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{'item': 'I416 2126429-2'}

Obsah (19)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 50§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 24§ 46a§ 18§ 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlI416 2126429-2 SpruchI416 2126429-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.07.2015 führte der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Nigeria, christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Eka anzugehören. Er sei am XXXX geboren. Er sei von Delta-State über Niger nach Libyen und von dort mit einem Boot nach Italien gefahren. Er habe sich in Italien zwei Tage aufgehalten. Jemand habe ihm in Italien ein Zugticket gekauft und er sei damit mit dem Zug nach Wien gefahren. Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: "Am 25.12.2011 wurden meine Eltern Opfer eines Bombenangriffs, welcher in meiner Kirche passierte. Danach lebte ich bei meiner Großmutter in unserem Dorf. Sie konnte jedoch den Tod meiner Eltern nicht verkraften und verstarb bald danach. Danach war ich auf mich selbst gestellt. Ich arbeitete auf dem Land, welches ich von meinem Vater geerbt hatte. Eines Tages kam ein reicher Mann aus unserem Dorf zu mir und sagte mir, dass sich mein Vater Geld von ihm ausgeborgt hatte und dass er ihm das Land als Ersatz versprochen hätte. Ich wusste nichts davon. Dieser Mann namens XXXX drohte mir mit dem Umbringen, falls ich ihm das Land nicht überlasse. Eines Tages schickte er fünf Männer zu mir, mit dem Auftrag mich zusammenzuschlagen. Dabei wurde ich am rechten Bein verletzt. Ich habe versucht, das bei den Dorfälteren und bei der Polizei anzuzeigen. Jedoch wurde nichts in dem Fall unternommen, da dieser Mann, wie bereits gesagt, sehr mächtig und reich ist. Danach wurden wieder diese fünf Männer von ihm geschickt um mich wieder zusammenzuschlagen und mir das Moped kaputt zu machen. Nach diesem Vorfall wurde ich wieder verletzt und mein Bein tat mir noch stärker weh. Kurze Zeit später ist ein Haus von ihm abgebrannt und er zeigte mich bei der Polizei an und sagte, dass ich der Brandstifter gewesen sei. Er wollte auch, dass ich ins Kirrikirri-Gefängnis komme, welches das gefährlichste Gefängnis Nigerias ist. Bevor mich die Polizei holen kam, bin ich geflüchtet. Das ist mein Asylgrund."
  3. Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.07.2015 führte der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Nigeria, christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Eka anzugehören. Er sei am römisch 40 geboren. Er sei von Delta-State über Niger nach Libyen und von dort mit einem Boot nach Italien gefahren. Er habe sich in Italien zwei Tage aufgehalten. Jemand habe ihm in Italien ein Zugticket gekauft und er sei damit mit dem Zug nach Wien gefahren. Zu den Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: "Am 25.12.2011 wurden meine Eltern Opfer eines Bombenangriffs, welcher in meiner Kirche passierte. Danach lebte ich bei meiner Großmutter in unserem Dorf. Sie konnte jedoch den Tod meiner Eltern nicht verkraften und verstarb bald danach. Danach war ich auf mich selbst gestellt. Ich arbeitete auf dem Land, welches ich von meinem Vater geerbt hatte. Eines Tages kam ein reicher Mann aus unserem Dorf zu mir und sagte mir, dass sich mein Vater Geld von ihm ausgeborgt hatte und dass er ihm das Land als Ersatz versprochen hätte. Ich wusste nichts davon. Dieser Mann namens römisch 40 drohte mir mit dem Umbringen, falls ich ihm das Land nicht überlasse. Eines Tages schickte er fünf Männer zu mir, mit dem Auftrag mich zusammenzuschlagen. Dabei wurde ich am rechten Bein verletzt. Ich habe versucht, das bei den Dorfälteren und bei der Polizei anzuzeigen. Jedoch wurde nichts in dem Fall unternommen, da dieser Mann, wie bereits gesagt, sehr mächtig und reich ist. Danach wurden wieder diese fünf Männer von ihm geschickt um mich wieder zusammenzuschlagen und mir das Moped kaputt zu machen. Nach diesem Vorfall wurde ich wieder verletzt und mein Bein tat mir noch stärker weh. Kurze Zeit später ist ein Haus von ihm abgebrannt und er zeigte mich bei der Polizei an und sagte, dass ich der Brandstifter gewesen sei. Er wollte auch, dass ich ins Kirrikirri-Gefängnis komme, welches das gefährlichste Gefängnis Nigerias ist. Bevor mich die Polizei holen kam, bin ich geflüchtet. Das ist mein Asylgrund." Befragt was er bei einer Rückkehr befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit Sicherheit umgebracht werden würde. Ob ihn die Polizei suchen würde, wisse er nicht.
  4. Am 09.10.2015 fand eine Begutachtung zur Volljährigkeitsbeurteilung statt. Mit Gutachten vom 16.10.2015 wurde ein fiktives Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.
  5. Am 09.10.2015 fand eine Begutachtung zur Volljährigkeitsbeurteilung statt. Mit Gutachten vom 16.10.2015 wurde ein fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt.
  6. Am 12.04.2016 fand eine Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit einer Privatperson gehabt habe. Diese sei sehr mächtig gewesen und habe ihm deshalb sein geerbtes Land und seine Landwirtschaft entwendet. Er habe fliehen müssen, da er sogar fälschlich angezeigt worden sei. Bevor ihn die Polizei erwischen konnte, sei er geflohen. Befragt nach dem Gegner antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um Chief XXXX gehandelt habe. Damit konfrontiert, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme. Dieser Mann sei Mitglied der People Democratic Party (PDP). Erst nach dem zweiten Vorfall mit den Leuten des Chiefs sei er zur Polizei gegangen und habe die Vorfälle angezeigt. Eines Tages sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er verhaftet werde, weil der Chief ihm vorwerfe, sein Haus angezündet zu haben. Er sei dann davon gelaufen. Er wisse nicht, wann die Polizei gekommen sei. Freunde hätten ihm gesagt, was ihm vorgeworfen werde. Ein Freund habe ihm gesagt, dass nach ihm gefahndet werde. Dieser sei noch bevor die Polizei zu ihm gekommen sei, zu ihm und habe ihn über die Anzeige informiert. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Polizei einsperren. Der Mann sei auch gefährlich. In eine andere Stadt könne er nicht, da der Mann viel Geld habe und überall hingehen könne.
  7. Am 12.04.2016 fand eine Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit einer Privatperson gehabt habe. Diese sei sehr mächtig gewesen und habe ihm deshalb sein geerbtes Land und seine Landwirtschaft entwendet. Er habe fliehen müssen, da er sogar fälschlich angezeigt worden sei. Bevor ihn die Polizei erwischen konnte, sei er geflohen. Befragt nach dem Gegner antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um Chief römisch 40 gehandelt habe. Damit konfrontiert, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen genannt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme. Dieser Mann sei Mitglied der People Democratic Party (PDP). Erst nach dem zweiten Vorfall mit den Leuten des Chiefs sei er zur Polizei gegangen und habe die Vorfälle angezeigt. Eines Tages sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er verhaftet werde, weil der Chief ihm vorwerfe, sein Haus angezündet zu haben. Er sei dann davon gelaufen. Er wisse nicht, wann die Polizei gekommen sei. Freunde hätten ihm gesagt, was ihm vorgeworfen werde. Ein Freund habe ihm gesagt, dass nach ihm gefahndet werde. Dieser sei noch bevor die Polizei zu ihm gekommen sei, zu ihm und habe ihn über die Anzeige informiert. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Polizei einsperren. Der Mann sei auch gefährlich. In eine andere Stadt könne er nicht, da der Mann viel Geld habe und überall hingehen könne.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

und § 55 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III., erster Teil).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III., zweiter Teil). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III., dritter Teil).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Vorbringen um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Nigeria handle.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Teil). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei., dritter Teil). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Vorbringen um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Nigeria handle.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.04.2016 Beschwerde erhoben. Geltend gemacht wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit.
  2. Am 16.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass das lokale Regierungsoberhaupt, XXXX, eines Tages zu ihm gekommen sei, erklärt habe, dass ihm sein Vater noch Geld schulde und dafür ein Stück Land gewollt habe. Das sei das einzige Stück Land gewesen, welches ihm sein Vater hinterlassen habe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er ihn töten würde, wenn er ihm das Land nicht geben würde. Er sei bedroht, verprügelt sowie am rechten Bein verletzt worden und man hätte sein Fahrzeug verbrannt. Er sei dann zur Polizei gegangen. Die Polizei habe nichts unternommen. Als eines der Gebäude des Regierungsoberhauptes gebrannt habe und er der Brandstiftung beschuldigt worden sei, sei er, als die Polizei zu seinem Haus gekommen sei, davongelaufen. Er habe in Nigeria auch sonst nirgends hinkönnen, da er als mächtiger Politiker und Anführer über Geld verfüge und ihn überall finden würde. Wenn er zurückkehren würde, könne der Politiker ihn finden und mit ihm machen, was er wolle. Der Mann würde ihn töten, um das Stück Land zu bekommen.
  3. Am 16.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass das lokale Regierungsoberhaupt, römisch 40 , eines Tages zu ihm gekommen sei, erklärt habe, dass ihm sein Vater noch Geld schulde und dafür ein Stück Land gewollt habe. Das sei das einzige Stück Land gewesen, welches ihm sein Vater hinterlassen habe. Der Mann habe ihm gesagt, dass er ihn töten würde, wenn er ihm das Land nicht geben würde. Er sei bedroht, verprügelt sowie am rechten Bein verletzt worden und man hätte sein Fahrzeug verbrannt. Er sei dann zur Polizei gegangen. Die Polizei habe nichts unternommen. Als eines der Gebäude des Regierungsoberhauptes gebrannt habe und er der Brandstiftung beschuldigt worden sei, sei er, als die Polizei zu seinem Haus gekommen sei, davongelaufen. Er habe in Nigeria auch sonst nirgends hinkönnen, da er als mächtiger Politiker und Anführer über Geld verfüge und ihn überall finden würde. Wenn er zurückkehren würde, könne der Politiker ihn finden und mit ihm machen, was er wolle. Der Mann würde ihn töten, um das Stück Land zu bekommen.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2017, Zl. I417 2126429-1/9E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2016 als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 26.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass er den neuerlichen Asylantrag stelle, da er seit ca. 6-7 Monaten eine Beziehung mit einem jungen Mann führe und er mit diesem in Sicherheit in Österreich leben möchte. In seiner Heimat sei Homosexualität strafbar und er könne bis zu 14 Jahre ins Gefängnis kommen. Dies sei sein neuer Fluchtgrund. Er sei schon in seiner Heimat homosexuell gewesen, habe im ersten Verfahren aber nichts davon erwähnt, da er gedacht habe, dass Homosexualität auch in Österreich verboten sei.
  6. Am 06.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er mit dem nigerianischen Staatsbürger W. C. seit ca. einem Jahr eine Beziehung führe, aber mit diesem nicht zusammen wohne. Er treffe sich mit diesem immer, wenn er Sex haben möchte, wolle aber nicht, dass er zu ihm nach Hause komme, da er mit einem Nigerianer zusammen wohne, dem er nicht vertraue. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da er homosexuell sei und der Vorsitzende der Lokalregierung in Nigeria ihm nach dem Leben trachten würde. Aus diesen zwei Gründen habe er Nigeria auch verlassen. Auf weitere Nachfrage, warum er seine Homosexualität im Erstverfahren nie erwähnt habe, erklärte er, dass er nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, er habe bereits im Alter von 14 Jahren begonnen Homosexualität zu praktizieren. In Nigeria sei er auch einmal von seinem Chef mit einem Kollegen erwischt worden. Der Chef habe ihm mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen, er sei weggelaufen und wisse nicht, was mit seinem Freund passiert sei. In Österreich verkaufe er die Straßenzeitung "XXXX", mache manchmal Sozialarbeit, habe einen Deutschkurs besucht, gehe in die Kirche und Spiele bei einem Club in XXXX Fußball. Gesundheitlich gehe es ihm nicht besonders gut, er leide an Schmerzen im Herzen und nehme Medikamente.
  7. Am 06.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er mit dem nigerianischen Staatsbürger W. C. seit ca. einem Jahr eine Beziehung führe, aber mit diesem nicht zusammen wohne. Er treffe sich mit diesem immer, wenn er Sex haben möchte, wolle aber nicht, dass er zu ihm nach Hause komme, da er mit einem Nigerianer zusammen wohne, dem er nicht vertraue. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da er homosexuell sei und der Vorsitzende der Lokalregierung in Nigeria ihm nach dem Leben trachten würde. Aus diesen zwei Gründen habe er Nigeria auch verlassen. Auf weitere Nachfrage, warum er seine Homosexualität im Erstverfahren nie erwähnt habe, erklärte er, dass er nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, er habe bereits im Alter von 14 Jahren begonnen Homosexualität zu praktizieren. In Nigeria sei er auch einmal von seinem Chef mit einem Kollegen erwischt worden. Der Chef habe ihm mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen, er sei weggelaufen und wisse nicht, was mit seinem Freund passiert sei. In Österreich verkaufe er die Straßenzeitung "XXXX", mache manchmal Sozialarbeit, habe einen Deutschkurs besucht, gehe in die Kirche und Spiele bei einem Club in römisch 40 Fußball. Gesundheitlich gehe es ihm nicht besonders gut, er leide an Schmerzen im Herzen und nehme Medikamente.
  8. Mit Schreiben vom 11.10.2017 wurden der belangten Behörde medizinische Unterlagen samt einer Vollmachtsbekanntgabe seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt.
  9. Am 05.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Zunächst erklärte er, dass es für ihn kein Problem darstelle, dass eine weibliche Dolmetscherin anwesend sei. Ergänzend zu seinen vorherigen Einvernahmen führte er aus, dass er in Nigeria mit seinem Chef in einem Haushalt gelebt habe, da er seine Eltern 2011 verloren habe. In Nigeria habe er Probleme wegen seiner Homosexualität und wegen des Landbesitzes seiner Eltern gehabt. Der Local Goverment Chairman habe nämlich behauptet, dass sein Vater sich Geld von ihm geliehen habe und habe als Gegenleistung sein Land gewollt, ihn deswegen bedroht sowie zusammenschlagen lassen und ihm eine Brandverletzung zugefügt sowie sein Motorrad in Brand gesteckt. Er habe sich an den Ältestenrat der Lokalverwaltung, seinen Chef und die Polizei gewendet, aber niemand habe etwas unternommen. Dann sei er mit seinem Arbeitskollegen von seinem Chef erwischt worden, welcher ihn mit einem Arbeitswerkzeug an den Kopf geschlagen habe, ihn mit einem Lötkolben verletzt habe und gesagt habe, dass er ihn bei der Polizei anzeigen würde. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, er kenne auch ein Lokal für Homosexuelle, eine diesbezügliche Organisation sei aber noch keine zu ihm gekommen. Zu seinem Freund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ein netter Mensch sei und sie, seit sie zusammen seien, nie gestritten haben. Weitere Angaben zu den Fluchtgründen oder den früheren Beziehungen seines Freundes konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht machen. Auch konnte er nicht angeben welches Gesetz Homosexualität in Nigeria unter Strafe stellen würde.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zl. 1079775309/170113040, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkte II.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte V.). Der Bescheid wurde am 26.02.2018 zugestellt.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zl. 1079775309/170113040, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch fünf.). Der Bescheid wurde am 26.02.2018 zugestellt.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2018, bei der belangten Behörde fristgerecht am 26.03.2018 eingelangt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert vorgebracht, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die belangte Behörde einerseits feststelle, dass kein neuer Sachverhalt zu Tage getreten wäre und andererseits aber Widersprüchlichkeiten seiner Fluchtgeschichte aufgezeichnet und sich umfassend mit dieser auseinandergesetzt habe. Weiters wurden Auszüge aus dem Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 02.09.2016 zitiert und erklärt, dass es in Anbetracht dieser Berichte nicht verwunderlich wäre, dass der Beschwerdeführer sich erst nach einem gewissen Zeitraum getraut habe, sich den Behörden gegenüber zu öffnen und darüber zu reden. Auch habe der Beschwerdeführer sehr wohl Angaben zu seinem Freund und zur homosexuellen Szene in Österreich gemacht. Diesbezüglich wurde auf eine Entscheidung des EuGH verwiesen, wonach lediglich, weil ein Asylwerber nicht in der Lage sei, entsprechende Fragen zu stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexualität zu beantworten, noch nicht von dessen Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden könne. Daher wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Behörde wegen bereits entschiedener Sache beheben und dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  5. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  6. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 26.07.2015 in Österreich auf. Die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft beurteilt und blieb die dagegen erhobene Beschwerde erfolglos. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört zur Volksgruppe der Eka. Beim Beschwerdeführer wurde ein Atrium-septum-Defekt AV-Block 2° (Typ Wenckebach) de novo diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine Herzerkrankung, welche in Nigeria behandelbar ist. Er nimmt die Medikamente Pantoloc, dessen Wirkstoff in Nigeria verfügbar ist und Mexalen, welches ein Schmerzmittel ist, welche ebenso in Nigeria verfügbar sind, ein. Abgesehen davon leidet er weder an einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine zwölfjährige Schulausbildung in Nigeria auf und hat vor seiner Ausreise für eine Firma Handys und Computer repariert. Aufgrund seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Nicht glaubhaft festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit W. C. führt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs Niveau A1 besucht, verkauft eine Straßenzeitung, spielt Fußball und besucht die Kirche. Allein aus diesen Umständen kann aber nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. So hat er weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen noch ist er am Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
  7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er sein Heimatland wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe, da man ihm nach dem Tod seines Vaters dessen Land wegnehmen habe wollen und er der Brandstiftung beschuldigt worden sei. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Grund für die neuerliche Antragstellung vor, dass er homosexuell sei, seit ca. 6-7 Monaten eine Beziehung mit einem jungen Mann führe und mit diesem in Österreich in Sicherheit leben möchte. In seiner Heimat sei Homosexualität nämlich strafbar und er könne bis zu 14 Jahre ins Gefängnis kommen. Er sei schon in seiner Heimat homosexuell gewesen, habe im ersten Verfahren aber nichts davon erwähnt, da er gedacht habe, dass Homosexualität auch in Österreich verboten sei. Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen zu seinem zweiten Asylantrag durch die belangte Behörde führte er an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da er in Nigeria Probleme wegen seiner Homosexualität und wegen des Landbesitzes seiner Eltern gehabt habe. Er habe seine Homosexualität im Erstverfahren nie erwähnt, da er nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, er habe bereits im Alter von 14 Jahren begonnen Homosexualität zu praktizieren. In Nigeria sei er auch einmal von seinem Chef mit einem Kollegen erwischt worden. Der Chef habe ihm mit einem Arbeitswerkzeug auf den Kopf geschlagen und ihn mit einem Lötkolben verletzt, er sei weggelaufen und wisse nicht, was mit seinem Freund passiert sei. In Österreich führe er seit ca. einem Jahr mit dem nigerianischen Staatsbürger W. C. eine Beziehung, wohne aber mit diesem nicht zusammen. Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 26.01.2017 ergeben hat, dass es sich bezüglich des vorgebrachten Fluchtgrundes der Homosexualität um keinen neu entstandenen sondern um ein bloß neu hervorgekommenen Sachverhalt handelt, dem kein glaubhafter Kern innewohnt und es somit zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist und sich somit die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 26.01.2017 ergeben hat, dass es sich bezüglich des vorgebrachten Fluchtgrundes der Homosexualität um keinen neu entstandenen sondern um ein bloß neu hervorgekommenen Sachverhalt handelt, dem kein glaubhafter Kern innewohnt und es somit zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist und sich somit die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  8. Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung zu seinem Alter gründet sich auf das im Akt enthaltene medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung der Medizinischen Universität XXXX.Die Feststellung zu seinem Alter gründet sich auf das im Akt enthaltene medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung der Medizinischen Universität römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Befunden. Wie sich aus den vorliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 17.08.2016 und vom 04.12.2017 ergibt, ist die Behandlung von Herzkrankheiten bzw. Herzklappeninsuffizienz in Nigeria möglich und sind die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe auch erhältlich. Der Beschwerdeführer verkauft in Österreich eine Straßenzeitung und gab an regelmäßig Fußball zu spielen, was für seine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit spricht, selbst wenn sich diese auf leichtere körperliche Tätigkeiten beschränken würde. Der Beschwerdeführer sollte folglich in der Lage sein nach seiner Rückkehr nach Nigeria einer Beschäftigung nachgehen zu können. Die Feststellungen zur Ausbildung und zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit einem Mann führt, liegt insbesondere auch daran, dass er diesbezüglich lediglich vage und unkonkrete Angaben machte. So gab er seitens der belangten Behörde bei seiner Einvernahme vom 05.02.2018 zu seinem Freund befragt zunächst lediglich an: "Er ist ein netter Mann. Seit wir zusammen sind, haben wir nie gestritten. Nachgefragt, wir sind nun fast zwei Jahre zusammen." Auf weitere Nachfrage seitens der belangten Behörde, ob das alles sei, was er über seinen Freund erzählen könne, meinte er dann lapidar: "Ja." Erst nach weiteren konkreten Fragestellungen seitens der belangten Behörde, machte der Beschwerdeführer weitere, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben zu seiner Beziehung, konnte allerdings Fragen, wie und woher in Nigeria sein Freund stammen würde, ob dieser Geschwister habe, warum dieser Nigeria verlassen habe oder was dieser in Österreich machen möchte, wenn er bleiben dürfte, nicht beantworten (AS 160). Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in Österreich rechtfertigen würden. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 04.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 04.04.
  4. 2.
  5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
  6. Im ersten Verfahren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sein Heimatland wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe, da man ihm nach dem Tod seines Vaters dessen Land wegnehmen habe wollen und er der Brandstiftung beschuldigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem ersten Asylverfahren zum Schluss, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und es sich selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung um keinen Asylgrund handeln würde, zumal dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz wird seitens des Beschwerdeführers, neben den Grundstückstreitigkeiten aus dem Erstverfahren, als Grund für die neuerliche Antragstellung vorgebracht, dass er homosexuell sei und von seinem Chef mit einem Arbeitskollegen erwischt, geschlagen und mit einem Lötkolben verbrannt worden sei. Der Chef habe ihn damit bedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, weswegen er dann das Land verlassen habe. 2.3.
  7. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt. 2.3.
  8. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Betreffend seinem neuen Vorbringen in Nigeria, einer Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt gewesen zu sein, stimmt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde zu, dass dieses nicht glaubhaft ist. Zunächst hat die belangte Behörde treffend dargelegt, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität schon deswegen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse, da er dieses nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer schilderte nämlich bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 05.02.2018, dass er Nigeria, nachdem sein Chef ihn mit einem Arbeitskollegen erwischt habe, ihn geschlagen und bei der Polizei anzeigen wollen habe, verlassen habe (AS 155). Zudem erklärte er, dass er bereits seit er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei von seiner homosexuellen Neigung wisse. Dieses erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Zunächst hat die belangte Behörde treffend dargelegt, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität schon deswegen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse, da er dieses nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer schilderte nämlich bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 05.02.2018, dass er Nigeria, nachdem sein Chef ihn mit einem Arbeitskollegen erwischt habe, ihn geschlagen und bei der Polizei anzeigen wollen habe, verlassen habe (AS 155). Zudem erklärte er, dass er bereits seit er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei von seiner homosexuellen Neigung wisse. Dieses erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Beizupflichten ist der belangten Behörde auch, wenn sie anführt, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, warum er seine Homosexualität erst in seinem zweiten Asylverfahren erwähnte, nämlich, weil er nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, nicht plausibel sei. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers tatsächlich einen Teil seines Fluchtgrundes darstellen würde und er aus Angst vor einer diesbezüglichen Verfolgung Nigeria verlassen habe, dann kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unverzüglich darüber informiert hätte, ob Homosexualität auch in Österreich unter Strafe stehe und er auch hier eine entsprechende Verfolgung zu befürchten hätte. Es ist zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren auch während seiner Einvernahme durch das BFA vom 12.04.2016 und seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.11.2016, welche mehrere Monate nach seiner Einreise erfolgten, keine Angaben zu seiner angeblichen Homosexualität getätigt hatte, zumal ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein müsste, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, da er genügend Zeit gehabt hätte sich darüber zu informieren. Wie die belangte Behörde ebenfalls richtig aufgezeigt hat, erscheint es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das Szenelokal "XXXX" besucht habe, da der Beschwerdeführer explizit dazu befragt, ob es dort ein Kino gäbe, lediglich ein Fernsehgerät an der Wand anführte (AS 159), es dort jedoch laut Internet sogar drei Kinos gebe und dies laut entsprechenden Fotos bereits im Eingangsbereich groß ausgeschildert ist. Außerdem spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch, dass er angab, in viele verschiedene Homosexuellenlokale zu gehen, dann aber, außer dem "XXXX", kein anderes benennen konnte (AS 158). Außerdem hat die belangte Behörde zutreffend als wesentlichen Widerspruch die Angaben des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis in Zusammenhang mit seinem Chef gewertet. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 06.10.2017 (AS 82) an, dass sein Chef ihn mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen habe und in jener vom 05.02.2018 (AS 158), dass er nicht wisse womit er geschlagen worden sei. Zudem gab er bei seiner Einvernahme vom 06.10.2017 (AS 82) an, dass er als er 14 Jahre alt gewesen sei eine Beziehung mit einem Kollegen gehabt habe und der Chef sie erwischt habe und erklärte im Widerspruch dazu bei seiner Einvernahme vom 05.02.2018 (AS 158), dass er im Februar 2014 vom Chef erwischt worden sei. Somit steht für den erkennenden Richter folglich fest, dass gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen keine neuen Fluchtgründe vorliegen, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Behörde in das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers eingetreten sei, da sie Widersprüchlichkeiten der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aufgezeichnet und sich mit diesen umfassend auseinandergesetzt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorgehen der belangten Behörde zur Feststellung, ob dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ein glaubhafter Kern innewohnt oder eben nichtig, durchaus richtig und notwendig war. 2.3.
  9. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten drei Jahren wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.2.3.
  10. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten drei Jahren wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. 2.3.
  11. Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen unterbleiben. 2.
  12. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
  13. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  14. November 2016, als auch die Analyse der Staatendokumentation zur Lage von sexuellen Minderheiten in Nigeria vom 30.09.2016 herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016) Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute.

dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent. Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014).Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016). Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations

(2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/334700/476453_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where I Can Be Safe",HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where römisch eins Can Be Safe", https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung NBC - NBC News (20.4.2017): 53 Arrested in Nigeria for Celebrating Gay Wedding, Police Say, http://www.nbcnews.com/feature/nbc-out/53-arrested-nigeria-celebrating-gay-wedding-police-n748931, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung PT - Premium Times (7.6.2017): Nigeria: Court Adjourns Gay Marriage Trial of 53 Persons, http://allafrica.com/stories/201706080056.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung Reuters (31.7.2017): Mass arrest of 40 gay men in Nigeria may harm HIV fight: activist, http://www.reuters.com/article/us-nigeria-gay-idUSKBN1AG21W, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (1.2017): 2016 Human Rights Violations Report, https://drive.google.com/open?id=0B6uhCtKOrVJdZk1vYTVrLUM2UWM, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/resources1/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TT - The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_- _Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen weder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme noch in seinem Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegen, ein Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte in Zweifel ziehen würde, wurde nicht erstattet. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zudem kann die Verhandlung

§ 24Abs. 1 Z 1 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. 3.1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen." 3.1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(3)..." Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  2. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  3. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  4. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  5. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  6. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  7. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüberhinaus Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  8. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  9. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  10. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  11. 2003, 99/20/0480; VwGH
  12. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  13. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  14. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  15. 2003, 99/20/0480; VwGH
  16. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  17. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  18. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  19. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  20. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  21. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  22. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  23. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  24. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  25. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  26. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  27. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  28. 2000, 99/20/0173; VwGH
  29. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  30. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  31. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  32. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  33. 2000, 99/20/0173; VwGH
  34. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  35. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  36. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2017 zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2017 zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. So begründete der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag mit einem zusätzlichen Grund, nämlich einer Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität, den er in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte. Allerdings handelt es sich diesbezüglich um ein Vorbringen, welches dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung bekannt war, zumal er selbst angab, dass er seit er 14 Jahre alt gewesen sei von seiner homosexuellen Neigung wisse und nach einem Vorfall mit seinem Chef, welcher ihn mit einem Kollegen erwischt habe, das Land verlassen habe. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hätte folglich auch im Rahmen dieses ersten Verfahrens Berücksichtigung finden können. Zudem kommt diesem Vorbringen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, kein glaubhafter Kern zu. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. 3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Unter Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Unter Spruchpunktes römisch zwei.

des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 26.07.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Beschwerdeführer Integrationsbemühungen, besucht einen Deutschkurs und verkauft eine Straßenzeitung. Diese Bemühungen bilden durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Jedoch hat der Beschwerdeführer keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt oder andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen geführt. Zudem stellt sein Straßenzeitungsverkauf keine Tätigkeit dar, die ihn befähigt seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sich sein Aufenthalt nur auf zwei sich letztlich als unberechtigt herausgestellten Asylanträge gegründet hat, können seine Integrationsbemühungen folglich nicht als berufliche und soziale Verfestigung, die eine gelungene und vor allem entscheidungsrelevante Integration erkennen lassen, angesehen werden, sodass diese kein schützenswertes Privatleben begründen können. Eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger konnte der Beschwerdeführer, wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, nicht glaubhaft machen. Es ist aber in diesem Zusammenhang darüber hinaus anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720) und wird dazu auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, die eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Auch wenn man die integrativen Schritte des Beschwerdeführers berücksichtigt, darf dabei nicht übersehen werden, dass diese bereits vor der Entscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 23.02.1018 gesetzt und dementsprechend berücksichtigt worden sind. Nach diesem Zeitpunkt sind keine sachverhaltsbegründenden oder entscheidungsrelevanten Schritte, seine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich betreffend, dargelegt oder formell nachgewiesen worden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Deshalb ist auch der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass seine persönlichen Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.