4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.1. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865, lautet:Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 865, lautet: "Artikel 40 Nationale Obergrenzen
und der
und der
UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel römisch drei Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche
UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.
den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter
1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014
Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.
den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter
1234 aus 2007, gewährt werden dürfen, die in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014
Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen. Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014
Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."Zur Einhaltung der in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014
Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor." Mit Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde betreffend Österreich für das Antragsjahr 2014 die nationale Obergrenze
73/2009 mit EUR 693.716.000 - statt bisher EUR 751.788.000 - festgelegt.Mit Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates wurde betreffend Österreich für das Antragsjahr 2014 die nationale Obergrenze
73 aus 2009, mit EUR 693.716.000 - statt bisher EUR 751.788.000 - festgelegt.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
1122 aus 2009, ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
1122 aus 2009, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
F BGBl. I Nr. 47/2014, sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben, von der linearen Kürzung
2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgenommen.
Paragraph 8 h, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben, von der linearen Kürzung
73 aus 2009, ausgenommen.
F BGBl. I Nr. 89/2015, können Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, können Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Im Antragsjahr 2014 war
2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der oben angeführten Fassung in Verbindung mit § 8h MOG 2007 eine lineare Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vorzunehmen, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben.Im Antragsjahr 2014 war
73 aus 2009, in der oben angeführten Fassung in Verbindung mit Paragraph 8 h, MOG 2007 eine lineare Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vorzunehmen, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 mehr als EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt hat, waren seine gesamten Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2014 zu kürzen. Diese Kürzung hätte bereits mit Bescheid vom XXXX erfolgen sollen, aufgrund eines technischen Problems wurden die Wertkürzungen der Zahlungsansprüche nur bei jenen ZA Nummern, welche im Antragsjahr nicht genutzt werden konnten, durchgeführt (FZA XXXX und FZA XXXX ). Aufgrund der Kürzung hatten diese beiden ZA den geringsten Wert und verfielen wegen 2-jähriger Nichtnutzung in die Nationale Reserve.Diese Kürzung hätte bereits mit Bescheid vom römisch 40 erfolgen sollen, aufgrund eines technischen Problems wurden die Wertkürzungen der Zahlungsansprüche nur bei jenen ZA Nummern, welche im Antragsjahr nicht genutzt werden konnten, durchgeführt (FZA römisch 40 und FZA römisch 40 ). Aufgrund der Kürzung hatten diese beiden ZA den geringsten Wert und verfielen wegen 2-jähriger Nichtnutzung in die Nationale Reserve. Zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben war dieser Bescheid daher
2 MOG 2007 abzuändern. Es waren daher auch die übrigen Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen. Dies erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , in dem - nach Richtigstellung der Software - alle ZA-Werte um 8,55% gekürzt wurden. Da nun bis auf die ZA-Nummer XXXX alle Zahlungsansprüche einen Wert von EUR 239,60 hatten, erfolgte eine Rotation der ZA Nutzung und es kam doch zu keinem Verfall der FZA XXXX und FZA XXXX .Zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben war dieser Bescheid daher
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abzuändern. Es waren daher auch die übrigen Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen. Dies erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , in dem - nach Richtigstellung der Software - alle ZA-Werte um 8,55% gekürzt wurden. Da nun bis auf die ZA-Nummer römisch 40 alle Zahlungsansprüche einen Wert von EUR 239,60 hatten, erfolgte eine Rotation der ZA Nutzung und es kam doch zu keinem Verfall der FZA römisch 40 und FZA römisch 40 . Betreffend die Zulässigkeit der Abänderung rechtskräftiger Bescheide
2 MOG 2007 wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verwiesen (insbesondere VwGH 16.12.2015, 2012/17/0129, und die dort zitierte Judikatur des VfGH und Literatur). Hinsichtlich des Abzugs "Haushaltsdisziplin", wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bescheid vom XXXX ein derartiger Abzug in der Höhe von EUR 129,23 erfolgte, der sich im angefochtenen Bescheid aufgrund der Neuberechnung auf EUR 115,95 reduzierte. Die Kürzung der Ansprüche war - wie oben dargestellt - unionsrechtlich geboten und wurde durch den angefochtenen Bescheid umgesetzt.Betreffend die Zulässigkeit der Abänderung rechtskräftiger Bescheide
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verwiesen (insbesondere VwGH 16.12.2015, 2012/17/0129, und die dort zitierte Judikatur des VfGH und Literatur). Hinsichtlich des Abzugs "Haushaltsdisziplin", wird darauf hingewiesen, dass bereits im Bescheid vom römisch 40 ein derartiger Abzug in der Höhe von EUR 129,23 erfolgte, der sich im angefochtenen Bescheid aufgrund der Neuberechnung auf EUR 115,95 reduzierte. Die Kürzung der Ansprüche war - wie oben dargestellt - unionsrechtlich geboten und wurde durch den angefochtenen Bescheid umgesetzt. Im Beschwerdefall hat die AMA allerdings angegeben, dass im ersten Bescheid eine falsche Wertkürzung durchgeführt wurde und die (unions-)rechtskonforme Kürzung erst nach Richtigstellung der Software mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte. Die ursprünglichen Softwareprobleme sind als Rechtsirrtum im Sinne des Artikel 80 Abs. 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 anzusehen, welcher zur Festsetzung und Auszahlung des ursprünglich festgesetzten Betrags führte. Dieser Rechtsirrtum konnte vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden, weshalb im Beschwerdefall keine Rückzahlungsverpflichtung entsprechend der Berechnung im angefochtenen Bescheid besteht.Im Beschwerdefall hat die AMA allerdings angegeben, dass im ersten Bescheid eine falsche Wertkürzung durchgeführt wurde und die (unions-)rechtskonforme Kürzung erst nach Richtigstellung der Software mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte. Die ursprünglichen Softwareprobleme sind als Rechtsirrtum im Sinne des Artikel 80 Absatz 3, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, anzusehen, welcher zur Festsetzung und Auszahlung des ursprünglich festgesetzten Betrags führte. Dieser Rechtsirrtum konnte vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden, weshalb im Beschwerdefall keine Rückzahlungsverpflichtung entsprechend der Berechnung im angefochtenen Bescheid besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ - zumal es sich im Beschwerdefall unbestritten um eine reine Rechtsfrage handelt - und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ - zumal es sich im Beschwerdefall unbestritten um eine reine Rechtsfrage handelt - und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2119471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.