Obsah (18)
§ 18Art. 133§ 24§§ 31§ 3§§ 4§ 28§ 8Art. 3§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 70§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlI415 2162721-1 SpruchI415 2162721-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER a
§ 18Abs.
3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.""Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt." B) Die Revision ist
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er hauptsächlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Deutschland gegen ihn erlassen. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers wurde der Bescheid mit 04.05.2012 hinterlegt und erwuchs mit 12.05.2012 in Rechtskraft.
- Am 21.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot einvernommen und erklärte, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat politische Probleme zu haben.
- Am 21.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen und erklärte, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat politische Probleme zu haben.
- Am 04.07.2012 (RK 04.07.2012) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Am 04.07.2012 (RK 04.07.2012) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
- Am 09.10.2012 (RK 09.10.2012) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130
- und
- Fall, 15 StGB, unter Bedachtnahme auf LG XXXX vom 04.07.2012, XXXX, zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
- Am 09.10.2012 (RK 09.10.2012) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,
- und
- Fall, 15 StGB, unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 vom 04.07.2012, römisch 40 , zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.01.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf zehn Jahre erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
- Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.01.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot befristet auf zehn Jahre erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
- Mit 17.01.2013 wurde ein Laissez-Passer für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ausgestellt. Als Ende der Überstellungsfrist wurde der 17.10.2013 bekannt gegeben.
- Am 05.04.2013 stellte der Beschwerdeführer in der Justizanstalt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sein Vater Polizist gewesen sei und einige Terroristen verhaftet habe. Als der Präsident Algeriens eine Generalamnestie ausgesprochen habe, seien einige von diesen Terroristen freigekommen und haben seinen Vater getötet, das Haus der Mutter in Brand gesteckt und dem Bruder Rauschgift in den LKW geschmuggelt, weswegen dieser zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei.
- Die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.01.2013 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde am 18.04.2013 mit Bescheid des UVS aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides der BDP XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
- Die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.01.2013 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde am 18.04.2013 mit Bescheid des UVS aufgrund nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides der BDP römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen.
- Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Deutschland am 17.10.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2012 (Zurückweisung des Asylantrages und Ausweisung nach Deutschland) aufgehoben. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 30.10.2013 im Akt hinterlegt.
- Mit Aktenvermerk vom 20.11.2013 wurde das Asylverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
- Mit Aktenvermerk vom 20.11.2013 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
- Am 16.01.2015 (RK 16.01.2015) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130
- Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
- Am 16.01.2015 (RK 16.01.2015) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
- Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.
- Am 13.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass sein Bruder in Algerien festgenommen worden sei, da er beschuldigt worden sei durch Drogenhandel Terroristen/islamische Gruppierungen unterstützt zu haben. Die Drogen seien in der gemeinsamen Wohnung versteckt gewesen. Er selbst sei als Zeuge gesucht worden, habe deswegen Angst bekommen auch beschuldigt zu werden und sei daraufhin geflüchtet. Ob es aktuell Fahndungsmaßnahmen ihm gegenüber gebe, wisse er nicht. Außerdem sei sein Vater Polizist gewesen und getötet worden, da islamische Gruppierungen alle Muslimen, welche bei staatlichen Sicherheitsbehörden tätig gewesen seien, und deren Familien getötet hätten. Zudem sei auch seine Mutter, welche sich immer um ihn gekümmert habe, gestorben. Schließlich gehöre er zur Minderheit der Berber, welche in Algerien benachteiligt werde.
- Mit dem Bescheid vom 02.06.2017, Zl. 584803104-1473047, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt III.) und erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
- Mit dem Bescheid vom 02.06.2017, Zl. 584803104-1473047, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.06.
- Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig ist und dieses aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wenigstens deutlich reduzieren zumal das Aufenthaltsverbot in das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers eingreift; in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen gravierender Mängel beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA zurückverweisen; jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkennen sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.06.
- Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu feststellen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig ist und dieses aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wenigstens deutlich reduzieren zumal das Aufenthaltsverbot in das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers eingreift; in eventu den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen gravierender Mängel beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA zurückverweisen; jedenfalls die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkennen sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt lediglich Beruhigungstabletten ein. Er hält sich seit (mindestens) 29.03.2012 in Österreich auf. In Algerien hat der Beschwerdeführer einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Tante, zu welcher auch Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule, machte eine Ausbildung zum Installateur und war ca. fünf Jahre als Installateur tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Frankreich und ein Bruder des Beschwerdeführers ist Asylwerber in Griechenland. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der slowakischen Staatsbürgerin S. S. verheiratet, welche einen Sohn mit in die Ehe brachte und mit welcher er laut eigenen Angaben ein gemeinsames Kind hat. Seine Ehefrau hat bereits von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, weswegen es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt. Seine Familie lebt nicht mehr in Österreich. Seine Familie besucht in monatlich im Gefängnis.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit der slowakischen Staatsbürgerin S. S. verheiratet, welche einen Sohn mit in die Ehe brachte und mit welcher er laut eigenen Angaben ein gemeinsames Kind hat. Seine Ehefrau hat bereits von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, weswegen es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt. Seine Familie lebt nicht mehr in Österreich. Seine Familie besucht in monatlich im Gefängnis. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: 01) LG XXXX vom 04.07.2012 RK 04.07.201201) LG römisch 40 vom 04.07.2012 RK 04.07.2012 § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 10.05.2012 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX RK 04.07.2012zu LG römisch 40 RK 04.07.2012 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 16.01.2015LG römisch 40 vom 16.01.2015 02) LG XXXX vom 09.10.2012 RK 09.10.201202) LG römisch 40 vom 09.10.2012 RK 09.10.2012 §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1, 130
- Fall 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,
- Fall 15 StGB Datum der (letzten) Tat 11.06.2012 Freiheitsstrafe 21 Monate Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 04.07.2012 Vollzugsdatum 28.02.2018 zu LG XXXX RK 09.10.2012zu LG römisch 40 RK 09.10.2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.08.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 03.06.2013LG römisch 40 vom 03.06.2013 zu LG XXXX RK 09.10.2012zu LG römisch 40 RK 09.10.2012 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 16.01.2015LG römisch 40 vom 16.01.2015 03) LG XXXX vom 16.01.2015 RK 16.01.201503) LG römisch 40 vom 16.01.2015 RK 16.01.2015 §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB Paragraph 15, StGB § 241e
(3)StGB § 15 StGB § 229
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 20.12.2013 Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum 30.07.2017 Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2018 aus der Haft entlassen. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst jedoch als Berber. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.
- Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 13.04.2017, AS 83f). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Berufsausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Algerien ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 13.04.2017, AS 95f). Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Frankreich und Griechenland ergibt sich ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen und zu seinem Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus der Heiratsurkunde sowie aus seinen glaubwürdigen Angaben. Dass seine Familie nicht mehr in Österreich lebt, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine aktuelle behördliche Meldung seiner Ehefrau samt Kindern vorliegt sowie seine Frau auch laut elektronischem Auskunftsverfahren bei der österreichischen Sozialversicherung in Österreich nicht mehr beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung eine entsprechende Meldebestätigung bzw. Arbeitsbestätigung seiner Ehefrau vorzulegen auch nicht nach. Dass er im Gefängnis monatlich Besuch von seiner Familie erhält, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Besucherliste. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.03.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2018 aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich aus einem Telefonat mit der JA XXXX vom 03.04.2018.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2018 aus der Haft entlassen wurde, ergibt sich aus einem Telefonat mit der JA römisch 40 vom 03.04.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, Algerien aus vier Gründen verlassen zu haben, nämlich wegen der Tötung seines Vaters durch Islamisten, des Todes seiner Mutter, Rassismus gegenüber der Volksgruppe der Berber und Angst vor Verhaftung durch die algerischen Behörden aufgrund seiner Ladung als Zeuge im Verfahren wegen Drogenhandel seines Bruders. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Insgesamt ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach. Dies beginnt schon damit, dass er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.03.2012 einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Herkunftsstaat, nämlich Marokko, angab. Bereits bei seiner ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz versuchte der Beschwerdeführer folglich die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität sowie eines unrichtigen Herkunftsstaates zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Im Einzelfall kann hierbei die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).Dies beginnt schon damit, dass er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.03.2012 einen falschen Namen, ein falsches Geburtsdatum sowie einen falschen Herkunftsstaat, nämlich Marokko, angab. Bereits bei seiner ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz versuchte der Beschwerdeführer folglich die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität sowie eines unrichtigen Herkunftsstaates zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Im Einzelfall kann hierbei die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen vergleiche VwGH 21.11.2002, 99/20/0549). Des Weiteren hat die belangte Behörde treffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kontinuierlich gesteigert habe. So gab er bei seiner Erstbefragung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 30.03.2012 an aus wirtschaftlichen Gründen und bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion XXXX am 21.06.2012 aus politischen Gründen geflohen zu sein. Erst bei seiner Erstbefragung zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 05.04.2013 sprach er dann erstmals davon, dass sein Vater als Polizist für die Inhaftierung mehrerer Terroristen verantwortlich gewesen sei, welche ihn nach deren Entlassung getötet haben, das Haus der Mutter in Brand gesteckt haben und dem Bruder Rauschgift in den LKW geschmuggelt haben. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.04.2017 ergänzte der Beschwerdeführer dann noch, dass er zudem geflohen sei, da seine Mutter verstorben sei und wegen des Rassismus gegenüber der Volksgruppe der Berber. Diese zuletzt erstatteten Vorbringen müssen folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Des Weiteren hat die belangte Behörde treffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kontinuierlich gesteigert habe. So gab er bei seiner Erstbefragung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 30.03.2012 an aus wirtschaftlichen Gründen und bei seiner Befragung durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 am 21.06.2012 aus politischen Gründen geflohen zu sein. Erst bei seiner Erstbefragung zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 05.04.2013 sprach er dann erstmals davon, dass sein Vater als Polizist für die Inhaftierung mehrerer Terroristen verantwortlich gewesen sei, welche ihn nach deren Entlassung getötet haben, das Haus der Mutter in Brand gesteckt haben und dem Bruder Rauschgift in den LKW geschmuggelt haben. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.04.2017 ergänzte der Beschwerdeführer dann noch, dass er zudem geflohen sei, da seine Mutter verstorben sei und wegen des Rassismus gegenüber der Volksgruppe der Berber. Diese zuletzt erstatteten Vorbringen müssen folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Völlig zu Recht hat die belangte Behörde angeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren weder die Ermordung seines Vaters noch den Tod der Mutter anführte und die Eltern laut seiner Erzählung noch gelebt hätten. Erst bei seiner Erstbefragung zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz gab er dann die Ermordung seines Vaters und bei der diesbezüglichen Einvernahme durch die belangten Behörde auch den Tod seiner Mutter an. Wie die belangte Behörde ebenfalls richtig aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer in den verschiedenen Befragungen völlig unterschiedliche Angaben zu seinem Fluchtweg gemacht. Laut seiner Erstbefragung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2012 habe er nämlich 2008 mit einem Frachtschiff nach Griechenland das Land verlassen. In seiner Erstbefragung zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.04.2013 gab er dann an, dass er 2004 zunächst an die algerisch-tunesischen Grenze geflohen sei, dort noch bis 2006 gelebt habe und anschließend über Tunesien in die Türkei geflüchtet sei. In seiner Einvernahme vom 13.04.2017 behauptete er schließlich, dass er legal von Algerien in die Türkei geflogen wäre und von dort über Griechenland nach Deutschlang gelangt sei. Beizupflichten ist der belangten Behörde auch, wenn sie anführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Tötung seines Vaters anführt, jedoch nach dessen Ermordung 2002 noch mindestens zwei Jahre in Algerien geblieben sei. Der belangten Behörde ist erneut zuzustimmen, wenn sie diesbezüglich erklärt, dass gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden auch spricht, dass diese ihn legal haben ausreisen lassen. Festzuhalten ist auch, dass eine Zeugenladung, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, ein legitimes Mittel ist um den Sachverhalt einer Straftat zu ermittelt. Dies allein lässt nämlich noch nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt werde. Außerdem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit zahlreichen Widersprüchen gespickt. So gab er beispielsweise in derselben Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.04.2017 zunächst an, dass die Drogen in der Familienwohnung versteckt gewesen seien (AS 91) und danach, dass diese im LKW, welchen der Bruder gefahren habe, gefunden worden seien (AS 93). Noch dazu ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wie die belangte Behörde richtig aufgezeigt hat, nicht hervorgegangen, inwiefern er persönlich, würde man annehmen, dass seine Behauptungen wahr wären, dadurch bedroht und verfolgt worden wäre. Er hat nämlich keinen Sachverhalt vorbringen können, indem eine Handlung gegen ihn persönlich gesetzt worden wäre, denn es waren immer nur andere betroffen. So sei der Vater von Terroristen ermordet worden und der Bruder sei aufgrund von Drogenhandel verfolgt worden, er selbst sei jedoch lediglich als Zeuge geladen worden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.04.2017 zudem erklärte, Beweise bezüglich seines Vorbringens beibringen zu können (AS 83), dies bis dato allerdings nicht geschehen ist. Schließlich stellte die belangte Behörde noch zurecht fest, dass die behauptete Zugehörigkeit und Verfolgung des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Berber nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer zum einen zunächst behauptet hatte Araber zu sein und bezüglich einer erlittenen Diskriminierung bzw. Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit auch keine konkreten Angaben machte. Zudem ist die ethnische Zusammensetzung Algeriens eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier sogar berberischen Ursprungs ist, sich jedoch nur eine Minderheit selbst als Berber identifiziert. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien aber nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und überaus vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers wie oben dargestellt nicht gerecht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unplausibel und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt bzw. dass sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 16.02.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung BBC News (5.5.2017): Algeria election: Governing coalition wins parliamentary vote, http://www.bbc.com/news/world-africa-39811329, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (5.5.2017): Regierungskoalition in Algerien verteidigt absolute Mehrheit, http://derstandard.at/2000057051147/Regierungskoalition-in-Algerien-verteidigt-absolute-Mehrheit, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung JA - Jeuneafrique (5.5.2017): Législatives en Algérie : le FLN obtient une majorité relative à l'Assemblée nationale, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 16.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für seine Antragstellung vorbringen bzw. diese nicht glaubhaft machen; es ist nicht glaubhaft, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber und aufgrund der Verfolgung des Bruders wegen angeblichen Drogenhandels in Algerien verfolgt werde. In weiterer Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass die maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine Verfolgung zu erwarten hätte. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung zum Installateur und war in Algerien fünf Jahre als Installateur tätig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei zu Beginn lediglich um Gelegenheitsjobs handeln sollte, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien auch über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Tante.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie eine Ausbildung zum Installateur und war in Algerien fünf Jahre als Installateur tätig. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei zu Beginn lediglich um Gelegenheitsjobs handeln sollte, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer in Algerien auch über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Tante. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht
Art. 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." 3.3.
- Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.3.
- Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.3.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als slowakische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer erst seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."3.3.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als slowakische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten hat. Durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Gegenständlich ist daher der persönliche Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG eröffnet. Da sich der Beschwerdeführer erst seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Danach ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei in vorliegendem Fall die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Mittelpunkt stehen: Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Strafgerichten bereits dreimal, wobei es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt, rechtskräftig verurteilt. So wurde der Beschwerdeführer bereits am 04.07.2012 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130
- und
- Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Trotz Setzung bzw. Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2015 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130
- Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt.So wurde der Beschwerdeführer bereits am 04.07.2012 mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130,
- und
- Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Trotz Setzung bzw. Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2015 mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
- Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Beachtlich ist hierbei, dass der Beschwerdeführer die erste Straftat, die dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.07.2012 zu Grunde liegt, bereits im Mai 2012 begangen hat, nur kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich. Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er sich durch mehrmaliges Untertauchen immer wieder dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Probezeit erneut mit oben genanntem Urteil vom 09.10.2012 rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch. Trotz Verlängerung seiner Probezeit wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2015 erneut rechtskräftig verurteilt und beruhen die Straftaten wiederum auf derselben schädlichen Neigung (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Vergehen der Urkundenunterdrückung). Durch sein strafbares Verhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt und gegenüber mehreren Betroffenen die Missachtung von fremdem Eigentum demonstriert. Auch von den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2012 ließ sich der Beschwerdeführer nicht von weiteren einschlägigen Vorsatztaten abhalten, sodass das Strafgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren unbedingt für erforderlich hielt. Erschwerend muss diesbezüglich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb zweier, offener Probezeiten festgestellt werden. Diese einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen auf eine hohe kriminelle Energie schließen.Beachtlich ist hierbei, dass der Beschwerdeführer die erste Straftat, die dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.07.2012 zu Grunde liegt, bereits im Mai 2012 begangen hat, nur kurze Zeit nach seiner Einreise nach Österreich. Weiters ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er sich durch mehrmaliges Untertauchen immer wieder dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Probezeit erneut mit oben genanntem Urteil vom 09.10.2012 rechtskräftig verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch. Trotz Verlängerung seiner Probezeit wurde der Beschwerdeführer am 16.01.2015 erneut rechtskräftig verurteilt und beruhen die Straftaten wiederum auf derselben schädlichen Neigung (Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Vergehen der Urkundenunterdrückung). Durch sein strafbares Verhalten hat der Beschwerdeführer wiederholt und gegenüber mehreren Betroffenen die Missachtung von fremdem Eigentum demonstriert. Auch von den erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2012 ließ sich der Beschwerdeführer nicht von weiteren einschlägigen Vorsatztaten abhalten, sodass das Strafgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Jahren unbedingt für erforderlich hielt. Erschwerend muss diesbezüglich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb zweier, offener Probezeiten festgestellt werden. Diese einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich erst seit 23.03.2018 nicht mehr in Haft befindet und folglich noch kein Zeitraum des Wohlverhalten vorliegt sowie der Beschwerdeführer bisher immer wieder während der gesetzten Probezeit straffällig geworden ist, kann dem Beschwerdeführer kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittellos und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, zwar über eine fünfjährige Schulausbildung verfügt, in Österreich aber noch nie legal erwerbstätig war und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich erst seit 23.03.2018 nicht mehr in Haft befindet und folglich noch kein Zeitraum des Wohlverhalten vorliegt sowie der Beschwerdeführer bisher immer wieder während der gesetzten Probezeit straffällig geworden ist, kann dem Beschwerdeführer kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mittellos und am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, zwar über eine fünfjährige Schulausbildung verfügt, in Österreich aber noch nie legal erwerbstätig war und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher nach Auffassung des erkennenden Richters - wie auch von der belangten Behörde angenommen - unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 erst sechs Jahre gedauert hat, wobei der Aufenthalt des Beschwerdeführer während dieser Zeit mangels behördlicher Meldung mehrmals unbekannt war und er sich einen beträchtlichen Teil dieser Zeit in Haft befand (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2012 erst sechs Jahre gedauert hat, wobei der Aufenthalt des Beschwerdeführer während dieser Zeit mangels behördlicher Meldung mehrmals unbekannt war und er sich einen beträchtlichen Teil dieser Zeit in Haft befand vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer behauptet zwar ein Familienleben in Österreich, jedoch konnte er dieses nicht nachweisen und ist seine Ehefrau in Österreich auch nicht mehr behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt daher über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachweislichen Kenntnisse der deutschen Sprache, eine soziale oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor. Während er somit in Österreich über keinerlei Integration verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und seine Tante noch dort lebt. Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Vielmehr ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten. 3.3.
- Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.3.3.
- Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die höchstzulässige Befristungsdauer von zehn Jahren voll auszuschöpfen ist und es besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren zu reduzieren: Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen beging und ihn vormalige Verurteilungen und Probezeiten nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten. Wie oben bereits ausgeführt, beging der Beschwerdeführer die erste Straftat bereits kurz nach Einreise ins Bundesgebiet. Im Hinblick auf die Art und Schwere dieser Straftaten und das sich daraus ergebende, oben bereits näher dargelegte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zehn Jahren jedenfalls angemessen. Die Befristungsdauer ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich erst seit sechs Jahren in Österreich aufhält, er in keiner Weise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist und er im Bundesgebiet keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte ausweist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides): 3.4.1.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.4.1.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.4.2.
§ 18Abs. 3 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idg
F. kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.4.2.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF. kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.4.
- Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).3.4.
- Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Vor dem Hintergrund des oben beschrieben deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers (Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Vergehen der Urkundenunterdrückung) und der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch für die Zukunft zu verschaffen bzw. sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern, der Tatsache, dass er bereits kurz nach seiner Einreise straffällig geworden ist und ihn vorherige Verurteilungen und Setzungen von Probezeiten nicht davon abgehalten haben, erneut strafbare Handlungen, basierend auf der selben schädlichen Neigung zu setzen, und des Umstandes, dass er nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und war daher vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen. Da somit auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.Da somit auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, hätte sich die belangte Behörde korrekterweise auf § 18 Abs. 3 BFA-VG berufen müssen, weswegen eine Spruchkorrektur notwendig war.Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, hätte sich die belangte Behörde korrekterweise auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG berufen müssen, weswegen eine Spruchkorrektur notwendig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 18. Abs. 3 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21
Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2162721.1.00