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{'item': 'G302 2154766-2'}

Obsah (10)Art 133§ 32§ 21§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlG302 2154766-2 SpruchG302 2154766-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2017, Zl. G302 2154766-1/13E, wurde über den Vorlageantrag von XXXX (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST), SVNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 05.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt werde. Die Revision sei nicht zulässig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2017, Zl. G302 2154766-1/13E, wurde über den Vorlageantrag von römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller oder kurz AST), SVNR: römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservices vom 05.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt werde. Die Revision sei nicht zulässig. Mit Eingabe vom 28.12.2017 stellte der AST einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 und Z 4 Vw

GVG. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller mit gerichtlichem Vergleich vom 06.09.2017, LG XXXX, die Pension rückwirkend ab 01.11.2013 unbefristet gewährt worden sei. Sämtliche in dem sich somit ergebenden Nachzahlungszeitraum von 01.11.2013 bis 31.10.2017 tatsächlich gewährten AMS-Leistungen seien daher grundsätzlich im Rahmen einer Legalzession iSd § 23 Abs. 6 AlVG zwischen PVA und AMS maximal mit der Höhe der gewährten Leistungen im jeweiligen Leistungszeitraum abzurechnen.Mit Eingabe vom 28.12.2017 stellte der AST einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller mit gerichtlichem Vergleich vom 06.09.2017, LG römisch 40 , die Pension rückwirkend ab 01.11.2013 unbefristet gewährt worden sei. Sämtliche in dem sich somit ergebenden Nachzahlungszeitraum von 01.11.2013 bis 31.10.2017 tatsächlich gewährten AMS-Leistungen seien daher grundsätzlich im Rahmen einer Legalzession iSd Paragraph 23, Absatz 6, AlVG zwischen PVA und AMS maximal mit der Höhe der gewährten Leistungen im jeweiligen Leistungszeitraum abzurechnen. Aus purer Präpotenz des BVwG und gewillkürter Arroganz gegenüber dem berechtigten Verlangen des Antragstellers habe das BVwG auf eine ausdrücklich beantragte Verhandlung rechtswidrig verzichtet. Das Verwaltungsgericht habe zwar begründet, warum die alte Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2006 zur Neubemessung aufgrund der unstrittig bestehenden neuerlichen Anwartschaft zu verwenden sei und daher gleichzeitig eine Neubewertung des Arbeitslosengeldes erfolgen müsse, dass also nicht bloß ein Fortbezug iSd § 19 AlVG vorgelegen sei, aber keine Begründung angeben hätte können, warum die alte Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2006 anlässlich der neuen Anwartschaft mit Neubewertung per 27.01.2017 nicht

§ 21Abs. 1 sechster Satz Al

VG aufzuwerten sei.Aus purer Präpotenz des BVwG und gewillkürter Arroganz gegenüber dem berechtigten Verlangen des Antragstellers habe das BVwG auf eine ausdrücklich beantragte Verhandlung rechtswidrig verzichtet. Das Verwaltungsgericht habe zwar begründet, warum die alte Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2006 zur Neubemessung aufgrund der unstrittig bestehenden neuerlichen Anwartschaft zu verwenden sei und daher gleichzeitig eine Neubewertung des Arbeitslosengeldes erfolgen müsse, dass also nicht bloß ein Fortbezug iSd Paragraph 19, AlVG vorgelegen sei, aber keine Begründung angeben hätte können, warum die alte Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2006 anlässlich der neuen Anwartschaft mit Neubewertung per 27.01.2017 nicht

Paragraph 21, Absatz eins, sechster Satz AlVG aufzuwerten sei. Daher hätte das BVwG nicht nach den im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entschieden. Der AST stelle die Anträge, das BVwG möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der vorgelegten neuen Tatsachen, die nur wegen der präpotenten Vorgangsweise des BVwG des Verzichtes der ausdrücklich beantragten Verhandlung bisher nicht vorgebracht werden konnten, stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wieder aufnehmen; das BVwG möge die durch Verzicht seitens des BVwG mutwillig versäumte Verhandlung im Grundverfahren nun im wiederaufgenommenen Verfahren durchführen, um den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt endlich wirklich abzuklären; das Bundesverwaltungsgericht möge nach Erfassung des Sachverhaltes und Anhörung der allenfalls geänderten Rechtsstandpunkte der beteiligten Parteien in einer durch zu führenden Verhandlung feststellen, dass im vorliegendem Fall die Abrechnung der tatsächlich gewährten AMS-Leistungen im Sinne der Legalzession iSd § 23 Abs. 6 AlVG zu entscheiden war bzw. ist.Der AST stelle die Anträge, das BVwG möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der vorgelegten neuen Tatsachen, die nur wegen der präpotenten Vorgangsweise des BVwG des Verzichtes der ausdrücklich beantragten Verhandlung bisher nicht vorgebracht werden konnten, stattgeben und das zugrunde liegende Verfahren wieder aufnehmen; das BVwG möge die durch Verzicht seitens des BVwG mutwillig versäumte Verhandlung im Grundverfahren nun im wiederaufgenommenen Verfahren durchführen, um den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt endlich wirklich abzuklären; das Bundesverwaltungsgericht möge nach Erfassung des Sachverhaltes und Anhörung der allenfalls geänderten Rechtsstandpunkte der beteiligten Parteien in einer durch zu führenden Verhandlung feststellen, dass im vorliegendem Fall die Abrechnung der tatsächlich gewährten AMS-Leistungen im Sinne der Legalzession iSd Paragraph 23, Absatz 6, AlVG zu entscheiden war bzw. ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts. Der Sachverhalt ist unstrittig. Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), lauten: § 32

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.
  1. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Auch der VwGH sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.2.
  2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auch der VwGH sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2017 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117; vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081)Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 69, Absatz eins, AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117; vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081) Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt auf die sog "nova reperta" ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH vom 04.07.2000, Zl. 2000/05/0105; vom 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH vom 28.03.1990, Zl. 89/03/0283; vom 19.01.1999, Zl. 97/05/0115).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt auf die sog "nova reperta" ab (VwSlg 7721 A/1970; VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), deren Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde (VwGH vom 04.07.2000, Zl. 2000/05/0105; vom 19.10.2005, Zl. 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH vom 28.03.1990, Zl. 89/03/0283; vom 19.01.1999, Zl. 97/05/0115). Mit dem "Abschluss" des wieder aufzunehmenden Verfahrens ist bei einer Wiederaufnahme auf Antrag der Partei der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint, weil die Partei ihr vorher bekannt gewordene Tatsachen oder Beweise noch im Rechtsmittelweg geltend machen kann (VwGH vom
  3. 1994, Zl. 90/13/0003; vom 27.02.1995, Zl. 90/10/0137; vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH vom 13.10.1980, Zl. 3073/80; vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; vgl auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger 3 Rz 583; Thienel 4 312; Walter/Mayer Rz 588; Walter/Thienel AVG § 69 Anm 12). Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache weder dem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht (VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (VwGH vom 13.10.1980, Zl. 3073/80; vom 20.02.1992, Zl. 91/09/0196; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455; Hengstschläger 3 Rz 583; Thienel 4 312; Walter/Mayer Rz 588; Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 12). Tritt durch die neu entstandenen Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde - auf Antrag oder von Amts wegen - eine neue Entscheidung getroffen werden, weil mangels Identität der Sache weder dem auf der Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag noch der neuen Entscheidung die Rechtskraft des Vorbescheides im Wege steht (VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine "nova reperta" und da Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG dar (Vw

GH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411; Hengstschläger 3 Rz 583; Walter/Mayer Rz 588).Bei neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die im Verfahren mangels Gewährung von Parteiengehör nicht geltend gemacht werden konnten, handelt es sich um keine "nova reperta" und da Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Parteiengehörs, ohnedies im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können stellen diese daher keinen Wiederaufnahmegrund

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar (VwGH vom 16.06.1999, Zl. 98/01/0411; Hengstschläger 3 Rz 583; Walter/Mayer Rz 588). Mit Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (VwGH vom 19.04.1994, Zl. 90/07/0124; vom 04.09.2003, Zl. 2000/17/0024; vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127; vgl auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge (VwGH vom 19.02.1992, Zl. 90/12/0224; vom 15.12.1994, Zl. 93/09/0434), soweit sie rational feststellbar sind, wie zB Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die - wie etwa die Zahlungswilligkeit - der Beobachtung eines anderen zugänglich sind (VwGH vom 14.06.1982, Zl. 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes" (VwGH vom 30.09.1985, Zl. 85/10/0067; vom 16.12.1992, Zl. 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH vom 20.11.2003, Zl. 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (VwGH vom 26.04.1994, Zl. 91/14/0129; vom 23.04.1998, Zl. 95/15/0108).Mit Tatsachen iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (VwGH vom 19.04.1994, Zl. 90/07/0124; vom 04.09.2003, Zl. 2000/17/0024; vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127; vergleiche auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge (VwGH vom 19.02.1992, Zl. 90/12/0224; vom 15.12.1994, Zl. 93/09/0434), soweit sie rational feststellbar sind, wie zB Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die - wie etwa die Zahlungswilligkeit - der Beobachtung eines anderen zugänglich sind (VwGH vom 14.06.1982, Zl. 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes" (VwGH vom 30.09.1985, Zl. 85/10/0067; vom 16.12.1992, Zl. 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH vom 20.11.2003, Zl. 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (VwGH vom 26.04.1994, Zl. 91/14/0129; vom 23.04.1998, Zl. 95/15/0108). Um keine "nova reperta" iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH vom 29.09.1993, Zl. 93/02/0173; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/20/0077; vom 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022). Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH vom 16.02.1994, Zl. 90/13/0003; vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2000/07/0240).Um keine "nova reperta" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen (VwGH vom 29.09.1993, Zl. 93/02/0173; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031). Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/20/0077; vom 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022). Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH vom 16.02.1994, Zl. 90/13/0003; vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2000/07/0240). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung (VwGH vom 19.02.1992, Zl. 90/12/0224; vom 20.11.2003, Zl. 2002/09/0153; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), das heißt neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 23.04.1998, Zl. 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des VfGH oder VwGH (VwGH vom 16.03.1987, Zl. 84/10/0072; vom 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH vom 17.12.1999, Zl. 99/02/0270; vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH vom 06.04.1987, Zl. 87/10/0029; vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwSlg 2255 A/1951; VwGH vom 10.04.1987, Zl. 86/04/0233; vom 04.09.2003, Zl.2000/17/0024). Mit der der neu geschaffenen Z 4 des § 32 Abs. 1 wurde die Reglung des § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG in das VwGVG übernommen. Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem BVwG die Einwendung der entschiedenen Sache (res judicata) begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr (und dem BVwG) noch nicht bekannt war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 K 19).Mit der der neu geschaffenen Ziffer 4, des Paragraph 32, Absatz eins, wurde die Reglung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG in das VwGVG übernommen. Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche oder behördliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem BVwG die Einwendung der entschiedenen Sache (res judicata) begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr (und dem BVwG) noch nicht bekannt war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 32, K 19). Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen (vgl. Antoniolli/Koja 813; Hengstschläger 3 Rz 591; Thienel 4 317; Walter/Mayer Rz 602). Maßgeblich sind ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen.Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen vergleiche Antoniolli/Koja 813; Hengstschläger 3 Rz 591; Thienel 4 317; Walter/Mayer Rz 602). Maßgeblich sind ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. Soweit der Antragsteller die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt, bildet dies keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 30 mwN).Soweit der Antragsteller die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung bemängelt, bildet dies keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 30 mwN). Zudem wäre es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen, den vor dem Landesgericht XXXX abgeschlossenen Vergleich vom 06.09.2017 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen; somit liegt ein Mitverschulden des Antragstellers an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 38), zumal die Entscheidung des BVwG erst am 19.12.2017 ergangen ist.Zudem wäre es dem Antragsteller bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen, den vor dem Landesgericht römisch 40 abgeschlossenen Vergleich vom 06.09.2017 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen; somit liegt ein Mitverschulden des Antragstellers an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 38), zumal die Entscheidung des BVwG erst am 19.12.2017 ergangen ist. Außerdem hätte dieser Umstand nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnisses geführt, da sich das gegenständliche Erkenntnis als rechtsrichtig erweist. Das BVwG hat im konkreten Fall nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entschieden. Ein Vergleich in einem Zivilprozess dient der Beilegung der Streitsache und berührt in keinster Weise die Auslegung des AlVG. Abschließend wird festgestellt, dass der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederaufnahme ein völlig ungeeignetes Rechtsinstrument gewählt hat. Gegen Entscheidungen des BVwG kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 2.4. Der Antrag erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2154766.2.00

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