RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlI409 2137480-2 SpruchI409 2137480-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Sch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am
- Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom
- September 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 (richtig: Z 4) BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom
- September 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 (richtig: Ziffer 4,) BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- August 2017 wurde der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in diesem Erkenntnis (u.a.) aus, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt sind, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen hat.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- August 2017 wurde der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in diesem Erkenntnis (u.a.) aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt sind, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen hat.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- April 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). "Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II); einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde "gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- April 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins). "Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei); einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde "gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Mai 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
- Feststellungen Spätestens am
- Juni 2016 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein; er ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Ägypten und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. In Österreich halten sich seine Onkel und seine Cousins auf. Seine Eltern und Geschwister leben in Ägypten. Mit Wirkung vom
- Juli 2016 trat der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit selbständigem Vertretungsrecht in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein. Am
- August 2016 meldete sich der - in erster Ehe geschiedene - Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsangehörigen zur Eheschließung an, wobei er sich mit seinem ägyptischen Reisepass auswies und eine mit
- Juli 2016 datierte "Ledigenbestätigung" vorlegte. Am
- September 2016 heiratete der Beschwerdeführer zum Schein eine ungarische Staatsangehörige, um auf diesem Wege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen; er führt mit ihr kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Am
- September 2016 heiratete der Beschwerdeführer zum Schein eine ungarische Staatsangehörige, um auf diesem Wege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen; er führt mit ihr kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. A)
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Beweis erhoben. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. Die Tatsache, dass er strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom
- April
- Die Feststellungen zur Firmenbeteiligung und zur Anmeldung zur Eheschließung des Beschwerdeführers beruhen auf dem Auszug aus dem Firmenbuch vom
- Oktober 2016 sowie auf der Auskunft des zuständigen Standesamtes vom
- August
- Zu seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- August 2017 zu verweisen: "1.
- Im Zusammenhang mit der Problematik von sogenannten "Aufenthalts- oder Scheinehen" stehen Behörden und Gerichte vor der Schwierigkeit, im höchstpersönlichen Bereich der Beteiligten ermitteln zu müssen. Ungeachtet der geltenden Offizialmaxime stößt die amtswegige Ermittlungspflicht oftmals an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt; auch muss man dabei regelmäßig von äußeren Umständen Rückschlüsse auf das wahre Gefühlsleben der Eheleute ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis. Er besitze insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden würden. Der Indizienbeweis erfordere damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließe es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1993, 90/13/0155).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis. Er besitze insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden würden. Der Indizienbeweis erfordere damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließe es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1993, 90/13/0155). Zu betonen ist im vorliegenden Zusammenhang, dass es den Eheleuten überlassen ist, ihr Eheleben im beiderseitigen Einvernehmen nach ihrem Belieben zu gestalten. So kann man zB selbst aus dem Umstand, dass die Eheleute nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, noch nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe schließen, auch wenn sie im Innenverhältnis grundsätzlich zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. 1.
- Vor diesem Hintergrund sind im Zusammenhang mit der am
- September 2016 erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen folgende Umstände hervorzuheben: Zunächst ist es nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- September 2016 nicht nur seine 25-prozentige Beteiligung an einer österreichischen GmbH verschwieg, sondern auch seine am nächsten Tag stattfindende Eheschließung mit einer Angestellten eben dieser GmbH - dies obwohl er seine Ehefrau in Linz kennengelernt und sich bereits im August 2016 zur Eheschließung entschlossen haben will. Auch den Umstand, dass seine Onkel mütterlicherseits und seine Cousins in Linz leben, ließ der Beschwerdeführer im Administrativverfahren unverwähnt. Bemerkenswert ist überdies, dass die Eheschließung nicht einmal dreieinhalb Monate nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Juni 2016 und etwa zwei Monate nach dem ersten Kennenlernen im August 2016 stattfand, wobei die Anmeldung zur Eheschließung bereits am
- August 2016 erfolgte und dabei eine, am
- Juli 2016 auf den Namen des - in erster Ehe geschiedenen - Beschwerdeführers ausgestellte "Ledigenbestätigung" vorgelegt wurde. Sein und auch ihr Erklärungsversuch für die rasche Eheschließung, dass er ein Moslem sei und daher keine Freundin haben könne, überzeugte nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer erklärte, er wolle zwei Kinder und sie nur eines, während seine Ehefrau das Bestehen eines Kinderwunsches verneinte. Bei seiner Befragung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- Februar 2017 fiel auf, dass der Beschwerdeführer den Nachnamen seine Ehefrau mit "G." und dann wenig später mit "K." phonetisch falsch aussprach - dies obwohl seine Ehefrau ihren Nachnamen nach der Eheschließung behalten hat, sodass wohl erwartet werden kann, dass ein Ehemann den aktuellen, aus lediglich zwei Silben bestehenden Nachnamen seiner Ehefrau richtig aussprechen kann, auch wenn er des Ungarischen nicht mächtig sein sollte. Erhellend war auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am
- Februar 2017 behauptete, mit seiner Frau im selben Betrieb, aber in unterschiedlichen Schichten zu arbeiten, während seine Ehefrau im Einklang mit ihrem Versicherungsdatenauszug angab, seit Anfang Jänner arbeitslos zu sein. Darüber hinaus verwickelten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Hochzeitsfeier in Widersprüche: So gab er an, dass "20 oder 25 Personen" der Eheschließung beigewohnt hätten; nach Angaben seiner Ehefrau sollen es aber nur "so fünf oder sechs Personen" gewesen sein. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe "zuhause mit meinen Freunden auf die arabische Art gefeiert", während sie von einer Feier "in einem kleinen Hotel ... im Zentrum" sprach, dessen Namen ihr aber nicht mehr erinnerlich war. Hinsichtlich der Eheringe meinte der Beschwerdeführer, sie hätten kurz vor der Eheschließung, am
- September 2016, zwei Ringe gekauft, wobei er seinen wegen seiner Arbeit nicht trage; hingegen behauptete seine Ehefrau, sie hätten Ende Oktober, Anfang November (somit nach der Eheschließung am
- September 2016) nur einen Ring gekauft. Interessant war darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum kein Familienangehöriger seiner Ehefrau bei der Eheschließung anwesend gewesen sei, (u.a.) erwiderte, ihre Mutter sei eine alte Frau und habe daher nicht kommen können; sie gab hingegen zunächst an, dass ihre Eltern nicht kommen hätten können, weil sie gerade dabei seien, ein Haus zu renovieren, sie auch Haustiere hätten und ein Teil der Familie in M. lebe und der andere Teil in Budapest - auf den Vorhalt, dass M. an der österreichischen Grenze liege und die Fahrzeit mit dem Zug von Budapest nach Linz 4:06 Stunden betrage, erwiderte sie plötzlich, dass ihre Eltern nicht hätten kommen wollen; ihren Bruder, zu dem sie ein gutes Verhältnis haben will, ließ sie bei der Beantwortung dieser Frage übrigens unerwähnt. Letztlich spricht auch der persönliche Eindruck des erkennenden Richters für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erinnerte streckenweise an eine Prüfungssituation, wobei seine Ehefrau besser vorbereitet zu sein schien, während er mehrmals zögernd bzw. ausweichend antwortete. Entsprechende Fragenbögen zur Vorbereitung auf solche Einvernahmen sind im Übrigen im Internet abrufbar (vgl. zB http://www.schutzehe.com/data/de_data/de_fragen.htm, Abrufdatum:
- August 2017).Letztlich spricht auch der persönliche Eindruck des erkennenden Richters für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erinnerte streckenweise an eine Prüfungssituation, wobei seine Ehefrau besser vorbereitet zu sein schien, während er mehrmals zögernd bzw. ausweichend antwortete. Entsprechende Fragenbögen zur Vorbereitung auf solche Einvernahmen sind im Übrigen im Internet abrufbar vergleiche zB http://www.schutzehe.com/data/de_data/de_fragen.htm, Abrufdatum:
- August 2017).
- Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die besagte Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen nur zum Schein und nur deshalb einging, weil ihm diese Eheschließung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermittelt." A)
- Rechtliche Beurteilung A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 67 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
- Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Aufenthaltsverbot § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)... Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(1)...Paragraph 70,
(1)...
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich
(4)...".
- § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
- Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)...Paragraph 18,
(1)...
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)...". A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: A) 3.2.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): 1.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre.1.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre. Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt.Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorliegt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom
- August 2017, I409 2137480-2, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Schein eine ungarische Staatsangehörige heiratete, um auf diesem Wege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen; er führt mit ihr kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis (u.a.) aus, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt seien, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen hat.Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom
- August 2017, I409 2137480-2, festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Schein eine ungarische Staatsangehörige heiratete, um auf diesem Wege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen; er führt mit ihr kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis (u.a.) aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt seien, sodass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen hat. Dieses Erkenntnis ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.1.
- Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."1.1.
- Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2014, Ro 2014/21/0039). Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei im vorliegenden Fall die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe und sein Täuschungsverhalten gegenüber der belangten Behörde im Mittelpunkt stehen: So stellte der Beschwerdeführer am
- Juni 2016 einen offenkundig unbegründeten Asylantrag, zumal er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- September 2016 nur oberflächliche Angaben zur Muslimbruderschaft machen konnte und er im weiteren Verlauf der Einvernahme seine Behauptung, als Mitglied der Muslimbruderschaft verfolgt zu werden, nicht aufrechterhielt. So erwiderte er letztlich auf die Frage nach seinen wahren Asylgründen, dass er hier mit 50 oder 60 anderen Personen aus meiner Heimatstadt sei und Rosen verkaufe; er habe in seiner Heimat keine andere Möglichkeit, Geld zu verdienen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- Februar 2017 behauptete der Beschwerdeführer, als Mitglied der Muslimbruderschaft zweimal geschlagen worden zu sein; auch habe man seine Buchhandlung niedergebrannt - Umstände, die er vor der belangten Behörde unerwähnt ließ. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- September 2016 nicht nur seine 25-prozentige Beteiligung an einer österreichischen GmbH verschwieg, sondern auch seine am nächsten Tag stattfindende Eheschließung mit einer Angestellten eben dieser GmbH - dies obwohl er seine Ehefrau in Linz kennengelernt und sich bereits im August 2016 zur Eheschließung entschlossen haben will. Auch den Umstand, dass seine Onkel mütterlicherseits und seine Cousins in Linz leben, ließ der Beschwerdeführer im Administrativverfahren unverwähnt. Hervorzuheben ist überdies, dass die Eheschließung nicht einmal dreieinhalb Monate nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Juni 2016 und etwa zwei Monate nach dem ersten Kennenlernen im August 2016 stattfand, wobei die Anmeldung zur Eheschließung bereits am
- August 2016 erfolgte und dabei eine, am
- Juli 2016 auf den Namen des - in erster Ehe geschiedenen - Beschwerdeführers ausgestellte "Ledigenbestätigung" vorgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - hier: die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens -, ist es notwendig, gegen Fremde, die illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und die daran anschließend versuchen, sich durch die offensichtlich von langer Hand vorbereitete grobe Irreführung der österreichischen Behörden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) - hier: die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens -, ist es notwendig, gegen Fremde, die illegal in das Bundesgebiet eingereist sind und die daran anschließend versuchen, sich durch die offensichtlich von langer Hand vorbereitete grobe Irreführung der österreichischen Behörden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet fast zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet fast zwei Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Während seine Integration in Österreich - abgesehen von seiner Tätigkeit im Rahmen einer österreichischen GmbH und der Kontakte zu seinen Onkeln und seinen Cousins - als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
- September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
- September 2014, 2013/22/0246). Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem Hintergrund der unter A) 1.
- getroffenen Feststellungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem Hintergrund der unter A) 1.
- getroffenen Feststellungen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus. 1.
- Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom
- März 2017 auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltseehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt.1.
- Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom
- März 2017 auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltseehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt. Aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter Punkt 1.1.
- besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren weiter zu reduzieren.
- Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
- Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides):
- Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit dem ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war, als unbegründet abgewiesen. Damit steht mit Blick auf § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz fest, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" ist, wobei sein persönliches Verhalten "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellt, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."
- Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, mit dem ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war, als unbegründet abgewiesen. Damit steht mit Blick auf Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz fest, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" ist, wobei sein persönliches Verhalten "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellt, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Da somit auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen (zur vorzunehmenden Interessensabwägung vgl. die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.1., Rz 1.1.2.).Da somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen (zur vorzunehmenden Interessensabwägung vergleiche die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.1., Rz 1.1.2.). Vor diesem Hintergrund war auch nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen.Vor diesem Hintergrund war auch nach Maßgabe des Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen.
- Daher war die Beschwerde ebenso hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Daher war die Beschwerde ebenso hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. A)
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.
- bis A) 3.2.2.], sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.
- bis A) 3.2.2.], sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Im Übrigen konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- Februar 2017 und am
- Juni 2017, die im Vorverfahren durchgeführt worden waren, zurückgegriffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech ung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech ung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I409.2137480.2.00