GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit c., §§ 66, 84, 85 ZPO zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 21.12.2017 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG iVm § 64 Abs. 1 lit. a bis d ZPO und führte aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Gewährung von Mitteln der Grundversorgung. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses "Revisionsverfahrens" zu beantragen. Er beantrage daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr zu gewähren. Das dementsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis liege bei.1. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde vom 21.12.2017 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Litera a bis d ZPO und führte aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Gewährung von Mitteln der Grundversorgung. Er sei daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses "Revisionsverfahrens" zu beantragen. Er beantrage daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr zu gewähren. Das dementsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis liege bei. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer den Einzahlungsbeleg betreffend die Eingabengebühr, seinen Meldezettel, einen Versicherungsdatenauszug der SVA und eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, nicht aber das ausgefüllte Vermögensbekenntnis.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei
GVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
GVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden
1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
GVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. 2. Die Verfahrenshilfe kann
1 Z 1 ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (lit. a); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (lit. b); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (lit. c); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (lit. d); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte (lit. e); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (lit. f); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.2. Die Verfahrenshilfe kann
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Litera a,); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Litera b,); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Litera c,); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (Litera d,); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte (Litera e,); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (Litera f,); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt. Zugleich mit dem Antrag ist
1 ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Zugleich mit dem Antrag ist
Paragraph 66, Absatz eins, ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen. Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht
1 ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist
3 ZPO nach Abs. 1 leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht
Paragraph 84, Absatz eins, ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist
Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nach Absatz eins, leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten. Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei
1 ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist
2 ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei
Paragraph 85, Absatz eins, ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist
Paragraph 85, Absatz 2, ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind
1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind
Paragraph 72, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält. 3. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 27.12.2017 nicht nach: Er legte das unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnis nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit c, §§ 66, 84, 85 ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.3. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 27.12.2017 nicht nach: Er legte das unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnis nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin
Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2180538.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.