RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW129 2181720-1 SpruchW129 2181720-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit undatiertem, am 06.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben wurde vom Beschwerdeführer die Verwendung von Frau XXXX für die Volksschule angezeigt.
- Mit undatiertem, am 06.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben wurde vom Beschwerdeführer die Verwendung von Frau römisch 40 für die Volksschule angezeigt. Der Anzeige beigefügt waren ein Lebenslauf von XXXX , eine E-Mail (Motivationsschreiben), eine Strafregisterbescheinigung, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und Diplome, demnach sie "Diplomierte Dyskalkulietrainerin" sowie "Diplomierte Legasthenietrainerin" ist.Der Anzeige beigefügt waren ein Lebenslauf von römisch 40 , eine E-Mail (Motivationsschreiben), eine Strafregisterbescheinigung, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und Diplome, demnach sie "Diplomierte Dyskalkulietrainerin" sowie "Diplomierte Legasthenietrainerin" ist.
- Mit E-Mail vom 06.09.2017 wurde Parteiengehör gewährt und im Wesentlichsten ausgeführt, dass der Anzeige kein Nachweis über die Lehrbefähigung für den Gesamtunterricht an der 1.-
- Schulstufe angeschlossen gewesen sei. Im Zuge dessen wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
- Mit angefochtenem Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2017 wurde die Verwendung von XXXX als Privatlehrerin für den Gesamtunterricht an der
- bis
- Schulstufe an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut " XXXX " des Vereins " XXXX " in XXXX , untersagt.
- Mit angefochtenem Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2017 wurde die Verwendung von römisch 40 als Privatlehrerin für den Gesamtunterricht an der
- bis
- Schulstufe an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut " römisch 40 " des Vereins " römisch 40 " in römisch 40 , untersagt. Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen weder eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart noch eine sonstige geeignete Befähigung für den zu erteilenden Gesamtunterricht in den ersten vier Schulstufen einer Schule, in welcher bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts die Schulpflicht erfüllt werden sollte, entnehmen lasse. Bezüglich des eingeräumten Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass vom Schulerhalter weder Stellung bezogen worden sei noch Unterlagen nachgereicht worden seien. Da die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 iVm Abs 1 lit. c PrivSchG iVm 1.
- des Organisationsstatuts nicht erfüllt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen weder eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart noch eine sonstige geeignete Befähigung für den zu erteilenden Gesamtunterricht in den ersten vier Schulstufen einer Schule, in welcher bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts die Schulpflicht erfüllt werden sollte, entnehmen lasse. Bezüglich des eingeräumten Parteiengehörs wurde ausgeführt, dass vom Schulerhalter weder Stellung bezogen worden sei noch Unterlagen nachgereicht worden seien. Da die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, PrivSchG in Verbindung mit 1.
- des Organisationsstatuts nicht erfüllt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde brachte vor, dass sie auf ein positives Resultat hoffen würden. Unter einem wurden, insbesondere eine Stellungnahme der Schulleitung betreffend der angezeigten Lehrerin vom 24.10.2017, sowie abermals ein Lebenslauf, ein Motivationsschreiben und zwei Diplome übermittelt.
- Mit Schreiben vom 03.01.2018 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX verfügt über ein Diplom vom 07.03.2011, demnach sie "Diplomierte Dyskalkulietrainerin" (12 ECTS) ist.1.
- römisch 40 verfügt über ein Diplom vom 07.03.2011, demnach sie "Diplomierte Dyskalkulietrainerin" (12 ECTS) ist. Weiters verfügt sie über ein Diplom vom 07.03.2011, demnach sie "Diplomierte Legasthenietrainerin" (24 ECTS) ist. Aus dem sonstigen Akteninhalt - insbesondere auch aus dem Lebenslauf der zur Verwendung angezeigten Lehrerin - ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf ein etwaiges Vorliegen einer entsprechenden Befähigung (zB abgeschlossenes Lehramtsstudium Volksschule / Primarstufe). 1.
- Gemäß 1.
- des Organisationsstatuts haben Schulleiter/in und Lehrer/innen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 4 Privatschulgesetz zu erfüllen. Gemeinsam bilden sie das Pädagogische Team.1.
- Gemäß 1.
- des Organisationsstatuts haben Schulleiter/in und Lehrer/innen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 4 Privatschulgesetz zu erfüllen. Gemeinsam bilden sie das Pädagogische Team.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- ist auszuführen, dass sich diese Feststellung aus dem eindeutigen Verwaltungsakt ergibt. Dass sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf ein etwaiges Vorliegen einer entsprechenden Befähigung ergeben, wird durch - wenngleich äußerst positive - Stellungnahme der Schulleitung, demnach die angezeigte Lehrerin ein berufsbegleitendes Lehramtsstudium (erst) anstrebe, bekräftigt. Zu 1.
- ist auszuführen, dass sich dies aus dem Bescheid der belangten Behörde ergibt, dem nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 5 Privatschulgesetz lautet:3.
- Paragraph 5, Privatschulgesetz lautet: §
- Leiter und Lehrer.Paragraph 5, Leiter und Lehrer.
(1)Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
- a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- b)der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
- c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und
- d)in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(2)Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3)Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(3)Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Absatz eins, Litera a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
(7)Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,). § 2 Abs. 4 Privatschulgesetz lautet: § 2 [...]
(4)Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor. 3.
- Das Privatschulgesetz stellt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Lehrer an Privatschulen unter anderem auf die Lehrbefähigung ab. Eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung als Lehrer an einer Privatschule ist somit der Nachweis einer Lehrbefähigung für den betreffenden Unterrichtsgegenstand. Gemäß der in § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgenommen Definition liegt eine Lehrbefähigung dann vor, wenn die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse gegeben sind. Siehe dazu Anlage 1 zum BDG 1979 und die Anlage zum LDG
- (RV 1507 BlgNR, XVIII. GP, Erl. Bem. zu § 2 Abs. 4 PrivSchG; vgl. auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 10 zu § 2 PrivSchG [S. 1356]).3.
- Das Privatschulgesetz stellt hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Lehrer an Privatschulen unter anderem auf die Lehrbefähigung ab. Eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwendung als Lehrer an einer Privatschule ist somit der Nachweis einer Lehrbefähigung für den betreffenden Unterrichtsgegenstand. Gemäß der in Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgenommen Definition liegt eine Lehrbefähigung dann vor, wenn die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse gegeben sind. Siehe dazu Anlage 1 zum BDG 1979 und die Anlage zum LDG
- Regierungsvorlage 1507 BlgNR, römisch achtzehn. GP, Erl. Bem. zu Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG; vergleiche auch Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 10 zu Paragraph 2, PrivSchG [S. 1356]). Der Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung für den zu erteilenden Gesamtunterricht in den ersten vier Schulstufen ist mit der verfahrensgegenständlichen Lehreranzeige in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen, da sich eine solche weder aus dem Diplom vom 07.03.2011 als "Diplomierte Dyskalkulietrainerin" (12 ECTS) noch aus dem Diplom vom 07.03.2011 als "Diplomierte Legasthenietrainerin" (24 ECTS) ergibt. Aus dem sonstigen Akteninhalt - insbesondere auch aus dem Lebenslauf der zur Verwendung angezeigten Lehrerin - ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf ein etwaiges Vorliegen einer entsprechenden Befähigung (zB abgeschlossenes Lehramtsstudium Volksschule / Primarstufe). Auch in der Beschwerde selbst wird gar nicht vorgebracht, dass die zur Verwendung angezeigte Lehrerin über eine Lehrbefähigung oder eine sonstige Befähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c verfügt.Auch in der Beschwerde selbst wird gar nicht vorgebracht, dass die zur Verwendung angezeigte Lehrerin über eine Lehrbefähigung oder eine sonstige Befähigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, verfügt. 3.
- Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die ersten vier Schulstufen mangels Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung untersagt wird, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin für die ersten vier Schulstufen mangels Nachweis einer entsprechenden Lehrbefähigung untersagt wird, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B): 4.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2181720.1.00