4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX , in der Provinz Laghman geboren. Er sei drei Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und hätte in seinem Dorf nicht mehr leben können, weil dieses von den Taliban besetzt sei.Am 05.12.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 , in der Provinz Laghman geboren. Er sei drei Jahre bei der afghanischen Armee gewesen und hätte in seinem Dorf nicht mehr leben können, weil dieses von den Taliban besetzt sei. Das Landesgericht für Strafsachen verhängte mit Beschluss vom 05.08.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a und 3 SMG wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft.Das Landesgericht für Strafsachen verhängte mit Beschluss vom 05.08.2017 gegen den BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und 3 SMG wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten teilbedingt, davon 2 (zwei) Monate unbedingt, 8 (acht) Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtkräftig verurteilt. Am 19.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, dass seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würde. Er selbst habe wegen seines Dienstes vier Jahre nicht nach Hause kommen können. Nach seinem Dienst hätte er nach Hause kommen können. Er habe seinen Bruder angerufen, der ihm mitgeteilt hätte, dass er dies nicht tun solle, da es im Dorf viele Taliban gäbe. Sein Leben sei in Gefahr, weswegen er beschlossen habe zu flüchten. Er persönlich sei in Afghanistan nie bedroht oder verfolgt worden. Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt III keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. AsylG, erließ ihm gegenüber im Spruchpunkt IV gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei. Schließlich sprach die belangte Behörde im Spruchpunkt V aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, und erließ im Spruchpunkt VII gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch drei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. AsylG, erließ ihm gegenüber im Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei. Schließlich sprach die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch fünf aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, und erließ im Spruchpunkt römisch sieben gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er von Seiten der Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden wäre und sohin sein Heimatland hätte verlassen müssen. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der BF sei jung und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor. Bedingt dadurch, dass er in Österreich wegen eines Suchtmitteldeliktes strafrechtlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei, stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2018 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Eingabe vom 16.04.2018 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vollumfänglich angefochten werde. Es würde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ebenso vorliegen, wie mangelhafte Länderfeststellungen. Die belangte Behörde habe die Bedrohungslage, die Sicherheitslage und die Situation von Rückkehrern in Afghanistan verkannt. Auf Grundlage dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der BF habe aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF unter Hinweis auf seine angegebenen Fluchtgründe in eine unzumutbare Situation geraten. Er könne nicht in seine Herkunftsprovinz Laghman zurückkehren und verfüge über kein familiäres Netzwerk in Kabul. Zudem würde er im Hinblick auf die volatile Sicherheitslage ständig Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen, Angriffen oder Kampfhandlungen zu werden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass beim BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem BF eine Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK oder des
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2192678.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.