GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm XXXX mit der BNr. XXXX und auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.099,85 gewährt. Dabei wurden 10,63 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte, beihilfefähige und ermittelte Fläche von 10,63 ha zugrunde gelegt. Bezogen auf die Alm XXXX mit der BNr. XXXX wurde eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 18,26 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.099,85 gewährt. Dabei wurden 10,63 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte, beihilfefähige und ermittelte Fläche von 10,63 ha zugrunde gelegt. Bezogen auf die Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurde eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 18,26 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 konnte vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX stellte am 14.08.2013 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung (MFA 2011) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 315,45 ha, sondern nur 294,65 ha (96,14 ha statt 101,18 ha und 198,51 ha statt 214,30
Task Force Almen bezüglich der XXXX mit der BNr. XXXX ein.Am 29.01.2014 langte eine Bestätigung
Task Force Almen bezüglich der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ein. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.373,98 gewährt. Dabei wurden 17,08 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 17,46 ha sowie eine ermittelte Fläche von 17,08 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 0,38 ha. Es wurde eine Almtabelle zu den Almen XXXX mit der BNr. XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX detailliert angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 0,38 ha ergibt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX wurden Flächenabweichungen bis höchsten 3% und maximal 2 ha festgestellt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.373,98 gewährt. Dabei wurden 17,08 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte und beihilfefähige Fläche von 17,46 ha sowie eine ermittelte Fläche von 17,08 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 0,38 ha. Es wurde eine Almtabelle zu den Almen römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 detailliert angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass weniger Fläche nach VOK und VWK als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 0,38 ha ergibt. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurden Flächenabweichungen bis höchsten 3% und maximal 2 ha festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen"Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese
, Absatz 5, VO 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Almfläche nach VWK und nach VOK stellt das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm 9722017 beträgt 11,80% (11,00 / 93,20 * 100 ergibt 11,80%). Der Anteil in % für die Alm 9633235 beträgt 2,32% (4,00 / 172,33 * 100 ergibt 2,32%). Die bei der Vor- Ort- Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Abs.1 der VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: 9633235.Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm 9722017 beträgt 11,80% (11,00 / 93,20 * 100 ergibt 11,80%). Der Anteil in % für die Alm 9633235 beträgt 2,32% (4,00 / 172,33 * 100 ergibt 2,32%). Die bei der Vor- Ort- Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolgt bei nachstehend angeführten Almen eine Richtigstellung ohne Sanktion: BNr: 9633235. Ihre Flächenbeanstandungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erklären sich wie folgt (VOK-Tabelle): Tabelle kann nicht abgebildet werden Da weniger Fläche nach VOK als das Minimum aus Fläche/ ZA zur Verfügung steht, ergibt sich eine Differenzfläche von 0,54 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle(
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2113434.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.