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{'item': 'I419 2129677-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlI419 2129677-2 SpruchI419 2129677-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit reiste 2015 ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA am 30.05.2016 verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen abwies, was dieses Gericht am 23.08.2016 bestätigte. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 02.03.2018 zu einem genannten Zeitpunkt in einer bestimmten Räumlichkeit des BFA in Wien 8 "zur Identitätsfeststellung" persönlich zu erscheinen und dabei Dokumente mitzubringe, welche die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen, z. B. Ausweise oder Reisepass. Für sein Fernbleiben ohne wichtigen Grund wurde eine siebentägige Haftstrafe angekündigt (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss das BFA aus (Spruchpunkt II).Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 02.03.2018 zu einem genannten Zeitpunkt in einer bestimmten Räumlichkeit des BFA in Wien 8 "zur Identitätsfeststellung" persönlich zu erscheinen und dabei Dokumente mitzubringe, welche die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen, z. B. Ausweise oder Reisepass. Für sein Fernbleiben ohne wichtigen Grund wurde eine siebentägige Haftstrafe angekündigt (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss das BFA aus (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerde vom 29.03.2018 bringt vor, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers eine Ladung wie die erlassene nicht rechtfertige. Das BFA hätte im Sinne der Verfahrensökonomie an den Zielen des § 39 Abs. 2 letzter Satz orientiert von sich aus bei der ausländischen Behörde die für eine Abschiebung nötigen Dokumente einzuholen und so z. B. bei der Botschaft des Herkunftsstaates Ersatzdokumente zu beantragen gehabt.Die Beschwerde vom 29.03.2018 bringt vor, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers eine Ladung wie die erlassene nicht rechtfertige. Das BFA hätte im Sinne der Verfahrensökonomie an den Zielen des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz orientiert von sich aus bei der ausländischen Behörde die für eine Abschiebung nötigen Dokumente einzuholen und so z. B. bei der Botschaft des Herkunftsstaates Ersatzdokumente zu beantragen gehabt. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Das abweisende Erkenntnis dieses Gerichts wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Erster möglicher Abholtag war 26.08.2016, ein Freitag. Tatsächlich behoben hat er es am Freitag darauf, dem 02.09.
  2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist seit 04.01.2016 mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, derzeit seit 11 Monaten in Niederösterreich. Einer Ladung zur Identitätsprüfung in einer Dienststelle des BFA am 10.03.2017 kam er nicht nach. Der mit dem bekämpften Bescheid auferlegten Verpflichtung zum Erscheinen am 02.03.2018 kam er ebenso nicht nach. Er wurde folglich anschließend neuerlich geladen für 23.03.2018, 10.04.2018, wo sein Rechtsvertreter keine Zeit hatte, sowie aus letztgenanntem Grund für 08.05.
  3. Am 19.04.2018 brachte er betreffend das abgeschlossene Asylverfahren einen Wiederaufnahmeantrag ein. Der Beschwerdeführer hat seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht entsprochen.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister Beweis erhoben. Die Zustelldetails betreffend das Erkenntnis ergeben sich dabei aus der Beurkundung der Benachrichtigung (AS 387).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist seit 2016 rechtskräftig, die Frist für dessen freiwillige Ausreise damit ungenutzt verstrichen. Der beschwerdehalber erhobene Einwand, die Zustellung der Entscheidungen sei nicht wirksam, weil Identität und vor allem Geburtsdatum des Beschwerdeführers unrichtig angegeben wären, geht angesichts der Klarheit über die Identität von Beschwerdeführer und Verfahrenspartei im Asyl- und Gerichtsverfahren ins Leere. Nach § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,Nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, Abs. 2 dieser Bestimmung legt fest, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a und Fälle von Duldung - bei der zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und dieser gegenüber alle nötigen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Das gilt nur dann nicht wenn dies aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA nachzuweisen.Absatz 2, dieser Bestimmung legt fest, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a und Fälle von Duldung - bei der zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und dieser gegenüber alle nötigen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Das gilt nur dann nicht wenn dies aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich ist. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA nachzuweisen. Dieses ist nach Abs. 2a jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Dieses ist nach Absatz 2 a, jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Die genannten Verpflichtungen des Fremden kann ihm das BFA nach Abs. 2b mit Bescheid auferlegen. Für die Auferlegung der Mitwirkung- und Teilnahmeverpflichtung gilt § 19 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG).Die genannten Verpflichtungen des Fremden kann ihm das BFA nach Absatz 2 b, mit Bescheid auferlegen. Für die Auferlegung der Mitwirkung- und Teilnahmeverpflichtung gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). § 19 Abs. 2 bis 4 AVG bestimmt Form und Inhalt von einfachen Ladungen und Ladungsbescheiden. In der Ladung ist nach Abs. 2 außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In ihr ist auch bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt, und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG bestimmt Form und Inhalt von einfachen Ladungen und Ladungsbescheiden. In der Ladung ist nach Absatz 2, außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In ihr ist auch bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt, und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Weder aus dem Bescheid noch aus der Beschwerde ergibt sich, dass das BFA in dieser Hinsicht den Beschwerdeführer im Unklaren gelassen hätte. Dabei liegt es in der Natur der Sache, konkret der Identitätsfeststellung zur Erlangung eines - hier: nigerianischen - Ersatzreisedokuments, dass der Fremde persönlich zu erscheinen hat. Die Argumentation, das BFA hätte die erforderlichen Schritte ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers zu setzen gehabt, geht somit ins Leere, da die Grundsätze der Verwaltungsökonomie stets bei der Anwendung der konkreten Rechtsvorschriften zu beachten sind und nicht an deren Stelle. Die spezielle Anordnung des § 46 FPG geht demnach der allgemeinen des AVG vor, die sich außerdem primär auf die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens bezieht.Die Argumentation, das BFA hätte die erforderlichen Schritte ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers zu setzen gehabt, geht somit ins Leere, da die Grundsätze der Verwaltungsökonomie stets bei der Anwendung der konkreten Rechtsvorschriften zu beachten sind und nicht an deren Stelle. Die spezielle Anordnung des Paragraph 46, FPG geht demnach der allgemeinen des AVG vor, die sich außerdem primär auf die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens bezieht. Da die bescheidmäßige Verpflichtung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen zu Recht erging, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen.Da die bescheidmäßige Verpflichtung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen zu Recht erging, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen. Zu B) Aufhebung des Spruchpunkts IIZu B) Aufhebung des Spruchpunkts römisch zwei Nach § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.Nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13, VwGVG auf Antrag aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt. Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des § 13 Abs. 2 VwGVG.Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Allerdings kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Zusätzlich muss der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird vom BFA im bekämpften Bescheid nicht behauptet, wenn es argumentiert, dass für die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei, ohne welches das BFA seiner Aufgabe nicht nachkommen könne.Allerdings kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Zusätzlich muss der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird vom BFA im bekämpften Bescheid nicht behauptet, wenn es argumentiert, dass für die aufenthaltsbeendende Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei, ohne welches das BFA seiner Aufgabe nicht nachkommen könne. Auch die Erklärung, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fortsetzen seines Aufenthalts strafbar mache, zeigt keine Gefahr in Verzug auf. Zwar lag es im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf - die Amtshandlung fand innerhalb der Beschwerdefrist statt - im öffentlichen Interesse, dass der Bescheid bereits mit seiner Zustellung die Pflicht zum Erscheinen erzeugt. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen aber für sich alleine und in ihrer Gesamtheit keine Situation, die auf Gefahr in Verzug schließen ließe. Der bekämpfte Bescheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet ohne Hinzukommen weiterer Gründe keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher fehlt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein nach § 13 Abs. 2 VwGVG erforderliches Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt II aufzuheben war.Der bekämpfte Bescheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet ohne Hinzukommen weiterer Gründe keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher fehlt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erforderliches Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt römisch zwei aufzuheben war. Diese Entscheidung war gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu fällen, da damit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Aus § 22 Abs. 1 f VwGVG ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen oder auszuschließen ist. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als Entscheidung nach § 22 Abs. 3 VwGVG hatte demnach ebenfalls durch Beschluss zu erfolgen.Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu fällen, da damit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Aus Paragraph 22, Absatz eins, f VwGVG ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen oder auszuschließen ist. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung als Entscheidung nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hatte demnach ebenfalls durch Beschluss zu erfolgen. Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht nach § 46 FPG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, FPG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der hier zu prüfende Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig, es waren lediglich Rechtsfragen zu beantworten. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 oder 3 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, das heißt grundsätzlich ohne Verhandlung (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, das heißt grundsätzlich ohne Verhandlung (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Demnach hatte eine Verhandlung zu unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2129677.2.00

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