten. Da die Beschwerdeführerin ihren zweiten Mann im Oktober 2016 in Wien gehreiratet hat und die Kinder erst nach einem Jahr auf die Welt gekommen sind, sind die Kinder nach islamischem Recht als ehelich zu betrachten. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem zweiten Mann und ihren zwei Kindern in Österreich zusammen. Es ist daher auch hier kein "unislamisches" Verhalten zu erkennen. Die Beschwerdeführerin wurde am Ende der Verhandlung auch gefragt ob sie noch etwas sagen möchte, was sie noch nicht angegeben hat. Die Beschwerdeführerin gab jedoch auch hier nicht an, dass sie auf Grund ihrer Lebenseinstellung, ihres Lebensstils in Österreich oder auf Grund ihrer Rolle als Mutter in Somalia bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin gab stattdessen an, dass sie Asyl bekommen möchte, weil sie sich um ihren Sohn der in Somalia lebe sorge und sie diesen dann schnell nachholen könne (OZ 7, S. 15). Es ist jedoch auch aus dieser Angabe keine Bedrohungssituation betreffend die Beschwerdeführerin zu erkennen. Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits in Somalia in ihrem Heimatdorf als alleinstehende und alleinerziehende Frau gelebt. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, dass es dort zu Konflikten oder Bedrohungen gekommen sei, weil sie eine alleinerziehende oder alleinstehende Frau gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat dort bei einer Verwandten gewohnt. Die VErwandte hat auch zwei erwachsene Söhne, die bereits mit der Beschwerdeführerin zusammen gewohnt haben, sodass die Beschwerdeführerin im Heimatdorf auch über familiäre und soziale Unterstützung verfügt bzw. auch durch männliche Verwandte familiären Schutz hat. Da sich diese Verwandten auch noch jetzt um ihren ersten Sohn kümmern ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf keinen Schutz und keine Unterstützung vorfinden sollte. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia gezwungen wäre in ein IDP-Camp gehen zu müssen. 2.2.
  31. Es ist für das Gericht zudem nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre in Österreich geborenen Kinder mit nach Somalia nehmen würde, für den Fall, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste. Die Beschwerdeführerin hat ihren ersten Sohn in Somalia gelassen als sie ausgereist ist. Es ist daher nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre zwei in Österreich geborenen Kinder dem Vater wegnehmen soll und in ein - im Vergleich zu Österreich - unsichereres Land mitnehmen sollte. Hier ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass sie mit den Kindern in Somalia zwar nicht überleben könnte, sie die Kinder aber trotzdem lieber mitnehmen würde (OZ 7, S. 14). Es sind diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre in Österreich geborenen Kinder, für den Fall dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste, nach Somalia mitnehmen würde. 2.2.
  32. Es konnten daher das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. 2.
  33. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige des Clans der Hawiye bzw. der XXXX in Somalia psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt seien. Die Hawiye sind einer der vier Hauptclans und daher ein angesehener und nobler Clan. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass dieser Clan Verfolgungen ausgesetzt sei.Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige des Clans der Hawiye bzw. der römisch 40 in Somalia psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt seien. Die Hawiye sind einer der vier Hauptclans und daher ein angesehener und nobler Clan. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass dieser Clan Verfolgungen ausgesetzt sei.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Spruchpunkt I. des Bescheides - Asyl gemäß § 3 AsylG3.
  36. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen konnte nicht festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab, eine Gefahr der Zwangsheirat oder eine Bedrohung als alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau bzw. auf Grund ihrer Lebenseinstellung, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere der Angehörigkeit zu einem niederen Clan oder bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, jedoch Asylrelevanz erreichen. Die Beschwerdeführerin gehört keinem Minderheitenclan an. Das Gericht geht zudem davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Somalia über familiäre und soziale Kontakte verfügt, sodass diese auch auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Es ist daher auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin in ein IDP-Lager müsste, da diese jedenfalls bei Verwandten Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfindet. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen vor. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren in Somalia lebenden ersten Sohn nach Österreich nachzuholen, stellt keinen Asylgrund für die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Asylverfahren dar. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuerkannt werden.Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W251.2161228.1.00

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