Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.02.2018 in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Am 01.03.2018 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots und einer Rückkehrentscheidung befragt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.02.2018 in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Am 01.03.2018 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots und einer Rückkehrentscheidung befragt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Mittellosigkeit des BF, der weder kranken- noch unfallversichert sei und keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft gemacht habe, und dem Fehlen familiärer und privater Bindungen im Bundesgebiet begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Mittellosigkeit des BF, der weder kranken- noch unfallversichert sei und keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft gemacht habe, und dem Fehlen familiärer und privater Bindungen im Bundesgebiet begründet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G laut Spruchpunkt I. wird vom BF ausdrücklich nicht beanstandet. Er bringt zusammengefasst vor, dass er sich am 20.02.2018 kurzfristig zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe sich am Heimweg von einem Aufenthalt in der Schweiz befunden und wollte schon am nächsten Tag in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er habe dem BFA verschwiegen, dass er EUR 600 bei sich gehabt habe. Er habe die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Einreiseverbot notwendig mache. Aufgrund des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet sei es zu keiner behördlichen Anmeldung gekommen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, ihn zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins. wird vom BF ausdrücklich nicht beanstandet. Er bringt zusammengefasst vor, dass er sich am 20.02.2018 kurzfristig zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe sich am Heimweg von einem Aufenthalt in der Schweiz befunden und wollte schon am nächsten Tag in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er habe dem BFA verschwiegen, dass er EUR 600 bei sich gehabt habe. Er habe die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer nicht überschritten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Einreiseverbot notwendig mache. Aufgrund des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet sei es zu keiner behördlichen Anmeldung gekommen. Der BF reiste am 13.03.2018 aus dem Schengenraum aus und sprach am 14.03.2018 bei der österreichischen Botschaft in XXXX vor, wo seine Ausreise bestätigt wurde.Der BF reiste am 13.03.2018 aus dem Schengenraum aus und sprach am 14.03.2018 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 vor, wo seine Ausreise bestätigt wurde. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 26.03.2018 einlangten. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien, wo er über einen Wohnsitz im Ort XXXX verfügt. Er absolvierte in seinem Herkunftsstaat die Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Eine Berufsausbildung machte er nicht. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Familie lebt ebenfalls in Mazedonien. Der BF spricht Mazedonisch; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von seiner Mutter finanziell unterstützt.Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien, wo er über einen Wohnsitz im Ort römisch 40 verfügt. Er absolvierte in seinem Herkunftsstaat die Schule, die er mit der Reifeprüfung abschloss. Eine Berufsausbildung machte er nicht. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Familie lebt ebenfalls in Mazedonien. Der BF spricht Mazedonisch; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde von seiner Mutter finanziell unterstützt. Der BF verfügt über einen am 30.08.2017 ausgestellten und bis 29.08.2022 gültigen mazedonischen Reisepass, mit dem er am 11.02.2018 in den Schengenraum einreiste. Bei der Kontrolle am 20.02.2018 hatte er Bargeld von EUR 340 bei sich. Weitere finanzielle Mittel des BF können nicht festgestellt werden. Der BF reiste ohne Gepäck und ohne persönliche Gegenstände in das Bundesgebiet ein und hatte keine Kleidung mit außer der, die er anhatte. Die Kosten für die Heimreise des BF nach Mazedonien (Fernbusticket XXXX - XXXX) betragen EUR 65.Der BF verfügt über einen am 30.08.2017 ausgestellten und bis 29.08.2022 gültigen mazedonischen Reisepass, mit dem er am 11.02.2018 in den Schengenraum einreiste. Bei der Kontrolle am 20.02.2018 hatte er Bargeld von EUR 340 bei sich. Weitere finanzielle Mittel des BF können nicht festgestellt werden. Der BF reiste ohne Gepäck und ohne persönliche Gegenstände in das Bundesgebiet ein und hatte keine Kleidung mit außer der, die er anhatte. Die Kosten für die Heimreise des BF nach Mazedonien (Fernbusticket römisch 40 - römisch 40 ) betragen EUR
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat (ausgehend von seiner Einreise am 11.02.2018) die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten.Mazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat (ausgehend von seiner Einreise am 11.02.2018) die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit eDer BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ). Außerdem darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex; Artikel 5, Absatz eins, Litera e SDÜ).
Abs 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
, Absatz 4, Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das Vorhandensein ausreichender Unterhaltsmittel für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0157). Basierend auf diesen Grundsätzen ist die Einschätzung des BFA, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, nicht zu beanstanden. Der BF hat keine Bescheinigungsmittel für die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er habe EUR 600 bei sich gehabt, angeboten, und keine Angaben zur Herkunft dieser Mittel oder der am 20.02.2018 mitgeführten EUR 340 gemacht. Zwar steht die geplante Aufenthaltsdauer des BF im Schengenraum nicht fest; er reiste aber erst mehr als zehn Tage nach der Rückgabe seines Reisepasses aus dem Schengengebiet aus, sodass ein beabsichtigter Aufenthalt in zumindest dieser Dauer zugrunde zu legen ist. Ausgehend davon verfügte er nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit und für die Rückreise, zumal er mit dem vorhandenen Geld nicht nur für die Kosten seiner Verpflegung und seines Aufenthalts aufkommen musste, sondern auch alle sonst benötigten Gegenstände (Kleidung, insbesondere Wäsche, zum Wechseln sowie die notwendigsten Toilettartikel) beschaffen musste. Der Betrag von EUR 340 reicht dafür nicht aus, obwohl die Kosten seiner Heimreise nur mit EUR 65 (Fernbusticket von XXXX nach XXXX) anzusetzen sind. Da der BF keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere finanzielle Mittel zu erwerben, verfügte er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für seinen Aufenthalt und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Außerdem hat er weder den Zweck noch die voraussichtliche Dauer noch die Umstände seines Aufenthalts belegt. Daher hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts
Vm Abs 4 Schengener Grenzkodex (Art 5 Abs 1 lit c SDÜ) nicht ein.Zwar steht die geplante Aufenthaltsdauer des BF im Schengenraum nicht fest; er reiste aber erst mehr als zehn Tage nach der Rückgabe seines Reisepasses aus dem Schengengebiet aus, sodass ein beabsichtigter Aufenthalt in zumindest dieser Dauer zugrunde zu legen ist. Ausgehend davon verfügte er nicht über ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit und für die Rückreise, zumal er mit dem vorhandenen Geld nicht nur für die Kosten seiner Verpflegung und seines Aufenthalts aufkommen musste, sondern auch alle sonst benötigten Gegenstände (Kleidung, insbesondere Wäsche, zum Wechseln sowie die notwendigsten Toilettartikel) beschaffen musste. Der Betrag von EUR 340 reicht dafür nicht aus, obwohl die Kosten seiner Heimreise nur mit EUR 65 (Fernbusticket von römisch 40 nach römisch 40 ) anzusetzen sind. Da der BF keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere finanzielle Mittel zu erwerben, verfügte er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für seinen Aufenthalt und für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Außerdem hat er weder den Zweck noch die voraussichtliche Dauer noch die Umstände seines Aufenthalts belegt. Daher hielt er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts
, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Absatz 4, Schengener Grenzkodex (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ) nicht ein. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt.
Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Da der BF die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, obwohl er die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritt. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ("Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde", §§ 52 ff FPG) zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Abs 4 Z 1a FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Abs 1 FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG ("Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde", Paragraphen 52, ff FPG) zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, FPG wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Der BF hielt sich nur kurz in Österreich auf. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben ein, weil sein Lebensmittelpunkt in Mazedonien liegt und er keine relevanten Bindungen im Inland hat. Kontakte zu allfälligen, in Österreich oder anderen Schengen-Staaten lebenden Freunden können auch durch deren Besuche in Mazedonien, durch Telefonate und andere Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) gepflegt werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen, sodass diese nicht zu beanstanden ist.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen, sodass diese nicht zu beanstanden ist. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Mazedonien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation dort und der Lebensumstände des BF, der über eine Wohnmöglichkeit in seiner Heimat verfügt und von seiner Mutter auch dort unterstützt werden kann, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Mazedonien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation dort und der Lebensumstände des BF, der über eine Wohnmöglichkeit in seiner Heimat verfügt und von seiner Mutter auch dort unterstützt werden kann, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF und des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht konkret kritisiert und der BF mittlerweile bereits selbständig nach Mazedonien ausgereist ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF und des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht konkret kritisiert und der BF mittlerweile bereits selbständig nach Mazedonien ausgereist ist. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).Wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt
Ihm fällt jedoch nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last. Da von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, weil er bloß einen der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt und sich nur kurz im Bundesgebiet aufhielt, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden. Die Mittellosigkeit der BF erfordert (auch in Verbindung mit seiner unrechtmäßigen Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie mit einem allfälligen Verstoß gegen das MeldeG) angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal der BF bereits selbständig in seine Heimat zurückkehrte.Da der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert. Ihm fällt jedoch nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last. Da von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, weil er bloß einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt und sich nur kurz im Bundesgebiet aufhielt, kann von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen werden. Die Mittellosigkeit der BF erfordert (auch in Verbindung mit seiner unrechtmäßigen Einreise und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie mit einem allfälligen Verstoß gegen das MeldeG) angesichts seiner sonstigen straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal der BF bereits selbständig in seine Heimat zurückkehrte. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung noch nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot verhängt werden muss, zumal sich diese Gefahren beim BF noch nicht realisiert haben. Daher ist das Einreiseverbot laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde
Vm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung noch nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot verhängt werden muss, zumal sich diese Gefahren beim BF noch nicht realisiert haben. Daher ist das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Eine Beschwerdeverhandlung kann
Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids aufzuheben ist, sodass insoweit eine Beschwerdeverhandlung auch
GVG nicht erforderlich ist.Eine Beschwerdeverhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids aufzuheben ist, sodass insoweit eine Beschwerdeverhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht erforderlich ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2190259.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.