10 ASVG zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , wegen Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. XXXX, Beitragskontonummer XXXX, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma RXXXX XXXX GmbH, XXXX, Breitenleer Straße XXXX, in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde
Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2016 bis August 2016 von € 15.205,01 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 21.04.2016 in der sich nach § 59 ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38% p.a., berechnet von € 14.407,90, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.1. Die Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten Firma RXXXX römisch 40 GmbH, römisch 40 , Breitenleer Straße römisch 40 , in Folge als Primärschuldnerin bezeichnet, verpflichtet, der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2016 bis August 2016 von € 15.205,01 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 21.04.2016 in der sich nach Paragraph 59, ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38% p.a., berechnet von € 14.407,90, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen Februar 2016 bis August 2016 € 15.205,51 schulde, sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien und die Firma keine Tätigkeit mehr entfalte.
F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
F. BGBl. I Nr. 102/2010, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 539a ASVG, idF BGBl. Nr. 201/1996, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach § 539a Abs. 2 leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach § 539a Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach § 539a Abs. 4 leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach § 539 a Abs. 5 leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denenNach Paragraph 539 a, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Paragraph 539 a, Absatz 2, leg. cit. können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Paragraph 539 a, Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Nach Paragraph 539 a, Absatz 4, leg. cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Nach Paragraph 539, a Absatz 5, leg. cit. gelten die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind,3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
GB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.
Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.
2 leg.cit. ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
Paragraph 153 c, Absatz 2, leg.cit. ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören, wenn die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit trifft. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung. 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Überbindung der Haftung für die ausständigen Dienstnehmer-Beitragsanteile mit dem Vorbringen, dass er keinerlei Geschäftsführertätigkeit ausgeübt habe und Herr MXXXX dies als "faktischer" Geschäftsführer ausgeübt habe. In seinem Erkenntnis vom 29.06.1999, Zl. 92/08/0105 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
10 ASVG unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.In seinem Erkenntnis vom 29.06.1999, Zl. 92/08/0105 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. z. B. das Erkenntnis vom
10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom
Vm § 58 Abs. 5 ASVG unter anderem die Haftung für Dienstnehmeranteile (zur Gänze), indem der Dienstgeber gegen die Abfuhrverpflichtung verstoßen hat. Dies setzt voraus, dass Dienstnehmeranteile vom ausbezahlten Lohn einbehalten wurden.Von der Lehre und Rechtsprechung wurden für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG unter anderem die Haftung für Dienstnehmeranteile (zur Gänze), indem der Dienstgeber gegen die Abfuhrverpflichtung verstoßen hat. Dies setzt voraus, dass Dienstnehmeranteile vom ausbezahlten Lohn einbehalten wurden. An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des § 114 ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus § 153c StGB (vgl. VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des § 153c StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR 22. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministeriaientwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen (vgl. dazu Derntl, § 153c StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung
10 ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit
GB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen.An der Verpflichtung des zur Vertretung befugten Organs, einbehaltene Dienstnehmer-Beitragsanteile abzuführen, hat sich durch die Aufhebung des Paragraph 114, ASVG materiell nichts geändert: Nunmehr ergibt sich diese Verpflichtung aus Paragraph 153 c, StGB vergleiche VwGH 2005/08/0129). Der aktuelle Wortlaut des Paragraph 153 c, StGB stellt nur mehr auf das Vorenthalten ab, die Bezugnahme auf das Einbehalten ist gefallen. Aus den Materialien (698 BlgNR 22. GP, 7) ergibt sich jedoch, dass damit nur eine Straffung des Gesetzestextes bewirkt werden sollte. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Vorschlag im Ministeriaientwurf aufgegriffen, nach dem Strafbarkeit unabhängig von der Lohnzahlung hätte eintreten sollen vergleiche dazu Derntl, Paragraph 153 c, StGB: Täterkreis, Liquiditätsprobleme, Ratenvereinbarung und Spezialfragen, SozSi 2008,442). Die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird deshalb wie die Strafbarkeit
Paragraph 153 c, StGB nur bei tatsächlicher Lohnzahlung greifen. Den zu § 114 ASVG und § 153c StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit (vgl. § 58 ASVG) "vorenthalten" im Sinn des § 67 Abs. 10 ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil (vgl. VwGH 2005/08/0129).Den zu Paragraph 114, ASVG und Paragraph 153 c, StGB entwickelten Grundsätzen kommt auch für den Haftungstatbestand des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Bedeutung zu. Deshalb sind Dienstnehmer- Beiträge mit dem Eintritt der Rückständigkeit vergleiche Paragraph 58, ASVG) "vorenthalten" im Sinn des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Ein Vorenthalten der Dienstnehmer-Beitragsanteile liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Lohnauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil vergleiche VwGH 2005/08/0129). Wie in der Sachverhaltsfeststellung ausgeführt, wurden zwar die Gehälter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an die Mitarbeiter ausbezahlt, die Dienstnehmer-Anteile jedoch an die benagte Behörde nicht abgeführt. Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge
10 ASVG für diesen Rückstand einstehen.Der Vertreter der Gesellschaft muss in weiterer Folge
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für diesen Rückstand einstehen. Das Vorliegen der Pflichtverletzung ergibt sich unzweifelhaft aus dem festgestellten Sachverhalt und wurden keine Gründe vorgebracht, die dem BF die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich gemacht hat. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 22.05.2017 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 22.05.2017 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die belangte Behörde ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine Ermittlungslücken zu erkennen. Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.).Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). Im vorliegenden Fall hat aber der BF im gesamten Verfahren - auch nach Aufforderung der belangten Behörde, die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung vorzulegen - keinerlei derartige Behauptungen aufgestellt. Angesichts dessen lassen sich keine Ermittlungslücken erkennen. Da den Dienstnehmerlnnen der Lohn von Februar 2016 bis August 2016 noch ausbezahlt worden ist, war die Haftung des BF für die darauf entfallenden Dienstnehmer-Beitragsanteile festzustellen.
ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, ZI. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen
1 ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des § 59 ASVG setze kein Verschulden voraus.
Paragraph 83, ASVG gelten ua die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. So hat das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich in seiner Entscheidung vom 20.04.2015, ZI. W209 2007262-1/2E, ausgeführt, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der fälligen und rückständigen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen trage keinen pönalen Charakter, sondern stelle ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhalte. Ein Zahlungsverzug im Sinne des Paragraph 59, ASVG setze kein Verschulden voraus. Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der unter Punkt 3.2 angeführten Judikatur geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2171284.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.