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{'item': 'W261 2192678-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW261 2192678-1 SpruchW261 2192678-1/2Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX , in der Provinz Laghman geboren. Er sei drei Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und hätte in seinem Dorf nicht mehr leben können, weil dieses von den Taliban besetzt sei.Am 05.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 , in der Provinz Laghman geboren. Er sei drei Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und hätte in seinem Dorf nicht mehr leben können, weil dieses von den Taliban besetzt sei. Das Landesgericht für Strafsachen verhängte mit Beschluss vom 05.08.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft.Das Landesgericht für Strafsachen verhängte mit Beschluss vom 05.08.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten teilbedingt, davon 2 (zwei) Monate unbedingt, 8 (acht) Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt. Am 19.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, dass seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würde. Er selbst habe wegen seines Dienstes vier Jahre nicht nach Hause kommen können. Nach seinem Dienst hätte er nach Hause kommen können. Er habe seinen Bruder angerufen, der ihm mitgeteilt hätte, dass er dies nicht tun solle, da es im Dorf viele Taliban gäbe. Sein Leben sei in Gefahr, weswegen er beschlossen habe zu flüchten. Er persönlich sei in Afghanistan nie bedroht oder verfolgt worden. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt III keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. AsylG, erließ ihm gegenüber im Spruchpunkt IV gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei. Schließlich sprach die belangte Behörde im Spruchpunkt V aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, und erließ im Spruchpunkt VII gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch drei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. AsylG, erließ ihm gegenüber im Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei. Schließlich sprach die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch fünf aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, und erließ im Spruchpunkt römisch sieben gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er von Seiten der Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden wäre und sohin sein Heimatland hätte verlassen müssen. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der BF sei jung und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor. Bedingt dadurch, dass er in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei, stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2018 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Eingabe vom 16.04.2018 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vollumfänglich angefochten werde. Es würde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ebenso vorliegen, wie mangelhafte Länderfeststellungen. Die belangte Behörde habe die Bedrohungslage, die Sicherheitslage und die Situation von Rückkehrern in Afghanistan verkannt. Auf Grundlage dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der BF habe aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF unter Hinweis auf seine angegebenen Fluchtgründe in eine unzumutbare Situation geraten. Er könne nicht in seine Herkunftsprovinz Laghman zurückkehren und verfüge über kein familiäres Netzwerk in Kabul. Zudem würde er im Hinblick auf die volatile Sicherheitslage ständig Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen, Angriffen oder Kampfhandlungen zu werden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass beim BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem BF eine Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK oder des

  1. oder
  2. Zusatzprotokolls der ERMK garantierten Rechte drohe. Hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbotes habe es die belangte Behörde unterlassen, das Familien- und Privatleben des BF ausreichend zu erfragen. Die belangte Behörde habe die Milderungsgründe bei der Verurteilung des BF nicht hinreichend berücksichtigt, und daher keine ausreichende Gefährdungsprognose erstellt. Der BF bereue seine Straftat, weswegen davon auszugehen sei, dass keine Gefährdung von ihm ausgehe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Mit Eingabe vom 16.04.2018 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vollumfänglich angefochten werde. Es würde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ebenso vorliegen, wie mangelhafte Länderfeststellungen. Die belangte Behörde habe die Bedrohungslage, die Sicherheitslage und die Situation von Rückkehrern in Afghanistan verkannt. Auf Grundlage dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der BF habe aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF unter Hinweis auf seine angegebenen Fluchtgründe in eine unzumutbare Situation geraten. Er könne nicht in seine Herkunftsprovinz Laghman zurückkehren und verfüge über kein familiäres Netzwerk in Kabul. Zudem würde er im Hinblick auf die volatile Sicherheitslage ständig Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen, Angriffen oder Kampfhandlungen zu werden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass beim BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem BF eine Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK oder des
  3. oder
  4. Zusatzprotokolls der ERMK garantierten Rechte drohe. Hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbotes habe es die belangte Behörde unterlassen, das Familien- und Privatleben des BF ausreichend zu erfragen. Die belangte Behörde habe die Milderungsgründe bei der Verurteilung des BF nicht hinreichend berücksichtigt, und daher keine ausreichende Gefährdungsprognose erstellt. Der BF bereue seine Straftat, weswegen davon auszugehen sei, dass keine Gefährdung von ihm ausgehe. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 17.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am selben Tag einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gesondert entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2192678.1.00

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