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{'item': 'L521 2133003-2'}

Obsah (11)§ 9§ 8§ 55Artikel 133§ 3§ 52§ 57§ 10§ 46§ 52aArtikel 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlL521 2133003-2 SpruchL521 2133003-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt."I. Der römisch 40 mit Bescheid vom 18.07.2016, Zahl 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird römisch 40

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. II. Der Antrag von XXXX vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag von römisch 40 vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. III. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."römisch drei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 2001 bis 2009 die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 2001 bis 2009 die Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor etwa 20 Tagen illegal verlassen zu haben. Er sei schlepperunterstützt zu Fuß und mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gelangt. Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Region sei vom Islamischen Staat angegriffen worden. Man wisse nicht, wann die Truppen des Islamischen Staates seine Ortschaft erreichen würden. Des Weiteren habe er auch familiäre Probleme. Andere Gründe hätte er nicht. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst vor den Truppen des Islamischen Staates. Er würde von diesen getötet werden. Zudem hätte er mit seinem Vater familiäre Probleme und Auseinandersetzungen.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, wobei er ausführte, den ersten Dolmetscher nicht verstanden zu haben. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und kinderlos zu sein. Er hätte mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in einem Haus in XXXX gewohnt. Seine Familie befände sich noch dort.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und kinderlos zu sein. Er hätte mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in einem Haus in römisch 40 gewohnt. Seine Familie befände sich noch dort. Er habe bis zum 10.01.2015 im Irak gelebt. Über welche Länder er nach Österreich gereist sei, habe er nicht gewusst. Er hätte immer davon geträumt, in Europa Tourismus zu studieren. Er sei Peschmerga. Im Irak hätten Kämpfe stattgefunden und viele seiner Freunde seien getötet worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei zu jung gewesen, um zu sterben. Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern wegen der Frage, ob er sich am Kampf beteiligen solle, gestritten hätten. Als er gesehen habe, wie seine Freunde gestorben seien, habe er Angst bekommen und sich zum Verlassen des Landes entschieden. Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er sei für etwa zwei Jahre Peschmerga-Kämpfer gewesen. Kampfnamen habe er keinen besessen. Er habe eine Kalaschnikow chinesischer Herstellung getragen und verwendet. Er hätte bei Kampfhandlungen nicht gesehen, dass er jemanden getötet habe und wisse er nicht, ob seine Kugeln jemanden getroffen haben. Eine Uniform habe er nur während der Kampfhandlung getragen. Seinen Ausweis als Peschmerga-Kämpfer würde er nicht mehr besitzen. Dieser sei vom Islamischen Staat beschlagnahmt worden. Es gebe zwar weitere Nachweise für seinen Einsatz als Peschmerga-Kämpfer, aber hiefür müsste er dort persönlich erscheinen. Seine Familie könne dies nicht stellvertretend besorgen. Er habe in der Einheit XXXX gekämpft, wobei als Erkennungsmerkmal/Logo lediglich die kurdische Flagge gedient habe. Seine Einheit sei im Bezirk XXXX zwischen Mosul und Narin tätig gewesen. XXXX sei der Kommandant und XXXX sei sein Vorgesetzter gewesen. Ob die beiden Personen Kampfnamen gehabt hätten, wisse er nicht. Bevor er Kämpfer geworden sei, hätte er die Grund- und Mittelschule besucht. Des Weiteren habe er Arbeiten am Haus verrichtet. Übergriffe gegen seine Person hätten niemals stattgefunden.Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er sei für etwa zwei Jahre Peschmerga-Kämpfer gewesen. Kampfnamen habe er keinen besessen. Er habe eine Kalaschnikow chinesischer Herstellung getragen und verwendet. Er hätte bei Kampfhandlungen nicht gesehen, dass er jemanden getötet habe und wisse er nicht, ob seine Kugeln jemanden getroffen haben. Eine Uniform habe er nur während der Kampfhandlung getragen. Seinen Ausweis als Peschmerga-Kämpfer würde er nicht mehr besitzen. Dieser sei vom Islamischen Staat beschlagnahmt worden. Es gebe zwar weitere Nachweise für seinen Einsatz als Peschmerga-Kämpfer, aber hiefür müsste er dort persönlich erscheinen. Seine Familie könne dies nicht stellvertretend besorgen. Er habe in der Einheit römisch 40 gekämpft, wobei als Erkennungsmerkmal/Logo lediglich die kurdische Flagge gedient habe. Seine Einheit sei im Bezirk römisch 40 zwischen Mosul und Narin tätig gewesen. römisch 40 sei der Kommandant und römisch 40 sei sein Vorgesetzter gewesen. Ob die beiden Personen Kampfnamen gehabt hätten, wisse er nicht. Bevor er Kämpfer geworden sei, hätte er die Grund- und Mittelschule besucht. Des Weiteren habe er Arbeiten am Haus verrichtet. Übergriffe gegen seine Person hätten niemals stattgefunden. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Vater auch einen Streit gehabt habe, weil sich dieser von seiner Mutter scheiden lassen habe wollen. Er sei nie direkt vom Islamischen Staat bedroht worden. Dieser sei jedoch in der Nähe gewesen. Er sei somit geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass er vom Islamischen Staat angegriffen werden könnte. Sein Vater könne in Anwesenheit bzw. in der Nähe des Islamischen Staates leben, weil dieser körperlich behindert sei. Seine Brüder seien noch jung. Des Weiteren bejahte der Beschwerdeführer zunächst, beim Verlassen des Irak im Streit mit seinem Vater auseinandergegangen zu sein. Auf weitere Nachfragen revidierte der Beschwerdeführer diese Schilderung allerdings und sprach im Zuge der Einvernahme lediglich von einem Problem zwischen ihm und seinem Vater bzw. von Meinungsverschiedenheiten privater Natur. Die Fragen, ob er vorbestraft bzw. im Herkunftsland oder in einem anderen Land verurteilt sei bzw. er strafgerichtlich verfolgt werden würde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe auch niemals persönliche Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Auf die Fragen, ob er jemals - abgesehen vom bereits Erwähnten - Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein einziges Problem das ganze Regierungssystem sei. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Allerdings würde man bestochen werden, um sich für eine Partei zu entscheiden. Er sei niemals aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Stand seiner Integration in Österreich und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie im Irak gestellt. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, dass er sich wieder in Kampfhandlungen befinden werde. Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot dankend ab. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zudem einen irakischen Führerschein, einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei im Irak nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden erlitten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine einzige gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Somit hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Asylausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dass im Zuge der ausführlichen Befragung am 15.07.2015 deutlich hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson zu keinem Zeitpunkt mit irgendeiner konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlung konfrontiert gewesen sei. Insoweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund anführe, Peschmerga-Kämpfer gewesen zu sein und dass der Islamische Staat in seine Gegend eingefallen wäre, so sei dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, vom Islamischen Staat nicht bedroht worden zu sein. Auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2015 habe der Beschwerdeführer klar verneint, je mit dem Islamischen Staat etwas zu tun gehabt zu haben. Des Weiteren wurde bezüglich des Einsatzes des Beschwerdeführers als Peschmerga-Kämpfer und den diesbezüglich vorgelegten Fotos darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er eine Uniform getragen habe, geantwortet habe, dass dies nur während der Kampfhandlungen der Fall gewesen wäre. Da Kampfhandlungen nicht von vornherein zeitlich feststehen könnten, erscheine diese Antwort nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer könne nicht jederzeit dazu bereit sein. Ebenso wenig seien die Fotos, die den Beschwerdeführer in Kampfmontur und mit Waffen zeigen würden, ein Beleg dafür, an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Neben dem Wunsch eines Studiums in Österreich erscheine der belangten Behörde der Streit mit dem Vater als wahrer Grund für die Ausreise, da der Beschwerdeführer die ständigen Streitigkeiten mit seinen Eltern nicht mehr ertragen habe können. Dass keiner der im Irak operierenden radikalislamischen Organisationen bzw. paramilitärischen Verbände an der Person des Beschwerdeführers Interesse gehabt habe, ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde auch aus der Tatsache, dass die Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin im Irak leben könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sei er darauf zu verweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 21.07.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 08.08.2016 per Fax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Beschwerdeführer am 21.07.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 08.08.2016 per Fax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. In weiterer Folge wird auf ein in der Sprache Arabisch verfasstes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In diesem Schreiben wird vom Beschwerdeführer nochmals beantragt, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben [In den Worten des Beschwerdeführers: "Antrag einen für immer währenden Aufenthaltstitel zu erlangen, um sich auf die Integration samt Wohnungs- und Arbeitssuche und Gründung einer Familie konzentrieren zu können"].
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gab der seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, keine Folge.
  4. Mit Schreiben vom 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf mittlerweile im Irak existierende Gebiete, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in Artikel 2 und Artikel 3 EMRK garantieren Rechte stattfinden könne, die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem umfangreichen Fragenkatalog zu verschiedenen im Schreiben aufgelisteten Themenbereichen binnen vierzehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak übermittelt.
  6. Am 30.08.2017 langte per E-Mail die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Des Weiteren wurde um eine Fristerstreckung bezüglich der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ersucht. Dem Ersuchen auf Fristerstreckung wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.
  7. Im Zuge einer Stellungnahme vom 13.09.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer und brachte insbesondere vor, zuletzt im Jänner 2015 im Irak gewesen zu sein. Er habe vor seiner Flucht für die Peschmerga gekämpft. Einige seiner Freunde, mit denen er bei den Peschmerga gewesen sei, seien vom Islamischen Staat getötet worden. Seit seiner Ausreise seien sechs weitere ehemalige Kameraden - drei im Kampf, drei bei einem Anschlag - vom Islamischen Staat getötet worden. Dem Islamischen Staat sei bekannt, dass er bei den Peschmerga gewesen sei. Auch wenn er nicht mehr kämpfen würde, wäre er Ziel des Terrors des Islamischen Staates. Der Islamische Staat habe vor wenigen Wochen einen Anschlag mit einer Bombe gegen Zivilisten und Peschmerga in der Nähe seines Heimatdorfes vorbereitet. Die Attentäter seien zuvor aufgespürt worden. Zwei seien getötet worden und eine Person habe fliehen können. Im Irak würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Er könnte in deren Haus in XXXX wohnen. Etwa alle zwei Monate telefoniere er mit seiner Familie. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und sei für einen weiteren Deutschkurs Niveau A1 angemeldet. Er habe viele Bewerbungen verfasst und hätte bei einer Firma zu arbeiten beginnen können. Er habe den Arbeitsplatz allerdings mangels eines eigenen Fahrzeuges um 05.00 Uhr in der Früh nicht erreichen können. Derzeit lebe er von der Mindestsicherung und sei bemüht eine Arbeit zu finden. Er habe über einen Freund eine Arbeitsmöglichkeit in einem Lokal in Innsbruck in Aussicht. Er habe in Österreich eine österreichische Freundin namens XXXX . Mit dieser lebe er aber nicht zusammen. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnessstudio und spiele mit Freunden Fußball. Er habe einen großen Freundeskreis.Im Irak würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Er könnte in deren Haus in römisch 40 wohnen. Etwa alle zwei Monate telefoniere er mit seiner Familie. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und sei für einen weiteren Deutschkurs Niveau A1 angemeldet. Er habe viele Bewerbungen verfasst und hätte bei einer Firma zu arbeiten beginnen können. Er habe den Arbeitsplatz allerdings mangels eines eigenen Fahrzeuges um 05.00 Uhr in der Früh nicht erreichen können. Derzeit lebe er von der Mindestsicherung und sei bemüht eine Arbeit zu finden. Er habe über einen Freund eine Arbeitsmöglichkeit in einem Lokal in Innsbruck in Aussicht. Er habe in Österreich eine österreichische Freundin namens römisch 40 . Mit dieser lebe er aber nicht zusammen. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnessstudio und spiele mit Freunden Fußball. Er habe einen großen Freundeskreis. Was die von der belangten Behörde übermittelten Länderberichte betrifft, so legte der Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung der vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen dar, dass für ihn eine Rückkehr in den Irak mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Artikel 3 EMRK-Verletzung schaffen würde. Im Übrigen sei der weitere Kriegsverlauf zwischen dem Islamischen Staat, den Kurden und den irakischen Streitkräften unvorhersehbar. Es könnte sich auch eine weitere Front eröffnen, da die Kurden ihrem Traum eines eigenen souveränen kurdischen Staates nie so nahe gewesen seien wie zum jetzigen Zeitpunkt. Die internationale Presse title derzeit bereits von einem kurdischen Staat als Preis für den Widerstand gegen den Islamischen Staat. Auch falls dieses Szenario nicht eintreten sollte, werde der Irak noch Jahre benötigen, um die festgestellten indirekten Folgen des Konflikts zu bekämpfen. Eine Rückkehr in Gebiete ohne Wasser, Nahrung und medizinische Versorgung würde den Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine unmenschliche Situation im Sinn des Artikels 3 EMRK bringen. Dem Schreiben waren unter anderem - jeweils in Kopie - eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 22.06.2017, Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 27.07.2017, ein Bankbeleg, eine Meldebestätigung, zwei Unterstützungsschreiben und bezüglich seines Ausreisevorbringens ein Auszug von Xendan News and Media vom 16.08.2017 sowie Fotografien angeschlossen.
  8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG 2005 erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte die belangte Behörde nach den Feststellungen zu dessen Person aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Gefahr für dessen körperliche Integrität bzw. sein Leben zuerkannt worden. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Irak. Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär sei, stehe einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete nunmehr nichts entgegen. Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Insbesondere drohe ihm im Falle seiner Rückkehr weder eine Gefährdung des Lebens oder seiner Sicherheit bzw. unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, noch würde er in eine ausweglose Lage geraten. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt I. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt römisch eins. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. 12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 13. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 02.10.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehr in den Irak auf Dauer unzulässig sei und hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Dem Bundesamt sei eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht vorzuwerfen und habe es in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Obwohl die Länderfeststellungen darauf hingewiesen hätten, dass nach der Niederlage des Islamischen Staates, der Irak die Kurden angreifen würde, welche sich den Traum eines eigenen souveränen Staates zu erfüllen suchten, übergehe die belangte Behörde diese Hinweise in antizipierender Beweiswürdigung und führe aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Artikel 2 oder Artikel 3-Verletzung bedeuten würde. Seit Mitternacht 15.10.2017 würden irakische Streitkräfte ins Gefecht mit den Kurden rollen. Das Bundesamt habe somit die Rückkehr des BF in ein Kriegsgebiet für zulässig erklärt. Aufgrund der willkürlich geführten Beweiswürdigung und des Ignorierens der Länderfeststellungen zum Irak und des Parteivorbringens selbst seien auch unrichtige rechtliche Beurteilungen getroffen worden. Die Länderfeststellungen zum Irak würden bestätigen, dass der militärische Konflikt im Irak noch nicht vorüber sei. Nach der Niederlage des Islamischen Staates fänden die bewaffneten Konflikte, wie bereits vom Länderinformationsblatt festgehalten, zwischen der irakischen Armee und den Kurden statt. Ein weiterer Kriegsverlauf könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prophezeit werden und bestehe die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Opfer von Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts werde beziehungsweise in seinen Grundrechten

Artikel 2und 3 EMRK verletzt werde.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mit der Firma XXXX einen Dienstvertrag für 40 Stunden pro Woche abgeschlossen habe. Er bringe monatlich einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.460,-- ins Verdienen, womit sein Unterhalt gesichert sei. Dem Schreiben war dieser Dienstvertrag in Kopie angeschlossen.
  3. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mit der Firma römisch 40 einen Dienstvertrag für 40 Stunden pro Woche abgeschlossen habe. Er bringe monatlich einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.460,-- ins Verdienen, womit sein Unterhalt gesichert sei. Dem Schreiben war dieser Dienstvertrag in Kopie angeschlossen.
  4. Mit E-Mail vom 14.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mittlerweile bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Dem E-Mail war ein Lohnzettel (Oktober 2017) in Kopie angeschlossen.
  5. Mit E-Mail vom 14.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mittlerweile bei der Firma römisch 40 beschäftigt sei. Dem E-Mail war ein Lohnzettel (Oktober 2017) in Kopie angeschlossen.
  6. Am 24.11.2017 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Arbeitsbestätigung vom 23.11.2017 in Kopie in Vorlage.
  7. Am 23.01.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die kurdische Sprache Sorani durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne seine rechtsfreundliche Vertretung. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Übrigen Unterlagen zur Integration im Bundesgebiet, konkret die Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017, in Vorlage gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 15.12.2017 beantragt.
  8. Im Zuge einer Stellungnahme vom 05.02.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den Länderdokumentationsunterlagen und brachte insbesondere vor, dass eine Abschiebung in den Irak erst als zulässig beurteilt werden könne, wenn die reale Gefahr einer Artikel 3 EMRK-Verletzung ausgeschlossen werden könne. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer einerseits auszugsweise Passagen aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgehändigten Länderfeststellungen zur Situation in den zwischen den Kurden und der irakischen Regierung "umstrittenen" Gebieten und führte aus, dass die momentan notorisch bekannten Angriffe der Türkei auf kurdische Gruppierungen in Nordostsyrien nicht in den Länderfeststellungen enthalten seien. Selbiges gelte für die Ankündigung Erdogans, erst aufzuhören, wenn alle "Terroristen" (aus Sicht Erdogans die Kurden) besiegt seien. Die Militärmacht Türkei könnte auch von den Peschmerga, die momentan bereits mit den irakischen Sicherheitskräften in Gefechte verwickelt seien, nicht aufgehalten werden und ein Untergang der kurdischen Bevölkerung sei so nah wie nie. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer nachweislich um einen Peschmerga handle, der während des Krieges geflüchtet sei. Auf Desertion stehe eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe in Kurdistan und würden die Haftbedingungen in Kurdistan als lebensbedrohlich gelten und werde auch Folter angewandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer besuchte dort die Grund- und Mittelschule im Ausmaß von sieben Jahren und arbeitete in der Folge gemeinsam mit seinem Vater als Installateur. Einige Aufträge hat er auch selbständig ausgeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Irak von seinem Vater angelernt. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurdisch, die Sprache Arabisch mittelmäßig und die Sprache Farsi ein bisschen in Wort und Schrift. Die Eltern leben weiterhin in XXXX im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan im in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Installateur und die Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner Familie.Die Eltern leben weiterhin in römisch 40 im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan im in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Installateur und die Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner Familie. Auch seine vier Brüder und seine Schwester befinden sich noch im Irak. Zwei seiner Brüder besuchen die Schule und die beiden anderen Brüder sind noch nicht schulpflichtig. Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann. Etwa am 10.01.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal zu Fuß und mit einem Fahrzeug aus dem Irak aus und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Einer gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, keine Folge.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Einer gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, keine Folge. Am 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm bis zum 18.07.2017 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.

  1. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat in seinem Herkunftsstaat in der autonomen Region Kurdistan keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben und seitens des Beschwerdeführers auch kein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak und dort im Besonderen in der autonomen Region Kurdistan. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als angelernter Installateur bzw. Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch seine Familie sowie durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System). Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis, Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis). Die autonome Region Kurdistan (Erbil International Airport) ist im Luftweg unmittelbar erreichbar. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende Jänner 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war bis zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.1.
  4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende Jänner 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war bis zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer bewohnt eine organisierte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist für die XXXX ( XXXX ) im Küchenbereich und als Reinigungshilfe legal erwerbstätig. Er bringt dabei € 1460,00 brutto monatlich ins Verdienen. Er ist für niemanden im Bundesgebiet sorgepflichtig.Der Beschwerdeführer bewohnt eine organisierte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist für die römisch 40 ( römisch 40 ) im Küchenbereich und als Reinigungshilfe legal erwerbstätig. Er bringt dabei € 1460,00 brutto monatlich ins Verdienen. Er ist für niemanden im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch, Arabisch und etwas Farsi. Der Beschwerdeführer beherrscht ferner aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner beruflichen Tätigkeit in gewissem Umfang die deutsche Sprache. Eine einfache Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte mit seinen Arbeitskollegen und Freunden, die er während seines Aufenthaltes in Salzburg kennenlernte. Letztere verfassten für den Beschwerdeführer auch Unterstützungserklärungen. Der Beschwerdeführer finanziert sich derzeit seinen Führerschein. Der Beschwerdeführer erbrachte ferner ehrenamtlich Hilfstätigkeiten während seines Aufenthaltes in Salzburg (Auf- und Abbau bei Veranstaltungen der Gemeinde XXXX ).Der Beschwerdeführer finanziert sich derzeit seinen Führerschein. Der Beschwerdeführer erbrachte ferner ehrenamtlich Hilfstätigkeiten während seines Aufenthaltes in Salzburg (Auf- und Abbau bei Veranstaltungen der Gemeinde römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
  6. Politische Lage Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017). Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017). Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Al-Jazeera 27.9.2017) Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am
  7. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am
  8. und
  9. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte 1.
  10. und 2.
  11. Staatsform & Parteien Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.5.2008): Jahresbericht 2008, , http://www.amnesty.de/jahresbericht/2008/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al Arabiya (15.7.2014): Iraq parliament elects Salim Jabouri as speaker, http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2014/07/15/Iraq-parliament-elects-Salim-al-Juburi-as-speaker-TV.html, Zugriff am 9.5.2016 -Strichaufzählung Al Monitor (26.1.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki's political ambitions?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/southern-iraq-muqtada-maliki-abadi-reform-shiite-protest.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (21.7.2017): If Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq,Al-Monitor (21.7.2017): römisch eins f Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-iraq-prime-minister-abadi-khamenei-pmu-shiite-militias.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (24.8.2017): Iraq's Hakim moves out of Iran's shadow, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/ammar-hakim-supreme-islamic-council-iraq-iran.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung BBC (12.7.2017): Iraq profile - timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Carnegie - Middle East Center (28.4.2017): The Popular Mobilization Forces and Iraq's Future, http://carnegie-mec.org/2017/04/28/popular-mobilization-forces-and-iraq-s-future-pub-68810, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Spiegel (18.4.2015): Secret Files Reveal the Structure of Islamic State, http://www.spiegel.de/international/world/islamic-state-files-show-structure-of-islamist-terror-group-a-1029274.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Euronews (27.4.2017): Jesiden und Kurden schlagen Alarm: Angst vor weiteren Luftschlägen der Türkei in Sinjar, http://de.euronews.com/2017/04/27/jesiden-und-kurden-schlagen-alarm-angst-vor-weiteren-luftschlaegen-der-tuerkei, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen: Zerstörung der Armee, http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat", http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, http://www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung Hiltermann, Joost - Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
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  13. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 1.
  14. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Hintergrund Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, englisch "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015). Im Folgenden findet sich eine Grafik, die die Veränderungen der inner-kurdischen Beziehungen im Nordirak, sowie die Bündnispolitik im Zeitraum 2007-2015 darstellt: Bild kann nicht dargestellt werden (ICG 12.5.2015) Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 in der kurdischen Regionalregierung vertreten ist, und die mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie aufgrund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Nach dem Tod des Goran-Parteigründers Nawshirwan Mustafa im Mai 2017 heißt der nunmehrige Parteichef Omar Ali (Rudaw 25.7.2017). Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vgl. Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem
  15. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem
  16. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017). Aktuelle politische Lage Die politischen Spannungen in der KRI bleiben weiterhin bestehen: Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den
  17. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vgl. Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber - also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste Art. Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den
  18. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vergleiche Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber - also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste "Art". Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017). Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden (vgl. Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vgl. Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden vergleiche Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vergleiche Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017). Diese Vorfälle und Konflikte ereignen sich während wiederholter Demonstrationen von Zivilbeamten gegen das Nicht-Ausbezahlen der Gehälter, sowie während fortgesetzter Flüchtlingsströme in die Region (Natali 3.1.2017). Daneben spielen auch der Streit zwischen Erbil und Bagdad eine Rolle, der stetig gewachsen ist, ohne dass Lösungsmechanismen in Sicht wären. Der Konflikt mit Bagdad verläuft vor allem entlang zweier wesentlicher Aspekte: Der erste betrifft die sogenannten "umstrittenen Gebiete", das heißt diejenigen Territorien, deren Regierung sowohl die KRG als auch die irakische Regierung für sich reklamieren. Zentral ist hier der Konflikt um das erdölreiche Kirkuk - laut irakischer Verfassung sollte ein Referendum entscheiden, ob die Region zukünftig von Bagdad oder der KRG verwaltetet wird. Das Referendum wurde nie durchgeführt - doch der Krieg gegen den IS verschaffte den kurdischen Peschmerga unerwartet die Möglichkeit, das Gebiet einzunehmen, nachdem die irakische Armee im Juni 2014 vor den aus Syrien einfallenden Islamisten geflohen war. Eng mit diesen territorialen Konflikten verflochten ist auch der fortwährende Streit über die Beteiligung der kurdischen Region an den irakischen Öleinnahmen (Savelsberg 8.2017). Nach der Gebietsverlusten insbesondere im Gouvernement Kirkuk erklärte Präsident Barzani am 29.10.2017 seinen Rücktritt per 01.11.
  19. Nachdem das kurdische Regionalparlament den Rücktritt angenommen hatte, versuchten dessen Anhänger, das Parlamentsgebäude zu stürmen, vor allem die Abgeordneten der oppositionellen Gorran-Partei verschanzten sich aus Furcht in ihren Büros. Vor dem Haus rang die Polizei um Ruhe, dabei fielen auch Schüsse. Die oppositionelle Gorran-Bewegung, die das Parlament lange Zeit boykottiert hatte, verlangte, dass alle Befugnisse des Präsidenten uneingeschränkt vom Parlamentspräsidenten übernommen werden. Die Bewegung hatte im Vorfeld angekündigt, allenfalls mit einem Generalstreik durchzusetzen, dass auch die von Nechirvan Barzani geführte Regionalregierung abgesetzt wird. Sie solle durch eine Regierung der nationalen Rettung abgelöst werden (Standard, 29.10.2017). Betreffend die nächsten Parlamentswahlen auf nationaler Ebene hat die irakische Wahlkommission den
  20. Mai 2018 als Wahltermin festgelegt, der Termin muss noch vom irakischen Parlament bestätigt werden (Rudaw 22.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (3.3.2017): Rival Kurdish groups clash in Iraq's Sinjar region, http://www.aljazeera.com/news/2017/03/rival-kurdish-groups-clash-iraq-sinjar-region-170303071119811.html, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (6.7.2017): Kurdish leader: No turning back on independence bid, http://www.aljazeera.com/news/2017/07/kurdish-leader-turning-independence-bid-170706150704311.html, Zugriff1.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (7.7.2017): Referendum on independent Kurdistan puts Iran at crossroads, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-position-iraqi-kurdistan-independence-referendum.html#ixzz4oV5Ul9zO, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Bauer, Sebastian

(2015): 'Kurdish Political Parties in Iraq' veröffentlicht in 'Regiones et res Publicae - The Kurds, History-Religion-Language-Politics', Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Ekurd (16.1.2017): Political conflict in Iraqi Kurdistan could turn into armed conflict: Speaker, http://ekurd.net/political-conflict-arm-kurdistan-2017-01-16, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Ekurd (18.7.2017): KDP drops conditions for reactivation Kurdistan parliament, Hawrami says, http://ekurd.net/kdp-conditions-kurdistan-parliament-2017-07-18, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktforschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (31.7.2017): Kurdish leaders to reactivate Parliament, https://www.middleeastmonitor.com/20170731-kurdish-leaders-to-reactivate-parliament/, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Natali, Denise - in Al-Monitor (3.1.2017): Is Iraqi Kurdistan heading toward civil war?,Natali, Denise - in Al-Monitor (3.1.2017): römisch eins s Iraqi Kurdistan heading toward civil war?, http://www.al-monitor.com/pulse/ja/originals/2017/01/kurdistan-civil-war-iraq-krg-sulaimaniya-pkk-mosul-kurds.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung Niqash (14.3.2017): Complicated Allegiances In Sinjar Will Threaten Iraqi Kurdish Unity In Long Run, http://www.niqash.org/en/articles/security/5539/, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Irak, per Email -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015): Von der Leyen berät im Irak über Fluchtursachen, http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEKCN0SK0FN20151026, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.7.2017): Iraqi Kurdish leader says no turning back on independence bid , https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-idUSKBN19R1S4, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Rudaw (25.7.2017): New Gorran leader: We can achieve party's objectives through dialogue, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/250720173, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung Savelsberg, Eva - Europäisches Zentrum für Kurdologische Studien - in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak -Strichaufzählung Standard (14.7.2017): US-Sondergesandter: Aussöhnung im Irak nach IS-Niederlage möglich, www.derstandard.at/2000061284109/US-Sondergesandter-Aussoehnung-im-Irak-nach-IS-Niederlage-moeglich, Zugriff 6.8.2017, -Strichaufzählung Standard (17.7.2017): Irak: Uno warnt vor Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, http://derstandard.at/2000061428474/IrakUNO-warnt-vor-Racheakten-gegen-mutmassliche-IS-Kollaborateurem, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  1. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TP - Telepolis (23.9.2016): Nordirak: Die kurdische Autonomieregion in der Krise, https://www.heise.de/tp/features/Nordirak-Die-kurdische-Autonomieregion-in-der-Krise-3336694.html, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung Zeit (25.4.2017): Türkisches Militär bombardiert Kurdenstellungen, http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-04/syrien-irak-tuerkische-armee-kurden-luftangriff, Zugriff 25.7.2017
  2. Sicherheitslage Hintergrund Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend Auflösungserscheinungen zeigte und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Großayatollah Ali al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am
  3. Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.5.2016). Aktuelle Sicherheitslage Nachdem Premierminister Abadi am
  4. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am
  5. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017). In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von Bagdad heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017). Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017). Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet. Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 3.11.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017) Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht . Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vergleiche Iraqinews 15.11.2017). Die die folgende Grafik zeigt, wo sich im Irak die wichtigsten gewaltsamen/militärischen Kämpfe oder Zusammenstöße im Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 ereigneten: Bild kann nicht dargestellt werden (BMI 2016) Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?ala? ad-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
  6. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?ala? ad-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
  7. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017). Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es

Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017). Gewaltmonopol des Staates Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017). Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen (S. Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen). Mossul Mitte Juni begann die letzte Etappe der Mossul-Offensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division den Bezirk al-Schifaa eingenommen und den IS eingekesselt. Ein paar Tage später sprengte der IS Medienberichten zufolge die symbolisch bedeutende Al-Nuri Moschee (in der 2014 das Kalifat ausgerufen wurde), um die Verkündung einer Siegeserklärung durch die ISF (Iraqi Security Forces) zu verhindern. Dennoch erklärten die ISF das Ende des IS-Kalifats. Am 9. Juli 2017 erklärte die irakische Regierung die Schlacht für beendet und Mossul für befreit (IFK 25.7.2017). Dies stellt einen großen strategischen Erfolg im Kampf gegen den IS im Irak dar und wurde in fast neun Monate andauernden Kämpfen unter großen Verlusten erreicht. Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote - gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vgl. BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017).Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote - gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017). Anschläge Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Bes

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