Obsah (10)
Art. 133§ 4b§ 6§ 17Art. 130§ 36§ 38§ 40§ 44§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW122 2117641-1 SpruchW122 2117641-1/11.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit Schreiben vom 03.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid dahingehend,römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid dahingehend,
- dass ihm sein ursprünglicher fixer Rayon Land 17 wieder zurückzugeben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeiten verrichten müsse,
- dass die Anwendung der Dienstanweisung vom 05.09.2012 gegenüber dem Beschwerdeführer unzulässig wäre,
- dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst
Dienstanweisung vom 05.09.2012 beim Beschwerdeführer zu erfolgen hätte, sowie
- die Dienstanweisung vom 05.09.2012 sofort aufzuheben wäre und ihm sein ursprünglicher fixer Rayon zurückzugeben wäre und auch der Beschwerdeführer sich auf freie Rayons bewerben könne und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre. Begründend führte der Beschwerdeführer zu diesem Antrag an, dass er schon seit Jahren seinen fixen Rayon betreuen würde. Dieser sei ihm weggenommen worden, weil er keinen Antrag auf Zustimmung des neuen Dienstvertrages bzw. die Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag gestellt hätte. Die Wegnahme des fixen Rayons würde auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen, die lediglich aus dem Grund passiere, weil der Beschwerdeführer einen verschlechternden Dienstvertrag nicht angenommen hätte. Alle Personen, die der Änderung der Dienstverträge nicht zugestimmt hätten, würden als Springer eingesetzt werden. Durch die Springer Tätigkeit würde versucht werden, den Beschwerdeführer zur Annahme eines für ihn ungünstigeren Dienstvertrages zu zwingen. Mit dieser Maßnahme werde gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Vergabe von Arbeitsplätzen über Jahrzehnte nach dem Dienstalter bzw. nach der Tätigkeitsdauer beim Dienstgeber erfolgt wäre und der Beschwerdeführer seinen fixen Arbeitsplatz schon vor Jahren zugewiesen bekommen hätte und nun unzulässig in bestehende und wohlerworbene Rechte eingegriffen werde. Die belangte Behörde sei für die Gesundheit des Beschwerdeführers verantwortlich und hätte jegliche schädigende Handlung zu unterlassen, die das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte. Durch die Springertätigkeit wäre der Beschwerdeführer körperlich am Ende, weshalb gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Angestelltengesetz verstoßen worden wäre. Mit Versetzungen von einem Rayon auf einen anderen Rayon (Springer) - was körperlich sehr belastend wäre und nicht notwendig wäre - werde die gesunde des Beschwerdeführers gefährdet. Das Vorgehen verstoße auch gegen das B-GlBG, weil der Beschwerdeführer das Recht hätte, dieselben Arbeitsbedingungen zu haben wie alle anderen Mitarbeiter. Zudem wäre es für die Post AG weder wirtschaftlich noch zweckmäßig oder sparsam, dass der Beschwerdeführer als Springer verwendet werde, wenn gleichzeitig auf seinem Arbeitsplatz neue Mitarbeiter eingeschult werden müssten. Der Arbeitsplatz Land 17 Rayon 9170 sei nicht aufgelöst worden, weshalb eine solche Maßnahme Willkür darstelle. Die Tätigkeit als Springer wäre schwerer als die Tätigkeit auf einem fixen Rayon. Es lege keine Zustimmung von Seiten der Personalvertretung vor. Ein diesbezügliches Vorgehen wäre wieder von § 39 BDG noch von § 38 BDG gedeckt und es stehe dem Beschwerdeführer der fixe Rayon aufgrund der langhaltenden Übung und Zuweisung zu. Der Beschwerdeführer werde hinsichtlich seines Arbeitsplatzes gegenüber anderen Mitarbeitern diskriminiert, weil dem Beschwerdeführer sein fixer Rayon weggenommen worden wäre, auf dem er bereits seit vielen Jahren zustellen würde.Ein diesbezügliches Vorgehen wäre wieder von Paragraph 39, BDG noch von Paragraph 38, BDG gedeckt und es stehe dem Beschwerdeführer der fixe Rayon aufgrund der langhaltenden Übung und Zuweisung zu. Der Beschwerdeführer werde hinsichtlich seines Arbeitsplatzes gegenüber anderen Mitarbeitern diskriminiert, weil dem Beschwerdeführer sein fixer Rayon weggenommen worden wäre, auf dem er bereits seit vielen Jahren zustellen würde. Der Beschwerdeführer werde gegenüber anderen Dienstnehmern schlechter gestellt, weil er als Springer verwendet werden würde. Die Dienstanweisung vom 05.09.2012 verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil damit Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit diskriminiert und unterschiedlich behandelt werden würden. Punkt vier der Dienstanweisung wäre zu entnehmen, dass die Rayonsvergabe auf jene Mitarbeiter nicht anzuwenden wäre, die noch alte Verträge hätten bzw. nur mit der Codierung 8722 stattfinden solle. Mit der Dienstanweisung würden Mitarbeiter von der Bewerbung des Rayon-Systems ausgeschlossen. Es gebe für die Wegnahme des Rayons keine Weisung, weshalb das Vorgehen rechtswidrig wäre. Weiters verstoße das Vorgehen auch gegen gute Sitten und das Schikaneverbot. Die Behörde hätte ideellen und materiellen Interessen sowie den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht gewahrt. Der Beschwerdeführer werde willkürlich diskriminiert bzw. schlechter gestellt. Mitarbeiter, die den neuen Dienstvertrag nicht angenommen hätten, somit die Codierung 8722 nicht hätten, würden diskriminiert. Ihnen sei der fixe Rayon auf welchem sie seit Jahren zustellen, weggenommen worden und sie würden nun als Springer eingesetzt werden. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weder eine Versetzung noch eine Dienstzuteilung vorläge. Der Beschwerdeführer hätte keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Zustellbezirk. Die Zuweisung eines neuen Zustellbezirkes innerhalb derselben Zustellbasis stelle keine Verwendungsänderung dar, da die Tätigkeiten als Briefzusteller auf den einzelnen Zustellbezirken einer Zustellbasis ident und gleichwertig sind.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weder eine Versetzung noch eine Dienstzuteilung vorläge. Der Beschwerdeführer hätte keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Zustellbezirk. Die Zuweisung eines neuen Zustellbezirkes innerhalb derselben Zustellbasis stelle keine Verwendungsänderung dar, da die Tätigkeiten als Briefzusteller auf den einzelnen Zustellbezirken einer Zustellbasis ident und gleichwertig sind. Eine sofortige Rückgabe des fixen Rayons wäre mangels Rechtsanspruches auf einen bestimmten Zustellbezirk innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer Zustellbasis rechtlich nicht möglich. Dass für die zukünftige Arbeitsplatzvergabe in der Briefzustellung nur Mitarbeiter mit der Verwendungsänderung 8722 berücksichtigt werden würden, wäre dem Beschwerdeführer seit dem 05.09.2012 bekannt. Ein Umstieg in das Modell Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell wäre jederzeit möglich. Hinsichtlich des Antrages auf bescheidmäßige Absprache, dass die Dienstanweisung vom 05.09.2012 für die Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst sofort aufzuheben wäre, werde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Prüfung der Gesetzeskonformität interner Betriebsvorschriften nicht Aufgabe der Dienstbehörde wäre und daher auch nicht Gegenstand eines Dienstrechtsverfahrens sein könne. Weiters räumte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Abweisung und Zurückweisung ein. I.
- Mit Stellungnahme vom 31.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer dass feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen wäre, dassrömisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 31.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer dass feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen wäre, dass
- dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellarbeitsplatz in XXXX zu geben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse,
- dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellarbeitsplatz in römisch 40 zu geben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse,
- die Anweisung, der Beschwerdeführer müsse als Springer seine Tätigkeiten ausüben, der Beschwerdeführer nicht befolgen müsse, sowie
- die Anwendung der Dienstanweisung vom 05.09.2012 über den Beschwerdeführer unzulässig wäre, sowie
- eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst
Dienstanweisung vom 05.09.2012 beim Beschwerdeführer zu erfolgen hätte, sowie
- die Dienstanweisung vom 05.09.2012 sofort aufzuheben wäre und dem Beschwerdeführer ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen wäre und sich auch der Beschwerdeführer auf freie Rayons bewerben könne und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre. Begründend führte der Beschwerdeführer an, er hätte der Betriebsvereinbarung zur IST-Zeit nicht zugestimmt. Obwohl der Beschwerdeführer gegen eine Weisung - er solle als Springer seine Tätigkeit verrichten remonstriert hätte, sei die Weisung nie schriftlich wiederholt worden, weshalb sie als zurückgezogen zu gelten hätte. Trotzdem sei er so oft er auch dagegen remonstriert habe ohne schriftliche Weisung als Springer eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei XXXX Jahre alt, hätte seit Jahren einen fixen Rayon und sei seit Juni 2014 als Springer eingesetzt worden, was gesundheitlich die Folge gehabt hätte, dass er einen Burn-out und einen Herzinfarkt erlitten hätte.Begründend führte der Beschwerdeführer an, er hätte der Betriebsvereinbarung zur IST-Zeit nicht zugestimmt. Obwohl der Beschwerdeführer gegen eine Weisung - er solle als Springer seine Tätigkeit verrichten remonstriert hätte, sei die Weisung nie schriftlich wiederholt worden, weshalb sie als zurückgezogen zu gelten hätte. Trotzdem sei er so oft er auch dagegen remonstriert habe ohne schriftliche Weisung als Springer eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei römisch 40 Jahre alt, hätte seit Jahren einen fixen Rayon und sei seit Juni 2014 als Springer eingesetzt worden, was gesundheitlich die Folge gehabt hätte, dass er einen Burn-out und einen Herzinfarkt erlitten hätte. Bereits über Jahrzehnte wäre die Vergabe von Arbeitsplätzen nach dem Dienstalter bzw. nach der Tätigkeitsdauer beim Dienstgeber erfolgt. Dem Beschwerdeführer stehe aufgrund seines Dienstalters ein fixer Rayon zu. Es werde nunmehr mit Weisungen in seine wohlerworbenen und aufgrund der lang anhaltenden Übung erworbenen Rechte eingegriffen. Es werde ein Zweiklassensystem geschaffen. Weiters stelle dies eine Altersdiskriminierung im Sinne des Bundesgleichbehandlungsgesetzes dar. Die Zustellbezirk es seien der Zwischenzeit bis zu 1300 Haushalte und es wäre unmöglich, dass man alle Rayons und Haushalte kenne. Die Tätigkeit der Springer wäre kausal für die Verschlechterung der Arbeitssituation und derr Gesundheit des Beschwerdeführers. Die Tätigkeit stelle auch eine soziale Schlechterstellung dar. Es wäre ein Unterschied, ob jemand nur auf einem Teil oder auf den gesamten Flächenbereich der Zustellbasis XXXX eingesetzt werde, genauso wie es einen Unterschied darstelle, ob ein Richter nur die Strafakten seiner Abteilung oder aber sämtliche andere Rechtsbereiche aller Abteilungen von allen Richtern als Springer abdecken müsse.Es wäre ein Unterschied, ob jemand nur auf einem Teil oder auf den gesamten Flächenbereich der Zustellbasis römisch 40 eingesetzt werde, genauso wie es einen Unterschied darstelle, ob ein Richter nur die Strafakten seiner Abteilung oder aber sämtliche andere Rechtsbereiche aller Abteilungen von allen Richtern als Springer abdecken müsse. Für den Einsatz als Springer existiere keine Rechtsgrundlage. Es handle sich um eine Bestrafungsmaßnahme. Die betriebliche Übung der Rayonsvergabe nach dem Dienstalter sei mit Weisung vom 05.09.2012 ausgehebelt worden. Jüngere Mitarbeiter würden in fixe Rayons gehen und ältere Mitarbeiter würden plötzlich als Springer eingesetzt werden. Wiederholend führte der Beschwerdeführer die bereits genannten Argumente hinsichtlich seines Alters und hinsichtlich seiner Krankheiten aus. Der Beschwerdeführer bot die Vernehmung dreier namentlich genannter Bediensteter der Post AG als Beweismittel an. I.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 14.10.2005 wurde der oben angeführte Antrag vom 03.10.2014 i.V.m. dem Antrag vom 21.07.2015 auf bescheidmäßige Feststellung dassrömisch eins.
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 14.10.2005 wurde der oben angeführte Antrag vom 03.10.2014 in Verbindung mit dem Antrag vom 21.07.2015 auf bescheidmäßige Feststellung dass
- Dem Beschwerdeführer sein fixer Rayon Land XXXX (Rayon XXXX ) wieder zurückzugeben wäre und der Beschwerdeführer nicht mehr als Springer seine Tätigkeiten verrichten müsste, sowie
- Dem Beschwerdeführer sein fixer Rayon Land römisch 40 (Rayon römisch 40 ) wieder zurückzugeben wäre und der Beschwerdeführer nicht mehr als Springer seine Tätigkeiten verrichten müsste, sowie
- dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellarbeitsplatz in XXXX zu geben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeiten verrichten müsste, sowie
- dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellarbeitsplatz in römisch 40 zu geben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeiten verrichten müsste, sowie
- die Anwendung der Dienstanweisung vom 05.09.2012 auf dem Beschwerdeführer unzulässig wäre, sowie
- eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst
Dienstanweisung vom 05.09.2015 bei ihm zu erfolgen hätte, sowie
- die Anweisung als Springer seine Tätigkeiten ausüben zu müssen, von ihm nicht gefolgt werden müssten, sowie
- die Dienstanweisung vom 05.09.2012 sofort aufzuheben wäre und ihm ein/sein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen wäre und er sich auch auf freie Rayons bewerben könnte und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre, hinsichtlich der Punkte eins, 3,4 und sechs ab dem
- Halbsatz abgewiesen und hinsichtlich der Punkte 2, 5 und 6
- Halbsatz zurückgewiesen. Nach Anführung des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulage B im Landzustelldienst eingesetzt war. Ab dem 01.02.2014 sei der Beschwerdeführer im Personalreservepool Distribution derselben Dienststelle verwendet worden. Seit 19.12.2014 befände sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Durch Betriebsvereinbarung sei mit 01.09.2012 ein neues Zeiterfassungssystem sowie ein Normalarbeitszeitmodell im Briefzustelldienst eingeführt worden. Der Beschwerdeführer sei für die Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht legitimiert.Nach Anführung des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Zustellbasis römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulage B im Landzustelldienst eingesetzt war. Ab dem 01.02.2014 sei der Beschwerdeführer im Personalreservepool Distribution derselben Dienststelle verwendet worden. Seit 19.12.2014 befände sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Durch Betriebsvereinbarung sei mit 01.09.2012 ein neues Zeiterfassungssystem sowie ein Normalarbeitszeitmodell im Briefzustelldienst eingeführt worden. Der Beschwerdeführer sei für die Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht legitimiert. Bezüglich der verschiedenen Argumente hinsichtlich Dienstvertrag führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Durch die Betriebsvereinbarung seien die Arbeitsplätze im Zustellbereich der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Code 8722 zugeordnet worden. Beamte im Gesamtzustelldienst bzw. im Landzustelldienst hätten die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Höherverwendung zu stellen. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt worden. Mit Dienstanweisung vom 05.09.2012 sei betreffend "Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst" geregelt worden, dass im ersten Schritt bei einer "Arbeitsplatzvergabe" in der Briefzustellung nur Mitarbeiter mit der Codierung 8722 berücksichtigt werden würden. Dies sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seine Entscheidung, keinen Antrag auf Höherverwendung abzugeben, im Wissen bei der späteren Arbeitsplatzvergabe nicht berücksichtigt werden zu können, getroffen. Aufgrund der unterschiedlichen Mengen im Postaufkommen während eines Jahres könne diesen Schwankungen nur durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung entgegengetreten werden. Durch das Gleitzeitmodell im Zustelldienst würden die schwankenden Postmengen zeitlich ausgeglichen werden. Ohne Anwendung des Gleitzeitmodells wäre von einer täglichen fixen Arbeitszeit von 8 Stunden auszugehen. Bei geringem Postaufkommen müsste der betreffende Zusteller daher nach Beendigung seines Zustellganges mit zusätzlichen Tätigkeiten bis zum Erreichen der 8 Stunden Tagesarbeitszeit beschäftigt werden. Bei Zustellern ohne Gleitzeitdurchrechnungsmodell müssten sämtliche Abweichungen von der Normalarbeitszeit händisch vom Vorgesetzten ins System eingepflegt werden, was einen deutlichen wirtschaftlichen Mehraufwand für das Unternehmen bedeute. Ein Bestehen von Zustellarbeitsplätzen im Gleitzeitdurchrechnungsmodell neben Zustellarbeitsplätzen im 8-Stunden Modell wären bei der Österreichischen Post AG aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Sämtliche Arbeitsplätze im Briefzustelldienst seien daher auf ein Gleitzeitdurchrechnungsmodell umgestellt worden. Es liege weder eine willkürliche Wegnahme des fixen Rayons oder eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstgebers oder eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafsanktion vor, sondern die Zuordnung seines bisherigen Stammrayons auf einen Arbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell und die damit verbundene Wegnahme des Stammrayons eine betriebliche Notwendigkeit. Auch der Antrag des Beschwerdeführers dass ihm sein fixer Rayon zurückzugeben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeiten verrichten müsste wäre daher abzuweisen gewesen. Da der Beschwerdeführer derselben Dienststelle zugewiesen bliebe, läge keine Versetzung oder Dienstzuteilung vor. Das Zustellgesetz und alle Betriebsvorschriften hinsichtlich der Zustellung von Postsendungen würden für ganz Österreich gelten und wären für jeden Zustellbezirk gültig. Ein Springer müsse keine neue Vorschrift lernen. Der Zustellvorgang begonnen bei der Tischarbeit auf der Zustellbasis, das Einlegen von Sendungen in die Hausbrieffachanlage bzw. die Einholung einer Übernahmebestätigung bei nachweislich zuzustellenden Sendungen wären bei jedem Zustellbezirk gleich. Zwar wären die einzelnen Abgabestellen und deren Besonderheiten nicht derart geläufig wie auf einem bereits jahrelang betreuten Zustellbezirk, doch wären die Anschriften zum einen nicht ganz fremd, weil es in den vergangenen Jahren im Zuge von Mitbesorgungen immer wieder zu Einsätzen auf anderen Zustellbezirken der Zustellbasis gekommen wäre und andererseits sich auch die vom Beschwerdeführer zu besorgenden Zustellbezirke ständig wiederholen und nach kurzer Zeit keine geistige Belastung mehr sein dürften, zumal auch neu eintretende Zusteller mit wechselnden Zustellbezirken zurecht kämen. Weiters lägen bei jedem Zustellbezirk unterstützende Hilfsmittel wie z.B. die Gangordnung oder die Besonderheitenliste auf. Sogar Zusteller mit einem fixen Zustellbezirk können sich nicht darauf verlassen, dass sich ihre Zustelltour nicht verändere. Durch Systemisierungen oder Erschließung neuer Siedlungsgebiete käme es auch bei fixen Zustellbezirken zu laufenden Veränderungen. Da die Zustelltätigkeit auch ohne fixen Zustellbezirk weiterhin den weitaus überwiegenden Teil des Arbeitsplatzes ausmache läge auch keine Verwendungsänderung und somit auch keine einer Versetzung gleichzuhaltende verschlechternde qualifizierte Verwendungsänderung vor. Die Behauptung, dass alte Mitarbeiter durch die Springertätigkeit in den Vorruhestand getrieben werden entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer hätte zwar Anspruch auf einen Arbeitsplatz in einer bestimmten Verwendungsgruppe, nicht aber auf einen bestimmten Zustellbezirk innerhalb einer Zustellbasis. Der Beschwerdeführer hätte nach wie vor eine Planstelle in PT 8 inne. Das Argument, der Beschwerdeführer hätte im Computersystem einen fixen Zustellbezirk ginge ins Leere, da sich aus dem Computersystem keine Rechtsansprüche ableiten lassen würden. Die Vergabe der Zustellbezirke wäre eine innerbetriebliche Maßnahme. Der Umstand, dass anlässlich des Inkrafttretens der IST-Zeit Betriebsvereinbarung die Vergabe der Arbeitsplätze und in weiterer Folge der einzelnen Zustellbezirke neu geregelt werde, wäre bekannt und die entsprechende Dienstanweisung an alle Mitarbeiter im Zustelldienst verteilt gewesen. Die Umsetzung einer betriebswirtschaftlich notwendigen Dienstanweisung stelle eine Konsequenz aber keine Willkür dar. Adressat der Dienstanweisung wäre der Bereichsleiter, die regionale Leiterin Distribution, die Distributionsmanagerin und die Distributionsleiterinnen. Die Dienstanweisung wäre daher auch von diesem Personenkreis auszuführen und anzuwenden. Dass Zustellbezirke nur mehr an Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell fix vergeben werden wäre kein willkürlicher gegen dem Beschwerdeführer gerichteter Akt, sondern eine betriebsnotwendige Entscheidung, die für sämtliche Zusteller gelte. Es bestehe kein Grund, warum Punkt 4 der Dienstanweisung für den Beschwerdeführer nicht zum Tragen kommen solle. Der Antrag, dass dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellarbeitsplatz zu geben wäre, sei mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen gewesen. Der vom Beschwerdeführer innegehabte Arbeitsplatz sei ihm weder bescheidmäßig aberkannt worden, noch sei er arbeitsplatzverlustig geworden. Der Beschwerdeführer wäre nach wie vor Inhaber eines seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 in der Zustellbasis. Da der Beschwerdeführer in der Zustellbasis bereits einen Arbeitsplatz hätte, könne ihm auch nicht ein weiterer fixer Zustellarbeitsplatz gegeben werden. Ein rechtliches Interesse wäre an der Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden könne. Da im Fall des Beschwerdeführers keine Rechtsgefährdung vorläge - er wäre nach wie vor Inhaber eines Arbeitsplatzes derselben Verwendungsgruppe in derselben Dienststelle - sei der diesbezügliche Antrag auf Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes zurückzuweisen. Ebenso sei auch der Antrag auf Feststellung, die Weisung hinsichtlich der Springertätigkeit unterliege nicht der Befolgungspflicht, zurückzuweisen. Zum Feststellungsinteresse und zur Befolgungspflicht führte die belangte Behörde die einschlägige Judikatur an. Die Erlassung eines Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden könne, scheide jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege der Remonstration versucht worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte zwar die Weisung, auf einem anderen Zustellbezirk zuzustellen, erhalten, jedoch hätte er gegen diese Weisung nicht nachweislich remonstriert. Eine Remonstration sei auch in keinem der Schreiben behauptet oder nur erwähnt worden. Somit fehle das für die Erlassung eines Feststellungsbescheides notwendige Feststellungsinteresse. Unter der Annahme, dass der Antrag vom 03.10.2014 als Remonstration aufzufassen wäre, bliebe dem Antrag der Erfolg versagt, da die Weisung nicht wiederholt worden wäre. Der Antrag auf Feststellung, dass eine zurückgezogene Weisung nicht zu befolgen wäre, wäre zurückzuweisen. Der Antrag, hinsichtlich der Aufhebung der Dienstanweisung vom 05.09.2012 sei mangels Zuständigkeit der Dienstbehörde zurückzuweisen gewesen. Die Aufhebung einer allgemeinen Dienstanweisung wegen behaupteten Fehlens der Gesetzeskonformität könne nicht Gegenstand eines dienstbehördlichen Feststellungsverfahrens sein. Der Bescheid wurde am 15.10.2015 zugestellt. I.
- Mit Beschwerde vom 11.11.2015 beantragte der Beschwerdeführerrömisch eins.
- Mit Beschwerde vom 11.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer 1) festzustellen, dass ihm sein fixer Rayon wieder zurückzugeben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse, sowie 2) ihm ein fixer Zustellarbeitsplatz innerhalb seiner Dienststelle zu geben wäre und er nicht mehr als Springer seine Tätigkeit verrichten müsse sowie 3) die Unzulässigkeit der Dienstanweisung vom 05.09.2012 sowie 4) eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst
Dienstanweisung vom 05.09.2012 5) die Nichtbefolgungspflicht der Weisung die Tätigkeit als Springer auszuüben sowie 6) die Dienstanweisung vom
- September sofort aufzuheben und einen fixen Rayon zur Verfügung zu stellen und dass sich der Beschwerdeführer auf freie Rayons bewerben könne, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Unter Vermischung von Sachverhalt und Rechtsgründen führte der Beschwerdeführer auf insgesamt 34 Seiten aus, warum der gegenständliche Bescheid rechtswidrig wäre. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts an. Der Beschwerdeführer führte an dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt falsch wäre und wiederholte seinen Antrag vom 04.10.
- Der Beschwerdeführer wäre seit dem Jahr XXXX bei der Österreichischen Post AG und seit dem Jahr XXXX als Beamter im Dienst. Zumal er einen "Einzelvertrag" zu einer Betriebsvereinbarung nicht unterfertigt hätte, werde er als Springer eingesetzt.Der Beschwerdeführer führte an dass der von der Behörde festgestellte Sachverhalt falsch wäre und wiederholte seinen Antrag vom 04.10.
- Der Beschwerdeführer wäre seit dem Jahr römisch 40 bei der Österreichischen Post AG und seit dem Jahr römisch 40 als Beamter im Dienst. Zumal er einen "Einzelvertrag" zu einer Betriebsvereinbarung nicht unterfertigt hätte, werde er als Springer eingesetzt. Bereits über Jahrzehnte sei die Vergabe von Arbeitsplätzen rein nach dem Dienstalter beziehungsweise nach der Tätigkeitsdauer beim Dienstgeber erfolgt und der Beschwerdeführer hätte seinen fixen Arbeitsplatz schon vor 20 Jahren zugewiesen bekommen. Es handle sich nun um einen willkürlichen Eingriff in wohlerworbene Rechte. Durch die Springertätigkeit wäre der Beschwerdeführer körperlich am Ende. Es werde gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Es handle sich um Altersdiskriminierung, weil der Beschwerdeführer das Recht hätte, dieselben Arbeitsbedingungen zu haben wie alle anderen Mitarbeiter. Es sei nicht wirtschaftlich oder zweckmäßig dass der Beschwerdeführer nicht auf dem Arbeitsplatz Land XXXX eingesetzt werde sondern neue Mitarbeiter eingeschult werden müssten, obwohl der Beschwerdeführer zur Verfügung stünde. Es liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, weil ein Zweiklassensystem geschaffen werde. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht bestehende Fürsorgepflicht betreffe auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber.Es sei nicht wirtschaftlich oder zweckmäßig dass der Beschwerdeführer nicht auf dem Arbeitsplatz Land römisch 40 eingesetzt werde sondern neue Mitarbeiter eingeschult werden müssten, obwohl der Beschwerdeführer zur Verfügung stünde. Es liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, weil ein Zweiklassensystem geschaffen werde. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht bestehende Fürsorgepflicht betreffe auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber. Angebotene Zeugen könnten bestätigen, dass die Springertätigkeit schwerer wäre als jene auf einem fixen Rayon. Es läge keine Zustimmung seitens der Personalvertretung vor. Die Annahme eines Einzelvertrages sähe vor, dass dem Beschwerdeführer die halbstündige Mittagspause nicht mehr bezahlt werde. Aufgrund dessen hätte der Beschwerdeführer den verschlechternden "Einzelvertrag" nicht unterschrieben. Es stimme nicht, dass die Tätigkeiten als Briefzusteller auf den einzelnen Zustellbezirken ident und gleichwertig wären. Die zukünftige Arbeitsplatzvergabe in der Briefzustellung wäre nur Mitarbeitern mit dem Verwendungscode 8722 möglich. In einer Stellungnahme vom 21.07.2015 sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung Springertätigkeit verrichten zu müssen, remonstriert hätte. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er die Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet hätte, da er auf seine halbstündige Mittagspause nicht verzichten wollte. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Vorgangsweise der belangten Behörde einen Burn-out und einen Herzinfarkt erlitten. Es wäre unmöglich, dass man alle Rayons und Haushalte kenne. Mit der Weisung vom 05.09.2012 sei eine betriebliche Übung ausgehebelt und ein diskriminierendes System geschaffen worden. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr und zehn Monate nach Unterlassung seiner Zustimmung in das neue Zeitmodell zu optieren, von seinem fixen Rayon abgezogen und als Springer eingesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Formular angeboten worden, welches er nicht unterfertigt hätte. Einer Betriebsvereinbarung müsse man nicht zustimmen. Der Beschwerdeführer hätte nicht gewusst, dass ein Verlust des Rayons mit der Nichtunterzeichnung einhergehen würde. Die Umstellung ins Gleitzeitdurchrechnungsmodell hätte für die Vergabe von Arbeitsplätzen keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer hätte bis 01.10.2014 Tätigkeiten auf einem ständigen Rayon verrichtet. Es gebe auch andere nicht Optanten, die nach wie vor auf ihrem fixen Rayon belassen worden wären. Auch der Beschwerdeführer sei mit einem elektronischen Zeiterfassungsgerät ausgerüstet worden. Eine Betriebsvereinbarung könne nur günstiger ausgestaltet werden.
§ 4b
der Post-Zuordnungsverordnung wäre ein Arbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell nur solange einzurichten, solange den Zustellern die Pause nicht in der Dienstzeit zu bezahlen wäre.
Paragraph 4 b, der Post-Zuordnungsverordnung wäre ein Arbeitsplatz im Gleitzeitdurchrechnungsmodell nur solange einzurichten, solange den Zustellern die Pause nicht in der Dienstzeit zu bezahlen wäre. In der Folge brachte der Beschwerdeführer diese Argumente großteils wiederholend vor. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln gab der Beschwerdeführer an, die Behörde hätte nicht versucht, den Sachverhalt zu ermitteln. Es wäre falsch, dass der Beschwerdeführer eine PT 8A Zulage erhalten hätte. Er hätte eine B Zulage erhalten. Ohne Feststellungen käme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Tätigkeit gleich wäre. Hinsichtlich der Zeiterfassung wäre es nicht von Relevanz ob der Beschwerdeführer auf einem fixen Rayon zustelle oder ob er Springertätigkeit verrichten müsse. Kein Rayon wäre gleich, was die unterschiedlichen Beförderungsmethoden beweisen würden. Manche Feldwege wären nicht in Landkarten eingetragen. Man müsse sich erst durchfragen was einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde. Der Beschwerdeführer bot verschiedene Beweismittel ohne Nennung der jeweiligen Beweisthematik an. Hinsichtlich behaupteter Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer abermals an, dass den Dienstgeber Fürsorgepflicht treffe und verwies auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Eine Remonstration ergebe sich aus dem Antrag. Der Beschwerdeführer werde von der Bewerbung auf einen fixen Rayon ausgeschlossen. Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor. Ein Mehraufwand hinsichtlich der elektronischen Zeitverwaltung läge nicht vor, da alle Zeiten elektronisch erfasst werden würden. Der Beschwerdeführer wäre Landzusteller mit Zulagengruppe B und hätte mit einer Zusatzvereinbarung auf Zulagengruppe A optieren und auf die Mittagspause verzichten sollen. Das sei verschlechternd bzw. das wäre verschlechternd gewesen. Weiters führt der Beschwerdeführer Argumente hinsichtlich einer allfälligen Schlechterstellung betreffend der Mittagspause an. Die belangte Behörde hätte nach Angabe des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Dienstanweisung zu beantragen gehabt. I.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 erläuterte die belangte Behörde, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Dienstvertrag sondern ein Angebot auf Höherverwendung gestellt hätte. Nach Angabe des Beschwerdeführers wäre die Dienstzulagengruppe A deshalb nicht höherwertig, weil der Beschwerdeführer auf seinen Anspruch hinsichtlich Mittagspause verzichten hätte sollen. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer lediglich drei Tage als Springer eingesetzt wurde und sodann krank wurde und wieder auf einem fixen Rayon eingeteilt wurde.römisch eins.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 erläuterte die belangte Behörde, dass sie dem Beschwerdeführer keinen Dienstvertrag sondern ein Angebot auf Höherverwendung gestellt hätte. Nach Angabe des Beschwerdeführers wäre die Dienstzulagengruppe A deshalb nicht höherwertig, weil der Beschwerdeführer auf seinen Anspruch hinsichtlich Mittagspause verzichten hätte sollen. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer lediglich drei Tage als Springer eingesetzt wurde und sodann krank wurde und wieder auf einem fixen Rayon eingeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Zustellbasis XXXX der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Zustellbasis römisch 40 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Juni 2014 verrichtete der Beschwerdeführer drei Tage lang Dienst als Springer. Danach wurde der Beschwerdeführer krank und wurde wieder einem fixen Rayon zugewiesen. Seit dem 19.12.2014 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend im Krankenstand. Ein Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wurde eingeleitet jedoch bislang noch nicht abgeschlossen. Der mehrjährige Krankenstand des Beschwerdeführers hat medizinische Gründe und steht in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit oder Untätigkeit der belangten Behörde. Gegen die unternehmensweite Weisung (hinsichtlich der Vergabemodalitäten fixer Rayons und Springertätigkeiten) die nicht an den Beschwerdeführer sondern an die Vorgesetzten (Diensteinteilende) gerichtet war, teilte der Vertreter des Beschwerdeführers am 21.07.2015 rechtliche Bedenken schriftlich mit. Auf die konkrete Diensteinteilung zur Springertätigkeit reagierte der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorhalt rechtlicher Bedenken sondern mit einem Ausdruck des Unwillens. Bezüglich dieser Weisung machte der Vertreter des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Schriftsätzen unterschiedliche Angaben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Einteilung als Springer ergeben sich aufgrund der Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Auch betreffend der Remonstration on erläuterte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er lediglich seinen Unwillen äußerte. Insoweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 21.07.2015 angegeben hat, remonstriert zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er in einem anderen Schriftsatz vom 03.10.2014 behauptete, es gebe für die Wegnahme des Rayons nicht einmal eine Weisung. Auf die Frage nach einer Remonstration hatte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, er wolle nicht als Springer tätig sein. Eine Remonstration sei jedoch betreffend der Diensteinteilung nicht erfolgt. Ein begründeter Hinweis einer Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Weisung, Springertätigkeit aufzunehmen wurde vom Beschwerdeführer an den Diensteinteilenden nicht abgegeben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der Beschwerde wurde behauptet, dass es sich um einen Fall der Versetzung bzw. Verwendungsänderung handeln würde. Dies war aufgrund der Bescheidbegründung nicht ohne weiteres zu verneinen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
§ 36
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist der Beamte mit einem Arbeitsplatz zu betrauen.
Paragraph 36, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist der Beamte mit einem Arbeitsplatz zu betrauen.
§ 38
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Versetzung dann vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Versetzung dann vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
§ 40
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Verwendung abberufen wird.
Paragraph 40, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 liegt eine Verwendungsänderung dann vor, wenn der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Verwendung abberufen wird.
§ 44Abs.
3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt eine Weisung als zurückgezogen, wenn sie nach einer Remonstration nicht schriftlich wiederholt wird.
Paragraph 44, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt eine Weisung als zurückgezogen, wenn sie nach einer Remonstration nicht schriftlich wiederholt wird. Im gegenständlichen Fall konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf einem Zustellarbeitsplatz dauernd eingeteilt ist, bei dem er einen fixen Rayon hat. Die dreitägige Einteilung auf einem Springerarbeitsplatz erfolgte ohne Änderung der dauernden Aufgaben, ohne Änderung der besoldungsrechtlichen Einstufung und ohne Änderung der dauernden Dienststelle des Beschwerdeführers. Durch die Anweisung kurzfristig Springertätigkeit auszuüben wurde keine Änderung des dauernden Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durchgeführt. Es kann daher nicht von einer Verwendungsänderung oder einer Versetzung ausgegangen werden. Wie oben bereits festgestellt wurde war klar, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung Springertätigkeit aufzunehmen nicht remonstriert hat. Eine derartige Remonstration wäre jedoch unter anderem erforderlich um einen Feststellungsbescheid über die diesbezügliche Befolgungspflicht zu erlangen. Gegenständlich handelt es sich um die Ausgestaltung eines ident gebliebenen Arbeitsplatzes. Eine Arbeitsplatzänderung ist durch die kurzfristige Zuweisung von unterschiedlichen Zustellrayons innerhalb derselben Dienststelle nicht erfolgt. Ein Eingriff in wohlerworbene Rechte kann dadurch nicht erblickt werden. Die Dienstanweisung vom 05.09.2012 ist nicht an den Beschwerdeführer adressiert und ist daher für den Beschwerdeführer weder einer Remonstration noch eines Feststellungsbescheides zugänglich. Die Weisung kurzfristig Springertätigkeit auszuüben wurde vom Beschwerdeführer im Juni 2014 befolgt und zunächst nicht mit der Äußerung von rechtlichen Bedenken begegnet. Diese wurden erst knapp ein Jahr später in einem Schriftsatz seines Rechtsvertreters geäußert. Um diese als Remonstration zu werten erfolgten diese Bedenken zu spät. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer krank und war wieder seinem fixen Zustellbezirk zugewiesen. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Weisung gegen die nicht remonstriert wurde ist zu verneinen. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie anführt, dass der Beamte kein Recht auf Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes hat. Ein Feststellungsbescheid scheidet daher auch darüber aus. Insoweit der Beschwerdeführer Altersdiskriminierung aufgrund anderer Arbeitsbedingungen moniert, ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Zusammenhang der Handlungen der Dienstbehörde und der Vorgesetzten mit dem Alter des Beschwerdeführers festzustellen war und der Beschwerdeführer unbestrittenerweise des Recht gehabt hätte in die nach der IST-Zeit Betriebsvereinbarung höherwertige Springertätigkeit zu optieren. Insoweit der Beschwerdeführer angibt durch einen allfälligen Verzicht auf eine Mittagspause um eine Ruhepause verkürzt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach mehrfacher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig außer Streit steht, dass die 30 minütige Mittagspause nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 innerhalb der Dienstzeit gelegen ist. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens. Auch wenn die Behörde von einer Abberufung vom Stammrayon ausging, und die später erfolgte Einteilung auf dem fixen Rayon nicht mehr berücksichtigte war den verfahrensauslösenden Anträgen des Beschwerdeführers dennoch keine Folge zu geben. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sowohl hinsichtlich des Anspruches auf Feststellungsbescheide als auch hinsichtlich der Durchführung von Verwendungsänderungen ist die zum Teil auch in der Bescheidbegründung angeführte Judikatur eindeutig (Verwaltungsgerichtshof, 13.03.2002, 2001/12/0181; 30.10.2015 Ra 2015/12/0045). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2117641.1.00