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{'item': 'W156 2171284-1'}

Obsah (7)§ 67Art 133§ 58§ 153c§ 83§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW156 2171284-1 SpruchW156 2171284-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kreb

§ 67Abs.

10 ASVG zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , wegen Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma RXXXX XXXX GmbH, XXXX, Breitenleer Straße XXXX, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2016 bis August 2016 von € 15.205,01 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 21.04.2016 in der sich nach § 59 ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38% p.a., berechnet von € 14.407,90, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma RXXXX römisch 40 GmbH, römisch 40 , Breitenleer Straße römisch 40 , in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2016 bis August 2016 von € 15.205,01 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 21.04.2016 in der sich nach Paragraph 59, ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38% p.a., berechnet von € 14.407,90, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Februar 2016 bis August 2016 € 15.205,51 schulde, sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und die Firma keine Tätigkeit mehr entfalte.

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Herr RXXXX MXXXX als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei.
  2. Mit Mail vom 31.07.2017 wurde ein von Herrn MXXXX unterfertigtes Schreiben an die belangte Behörde übermittelt, in dem dieser bestätigte, dass er im Zeitraum vom 25.11.2016 bis 26.09.2016 als faktischer Geschäftsführer in der Primärschuldnerin tätig gewesen sei und für die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge hafte.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am 17.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF, Herr MXXXX als Zeuge und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde erschien entschuldigterweise nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Die Primärschuldnerin wurde unter der Firmenbuchnummer XXXX v am 25.11.2015 im Firmenbuch eingetragen.Die Primärschuldnerin wurde unter der Firmenbuchnummer römisch 40 v am 25.11.2015 im Firmenbuch eingetragen. Geschäftszweig der Firma ist Baugewerbe, Bauträgergewerbe und Handel mit Waren aller Art. Einziger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der BF.Geschäftszweig der Firma ist Baugewerbe, Bauträgergewerbe und Handel mit Waren aller "Art". Einziger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der BF. Die Gründung der Firma erfolgte auf Anraten des Herrn MXXXX, über dessen Unternehmen MXXXX RXXXX GmbH, mit Geschäftszweig Spenglerei, Dach- und Schwarzdeckerei, Import und Export mit Waren aller Art, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom XXXX2015 der Konkurs eröffnet wurde und die Gesellschaft infolge Konkurses aufgelöst wurde. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in unselbständiger Beschäftigung in Vollzeit anderweitig angestellt. Herr MXXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Bauleiter bei der Primärschuldnerin beschäftigt. Eine schriftliche Vereinbarung über Vertretungsbefugnisse, wie eine Generalvollmacht, liegt nicht vor. Der BF überlies die Firmenführung Herrn MXXXX. Ein Kontrollsystem wurde nicht eingerichtet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom XXXX.2017 wurde über das Vermögen der der Primärschuldnerin ein geringfügiges Konkursverfahren eröffnet.Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom römisch 40 .2017 wurde über das Vermögen der der Primärschuldnerin ein geringfügiges Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom XXXX.2017 wurde das Unternehmen geschlossen.Mit Beschluss vom römisch 40 .2017 wurde das Unternehmen geschlossen. Die Gehälter der Mitarbeiter wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Dienstnehmer-Beitragsanteile in Höhe von gesamt € 14.407,90 nicht abgeführt und ergeben sich daraus Verzugszinsen bis zum 27.09.2016 in Höhe von € 414,32 und Nebengebühren in Höhe von €382,
  6. Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vom Beschwerdeführer wurde die Berechnung des aushaftenden Betrages durch die belangte Behörde nicht bestritten. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der Primärschuldner infolge Eröffnung des Konkurses und dem unbestrittenen Vorbringen der erfolglosen Einbringungsversuche durch die belangten Behörde. Dass die aushaftenden Beträge einbringlich gewesen wären, wurde von BF im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Materiellrechtliche Grundlagen:

§ 67Abs. 10 ASVG, id

F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 58Abs. 5 ASVG, id

F. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 539a ASVG, idF BGBl. Nr. 201/1996, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach § 539a Abs. 2 leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach § 539a Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach § 539a Abs. 4 leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach § 539 a Abs. 5 leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denenNach Paragraph 539 a, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Paragraph 539 a, Absatz 2, leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Paragraph 539 a, Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Paragraph 539 a, Absatz 4, leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach Paragraph 539, a Absatz 5, leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind,3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 153cAbs. 1 St

GB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.

Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.

§ 153cAbs.

2 leg.cit. ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.

Paragraph 153 c, Absatz 2, leg.cit. ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung. 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Überbindung der Haftung für die ausständigen Dienstnehmer-Beitragsanteile mit dem Vorbringen, dass er keinerlei Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe und Herr MXXXX dies als "faktischer" Geschäftsführer ausgeübt habe. In seinem Erkenntnis vom 29.06.1999, Zl. 92/08/0105 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass

§ 67Abs.

10 ASVG unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.In seinem Erkenntnis vom 29.06.1999, Zl. 92/08/0105 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. z. B. das Erkenntnis vom

  1. September 1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche z. B. das Erkenntnis vom
  2. September 1989, Zl. 88/08/0283). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. April 1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. daran liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom
  2. März 1990, Zl. 89/08/0198, und vom
  3. Februar 1991, Zl. 90/08/0016). Bereits eine leichte Fahrlässigkeit reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aus (vgl. das Erkenntnis vom
  4. März 1991, Zl. 89/08/0331).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom

  1. April 1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. daran liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom
  2. März 1990, Zl. 89/08/0198, und vom
  3. Februar 1991, Zl. 90/08/0016). Bereits eine leichte Fahrlässigkeit reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aus vergleiche das Erkenntnis vom
  4. März 1991, Zl. 89/08/0331). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom
  5. Dezember 1998, Zl. 94/08/0079).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist vergleiche z. B. das Erkenntnis vom
  6. Dezember 1998, Zl. 94/08/0079). Der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom
  7. Mai 1992, Zlen. 92/08/0072, 0073, und vom
  8. April 1993, Zl. 92/08/0173). Dass der Geschäftsführer hinsichtlich der ihm zustehenden Möglichkeiten einem Rechtsirrtum unterlegen ist, kann ihn im Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom
  9. Mai 1992). Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. das Erkenntnis vom
  10. November 1995, Zl. 94/08/0081).Der vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt, oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom
  11. Mai 1992, Zlen. 92/08/0072, 0073, und vom
  12. April 1993, Zl. 92/08/0173). Dass der Geschäftsführer hinsichtlich der ihm zustehenden Möglichkeiten einem Rechtsirrtum unterlegen ist, kann ihn im Hinblick darauf, dass er mit der Übernahme der Geschäftsführung auch verhalten war, sich mit den ihm zustehenden Rechten und Pflichten entsprechend vertraut zu machen, nicht entschuldigen vergleiche das bereits genannte Erkenntnis vom
  13. Mai 1992). Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an vergleiche das Erkenntnis vom
  14. November 1995, Zl. 94/08/0081). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Kontrollmaßnahmen, um sich von der Einhaltung der ihn treffenden Pflichten zu überzeugen, wie in der obgenannten Judikatur gefordert, wurden von BF nicht eingerichtet. Unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur liegt daher ein Haftungsausschluss des BF aufgrund einer faktischen Geschäftsführung durch Herrn MXXXX nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu § 9 BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen.Primäre sachliche Voraussetzung für die subsidiäre Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner (Ausfallshaftung in Analogie zu Paragraph 9, BAO). Erst wenn sie feststeht, sind die für die Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen zu prüfen. Die Uneinbringlichkeit der dem BF vorgeschriebenen Beiträge bei der Primärschuldnerin wurde nicht bestritten. Als weitere Voraussetzung für den Haftungseintritt muss insb. auch eine für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ursächliche schuldhafte Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten vorliegen. Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG unter anderem die Haftung für Dienstnehmeranteile (zur Gänze), indem der Dienstgeber gegen die Abfuhrverpflichtung verstoßen hat. Dies setzt voraus, dass Dienstnehmeranteile vom ausbezahlten Lohn einbehalten wurden.Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG unter anderem die Haftung für Dienstnehmeranteile (zur Gänze), indem der Dienstgeber gegen die Abfuhrverpflichtung verstoßen hat. Dies setzt voraus, dass Dienstnehmeranteile vom ausbezahlten Lohn einbehalten wurden. An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des § 114 ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus § 153c StGB (vgl. VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des § 153c StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR 22. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministeriaientwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen (vgl. dazu Derntl, § 153c StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit

§ 153cSt

GB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen.An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des Paragraph 114, ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus Paragraph 153 c, StGB vergleiche VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des Paragraph 153 c, StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR 22. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministeriaientwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen vergleiche dazu Derntl, Paragraph 153 c, StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit

Paragraph 153 c, StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen. Den zu § 114 ASVG und § 153c StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit (vgl. § 58 ASVG) "vorenthalten" im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil (vgl. VwGH 2005/08/0129).Den zu Paragraph 114, ASVG und Paragraph 153 c, StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit vergleiche Paragraph 58, ASVG) "vorenthalten" im Sinn des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil vergleiche VwGH 2005/08/0129). Wie in der Sachverhaltsfeststellung ausgeführt, wurden zwar die Gehälter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an die Mitarbeiter ausbezahlt, die Dienstnehmer-Anteile jedoch an die benagte Behörde nicht abgeführt. Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge

§ 67Abs.

10 ASVG für diesen Rückstand einstehen.Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für diesen Rückstand einstehen. Das Vorliegen der Pflichtverletzung ergibt sich unzweifelhaft aus dem festgestellten Sachverhalt und wurden keine Gründe vorgebracht, die dem BF die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich gemacht hat. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 22.05.2017 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 22.05.2017 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die belangte Behörde ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine Ermittlungslücken zu erkennen. Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.).Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). Im vorliegenden Fall hat aber der BF im gesamten Verfahren - auch nach Aufforderung der belangten Behörde, die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung vorzulegen - keinerlei derartige Behauptungen aufgestellt. Angesichts dessen lassen sich keine Ermittlungslücken erkennen. Da den Dienstnehmerlnnen der Lohn von Februar 2016 bis August 2016 noch ausbezahlt worden ist, war die Haftung des BF für die darauf entfallenden Dienstnehmer-Beitragsanteile festzustellen.

§ 83

ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, ZI. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG setze kein Verschulden voraus.

Paragraph 83, ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, ZI. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des Paragraph 59, ASVG setze kein Verschulden voraus. Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der unter Punkt 3.2 angeführten Judikatur geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2171284.1.00

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