← Österreich

{'item': 'I413 2186386-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 414§ 33§ 113§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlI413 2186386-1 SpruchI413 2186386-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.12.2017 wurde dem XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen der am 13.05.2017 fehlenden Anmeldung dreier namentlich genannter Personen (XXXX, XXXX und XXXX) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben.
  2. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.12.2017 wurde dem römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen der am 13.05.2017 fehlenden Anmeldung dreier namentlich genannter Personen (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Finanzpolizei XXXX (in der Folge: Finanzpolizei) am 13.05.2017 um 10:25 Uhr XXXX bei Arbeiten an der Rezeption und XXXX und XXXX bei Vorbereitungsarbeiten in der Küche betreten habe. Zum Kontrollzeitpunkt seien diese Personen nicht bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Aus diesem Grund habe das Finanzamt Anzeige erstattet.Begründend wurde ausgeführt, dass die Finanzpolizei römisch 40 (in der Folge: Finanzpolizei) am 13.05.2017 um 10:25 Uhr römisch 40 bei Arbeiten an der Rezeption und römisch 40 und römisch 40 bei Vorbereitungsarbeiten in der Küche betreten habe. Zum Kontrollzeitpunkt seien diese Personen nicht bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Aus diesem Grund habe das Finanzamt Anzeige erstattet.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig für die Sommersaison 2017 sein Hotel XXXX aufgesperrt habe und der Betrieb zuvor seit dem Ende der Wintersaison geschlossen gewesen sei. Um ca 9:30 Uhr hätten sich die drei Personen beim Beschwerdeführer eingefunden und sei beabsichtigt gewesen, diesen ihren Tätigkeitsbereich zu zeigen und diese sodann - sofern sie mit den ihnen zugewiesenen Tätigkeiten und dem Arbeitsbereich einverstanden seien - unverzüglich und noch vor Arbeitsantritt bei der belangten Behörde anzumelden. Als sich die drei Personen beim Beschwerdeführer eingefunden hätten, sei dieser allerdings telefonisch kontaktiert worden und ihm mitgeteilt worden, dass eines seiner Pferde von der Koppel ausgebrochen sei, woraufhin der Beschwerdeführer dieses Pferd einfangen gegangen sei. Noch bevor der Beschwerdeführer wieder zum Hotel XXXX zurückgekommen sei, habe bereits um 10:25 Uhr eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden und sei es dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder möglich gewesen, den drei angeführten Personen ihren Tätigkeitsbereich zu zeigen, noch diese bei der belangten Behörde zu melden. Die drei Personen hätten in der Zeit zwischen 9:30 und 10:25 Uhr keine Arbeitstätigkeit verrichtet, sondern sich ausschließlich in der Küche umgesehen, wo das Geschirr, die Töpfe, Pfannen etc. seien, um in weiterer Folge nach Rückkehr des Beschwerdeführers die Arbeit anzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldungen auch unverzüglich noch am 13.05.2017 getätigt. Dem Beschwerdeführer sei aus unvorhergesehenen Gründen die Anmeldung dieser drei Personen bei der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 10:25 Uhr nicht möglich gewesen und sei dies unverzüglich nachgeholt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig für die Sommersaison 2017 sein Hotel römisch 40 aufgesperrt habe und der Betrieb zuvor seit dem Ende der Wintersaison geschlossen gewesen sei. Um ca 9:30 Uhr hätten sich die drei Personen beim Beschwerdeführer eingefunden und sei beabsichtigt gewesen, diesen ihren Tätigkeitsbereich zu zeigen und diese sodann - sofern sie mit den ihnen zugewiesenen Tätigkeiten und dem Arbeitsbereich einverstanden seien - unverzüglich und noch vor Arbeitsantritt bei der belangten Behörde anzumelden. Als sich die drei Personen beim Beschwerdeführer eingefunden hätten, sei dieser allerdings telefonisch kontaktiert worden und ihm mitgeteilt worden, dass eines seiner Pferde von der Koppel ausgebrochen sei, woraufhin der Beschwerdeführer dieses Pferd einfangen gegangen sei. Noch bevor der Beschwerdeführer wieder zum Hotel römisch 40 zurückgekommen sei, habe bereits um 10:25 Uhr eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden und sei es dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder möglich gewesen, den drei angeführten Personen ihren Tätigkeitsbereich zu zeigen, noch diese bei der belangten Behörde zu melden. Die drei Personen hätten in der Zeit zwischen 9:30 und 10:25 Uhr keine Arbeitstätigkeit verrichtet, sondern sich ausschließlich in der Küche umgesehen, wo das Geschirr, die Töpfe, Pfannen etc. seien, um in weiterer Folge nach Rückkehr des Beschwerdeführers die Arbeit anzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Anmeldungen auch unverzüglich noch am 13.05.2017 getätigt. Dem Beschwerdeführer sei aus unvorhergesehenen Gründen die Anmeldung dieser drei Personen bei der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um 10:25 Uhr nicht möglich gewesen und sei dies unverzüglich nachgeholt worden.
  4. Mit Bescheid vom 22.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies umfassend.
  5. Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  6. Mit Schreiben vom 14.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Am 10.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. XXXX wurde bei für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten an der Rezeption und XXXX und XXXX bei für den Beschwerdeführer erbrachten Vorbereitungsarbeiten in der Küche von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 13.05.2017 um 10:25 Uhr im Hotel XXXX betreten. Zum Kontrollzeitpunkt waren diese drei Personen bei der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die Anmeldung der drei Dienstnehmer erfolgte am selben Tag um 13:35, also verspätet.1.
  10. römisch 40 wurde bei für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeiten an der Rezeption und römisch 40 und römisch 40 bei für den Beschwerdeführer erbrachten Vorbereitungsarbeiten in der Küche von einem Prüforgan der Finanzpolizei am 13.05.2017 um 10:25 Uhr im Hotel römisch 40 betreten. Zum Kontrollzeitpunkt waren diese drei Personen bei der belangten Behörde nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet. Die Anmeldung der drei Dienstnehmer erfolgte am selben Tag um 13:35, also verspätet. 1.
  11. Es wurde mit XXXX, XXXX und XXXX nicht vereinbart, dass diese am 13.05.2017 unentgeltlich tätig werden.1.
  12. Es wurde mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht vereinbart, dass diese am 13.05.2017 unentgeltlich tätig werden. 1.
  13. Bei XXXX handelt es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.1.
  14. Bei römisch 40 handelt es sich um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. 1.
  15. Vor den gegenständlichen Meldepflichtverletzungen hat sich der Beschwerdeführer noch keine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen lassen.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Der Zeitpunkt der Betretung der XXXX bei Arbeiten an der Rezeption sowie der XXXX und des XXXX bei Arbeiten in der Küche für den Betrieb des Beschwerdeführers im Hotel XXXX am 13.05.2017 um 10:25 Uhr wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch die Anzeige der Finanzpolizei vom 12.07.2017 an die belangte Behörde belegt.2.
  18. Der Zeitpunkt der Betretung der römisch 40 bei Arbeiten an der Rezeption sowie der römisch 40 und des römisch 40 bei Arbeiten in der Küche für den Betrieb des Beschwerdeführers im Hotel römisch 40 am 13.05.2017 um 10:25 Uhr wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch die Anzeige der Finanzpolizei vom 12.07.2017 an die belangte Behörde belegt. 2.
  19. Dass mit XXXX, XXXX und XXXX nicht vereinbart wurde, dass diese am 13.05.2017 unentgeltlich tätig werden, ergibt sich zum einen den im Akt einliegenden Personenblättern betreffend XXXX und XXXX und wurde ein unentgeltliches Tätigwerden vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht behauptet.2.
  20. Dass mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht vereinbart wurde, dass diese am 13.05.2017 unentgeltlich tätig werden, ergibt sich zum einen den im Akt einliegenden Personenblättern betreffend römisch 40 und römisch 40 und wurde ein unentgeltliches Tätigwerden vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht behauptet. 2.
  21. Dass XXXX die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung.2.
  22. Dass römisch 40 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
  23. Dass sich der Beschwerdeführer vor den gegenständlichen Meldepflichtverletzungen noch keine Meldepflichtverletzung zu Schulden hat kommen lassen, kann aus dem Versicherungsakt entnommen werden.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.1.

§ 33

Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- oder Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- oder Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. § 33 Abs 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33

Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 113

Abs 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den

§ 35

Abs 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den

Paragraph 35, Absatz 2, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113

Abs 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf €

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.2.
  2. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl VwGH 07.08.2002, 99/08/0074; ua).3.2.
  4. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074; ua). Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen vergleiche VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach § 113 Abs 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 31/2007 (VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung (vgl VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (€ 800,--) bis auf € 400,--, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390).Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handelt es sich nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007, (VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (€ 800,--) bis auf € 400,--, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390). Voraussetzung für die nach § 33 ASVG normierte Meldeverpflichtung (Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung) ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wobei für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG es weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend ist, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (vgl VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037, mwN).Voraussetzung für die nach Paragraph 33, ASVG normierte Meldeverpflichtung (Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung) ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wobei für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG es weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend ist, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet vergleiche VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0037, mwN). 3.2.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Arbeiten an der Rezeption der XXXX und den Vorbereitungsarbeiten in der Küche der XXXX und des XXXX der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl zuletzt VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257).3.2.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Arbeiten an der Rezeption der römisch 40 und den Vorbereitungsarbeiten in der Küche der römisch 40 und des römisch 40 der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche zuletzt VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257). Derartige atypische Umstände liegen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. 3.2.
  8. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass XXXX, XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien. Vielmehr habe er mit XXXX und XXXX noch den Tätigkeitsbereich besprechen wollen, bevor diese ihre Arbeit aufnehmen. XXXX, welche seine Lebensgefährtin sei, sei nur zufällig in der Rezeption gesessen und habe dort den Computer zu privaten Zwecken genutzt. Auch sie habe ihre Beschäftigung zum Zeitpunkt der Betretung noch nicht aufgenommen.3.2.
  9. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien. Vielmehr habe er mit römisch 40 und römisch 40 noch den Tätigkeitsbereich besprechen wollen, bevor diese ihre Arbeit aufnehmen. römisch 40 , welche seine Lebensgefährtin sei, sei nur zufällig in der Rezeption gesessen und habe dort den Computer zu privaten Zwecken genutzt. Auch sie habe ihre Beschäftigung zum Zeitpunkt der Betretung noch nicht aufgenommen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend XXXX und XXXX ist auszuführen, dass der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist (VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257), womit sich die Klärung der Frage, ob XXXX und XXXX im Zeitpunkt der Betretung bereits für den Beschwerdeführer tätig wurden oder ihnen erst ihr Tätigkeitsbereich erklärt wurde bzw. sie sich erst in der Küche einen Überblick verschafft haben, erübrigt.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend römisch 40 und römisch 40 ist auszuführen, dass der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist (VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257), womit sich die Klärung der Frage, ob römisch 40 und römisch 40 im Zeitpunkt der Betretung bereits für den Beschwerdeführer tätig wurden oder ihnen erst ihr Tätigkeitsbereich erklärt wurde bzw. sie sich erst in der Küche einen Überblick verschafft haben, erübrigt. Auch aus dem Vorbringen hinsichtlich XXXX, welche den Computer zum gegenständlichen Zeitpunkt nur zu privaten Zwecken genutzt habe, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, schließt doch eine etwaige private Nutzung des Computers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Weshalb XXXX, welche als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dessen Betrieb zum Zeitpunkt der Betretung bereits vertraut war, mit Aufnahme ihrer Beschäftigung bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers zugewartet haben soll, ist dem erkennenden Gericht darüber hinaus in keiner Weise nachvollziehbar.Auch aus dem Vorbringen hinsichtlich römisch 40 , welche den Computer zum gegenständlichen Zeitpunkt nur zu privaten Zwecken genutzt habe, lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, schließt doch eine etwaige private Nutzung des Computers das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Weshalb römisch 40 , welche als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit dessen Betrieb zum Zeitpunkt der Betretung bereits vertraut war, mit Aufnahme ihrer Beschäftigung bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers zugewartet haben soll, ist dem erkennenden Gericht darüber hinaus in keiner Weise nachvollziehbar. 3.2.
  10. Im gegenständlichen Fall kann daher eindeutig festgestellt werden, dass XXXX, XXXX und XXXX am 13.05.2017 um 10:25 Uhr gearbeitet haben und somit die Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers aufgenommen haben, weshalb diese um 10:25 Uhr bereits hätten angemeldet sein müssen.3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall kann daher eindeutig festgestellt werden, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 13.05.2017 um 10:25 Uhr gearbeitet haben und somit die Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers aufgenommen haben, weshalb diese um 10:25 Uhr bereits hätten angemeldet sein müssen. Da die Finanzpolizei XXXX am 13.05.2017 um 10:25 Uhr bei Arbeiten an der Rezeption sowie XXXX und XXXX bei Arbeiten in der Küche angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG auszugehen und sind daher alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages

§ 113Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 ASVG erfüllt.Da die Finanzpolizei römisch 40 am 13.05.2017 um 10:25 Uhr bei Arbeiten an der Rezeption sowie römisch 40 und römisch 40 bei Arbeiten in der Küche angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auszugehen und sind daher alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt. 3.2.

  1. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249 ua, die Rechtsansicht vertritt, dass nach dem klaren Gesetzestext von § 113 Abs 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr 31/2007 mit dem Beitragszuschlag "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten" werden. Im Weiteren werden in dieser Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert.3.2.
  2. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249 ua, die Rechtsansicht vertritt, dass nach dem klaren Gesetzestext von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007, mit dem Beitragszuschlag "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten" werden. Im Weiteren werden in dieser Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (EBRV 77 BlgNR
  3. GP) wird zur Änderung des § 113 ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt: "... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach § 113 ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können. Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 EUR pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 EUR für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert."In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (EBRV 77 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode wird zur Änderung des Paragraph 113, ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt: "... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach Paragraph 113, ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung vorgeschrieben werden können. Bei unterbliebener Anmeldung vor Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 EUR pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 EUR für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert." Ein Ermessensspielraum verbleibt lediglich beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl § 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG).Ein Ermessensspielraum verbleibt lediglich beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen vergleiche Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG). Zum bisherigen Meldeverhalten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich dieser vor den gegenständlichen Meldepflichtverletzungen noch keine Meldepflichtverletzungen zu Schulden hat kommen lassen, was mildernd zu werten ist. Jedoch ist der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um drei Meldepflichtverletzungen handelt, bei der konkreten Ermessensübung als erschwerend zu werten. Des Weiteren sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen. Wurde nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle, was gegenständlich unbestritten der Fall ist, die Anmeldung des Dienstnehmers noch nicht nachgeholt, so liegt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden (vgl VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125; 10.04.2013, 2013/08/0041; 19.02.2016, 2013/08/0287; uva). Darauf, ob die Meldeverpflichtung geringfügig verspätet erfolgte, kommt es hingegen nicht an.Des Weiteren sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen. Wurde nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle, was gegenständlich unbestritten der Fall ist, die Anmeldung des Dienstnehmers noch nicht nachgeholt, so liegt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125; 10.04.2013, 2013/08/0041; 19.02.2016, 2013/08/0287; uva). Darauf, ob die Meldeverpflichtung geringfügig verspätet erfolgte, kommt es hingegen nicht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an der rechtzeitigen Meldung gehindert gewesen sei, da er sein Pferd habe einfangen müssen, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG gewertet werden, wäre der Beschwerdeführer doch jedenfalls dazu in der Lage gewesen, seiner Meldeverpflichtung im Wege einer telefonischen Mindestangabenmeldung im Sinne des § 33 Abs 1a ASVG nachzukommen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an der rechtzeitigen Meldung gehindert gewesen sei, da er sein Pferd habe einfangen müssen, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht als berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gewertet werden, wäre der Beschwerdeführer doch jedenfalls dazu in der Lage gewesen, seiner Meldeverpflichtung im Wege einer telefonischen Mindestangabenmeldung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG nachzukommen. 3.2.
  5. Da somit davon auszugehen ist, dass die Folgen der konkreten Meldeverstöße nicht unbedeutend gewesen sind und der Beschwerdeführer auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände dargelegt hat, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des § 113 Abs 2 ASVG zu werten wären, hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- zu Recht vorgeschrieben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.
  6. Da somit davon auszugehen ist, dass die Folgen der konkreten Meldeverstöße nicht unbedeutend gewesen sind und der Beschwerdeführer auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände dargelegt hat, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG zu werten wären, hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- zu Recht vorgeschrieben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113

Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs 2 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegendeDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2186386.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.