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{'item': 'W159 2137350-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW159 2137350-1 SpruchW159 2137350-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 10.03.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.03.2014 erfolgte die Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX . Dabei führte der Asylwerber unter anderem zu seinen Familienverhältnissen aus, dass seine Eltern sich 1998/1999/2000 schätzungsweise hätten scheiden lassen. Er habe einen Vollbruder und eine Vollschwester sowie einen Halbbruder und drei Halbschwestern mütterlicherseits. Sein Vater sei im Jänner 2012 im Alter von ca. 45 Jahren von der Al-Shabaab beim einzigen Wasserbrunnen im Dorf erschossen worden. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass seine Mutter den Entschluss gefasst habe, dass er Somalia verlassen müsse, als sein Vater und sein Bruder getötet worden seien. Bevor sein Vater getötet worden sei, hätte man gewollt, dass er Englisch zwischen den kenianischen Truppen und Milizen der Al-Shabaab dolmetschen solle. Die Al-Shabaab habe ihm persönlich unterstellt, dass er für die kenianischen Truppen spioniere. Im Jänner 2012, führte er dann näher aus, dass dies zwischen

  1. und 16.01.2014 um die Mittagszeit gewesen sei. Er sei bei einem Wasserloch im Dorf XXXX gewesen. Er sei mit seinem Vater gemeinsam dort gewesen, sei aber ca. 20 Schritte von seinem Vater entfernt gewesen. Es seien noch andere Kinder dort gewesen, die Wasser geholt hätten und geschwommen wären. Es sei ein XXXX , weiß lackiert, ohne Kennzeichen auf ihn zugekommen und habe angehalten, aus dem ca. fünf bis sechs ihm unbekannte Personen entstiegen wären. Der Fahrer und der Beifahrer hätten ihn angesprochen. Sie seien alle mit schwarzen Tüchern vermummt gewesen. Der Fahrer und der Beifahrer haben ihn mit Murtid (Konvertit bzw. Abtrünniger) angesprochen. Er glaube, dass sie ihn ohne Grund so angeschrien hätten. Sein Vater sei dann auf diese Personen zugekommen und hätte gesagt, dass er kein "Murtid" sei. Der Beifahrer habe dann begonnen mit seinem Vater zu diskutieren, und zwar ob er wirklich ein Murtid sei oder nicht. Sein Vater habe immer wieder betont, dass er kein Murtid sei. Daraufhin habe dieser Mann seinen Vater erschossen. Zuvor hätten sie ca. 15 Minuten diskutiert. Der Mann habe dreimal auf seinen Vater geschossen. Er sei in die Brust, in den Kopf und in den Hals getroffen worden. Er meine damit seinen leiblichen Vater. Als dieser zu Boden gefallen sei, seien sie sofort weggefahren und er sei nach Hause gelaufen. Nach ca. zehn Minuten seien ihm seine Mutter und seine Geschwister bereits entgegen gekommen. Seine Mutter sei von anderen Kindern, die vorher dort gespielt hätten, informiert worden. Außerdem hätte man die Schüsse hören können. Sie hätten dann ihren toten Vater nach Hause getragen. Dort sei er gewaschen und am selben Tag bestattet worden. Dann hätten sie auch ihn töten wollen. Seit dem Tag, an dem sein Vater von diesen Leuten getötet worden sei, habe er diese nicht mehr gesehen. Er sei nach dem Tod seines Vaters an seiner Wohnadresse versteckt worden sein. Er sei weiblich gekleidet gewesen und habe sich im Zimmer seiner Schwestern versteckt und habe dieses nur verlassen, um die Notdurft zu verrichten. Letztens habe er sich vor seiner Ausreise bei seiner Tante versteckt gehalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von den Leuten getötet werde, die bereits seinen Vater getötet hätten. Seitens der somalischen Regierung und der Polizei habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Die aufgenommene Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 10.03.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.03.2014 erfolgte die Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 . Dabei führte der Asylwerber unter anderem zu seinen Familienverhältnissen aus, dass seine Eltern sich 1998/1999/2000 schätzungsweise hätten scheiden lassen. Er habe einen Vollbruder und eine Vollschwester sowie einen Halbbruder und drei Halbschwestern mütterlicherseits. Sein Vater sei im Jänner 2012 im Alter von ca. 45 Jahren von der Al-Shabaab beim einzigen Wasserbrunnen im Dorf erschossen worden. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass seine Mutter den Entschluss gefasst habe, dass er Somalia verlassen müsse, als sein Vater und sein Bruder getötet worden seien. Bevor sein Vater getötet worden sei, hätte man gewollt, dass er Englisch zwischen den kenianischen Truppen und Milizen der Al-Shabaab dolmetschen solle. Die Al-Shabaab habe ihm persönlich unterstellt, dass er für die kenianischen Truppen spioniere. Im Jänner 2012, führte er dann näher aus, dass dies zwischen
  2. und 16.01.2014 um die Mittagszeit gewesen sei. Er sei bei einem Wasserloch im Dorf römisch 40 gewesen. Er sei mit seinem Vater gemeinsam dort gewesen, sei aber ca. 20 Schritte von seinem Vater entfernt gewesen. Es seien noch andere Kinder dort gewesen, die Wasser geholt hätten und geschwommen wären. Es sei ein römisch 40 , weiß lackiert, ohne Kennzeichen auf ihn zugekommen und habe angehalten, aus dem ca. fünf bis sechs ihm unbekannte Personen entstiegen wären. Der Fahrer und der Beifahrer hätten ihn angesprochen. Sie seien alle mit schwarzen Tüchern vermummt gewesen. Der Fahrer und der Beifahrer haben ihn mit Murtid (Konvertit bzw. Abtrünniger) angesprochen. Er glaube, dass sie ihn ohne Grund so angeschrien hätten. Sein Vater sei dann auf diese Personen zugekommen und hätte gesagt, dass er kein "Murtid" sei. Der Beifahrer habe dann begonnen mit seinem Vater zu diskutieren, und zwar ob er wirklich ein Murtid sei oder nicht. Sein Vater habe immer wieder betont, dass er kein Murtid sei. Daraufhin habe dieser Mann seinen Vater erschossen. Zuvor hätten sie ca. 15 Minuten diskutiert. Der Mann habe dreimal auf seinen Vater geschossen. Er sei in die Brust, in den Kopf und in den Hals getroffen worden. Er meine damit seinen leiblichen Vater. Als dieser zu Boden gefallen sei, seien sie sofort weggefahren und er sei nach Hause gelaufen. Nach ca. zehn Minuten seien ihm seine Mutter und seine Geschwister bereits entgegen gekommen. Seine Mutter sei von anderen Kindern, die vorher dort gespielt hätten, informiert worden. Außerdem hätte man die Schüsse hören können. Sie hätten dann ihren toten Vater nach Hause getragen. Dort sei er gewaschen und am selben Tag bestattet worden. Dann hätten sie auch ihn töten wollen. Seit dem Tag, an dem sein Vater von diesen Leuten getötet worden sei, habe er diese nicht mehr gesehen. Er sei nach dem Tod seines Vaters an seiner Wohnadresse versteckt worden sein. Er sei weiblich gekleidet gewesen und habe sich im Zimmer seiner Schwestern versteckt und habe dieses nur verlassen, um die Notdurft zu verrichten. Letztens habe er sich vor seiner Ausreise bei seiner Tante versteckt gehalten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er von den Leuten getötet werde, die bereits seinen Vater getötet hätten. Seitens der somalischen Regierung und der Polizei habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen. Die aufgenommene Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 02.06.2016 eine ausgiebig inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie seine Staatsangehörigkeit und gab an, dass er keine Dokumente habe. Er gehöre dem Clan Awramale an. Seine Clanangehörigen wären Bauern. Die meisten wären im Süden von Somalia in der Provinz Jubbada Hoose angesiedelt. Er sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Lediglich 2004 sei er sechs Monate lang in XXXX in die Schule gegangen. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Er habe seine Frau am 20.05.2011 traditionell in seinem Heimatdorf geheiratet. Seine Frau gehöre dem gleichen Clan an. Er nannte ihren Namen. Sie sei XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Bei seiner Ausreise hätten sich seine Frau, seine Mutter und seine Geschwister noch in seinem Heimatdorf befunden. Er wisse aber nicht, wo sie sich derzeit befinden würden. Er glaube, dass er 2013 den letzten Kontakt gehabt habe. Seine Mutter habe ein kleines Kaffee- bzw. Teehaus gehabt. Dort habe er seiner Mutter geholfen. Sein Vater habe einen mittelgroßen Bauernhof mit Rinderhaltung betrieben. Der Grund, warum er das Land verlassen habe, sei die Al-Shabaab gewesen. Sie seien 2011 bei ihnen daheim gewesen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen. Zuvor hätten sie gefragt, ob sie Teil der Al-Shabaab werden möchten. Sein Vater habe gesagt, dass er sich das überlegen werde. Dann wären sie wieder gegangen. Nach zwei Monaten seien sie dann wieder gekommen. Sie hätten seinen Vater mitgenommen. Nach ein paar Stunden hätten sie ihn wieder freigelassen. Sein Vater habe ihm noch am gleichen Abend gesagt, dass es besser für ihn wäre, wenn er das Land verlasse. Er habe aber seinen Vater nicht alleine lassen wollen.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 02.06.2016 eine ausgiebig inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer wiederholte seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie seine Staatsangehörigkeit und gab an, dass er keine Dokumente habe. Er gehöre dem Clan Awramale an. Seine Clanangehörigen wären Bauern. Die meisten wären im Süden von Somalia in der Provinz Jubbada Hoose angesiedelt. Er sei im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Lediglich 2004 sei er sechs Monate lang in römisch 40 in die Schule gegangen. Er sei verheiratet, habe aber keine Kinder. Er habe seine Frau am 20.05.2011 traditionell in seinem Heimatdorf geheiratet. Seine Frau gehöre dem gleichen Clan an. Er nannte ihren Namen. Sie sei römisch 40 geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Bei seiner Ausreise hätten sich seine Frau, seine Mutter und seine Geschwister noch in seinem Heimatdorf befunden. Er wisse aber nicht, wo sie sich derzeit befinden würden. Er glaube, dass er 2013 den letzten Kontakt gehabt habe. Seine Mutter habe ein kleines Kaffee- bzw. Teehaus gehabt. Dort habe er seiner Mutter geholfen. Sein Vater habe einen mittelgroßen Bauernhof mit Rinderhaltung betrieben. Der Grund, warum er das Land verlassen habe, sei die Al-Shabaab gewesen. Sie seien 2011 bei ihnen daheim gewesen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen. Zuvor hätten sie gefragt, ob sie Teil der Al-Shabaab werden möchten. Sein Vater habe gesagt, dass er sich das überlegen werde. Dann wären sie wieder gegangen. Nach zwei Monaten seien sie dann wieder gekommen. Sie hätten seinen Vater mitgenommen. Nach ein paar Stunden hätten sie ihn wieder freigelassen. Sein Vater habe ihm noch am gleichen Abend gesagt, dass es besser für ihn wäre, wenn er das Land verlasse. Er habe aber seinen Vater nicht alleine lassen wollen. Zwei Monate später habe es wieder einen Vorfall gegeben. Es sei ein Auto auf die Farm gekommen, aus dem sechs maskierte Männer ausgestiegen wären, die auf ihrem Turban Suren aus dem Koran gehabt hätten. Das wäre ein Zeichen für die Al-Shabaab. Sie hätten ihnen vorgehalten, dass sie ihrem Befehl nicht gefolgt wären und hätten sofort zu schießen begonnen. Dabei sei sein Vater getroffen worden und an Ort und Stelle verstorben. Als sie begonnen hätten zu schießen, habe er sich hinter einem Baum versteckt. So habe er überleben können. Sie hätten ca. 15 bis 20 Minuten nach ihm gesucht und wären dann schließlich davon gegangen. Er sei zu den Nachbarn gelaufen und habe ihnen erzählt, was passiert sei. Sie hätten gesagt, dass er sich bei seiner Tante verstecken soll, welche ebenfalls im Dorf wohne. Ungefähr eineinhalb Monate habe er sich dann bei seiner Tante versteckt. Sie hätten dann gehört, dass kenianische UNO-Truppen das Al-Shabaab-Lager bombardiert hätten. Sie hätten gedacht, dass sie dann Ruhe hätten, aber zwei Monate nach diesem Luftangriff hätten Al-Shabaab-Leute ihn zu Hause gesucht, als er noch bei seiner Tante gewesen wäre. Seine Mutter habe dann gesagt, dass es besser wäre, sofort das Land zu verlassen. Er sei neben seinem Vater gestanden, als dieser von den Kugeln getroffen worden sei. Gefragt, warum gerade sein Vater und er im Visier der Al-Shabaab gewesen wären, führte er allgemein aus, dass die Al-Shabaab versuche Leute zu rekrutieren. Er habe noch nicht mit seiner Frau zusammen gelebt. Die Hochzeit habe noch nicht stattgefunden, sie seien nur verlobt gewesen. Am 20.05.2011 habe die Verlobung stattgefunden. Er habe mit der Ehe noch zuwarten wollen, da seine Frau damals erst 16 Jahre alt gewesen sei. Sie sei seine Verlobte, das heißt, sie wären verheiratet. Der Vorfall, bei dem sein Vater getötet worden sei, habe am 15.01.2012 ca. um 17 Uhr abends stattgefunden, und zwar ca. zehn bis fünfzehn Minuten von ihrem Haus entfernt auf dem Grund ihrer Farm in der Nähe eines Wasserloches. In der Folge wurden dem Antragsteller die Widersprüche bzw. Differenzen zur Erstbefragung vorgehalten. Sein Bruder sei getötet worden, weil er einer Minderheit angehöre. Dies sei 2004 in XXXX gewesen. Er selbst habe keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, aber man habe sie alle erniedrigt. Bei einer Rückkehr erwarte er, dass die Leute, von denen er davongelaufen sei, ihn töten würden.Sein Bruder sei getötet worden, weil er einer Minderheit angehöre. Dies sei 2004 in römisch 40 gewesen. Er selbst habe keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, aber man habe sie alle erniedrigt. Bei einer Rückkehr erwarte er, dass die Leute, von denen er davongelaufen sei, ihn töten würden. Das Bundesamt holte im Wege der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Clan Sawramale auch Awramale ein, welche dann gemeinsam mit dem Länderinformationsblatt im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen wurde. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.09.2016 Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 09.09.2016 Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben hätten und der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, über Vorhalt diese Widersprüche überzeugend zu erklären. Der Antragsteller habe somit die behauptete Gefahr einer Verfolgung durch die Al-Shabaab in keiner Weise glaubhaft machen können. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass er einer drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass kein Asyl habe gewährt werden können. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein Aberkennungsgrund vorliege und dass im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden könne, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Somalia gesichert wäre, zumal er seinen letzten Kontakt mit seiner Familie 2013 gehabt habe. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia diesen Kontakt wieder aufnehmen könnte bzw. seine Familie ihn ausreichend unterstützen könnte. Aufgrund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes und des Umstandes, dass der Antragsteller in anderen Gebiete seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte gehabt habe, könne auch nicht auf die Zumutbarkeit auf eine Übersiedelung im Lande anderer Landesteile verwiesen werden. Bei einer Rückkehr bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und 13 der Konvention. Aus diesem Grund sei auch mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme durch das BFA zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben hätten und der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, über Vorhalt diese Widersprüche überzeugend zu erklären. Der Antragsteller habe somit die behauptete Gefahr einer Verfolgung durch die Al-Shabaab in keiner Weise glaubhaft machen können. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass er einer drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass kein Asyl habe gewährt werden können. Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass kein Aberkennungsgrund vorliege und dass im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden könne, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Somalia gesichert wäre, zumal er seinen letzten Kontakt mit seiner Familie 2013 gehabt habe. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia diesen Kontakt wieder aufnehmen könnte bzw. seine Familie ihn ausreichend unterstützen könnte. Aufgrund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes und des Umstandes, dass der Antragsteller in anderen Gebiete seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte gehabt habe, könne auch nicht auf die Zumutbarkeit auf eine Übersiedelung im Lande anderer Landesteile verwiesen werden. Bei einer Rückkehr bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2,, oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und 13 der Konvention. Aus diesem Grund sei auch mit Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Nach kurzer Schilderung des Verfahrensganges wurde kritisiert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und auch die Länderfeststellungen unvollständig geblieben wären und die Behörde keine Ermittlungen zur vorgebrachten Gefahr der Zwangsrekrutierung und der Vorgehensweise der Al-Shabaab bei Verweigerung der Mitarbeit angestellt hätte und auch nicht zur Präsenz der Al-Shabaab in der Region Middle-Shabelle. Weiters wurde kritisiert, dass die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei und sich im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der inhaltlichen Einvernahme stützen würde. Zugestanden wurde, dass der Antragsteller bei der Erstbefragung bereits sehr detailliert befragt worden sei, er aber unkonzentriert gewesen sei und von den traumatisierenden Ereignissen im Herkunftsland noch durcheinander. Es wurde daher nochmals eine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen zu können. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Antragsteller sein Herkunftsland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Angeschlossen wurde eine Vollmacht an die XXXXGegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Nach kurzer Schilderung des Verfahrensganges wurde kritisiert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und auch die Länderfeststellungen unvollständig geblieben wären und die Behörde keine Ermittlungen zur vorgebrachten Gefahr der Zwangsrekrutierung und der Vorgehensweise der Al-Shabaab bei Verweigerung der Mitarbeit angestellt hätte und auch nicht zur Präsenz der Al-Shabaab in der Region Middle-Shabelle. Weiters wurde kritisiert, dass die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei und sich im Wesentlichen auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der inhaltlichen Einvernahme stützen würde. Zugestanden wurde, dass der Antragsteller bei der Erstbefragung bereits sehr detailliert befragt worden sei, er aber unkonzentriert gewesen sei und von den traumatisierenden Ereignissen im Herkunftsland noch durcheinander. Es wurde daher nochmals eine neuerliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt, um sich einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen zu können. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Antragsteller sein Herkunftsland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Angeschlossen wurde eine Vollmacht an die römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.03.2018 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX erschien, während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.03.2018 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der römisch 40 erschien, während von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist. Der Beschwerdeführer hielt seine Aussagen und die Beschwerde aufrecht. Er wollte jedoch die Einvernahme bei der Polizei korrigieren, weil der Dolmetscher etwas falsch protokolliert habe. Im Protokoll stehe etwa, dass er sich bei seiner Mutter versteckt habe. In Wirklichkeit habe er angegeben, dass er sich bei seiner Tante mütterlicherseits eineinhalb Monate aufgehalten habe. Bei den Ausreisegründen habe er erwähnt, dass eine Woche nach der Bombardierung der Stadt durch die AMISOM die ganze Stadt durchsucht worden sei. Im Protokoll stehe aber einen Monat später. Es sei auch falsch protokolliert worden, dass er Dolmetscher zwischen der AMISOM und der Al-Shabaab gewesen sei. Was er nunmehr sage, sei jedoch die Wahrheit. Er ist somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Awramale an. Auch seinem Subclan und seinem Sub-Subclan nannte er. Die meisten Angehörigen seines Clans seien Nomaden und Viehzüchter und würden in Jubbada Hoose leben. Wie viele Clanmitglieder es gäbe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass sein Clan gut vernetzt und in seiner Heimatregion weit verbreitet sei und gefragt, ob er wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia Probleme gehabt habe, verneinte er dies. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Dieser Ort liege in der Provinz Jubbada Hoose, ca. 90 km von XXXX entfernt in Richtung kenianische Grenze, also nicht an der Küste, sondern im Landesinneren. Es würden dort ca. mindestens tausend Familien leben. Es gebe dort kein Denkmal und keine Regierungsgebäude. Bekannt sei ein Kanal. Es gäbe dort größere Wasserlöcher. Es werde Ackerbau und Viehzucht betrieben. Meistens würden Rinder und Kamele gehalten und meist Tomaten und Bohnen angebaut. Mehr falle ihm zu seiner Heimatregion nicht ein.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Dieser Ort liege in der Provinz Jubbada Hoose, ca. 90 km von römisch 40 entfernt in Richtung kenianische Grenze, also nicht an der Küste, sondern im Landesinneren. Es würden dort ca. mindestens tausend Familien leben. Es gebe dort kein Denkmal und keine Regierungsgebäude. Bekannt sei ein Kanal. Es gäbe dort größere Wasserlöcher. Es werde Ackerbau und Viehzucht betrieben. Meistens würden Rinder und Kamele gehalten und meist Tomaten und Bohnen angebaut. Mehr falle ihm zu seiner Heimatregion nicht ein. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Nur ca. sechs Monate sei er wegen seiner Schulausbildung in XXXX gewesen. Er sei sechs Monate in einer normalen Schule gewesen. Dort habe er Englisch gelernt und wie man Somalisch schreibe und lese, auch eine Koranschule habe er in XXXX besucht. Sein Vater habe eine Landwirtschaft betrieben und seine Mutter habe als Teeverkäuferin gearbeitet. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 17) angegeben habe, dass sich seine Eltern in den Jahren 1998 bis 2000 scheiden hätten lassen und seine Mutter dann wieder geheiratet habe, gab er an, dass er bei seiner Mutter und bei seinem Stiefvater aufgewachsen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe aber noch. Gefragt wann sein Vater verstorben ist, gab er an, am 15.01.
  3. Über Vorhalt, dass in der Ersteinvernahme auch von Jänner 2014 die Rede sei, gab er an, dass das wahrscheinlich ein Tippfehler sei. Er habe fünf Geschwister, vier Schwestern und einen Bruder, vier davon seien seine Halbgeschwister, drei Schwestern und ein Bruder. Es habe noch einen Bruder von ihm gegeben, dieser sei aber verstorben und zwar bei einem bewaffneten Angriff im Jahr
  4. Er sei verheiratet, habe aber kein Kind. Auf Vorhalt, dass er beim BFA einmal behauptet habe (AS 193), dass er lediglich verlobt gewesen sei, gab er an, dass er nicht wisse, warum dies so protokolliert worden sei. Er nannte den Namen seiner Frau. Sie sei XXXX geboren und gehöre dem gleichen Clan an. Er wolle sich nicht als besonders religiös bezeichnen und habe in Somalia auch keine Probleme mit staatlichen Behörden und Organen gehabt.Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Nur ca. sechs Monate sei er wegen seiner Schulausbildung in römisch 40 gewesen. Er sei sechs Monate in einer normalen Schule gewesen. Dort habe er Englisch gelernt und wie man Somalisch schreibe und lese, auch eine Koranschule habe er in römisch 40 besucht. Sein Vater habe eine Landwirtschaft betrieben und seine Mutter habe als Teeverkäuferin gearbeitet. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 17) angegeben habe, dass sich seine Eltern in den Jahren 1998 bis 2000 scheiden hätten lassen und seine Mutter dann wieder geheiratet habe, gab er an, dass er bei seiner Mutter und bei seinem Stiefvater aufgewachsen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe aber noch. Gefragt wann sein Vater verstorben ist, gab er an, am 15.01.
  5. Über Vorhalt, dass in der Ersteinvernahme auch von Jänner 2014 die Rede sei, gab er an, dass das wahrscheinlich ein Tippfehler sei. Er habe fünf Geschwister, vier Schwestern und einen Bruder, vier davon seien seine Halbgeschwister, drei Schwestern und ein Bruder. Es habe noch einen Bruder von ihm gegeben, dieser sei aber verstorben und zwar bei einem bewaffneten Angriff im Jahr
  6. Er sei verheiratet, habe aber kein Kind. Auf Vorhalt, dass er beim BFA einmal behauptet habe (AS 193), dass er lediglich verlobt gewesen sei, gab er an, dass er nicht wisse, warum dies so protokolliert worden sei. Er nannte den Namen seiner Frau. Sie sei römisch 40 geboren und gehöre dem gleichen Clan an. Er wolle sich nicht als besonders religiös bezeichnen und habe in Somalia auch keine Probleme mit staatlichen Behörden und Organen gehabt. Die Probleme mit der Al-Shabaab seien aber der Grund für seine Ausreise gewesen. Als die AMISOM-Truppen 2011 in die Provinz Jubbada Hoose eindringen hätten wollen, sei die Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätte sie aufgefordert, am Heiligen Krieg teilzunehmen, weil die Ungläubigen das Land erobern wollten. Sie hätten zu den Eltern gesagt, dass sie ihre erwachsenen Kinder zur Al-Shabaab bringen sollten. Nach vier Monaten seien dann die afrikanischen Truppen in die Provinz gekommen und habe die Al-Shabaab angefangen, jeden der in ihrer Stadt gewohnt habe, aufzufordern, am heiligen Krieg teilzunehmen. Er habe dann aufpassen müssen, wo er hingehe, aber drei Tage danach seien wieder Mitglieder der Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus seiner Mutter gewesen. Auch sein leiblicher Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Hause seiner Mutter gewesen. Sein Vater habe gegen die erste Aufforderung sich der Al-Shabaab anzuschließen nichts machen können. Er sei aber anwesend gewesen. Als die Al-Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen sei und ihn habe rekrutieren wollen, habe er die Frage nicht beantworten können, weil er Angst gehabt habe und sprachlos gewesen sei, aber sein Vater habe sich eine Bedenkzeit ausgebeten. Die Al-Shabaab hätte dann seinen Vater entführt und zwar deswegen, weil sich der Beschwerdeführer ihnen nicht angeschlossen habe. Nach drei Stunden hätten sie ihn wieder freigelassen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Gefragt, ob sein Vater oft bei seiner Mutter anwesend gewesen sei, obwohl diese schon Jahre zuvor einen anderen Mann geheiratet gehabt hatte, gab er an, dass er nicht oft bei ihnen gewesen sei und nur manchmal auf Besuch gekommen wäre. Über Vorhalt, dass er beim BFA davon gesprochen habe, dass zwischen dem ersten und zweiten Vorfall mit der Al-Shabaab zwei Monate vergangen wären (AS 191) nunmehr er jedoch von vier Monaten spreche, gab er an, dass er gesagt habe, dass das erste Treffen im April 2011 gewesen wäre. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 27) davon gesprochen habe, dass die Probleme mit der Al-Shabaab erst im Jahre 2012 mit der Tötung seines Vaters begonnen hätten, beim BFA (AS 191) jedoch bereits im Frühjahr 2011, wie er auch heute angeführt habe, gab er an, dass seine heutigen Angaben die Wahrheit gewesen wären. Aufgefordert, die Vorfälle die zur Tötung seines Vaters geführt hätten, möglichst genau zu schildern gab er an, dass die Al-Shabaab ihm eine Bedenkzeit gegeben habe und gleich gedroht habe, dass wenn er nicht zu ihnen kommen würde, sie seinen Vater und den Beschwerdeführer töten würden. Dann wären sie gegangen. Ca. eineinhalb Monate später seien sie wieder zu ihnen gekommen. Sie seien mit einem Auto unterwegs gewesen, hätten dieses angehalten und hätten zu ihnen gesagt, dass sie Ungläubige wären. Sie seien sicher sechs Personen gewesen und sie seien bewaffnet und maskiert gewesen. Als er sie gesehen habe, habe er weglaufen wollen, aber sie hätten in seine Richtung zu schießen begonnen. Sie hätten nicht ihn getroffen, aber seinen Vater. Dann sei er weitergelaufen. Sie hätten mehrmals nach ihm geschossen. Ca. 20 Minuten seien sie dort gewesen. Er habe sich in einem Wald verstecken müssen. Da die Stadt klein gewesen sei, hätten sich die Gerüchte schnell verbreitet und auch seine Mutter habe davon gehört und sei ihm entgegen gekommen. Sie hätten dann die Leiche seines Vaters mitgenommen. Er selbst habe sich immer verstecken müssen, weil er Angst gehabt habe. Aufgefordert, die Örtlichkeit, wo dieser Vorfall stattgefunden habe, näher zu beschreiben, gab er an, dass diese zwischen ihrer Landwirtschaft und einem Damm gewesen wäre. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, dass dort ein Teich gewesen sei, wo Kinder geschwommen wären (AS 29, beim BFA jedoch nur von einem Wasserloch gesprochen habe (AS 195) gab er an, dass dort Kinder schwimmen und Tiere dort getränkt würden. Gefragt, zu welcher Uhrzeit sich dieser Vorfall ereignet habe, gab er an, dass er glaube, dass dies am späten Nachmittag, so zwischen 17 und 18 Uhr gewesen sei. Nach diesem Vorfall sei bereits die Sonne untergegangen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass dieser Vorfall schon um 12:30 Uhr Mittag erfolgt sei, gab er an, dass wenn es 14:00 Uhr sei, sage man in Süd-Somalia "8 Uhr Mittag". Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 27) überdies angegeben habe, dass er nach den Schüssen sofort weggelaufen sei, während er beim BFA (AS 191) und in der Beschwerdeverhandlung angegeben habe, dass er sich ca. 15-20 Minuten versteckt gehalten habe, gab er an, dass er sich nicht nur für 20 Minuten versteckt gehalten habe, sondern bis die Sonne untergegangen wäre. Gefragt, ob die Al-Shabaab-Männer etwas zu seinem Vater gesagt hätten, bevor sie ihn erschossen hätten, gab er an, dass es keine direkten Gespräche zwischen der Al-Shabaab und seinem Vater gegeben hätte. Aber bevor sie aus dem Auto ausgestiegen wären, hätten sie gesagt, dass sie Ungläubige geworden wären, auch noch ein paar Worte, die er nicht genau verstanden habe. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Al-Shabaab-Leute ihnen vorgehalten hätten, dass sie vom Glauben abgefallen wären (AS 27), und dass diesbezüglich eine Diskussion mit seinem Vater entstanden wäre, während er beim BFA (AS 199) angegeben habe, dass die Al-Shabaab ihnen vorgehalten hätte, dass sie ihren Befehlen nicht gefolgt wären und daraufhin geschossen hätten, gab er an, dass seine heutigen Angaben die Wahrheit seien. Nach Sonnenuntergang sei er zu ihren Nachbarn gegangen. Er habe die Nachbarin gebeten seiner Mutter zu sagen, dass er da sei. Sie sei dann kurz gekommen und habe ihm gesagt, dass er zu seiner Tante mütterlicherseits gehen solle. Dort habe er sich dann zu seiner Ausreise (ca. eineinhalb Monate) versteckt. Gefragt, ob es in dieser Zeit noch irgendwelche Vorfälle gegeben hätte, gab er an, dass er sich in dieser Zeit wie in einem Gefängnis gefühlt habe, er habe sich nicht frei bewegen dürfen und selbst wenn er aufs Klo gehen habe wollen, habe er aufpassen müssen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 29) überdies angegeben habe, dass er sich als Mädchen verkleidet hätte, gab er an, dass dies stimme. Gefragt, ob er persönlich von der Al-Shabaab bedroht worden sei, gab er an, dass sich die Al-Shabaab mehr für ihn interessiert habe als für seinen Vater. Er sei im März 2012 mit einem Lastauto Richtung Kenia gefahren und von Nairobi in den Iran geflogen. Eine Woche vor seiner Ausreise hätten kenianische Militärflugzeuge seine Heimatstadt bombardiert. Eine Woche später seien Al-Shabaab-Mitglieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm gefragt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, seien sie wieder weggegangen. Am Abend sei dann seine Mutter zu ihm gekommen und hätte gesagt, dass er unbedingt das Land verlassen müsste, bevor sie ihn finden würden. Seine Familie lebe noch in Somalia. Sonstige Verwandte habe er nicht. Seine Mutter und seine vier Schwestern würden nach wie vor in XXXX leben. Sein jüngerer Bruder sei entführt worden und seine Frau sei mit ihrer Familie Richtung XXXX geflüchtet. Mit seiner Mutter habe er noch gelegentlichen telefonischen Kontakt. Es gehe ihnen finanziell sehr sehr schlecht. Seine Mutter mache sich auch Sorgen um seinen Bruder und sie habe Angst, dass seine Schwestern zwangsverheiratet würden. Er glaube, dass sein Bruder deshalb entführt worden sei, weil die Al-Shabaab ihn nicht gefunden habe.Seine Familie lebe noch in Somalia. Sonstige Verwandte habe er nicht. Seine Mutter und seine vier Schwestern würden nach wie vor in römisch 40 leben. Sein jüngerer Bruder sei entführt worden und seine Frau sei mit ihrer Familie Richtung römisch 40 geflüchtet. Mit seiner Mutter habe er noch gelegentlichen telefonischen Kontakt. Es gehe ihnen finanziell sehr sehr schlecht. Seine Mutter mache sich auch Sorgen um seinen Bruder und sie habe Angst, dass seine Schwestern zwangsverheiratet würden. Er glaube, dass sein Bruder deshalb entführt worden sei, weil die Al-Shabaab ihn nicht gefunden habe. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen und psychischen Problemen gab der Antragsteller an, dass er manchmal unter Schlafstörungen leide, weil er sich Sorgen um seine Mutter und seine Schwestern mache, sonst gehe es ihm gut. Er habe A1 und A2 Deutschkurse besucht und Diplome erworben. Er habe auch schon einen B1 Kurs besucht, aber noch kein Diplom. Jetzt sei er auf Arbeitssuche. Er habe eine Möglichkeit bekommen, eine Lehre als Einzelhandelskaufmann zu beginnen. Das möchte er aber nicht. Er möchte lieber Tischler lernen. Bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Österreichische Freunde habe er aber schon. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass die Al-Shabaab ihn töten würde, weil sie in seiner Heimatregion noch immer an der Macht seien. Außerdem würden sie sagen, dass wenn er von Europa zurückgekehrt sei, er ungläubig geworden sei und würden ihn deswegen töten. Er habe eine Narbe wegen einer Hepatitis-Infektion. Dies erinnere an ein christliches Zeichen und die Al-Shabaab würde glauben, dass er zum Christentum konvertiert sei. Auch seine Freunde hätten schon nachgefragt wegen dieser Narbe. Sonst habe er nichts mehr zu erwähnen. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Schließlich wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018 zu Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführervertreterin gab dazu an, dass sie dieses Länderdokument bereits kenne und dazu gleich Stellung nehmen möchte. BFV: "Aus diesem Länderdokument geht hervor, wie auch schon angemerkt wurde, dass die Al Shabaab in der Herkunftsregion nach wie vor präsent ist und diese über die Möglichkeiten und Kapazitäten verfügt ihre Feinde aufzuspüren." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  7. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, wurde am XXXX in XXXX geboren und gehört dem Clan Awramale an und ist Moslem/Sunnit. Er hat in seinem Heimatort bis zur Ausreise gelebt und lediglich sechs Monate eine normalen Schule in Kismaayo und zwei Jahre lang eine Koranschule besucht. Sein Vater hatte eine Landwirtschaft. Seine Mutter hat als Teeverkäuferin gearbeitet. Seine Eltern haben sich scheiden lassen. Seine Mutter hat wieder geheiratet und er ist bei seinem Stiefvater aufgewachsen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und gehört dem Clan Awramale an und ist Moslem/Sunnit. Er hat in seinem Heimatort bis zur Ausreise gelebt und lediglich sechs Monate eine normalen Schule in Kismaayo und zwei Jahre lang eine Koranschule besucht. Sein Vater hatte eine Landwirtschaft. Seine Mutter hat als Teeverkäuferin gearbeitet. Seine Eltern haben sich scheiden lassen. Seine Mutter hat wieder geheiratet und er ist bei seinem Stiefvater aufgewachsen. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat Somalia im März 2012 verlassen und gelangte am 10.03.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben noch immer in XXXX und haben dort schwere wirtschaftliche Probleme. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat schon mehrere Deutschkurse bis B1 besucht und möchte eine Lehre als Tischler beginnen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer hat Somalia im März 2012 verlassen und gelangte am 10.03.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben noch immer in römisch 40 und haben dort schwere wirtschaftliche Probleme. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen. Er hat schon mehrere Deutschkurse bis B1 besucht und möchte eine Lehre als Tischler beginnen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Verfahrensbezogen wird zu Somalia folgendes festgestellt:
  8. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  9. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  10. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
  1. a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
  2. b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
  3. c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
  4. d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
  5. e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
  6. f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
  7. g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 2.
  1. Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzukommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
  2. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Somalia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017a): Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-security-and-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017b): Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 2.1.1. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden. (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden. (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation-2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 2.1.
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  3. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  4. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 3. Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) Die somalische Bundesarmee (Somali National Army, SNA) ist eine Freiwilligenarmee (BFA 8.2017). In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 3.1. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vgl. DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017).Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vergleiche DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017). Die Fraktion des IS in Puntland zieht vor allem von der al Shabaab entfremdete Kämpfer aus dem Süden an, und dies unabhängig von deren Clanzugehörigkeit. Finanzielle Aspekte spielen dabei wohl kaum eine Rolle, da unverheiratete Kämpfer keinen Sold erhalten, während Verheiratete mit 50 US-Dollar pro Monat vorlieb nehmen müssen (SEMG 8.11.2017). Während die Zahl der Vorfälle von Kinderrekrutierung im letzten Quartal 2016 um 50% zurückgegangen war, eskalierten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der al Shabaab ab Juni 2017. Betroffen waren vor allem Galgaduud, Hiiraan und Mudug. Im Zuge dieser Rekrutierungswelle kam es auch zur Entführung von Ältesten und Lehrern und zur Flucht ganzer Familien und dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben. So berichtete etwa der Bezirksvorsteher von Cadale im August 2017, dass in der Stadt 500 Kinder eingetroffen sind, die vor eine Rekrutierung durch al Shabaab geflüchtet waren (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2017 sind in Galmudug über 200 Kinder von der al Shabaab zwangsrekrutiert worden (UNSC 5.9.2017), die Gruppe entführt auch weiterhin Kinder zum Zwecke der Rekrutierung (UNSC 9.5.2017). In der Region Middle Juba wurden im Jahr 2017 vorwiegend Rekruten aus anderen Ländern Ostafrikas ausgebildet. Mitte 2017 änderte sich das Bild. Im Juni kam es in Hiiraan, Galgaduud und Mudug zu einer neuen Welle aggressiven Rekrutierens (vor allem von Kindern) seitens der al Shabaab (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017). Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017). Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:
  1. a)direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;
  2. b)Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;
  3. c)Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);
  4. d)Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;
  5. e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017)
  6. e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017) Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017). Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit der ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter-15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Auch in Galmudug zwingt al Shabaab Kinder in ihre Madrassen. Dort wurden bei mehreren Vorfällen Älteste, Imame und Lehrer, welche die Übergabe von Kindern verweigerten, entführt (UNSC 5.9.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Außerdem werden Frauen rekrutiert, da diese schwerer als Mitglieder der al Shabaab zu identifizieren sind und daher leichter als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. Außerdem benutzt man weibliche Mitglieder, um neue - männliche - Rekruten zu ködern (UNSOM 18.9.2017). Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017).Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017). Manche Burschen - auch Buben - die in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten leben, können unter Druck geraten, um der al Shabaab beizutreten (UKHO 7.2017). Auch einige Männer und Buben, die aus kenianischen Flüchtlingslagern in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückgekehrt waren - z.B. Buale und Saakow - waren solchem Druck ausgesetzt (HRW 12.1.2017). Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vgl. UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017).Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vergleiche UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vgl. DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017).Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vergleiche DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017). Die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit die al Shabaab akzeptiert, dass sich eine Person der Rekrutierung widersetzt, muss eine Form der Kompensation getätigt werden; entfällt diese, könnte es auch zur Exekution des Verweigerers kommen (DIS 3.2017). Dieses System geht hinsichtlich der Steuererhebung auch in die umgekehrte Richtung: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch die Zahlung von Steuern zu entgehen. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Insgesamt finden sich keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017). In den Ausbildungslagern der al Shabaab werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht

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