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W263 2167576-1

Obsah (13)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlW263 2167576-1 SpruchW263 2167576-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER

§ 24

Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt und setzte unter Zugrundelegung des Altersgutachtens als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX fest.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt und setzte unter Zugrundelegung des Altersgutachtens als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 fest.
  4. Das BFA wies mit Bescheid vom 11.07.2017 den o.a. Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 11.07.2017 den o.a. Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche vom BFA in der Folge unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
  2. Mit Schreiben vom 18.09.2017 und 05.01.2018 brachte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe Unterlagen in Vorlage.
  3. Mit E-Mail vom 19.03.2018 stellte die XXXX als bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers XXXX der XXXX, XXXX, die Anfrage an das BFA, ob ihr Mieter (Anm.: der BF), abgeschoben worden sei. Das BFA erteilte aus Datenschutzgründen keine Auskunft und legte die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. Mit E-Mail vom 19.03.2018 stellte die römisch 40 als bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers römisch 40 der römisch 40 , römisch 40 , die Anfrage an das BFA, ob ihr Mieter Anmerkung, der BF), abgeschoben worden sei. Das BFA erteilte aus Datenschutzgründen keine Auskunft und legte die Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Mit E-Mail vom 11.04.2018 übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem BFA und dieses in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht, die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführte Abmeldung von der Grundversorgung des BF mit 31.03.
  6. Als Abmeldungsgrund ist der unbekannte Aufenthalt des BF angeführt.
  7. Mit Schreiben vom 12.04.2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die Abmeldung von der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ins Parteiengehör und legte eine Frist von einer Woche für die Erstattung einer Stellungnahme fest. Weiters wurde darin u.a. mitgeteilt, dass dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Auskunft erteilt wurde, dass der BF abgemeldet worden sei, weil er im März 2018 nicht zur monatlichen Auszahlung erschienen sei (der BF habe "privat gewohnt").
  8. Die durch das erkennende Gericht am 12.04.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass der BF von 04.11.2016 bis laufend an der Adresse XXXX, XXXX, Unterkunftgeber
  9. Die durch das erkennende Gericht am 12.04.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass der BF von 04.11.2016 bis laufend an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , Unterkunftgeber XXXX (Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Andere Wohnsitze liegen nicht vor.römisch 40 (Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Andere Wohnsitze liegen nicht vor.
  10. Mit Schreiben vom 18.04.2018 teilte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit, dass die vom BF erteilte Vollmacht zurückgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat den BF wegen unbekannten Aufenthalts mit 31.03.2018 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er im März 2018 nicht zur monatlichen Auszahlung erschienen war. Die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe unterließ es zum Verbleib des BF Stellung zu nehmen und legte die Vollmacht mit Schreiben vom 18.04.2018 zurück. Der Vermieter des BF steht derzeit nicht in Kontakt mit ihm. Die BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten und wurden auch nicht substantiiert bestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, indem er dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, indem er dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Der BF hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ist das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Der BF hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Im vorliegenden Fall besteht kein Kontakt zwischen dem BF und dem letzten Unterkunftgeber. Der BF erschien auch nicht mehr zur monatlichen Auszahlung, weshalb er von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe unterließ es, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF scheint zwar (noch) im Zentralen Melderegister auf, jedoch ist aus den Gesamtumständen ersichtlich, dass er dort nicht mehr wohnt bzw. nicht anzutreffen ist. Der gegenwärtige Aufenthaltsort des BF ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des BF insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich. Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des BF nicht möglich ist, war das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des BF nicht möglich ist, war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2167576.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.