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{'item': 'G303 2159509-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 24§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlG303 2159509-1 SpruchG303 2159509-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), vom 10.04.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung am 23.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und sein Grad der Behinderung 50 von Hundert beträgt. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.04.2012 verwiesen, welches dem Bescheid in Kopie als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt wurde.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde vom Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 28.03.2017 und unter Berücksichtigung des Vorgutachtens aus dem Jahr 2012, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:2.
  4. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 28.03.2017 und unter Berücksichtigung des Vorgutachtens aus dem Jahr 2012, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Entfernter Hodentumor rechts (Seminom) mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung Oberer Richtsatzwert bei Funktionseinschränkungen mittleren Grades entsprechend seiner psychischen Belastungen krankheitsbedingt, die berufliche Integration blieb trotzdem erhalten 13.01.02 40 2 Mäßige Hypertonie, Herzrhythmusstörungen Fixer Richtsatzwert 05.01.02 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert bei Funktionseinschränkungen geringen Grades, medikamentöse Therapie wurde eingeleitet, HBA1c Wert wurde nicht vorgelegt 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei, die GS 2 und GS 3 würden jedoch nicht weiter steigern, da keine negativen Wechselwirkungen vorhanden seien. Auch aufgrund der leichten Ausprägungen würden die GS 2 und die GS 3 nicht weiter anheben. 2.
  5. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 01.04.2012 habe sich das Zustandsbild gebessert. Die Einschätzung sei um eine Stufe reduziert worden (GdB 40 % anstatt 50 %), da das Heilverfahren des Hodentumor abgeschlossen sei (letzte Kontrolle im LKH Graz, Onkologie, im Jahr 2015). Im Vergleich zum Vorgutachten seien Herzrhythmusstörungen sowie der Diabetes Mellitus Typ 2 hinzugekommen. Diese würden die GS 1 nicht anheben, da im Gesamtbild geringfügige Funktionseinschränkungen vorhanden seien. Die Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 % auf 40 % erfolge durch den Abschluss des Heilverfahrens des operierten Hodentumors

(2012). Es liege ein Dauerzustand vor.
  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, weil er mit einem nunmehr festgestellten Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfülle. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Sachverständigengutachten betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das unter Pkt. I.
  2. angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Sachverständigengutachten betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das unter Pkt. römisch eins.
  3. angeführte Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
  4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 26.05.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Darin wurde vorgebracht, dass der BF der Auffassung sei, dass der festgestellte Grad der Behinderung zu niedrig eingeschätzt worden sei. Der BF leide als Folge der Operation unter hohen Stimmungsschwankungen, fühle sich als unvollständiger Mann und sei seitdem auch keine Partnerschaft mehr eingegangen. Die psychische Funktionsbeeinträchtigung des BF sei nicht entsprechend berücksichtigt worden und stelle diese neben der Angst vor einer neuerlichen Erkrankung und einer eventuellen Zeugungsunfähigkeit einen enormen Leidensdruck dar. Der BF sei auch aufgrund seiner physischen (gemeint wohl: psychischen) Konstellation in ärztlicher Behandlung und seien derzeit noch fachärztliche Begutachtungen und Befunde ausständig, die ebenfalls noch nicht berücksichtigt worden seien. Der BF ersuche daher um neuerliche Überprüfung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind am 30.05.2017 bei diesem eingelangt.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  7. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.01.2018, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.12.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  8. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.01.2018, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 06.12.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Entfernter Hodentumor rechts 3/2012 (Seminom) mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung Oberer Rahmensatz bei Funktionseinschränkungen mittleren Grades Entfernter Hodentumor rechts 3 aus 2012, (Seminom) mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung Oberer Rahmensatz bei Funktionseinschränkungen mittleren Grades 13.01.02 40 2 Mäßige Hypertonie, Herzrhythmusstörungen Fixer Rahmensatzwert 05.01.02 20 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus RSW eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei medikamentöser Therapie ohne Vorlage von Tagesprofil oder HBA1c-Wert 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde begründend ausgeführt, dass dieser sich aus der führenden GS 1 ergebe und weder die GS 2 noch die GS 3 weiter heben würden, da keine wechselseitige Beeinträchtigung bestehen würde.
  9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der BF gehört ab dem XXXX.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Der BF gehört ab dem römisch 40 .2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: * Entfernter Hodentumor rechts im März 2012 mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung (Grad der Behinderung: 40 %) * Mäßige Hypertonie und Herzrhythmusstörungen (Grad der Behinderung: 20%) * Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Grad der Behinderung: 20%) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Es ist im Vergleich zum Begutachtungsergebnis vom 01.04.2012, welches dem Bescheid zugrunde liegt, mit welchem die Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen worden ist, insofern eine relevante Besserung eingetreten, als nunmehr - nach der Operation des rechten Hodentumors - die fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen und das Heilverfahren abgeschlossen ist.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den unbestrittenen Akteninhalt, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, bei dem die österreichische Staatsbürgerschaft des BF ersichtlich ist und durch eine Abfrage beim Hautverband der Sozialversicherungsträger, aus der sich insbesondere ergibt, dass der BF in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.01.2018, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden diese

der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen darauf.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.01.2018, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden diese

der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen darauf. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von XXXX ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Dieses Begutachtungsergebnis deckt mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2017, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt.Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von römisch 40 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Dieses Begutachtungsergebnis deckt mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.04.2017, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Dass die Heilungsbewährung und das Heilverfahren bezüglich des im Jahr 2012 entfernten Hodentumors rechts abgeschlossen sind, ergibt sich aus beiden vorliegenden Sachverständigengutachten. Daher wurde dieses Leiden entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung mit 40 % nunmehr niedriger eingeschätzt, als bei der medizinischen Begutachtung am 01.04.2012, wo dieses Leiden mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet wurde. Diesbezüglich konnte auch eine relevante Besserung festgestellt werden. Von der fachärztlichen Sachverständigen XXXX konnte keine über ein adäquates Maß hinausgehende psychische Beeinträchtigung des BF, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, festgestellt werden.Von der fachärztlichen Sachverständigen römisch 40 konnte keine über ein adäquates Maß hinausgehende psychische Beeinträchtigung des BF, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, festgestellt werden. Der Inhalt des Gutachtens von XXXX vom 10.01.2018 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Dieses Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des Gutachtens von römisch 40 vom 10.01.2018 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Dieses Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. römisch eins Nr. 22/1970in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Gegenständlich wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt und wurde dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs weder von der belangten Behörde noch vom BF widersprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Gegenständlich wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt und wurde dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, im Rahmen des gewährten schriftlichen Parteiengehörs weder von der belangten Behörde noch vom BF widersprochen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der gegenständlichen Rechtssache konnte unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung war auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung war auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Eine Verbesserung des Leideszustandes konnte insofern objektiviert werden, als hinsichtlich des Zustandes nach Operation des rechten Hodentumors im Jahr 2012 nunmehr die fünfjährige Heilungsbewährung abgeschlossen ist. Aus den neu aufgenommenen Leiden des BF resultiert keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist und nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt, sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Daher erfolgt die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2159509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.