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{'item': 'W164 2161749-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW164 2161749-1 SpruchW164 2161747-1/9E W164 2161749-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut L

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit zwei Bescheiden vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. XXXX , AMS 329-Schwechat, sprach das AMS aus, dass die BF

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 1) 09.03.2017 bis 31.03.2017 und 2) 01.04.2017 bis 19.04.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend führte das AMS aus, die BF habe sich im Zuge einer Vorauswahl für die Firma XXXX für eine Beschäftigung als kaufmännische Büroangestellte trotz verbindlicher Zuweisung nicht beworben. Möglicher Arbeitsantritt sei der 09.03.2017 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit zwei Bescheiden vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 329-Schwechat, sprach das AMS aus, dass die BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 1) 09.03.2017 bis 31.03.2017 und 2) 01.04.2017 bis 19.04.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend führte das AMS aus, die BF habe sich im Zuge einer Vorauswahl für die Firma römisch 40 für eine Beschäftigung als kaufmännische Büroangestellte trotz verbindlicher Zuweisung nicht beworben. Möglicher Arbeitsantritt sei der 09.03.2017 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diese Bescheide erhob die BF fristgerecht Beschwerden und führte aus, dass sie sich am 20.02.2017 schriftlich um die ausgeschriebene freie Stelle als kaufmännische Büroangestellte beworben habe. Ihr Computer habe zu dieser Zeit nicht funktioniert. Sie habe sich daher nicht wie sonst per E-mail sondern postalisch beworben. Leider habe sie die Sendung nicht eingeschrieben aufgegeben. Anscheinend habe bei der Zustellung etwas nicht geklappt. Erst durch die genannten Bescheide habe sie erfahren, dass ihre Bewerbung offenbar nicht angekommen war. Die BF sei sich keines Fehlers bewusst und hoffe, wieder Anspruch auf die Notstandshilfe zu haben. Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2017, GZ RAG/05661/2017, wies das AMS die Beschwerde der BF ab: Die BF habe den Tatbestand

§ 10Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG erfüllt. Nachsichtsgründe

§ 10Abs. 3 i

Vm § 38 AlVG würden nicht vorliegen. Die BF stehe seit 04.04.2013 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - im Notstandshilfebezug. Während des Leistungsbezuges sei sie von den MitarbeiterInnen des AMS wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt worden und sei auch über die Vorgangsweise bei Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge informiert worden - auch darüber, dass nach acht Tagen eine Ergebnismeldung zu erfolgen habe. Am 17.02.2017 sei der gegenständliche Vermittlungsvorschlag mit möglichem Arbeitsantritt am 09.03.2017 der BF zugewiesen worden. Aus diesem gehe hervor, dass Bewerbungen ausschließlich schriftlich oder per E-Mail im Rahmen einer BewerberInnenvorauswahl an das AMS zu senden seien. Die für die Aufnahme der Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin habe am 09.03.2017 bekannt gegeben, dass sich die BF bis dato nicht um die zugewiesene Stelle beworben habe. Am 14.03.2017 habe das AMS mit der BF eine Niederschrift gem. § 10 AlVG aufgenommen; dabei habe die BF keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben und angegeben, dass sie das Stellenangebot wahrscheinlich übersehen habe und sich nicht mehr daran erinnern könne. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Kommunikation zwischen ihr und der regionalen Geschäftsstelle des AMS immer über ihr eAMS-Konto stattgefunden habe. Die BF habe bis dato keinen Nachweis einer Bewerbung betreffend den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vorlegen können. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich postalisch beworben hätte, da ihr Computer nicht funktioniert habe, werde als Schutzbehauptung beurteilt. Die BF widerspreche sich bezüglich ihres Bewerbungsverhaltens selbst. Die BF habe bislang keine neue Beschäftigung aufgenommen. Sie habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Am 31.03.2017 sei das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs der BF erreicht worden. Die BF habe am 14.03.2017 für 01.04.2017 erfolgreich einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Daher habe das AMS am 20.03.2017 je eine Ausschlussfrist von 09.03.2017 bis 31.03.2017 und eine Ausschlussfrist von 01.04.2017 bis 19.04.2017 ausgesprochen.Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2017, GZ RAG/05661/2017, wies das AMS die Beschwerde der BF ab: Die BF habe den Tatbestand

Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt. Nachsichtsgründe

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG würden nicht vorliegen. Die BF stehe seit 04.04.2013 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - im Notstandshilfebezug. Während des Leistungsbezuges sei sie von den MitarbeiterInnen des AMS wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt worden und sei auch über die Vorgangsweise bei Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge informiert worden - auch darüber, dass nach acht Tagen eine Ergebnismeldung zu erfolgen habe. Am 17.02.2017 sei der gegenständliche Vermittlungsvorschlag mit möglichem Arbeitsantritt am 09.03.2017 der BF zugewiesen worden. Aus diesem gehe hervor, dass Bewerbungen ausschließlich schriftlich oder per E-Mail im Rahmen einer BewerberInnenvorauswahl an das AMS zu senden seien. Die für die Aufnahme der Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin habe am 09.03.2017 bekannt gegeben, dass sich die BF bis dato nicht um die zugewiesene Stelle beworben habe. Am 14.03.2017 habe das AMS mit der BF eine Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG aufgenommen; dabei habe die BF keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben und angegeben, dass sie das Stellenangebot wahrscheinlich übersehen habe und sich nicht mehr daran erinnern könne. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Kommunikation zwischen ihr und der regionalen Geschäftsstelle des AMS immer über ihr eAMS-Konto stattgefunden habe. Die BF habe bis dato keinen Nachweis einer Bewerbung betreffend den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vorlegen können. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich postalisch beworben hätte, da ihr Computer nicht funktioniert habe, werde als Schutzbehauptung beurteilt. Die BF widerspreche sich bezüglich ihres Bewerbungsverhaltens selbst. Die BF habe bislang keine neue Beschäftigung aufgenommen. Sie habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Am 31.03.2017 sei das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs der BF erreicht worden. Die BF habe am 14.03.2017 für 01.04.2017 erfolgreich einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Daher habe das AMS am 20.03.2017 je eine Ausschlussfrist von 09.03.2017 bis 31.03.2017 und eine Ausschlussfrist von 01.04.2017 bis 19.04.2017 ausgesprochen. Die BF erhob fristgerecht Vorlageanträge und führte aus, dass sie bei ihrem Kontrolltermin am 14.03.2017 gefragt worden sei, warum sie sich nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Der Name dieses Unternehmens sei auf dem seinerzeitigen Stellenangebot jedoch nicht ersichtlich gewesen. Es sei nur die Beschäftigungsart und eine Geschäftszahl, aber kein Firmenname angegeben gewesen. Der Name XXXX sei ihr daher fremd gewesen. Da sich die BF in der fraglichen Zeit für viele Stellenangebote beworben habe, habe sie sich beim genannten Kontrolltermin auch nicht mehr im Detail erinnern können, wann sie etwas geschickt hatte. Erst nach dem Kontrolltermin daheim sei die BF nach Durchsicht ihrer Unterlagen zu dem Schluss gekommen, dass es sich um genau diese Bewerbung handeln müsse, die sie mit der Post abgeschickt hatte. Dass genau diese Postsendung nicht richtig zugestellt worden sei, sei ein bedauerliches Missgeschick. Abschließend wies die BF darauf hin, dass sie während ihrer langen Arbeitslosigkeit auf eigene Kosten einen Kurs am WIFI besucht habe und nun einen Platz im FIT Programm bekommen habe und daher regelmäßig nach Schwechat fahren müsse. Das bedeute einiges an Mehrkosten und Einstellung ihrer Leistungen treffe sie daher sehr hart.Die BF erhob fristgerecht Vorlageanträge und führte aus, dass sie bei ihrem Kontrolltermin am 14.03.2017 gefragt worden sei, warum sie sich nicht bei der Firma römisch 40 beworben habe. Der Name dieses Unternehmens sei auf dem seinerzeitigen Stellenangebot jedoch nicht ersichtlich gewesen. Es sei nur die Beschäftigungsart und eine Geschäftszahl, aber kein Firmenname angegeben gewesen. Der Name römisch 40 sei ihr daher fremd gewesen. Da sich die BF in der fraglichen Zeit für viele Stellenangebote beworben habe, habe sie sich beim genannten Kontrolltermin auch nicht mehr im Detail erinnern können, wann sie etwas geschickt hatte. Erst nach dem Kontrolltermin daheim sei die BF nach Durchsicht ihrer Unterlagen zu dem Schluss gekommen, dass es sich um genau diese Bewerbung handeln müsse, die sie mit der Post abgeschickt hatte. Dass genau diese Postsendung nicht richtig zugestellt worden sei, sei ein bedauerliches Missgeschick. Abschließend wies die BF darauf hin, dass sie während ihrer langen Arbeitslosigkeit auf eigene Kosten einen Kurs am WIFI besucht habe und nun einen Platz im FIT Programm bekommen habe und daher regelmäßig nach Schwechat fahren müsse. Das bedeute einiges an Mehrkosten und Einstellung ihrer Leistungen treffe sie daher sehr hart. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 20.4.2018 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 16.04.2018, Einlangen 17.04.2018, hat die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ihre verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Da die BF ihre Beschwerden gegen die zwei Bescheide des AMS vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. XXXX , AMS 329-Schwechat, mit Schreiben vom 16.04.2018, Einlangen 17.04.2018, zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen.Da die BF ihre Beschwerden gegen die zwei Bescheide des AMS vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 329-Schwechat, mit Schreiben vom 16.04.2018, Einlangen 17.04.2018, zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2161749.1.00

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