← Österreich

{'item': 'W154 2165023-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 34§ 76§ 46§§ 52a§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW154 2165023-1 SpruchW154 2165023-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als E

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, reiste im April 2017 in Österreich ein. Er wurde am 14.04.2017 beim Versuch einen Ladendiebstahl zu begehen auf frischer Tat betreten und festgenommen. In Folge wurde der BF in die JA Wien-Josefstadt eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Der BF wurde in Folge mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, Zahl.: 013 Hv 26/17m, - rechtskräftig - wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde in Folge mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, Zahl.: 013 Hv 26/17m, - rechtskräftig - wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, wobei der überwiegende Teil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.06.2017, Zl. 1149248002/170464268, vom BF persönlich am 08.06.2017 übernommen, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen den genannten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, G306 2162301-1/12E, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben als das Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in keinem Verfahrensstadium die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.06.2017, Zl. 1149248002/170464268, vom BF persönlich am 08.06.2017 übernommen, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den genannten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, G306 2162301-1/12E, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben als das Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in keinem Verfahrensstadium die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 21.06.2017 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung.Am 21.06.2017 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Nach Verbüßung seiner dreimonatigen Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2017 aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt entlassen. Am selben Tag wurde er auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 21.06.2017 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot. Er sei im April 2017 mit einem PKW nach Österreich eingereist. Er sei nach Österreich gekommen, um zu arbeiten. Er habe Unterkunft in einem Hotel genommen, an dessen Namen und Adresse er sich aber nicht erinnere. Er sei mit 200 Euro eingereist, gegenwärtig verfüge er über 205 Euro. Er habe im Gefängnis gearbeitet. Er sei im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ein Freund habe ihm gesagt, er könne in Österreich arbeiten, aber dann habe er den Freund nicht mehr erreicht. Er habe die 200 Euro schon ausgegeben gehabt und daher Geld gebraucht, deshalb habe er die Diebstähle begangen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er habe keine Familienangehörigen oder enge Freunde im Bundesgebiet, ein Bruder lebe in Rumänien, zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Er verfüge über keine Dokumente. Er habe weder gesundheitliche Einschränkungen noch schwere Erkrankungen. Er werde sich der Abschiebung nach Rumänien nicht widersetzen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.07.2017 zur Zl. 1149248002-170826160 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger. Es bestehe ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen ihn. Er habe keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet. Er habe weder genügend Barmittel noch familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei kurz nach seiner Einreise aufgrund des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortsetzen werde. Daher bestehe erhebliche Fluchtgefahr.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.07.2017 zur Zl. 1149248002-170826160 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger. Es bestehe ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen ihn. Er habe keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet. Er habe weder genügend Barmittel noch familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei kurz nach seiner Einreise aufgrund des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortsetzen werde. Daher bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Mit dem am 20.07.2017 beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers wurde gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhoben. Es wurde unter anderem beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid sei

§ 76Abs.

4 FPG zu Unrecht erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht bloß kurzfristig in Haft gewesen sei. Die Behörde sei rechtzeitig in Kenntnis des Strafendes gewesen. Der Schubhaftbescheid erweise sich somit schon durch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung so rechtzeitig zu treffen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Außerdem hätte die Behörde den Bescheid so früh erlassen müssen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Richtigkeit durch eine Beschwerde überprüfen zu lassen. Die Begründung der Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid sei darüber hinaus mangelhaft. Der Beschwerdeführer hätte das Bundesgebiet freiwillig verlassen, wäre ihm die Möglichkeit gegeben worden. Die Schubhaft sei überdies aufgrund der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels nicht verhältnismäßig.In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid sei

Paragraph 76, Absatz 4, FPG zu Unrecht erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht bloß kurzfristig in Haft gewesen sei. Die Behörde sei rechtzeitig in Kenntnis des Strafendes gewesen. Der Schubhaftbescheid erweise sich somit schon durch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften als rechtswidrig. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung so rechtzeitig zu treffen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Außerdem hätte die Behörde den Bescheid so früh erlassen müssen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Richtigkeit durch eine Beschwerde überprüfen zu lassen. Die Begründung der Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid sei darüber hinaus mangelhaft. Der Beschwerdeführer hätte das Bundesgebiet freiwillig verlassen, wäre ihm die Möglichkeit gegeben worden. Die Schubhaft sei überdies aufgrund der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels nicht verhältnismäßig. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. Am 21.07.2017 legte das BFA die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 14.07.2017 sei die Abschiebung des Beschwerdeführers für den nächstmöglichen Termin am 20.07.2017 bereits geplant gewesen und das benötigte Heimreisezertifikat sei zur Abholung aufgelegen. Die Behörde habe somit alle denkbaren Schritte unternommen, um eine Anhaltung zeitlich so knapp wie möglich zu halten. Das Bundesamt beantragte den Ersatz der Kosten in der angeführten Höhe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Identität steht fest. Der BF befindet sich ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer reiste im April 2017 in Österreich ein und befand sich von 26.04.2017 bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 24.05.2017 in Untersuchungshaft und anschließend bis 14.07.2017 in Strafhaft und wurde daran anschließend mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 zur Zl. 1149248002-170826160 in Schubhaft genommen. Am 20.07.2017 wurde er auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017 zur Zl. 1149248002-170464268 ein Aufenthaltsverbot, einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, G306 2162301-1/12E, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben als das Aufenthaltsverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in keinem Verfahrensstadium die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Festnahme des Beschwerdeführers gründete sich auf den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 21.06.
  2. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, über keine (regelmäßige) Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach und hatte seinen Aufenthalt zumindest teilweise durch die Begehung von Diebstählen finanziert. Der Beschwerdeführer versuchte in der Vergangenheit seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern und es bestand die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer dies auch in Zukunft versuchen würde. Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Der BF befand sich von 14.07.2017 bis 20.07.2017 in Schubhaft und wurde am 20.07.2017 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Verifizierung durch seinen Heimatstaat fest. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Die Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Verfahrensakt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer selbst an, keine Beschwerden zu haben. Da der Beschwerdeführer explizit erklärte, die Diebstähle begangen zu haben, weil er wider Erwarten in Österreich nicht hätte arbeiten können, ansonsten jedoch keine privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorbrachte, konnten nennenswerte berufliche oder private Anknüpfungspunkte in Österreich nicht festgestellt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung der in Schubhaft nach ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßg ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung vorliegen (§76 Abs. 2 FPG).Die Anhaltung der in Schubhaft nach ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßg ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung vorliegen (§76 Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 16.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647, 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 16.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647, 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Erfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Erfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei er Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich folgendes: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nie greifbar oder melderechtlich erfasst. Es besteht gegen ihn ein Aufenthaltsverbot, welches durchsetzbar ist. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen wäre, war nicht anzunehmen. Er verfügt in Österreich über keine beruflichen, privaten, oder sonstigen nennenswerten Bindungen, über keine eigene Unterkunft und keine ausreichenden Existenzmittel. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nichts entgegengebracht werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer durch Verborgenhalten im Bundesgebiet einer Abschiebung nach Rumänien entziehen könnte. Insofern als die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und beispielsweise einer Meldeverpflichtung als gelinderem Mittel nachkommen könnte, kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer schon bislang melderechtlich nicht erfasst war und für die Behörden nicht greifbar war. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insofern als die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und beispielsweise einer Meldeverpflichtung als gelinderem Mittel nachkommen könnte, kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer schon bislang melderechtlich nicht erfasst war und für die Behörden nicht greifbar war. Weder verfügt der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Der Beschwerdeführer befand sich vor der Inschubhaftnahme in Strafhaft. Am 26.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer in Untersuchungshaft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm Parteiengehör gewährt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen würde und erwogen würde, den BF in Schubhaft zu nehmen, um seine Abschiebung zu sichern. Am 25.05.2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt und 9 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Am 08.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid über ein befristetes Aufenthaltsverbot zugestellt. Am 26.06.2017 wurde der Beschwerdeführer dem BFA zur Einvernahme vorgeführt, in der er zu Protokoll gab, dass er über keine Dokumente verfüge, da sich seine Dokumente in Rumänien befinden würden. Daraufhin wurden die nötigen Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt. Am 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens der rumänischen Botschaft positiv identifiziert und wurde seitens der österreichischen Behörden um zeitgerechte Ausstellung des Heimreisezertifikates nach Haftentlassung des Beschwerdeführers am 14.07.2017 ersucht. Am 04.07.2017 wurde der Beschwerdeführer für den nächstmöglichen Sammeltransport angemeldet. Für Abschiebungen nach Rumänien sind laut Aussage der belangten Behörde grundsätzlich Sammeltransporte vorgesehen. Die Sammeltransporte nach Rumänien finden wöchentlich donnerstags statt. Der nächstmögliche Termin nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers fand - wie die belangte Behörde ausführte - am 20.07.2017 statt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 14.07.2017 war die Abschiebung des Beschwerdeführers für den nächstmöglichen Termin am 20.07.2017 bereits geplant und das benötigte Heimreisezertifikat lag zur Abholung auf. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, dass im konkreten Fall keine Gründe vorgelegen seien, die ein Abgehen von der üblichen Vorgangsweise im Fall des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten. Das Verfahren in Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Planung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurden sohin zügig geführt. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid zutreffend und erkennbar auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt, die Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid zutreffend und erkennbar auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt, die Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu A.II.und III.) KostenentscheidungZu A.II.und römisch drei.) Kostenentscheidung

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt II. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2165023.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.