← Österreich

{'item': 'W217 2126607-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW217 2126607-1 SpruchW217 2126607-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 02.02.2016 einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.03.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 02.02.2016 einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.03.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.03.2016, wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, der regelmäßige therapeutische Stütze erforderlich ist, sowie in ambulanter Rehab- Aufenthalt 1/2016 dokumentiert ist Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, der regelmäßige therapeutische Stütze erforderlich ist, sowie in ambulanter Rehab- Aufenthalt 1 aus 2016, dokumentiert ist 03.06.01 30 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Wirbelsäulenabschnitten vorliegt 02.01.01 20 3 Chronische Gastris, Gastroösophagealer Reflux 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich 07.03.05 20 4 Polyarthralgie unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen (inkludiert ist der Zustand nach arthrokopischer Sanierung beider Kniegelenke 02.02.01 10 5 Zustand nach Nasenseptumoperation unterer Rahmensatz, da mäßige Atembehinderung 12.04.03 10 Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand".Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und diagnostizierte "Dauerzustand". Ebenso stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) eine Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Den Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. begründete die Sachverständige damit, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2-5 nicht weiter erhöht würde, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit der Positionsnummer 02.01.02 einzustufen gewesen wäre, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen vorliegen würden sowie ein andauernder Therapiebedarf bestehe, auch besuche der Beschwerdeführer regelmäßig Therapien. Außerdem seien die Beschwerden an den Sprunggelenken, den Knien, den Hüften sowie dem Fersensporn rechts nicht ausreichend berücksichtigt. So bestünden beim Beschwerdeführer an beiden Knien Knorpel- und Meniskusschäden, an beiden Fersen jeweils ein Fersensporn und im linken Fuß ein DIP Arthrose II. Erguss im unteren Sprunggelenk mit Ganglion. Zudem würden die Schmerzen von der Halswirbelsäule ausgehend in die Arme sowie von der Lendenwirbelsäule ausgehend in die Beine ausstrahlen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass die degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit der Positionsnummer 02.01.02 einzustufen gewesen wäre, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen vorliegen würden sowie ein andauernder Therapiebedarf bestehe, auch besuche der Beschwerdeführer regelmäßig Therapien. Außerdem seien die Beschwerden an den Sprunggelenken, den Knien, den Hüften sowie dem Fersensporn rechts nicht ausreichend berücksichtigt. So bestünden beim Beschwerdeführer an beiden Knien Knorpel- und Meniskusschäden, an beiden Fersen jeweils ein Fersensporn und im linken Fuß ein DIP Arthrose römisch zwei. Erguss im unteren Sprunggelenk mit Ganglion. Zudem würden die Schmerzen von der Halswirbelsäule ausgehend in die Arme sowie von der Lendenwirbelsäule ausgehend in die Beine ausstrahlen.
  6. Am 23.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Fremdakt ein.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
  8. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19.07.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt Folgendes fest:
  9. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19.07.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt Folgendes fest: "(...) Derzeitige Beschwerden: Ich habe am ganzen Körper Schmerzen, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schulterschmerzen. Ich bin schwindlig. Ich habe einen Tinnitus. Ich habe Kreuzschmerzen, Knieschmerzen beidseits, Schmerzen in den Sprunggelenken. Ich habe eine innere Unruhe. Ich habe Angst. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Trittico, Cymbalta, Paspertin, Nexium, Proscar, Sirdalud, Mexalen, Trgamid Laufende Therapie: Kontrollen beim Orthopäden Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Gemeindebediensteter, arbeitet im Zentrallager XXXXGemeindebediensteter, arbeitet im Zentrallager römisch 40 Objektiver Untersuchungsbefund Größe 184 cm, Gewicht ca. 84 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas breitbasig und wankend ohne einseitiges Hinken, ist nicht auffällig verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt. Die Fingerfertigkeit ist beim Hantieren mit Befunden bei der Anamnese und beim Entkleiden ungestört, problemloses Entkleiden der Oberbekleidung über dem Kopf. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Am linken Ellenbogen am äußeren Oberarmknorren wird Druckschmerz angegeben, Strecken im linken Handgelenk gegen Kraft ist nicht schmerzhaft. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand sind problemlos möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt, dabei werden Schmerzen im Kreuz und im linken Knie angegeben. O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 2cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Kniegelenke: Jeweils ergussfrei und bandfest. Es wird Druckschmerz jeweils am Gelenksspalt angegeben. Zohlen Test jeweils positiv. Linkes Sprunggelenk: Vom äußeren Aspekt her unauffällig, insgesamt bandfest, keine Schubladenzeichen, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Bei O-Vermehrung werden Schmerzen unter dem Außenknöchel angegeben. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) rechts 10-0-30, links 5-0-30, Knie S 0-0-150 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose, gering Hartspann zervikal, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt, beim Ent- und Bekleiden bestehen keine auffälligen Einschränkungen. Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig gering eingeschränkt. Beantwortung der Fragen:
  10. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grund des Vorbringens des BF zu seinen orthopädischen Leiden in der Beschwerde vom 25.04.2016 (Abl. 89-91) und dem bereits vorliegenden SV-GA (Abl. 6-10) ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im GA ergibt. Die Einwendungen hinsichtlich der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind nicht korrekt, da kein regelmäßiger Therapiebedarf dokumentiert ist. Grundlage der Beurteilung sind nicht Beschwerden, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen. Diese liegen nicht in einem Ausmaß vor, welche eine höhere als die bisher getroffene Einschätzung rechtfertigen würde. Entsprechend einem Alter von 57 Jahren liegen naturgemäß degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor. Diese bewirken allerdings fachbezogen keine höhere Einschätzung als bisher getroffen."
  11. Das Sachverständigengutachten Dr.in XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt Folgendes fest:
  12. Das Sachverständigengutachten Dr.in römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 20.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt Folgendes fest: "Anamnese: Seit 10 Jahren Probleme mit der HWS, Schultern, LWS und Knien 2006 Leistenbruchop. rechts 2013 Polypen/Nasenoperation 2014 bds. Kniearthrosokopie bds. Seit viele Jahre Probleme mit der Psyche. Es habe sich verschlechtert. 2010 deswegen erstmalig bei einem Psychiater, er erhielt Medikamente, es wurde besser. Keine stationäre psychiatrische Behandlung. Psych Rehab in Tagesklinik XXXX ambulant für 6 Wochen Jahreswechsel 2015/2016Psych Rehab in Tagesklinik römisch 40 ambulant für 6 Wochen Jahreswechsel 2015/2016 In den letzten Monaten 12 Kilo abgenommen- deswegen internistische Abklärung. Er warte auf ein Bett zur stationären Abklärung an der Innere Medizin/Rheumatologie XXXX - lt. Befund DU wegen atypischer PMR artiger SymptomatikIn den letzten Monaten 12 Kilo abgenommen- deswegen internistische Abklärung. Er warte auf ein Bett zur stationären Abklärung an der Innere Medizin/Rheumatologie römisch 40 - lt. Befund DU wegen atypischer PMR artiger Symptomatik Nikotin: keiner Alkohol: keiner Jetzige Beschwerden: Er könne nicht lange sitzen oder stehen weil er Schmerzen von der Hüfte bis in die Oberschenkel habe, es betreffe die gesamten Beine bds. Das Problem sei beim Aufstehen und Gehen auch. Er habe Angst vor Krebs. Er könne sich nicht so bewegen wegen der Schmerzen. Er habe auch psychische Probleme, er sei unruhig, sei innerlich unruhig, müsse dann nur weinen, habe keine Lust zu reden oder nach draußen zu gehen. Möchte nur alleine bleiben. Er habe das Gefühl er bekomme manchmal keine Luft, müsse tief atmen. Medikamente Trittico 150 0-0-1, Olanzapin 2mg 0-0-1, Duloxetin 60 1-1-1, Duloxetin 30 0-1-0, Nexium 40 0-0-1, Cerebokan 1x1, Proscar 1-0-0, Aprednisolon 25mg % ausschleichend Deflamat 75 b. Bed.: 2-3x/ Woche, Paspertin b. Bed., Berodual b. Bed., Sirdalud 6mg 0-0-1 bei Bed: ca. 2-3x/Woche Psychiatrische Kontrolle alle 2- 3 Monate Keine Psychotherapie Sozialanamnese In XXXX geboren, nach der Schule Tischlerlehre mit LAP. Seit 1999 in A, arbeitete als Zimmermann 5 Jahre. Die letzten 20 Jahre im Zentrallager im XXXX , DV aufrecht, arbeitet Vollzeit.In römisch 40 geboren, nach der Schule Tischlerlehre mit LAP. Seit 1999 in A, arbeitete als Zimmermann 5 Jahre. Die letzten 20 Jahre im Zentrallager im römisch 40 , DV aufrecht, arbeitet Vollzeit. Er habe auch finanzielle Probleme weil er in XXXX für 24 Stundenbetreuung der betagten Eltern aufkomme.Er habe auch finanzielle Probleme weil er in römisch 40 für 24 Stundenbetreuung der betagten Eltern aufkomme. Verheiratet, 1 erw. Sohn, lebt noch zu Hause Befunde: Es werden die Befunde, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen, angeführt: Befund Zentrum für seelische Gesundheit XXXX ambulante Rehabilitation 23 11 2015- 15 01 2016, Abl. 25-32 und Abl. 79-87:Befund Zentrum für seelische Gesundheit römisch 40 ambulante Rehabilitation 23 11 2015- 15 01 2016, Abl. 25-32 und Abl. 79-87: Dg. generalisierte Angststörung, posttraumatische Belastungsstörung Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt, diese werden nachfolgend aufgelistet und werden in Kopie im Akt beigelegt: Ambulanzbesuch XXXX III Med. 12 10 2016- ad stat. DUAmbulanzbesuch römisch 40 römisch drei Med. 12 10 2016- ad stat. DU Labor 30 09 2016 Befund Internist Dr. XXXX 13 10 2016Befund Internist Dr. römisch 40 13 10 2016 Befund Internist Dr. XXXX 11 10 2016, 05 09 2016Befund Internist Dr. römisch 40 11 10 2016, 05 09 2016 Befund Lungen FÄ Dr. XXXX , incl. Lungenfunktion 30 08 2016Befund Lungen FÄ Dr. römisch 40 , incl. Lungenfunktion 30 08 2016 Bestätigung Psychiater Dr. XXXX 22 08 2016Bestätigung Psychiater Dr. römisch 40 22 08 2016 MRT Knie links 27 06 2016 Entlassungsbericht XXXX 26 09 2016Entlassungsbericht römisch 40 26 09 2016 Status: Größe: 1.84 Gewicht: 80 Rechtshänder Stuhl: unauffällig Miktion: Nykturie Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage bedrückt, klagsam, fixiert auf Beschwerden, im Positiven kaum affizierbar, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus unauffällig, Motilität- wegen Schmerzen in den Schultern Seitabduktion bis zur Horizontalen durchgeführt, Nackengriff nahezu in Endstellung, Schürzengriff deutlich eingeschränkt wegen Schmerzangabe in den Schultern, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft- soweit bei Schmerzen beurteilbar- unauffällig, Trophik, Tonus: unauffällig Motilität in Endlage Schmerzangabe, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR): mittellebhaft stgl., ASR: links frgl. reduziert ggü. rechts, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand möglich Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung. Kommt mit ÖVM Führerschein ja, fährt auch selbst Beurteilung und Stellungnahme: Ad2) 2.1 Betreffend der Beschwerde des BF vom 25 04 2016 Abl. 89- 91 werden keine das neurologische Fachgebiet betreffende Beschwerden vorgebracht, daher kann dazu keine Stellung bezogen werden. Bezüglich der Schmerzen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme und Beine kann aus neurologischer Sicht festgestellt werden, dass hier keine relevanten radikulären (durch Beeinträchtigung der Nervenwurzeln) funktionellen Einschränkungen vorliegen und sich daher daraus keine neurologische Einschätzung ergibt. Der Befund der tagesklinischen Rehabilitation 12 01 2016 Abl. 79- 87 und das VGA Abl. 6-10 wurden berücksichtigt und ergeben keine andere Einschätzung. Die die psychische Situation mit ängstlich depressiver Verstimmung und Schlafstörungen ist mit den therapeutischen Maßnahmen soweit stabil ist, dass eine soziale Integration aufrecht erhalten werden kann, aber soziale Rückzugstendenzen erkennbar sind. Kognitive Einbußen liegen nicht vor. Daher ergibt sich keine andere Einschätzung nach EVO."
  13. Das Sachverständigengutachten Dr.in XXXX , FÄ für Innere Medizin, vom 16.03.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt Folgendes fest:
  14. Das Sachverständigengutachten Dr.in römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, vom 16.03.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, stellt Folgendes fest: "(...) Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe : 183cm Gewicht:80kg Blutdruck:130/90 HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, insgesamt schmerzhaft, keine Resistenzen UE: keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine Medikation: Pregabalin, Aprednislon, Nexium, Proscar, Trittico, Duloxetin, Cerebrokan, Sirdalud, Deflamat Jetzige Beschwerden: Die Depression ist stärker. Ich kann die Bettdecke zum zudecken nicht heben. Zum Frühstück ist der Kiefer steif. Wegen der Stimmung habe ich schon seit 4 Monaten nicht mehr mit meiner Frau geschlafen. Schmerzen in Schulter, Armen, Hüfte, Kniegelenken, Oberschenkel, Fußgelenken. Flüssige Wärme von Knie bis Fußsohle. Alles was im Internet über Parästhesien steht, habe ich. Diese Beschwerden bestehen seit 4 Monaten, die Kur in XXXX hat alles verschlechtert.Schmerzen in Schulter, Armen, Hüfte, Kniegelenken, Oberschenkel, Fußgelenken. Flüssige Wärme von Knie bis Fußsohle. Alles was im Internet über Parästhesien steht, habe ich. Diese Beschwerden bestehen seit 4 Monaten, die Kur in römisch 40 hat alles verschlechtert. Anamnestisch Gewichtsverlust seit Juli 2016 von 13 kg. Seit der letzten Begutachtung 03/2016 ist ein Gewichtsverlust von 8 kg dokumentiert.Seit der letzten Begutachtung 03 aus 2016, ist ein Gewichtsverlust von 8 kg dokumentiert. Beantwortung der Fragen Ad 3.1 Abl 89-91 In der Beschwerde werden vor allem die orthopädischen Leiden u.a. Fersensporn, Meniskusschäden und Schmerzen der Halswirbelsäule hervorgehoben. Dazu siehe auch orthopädisches Gutachten. Aus internistischer Sicht ist zwischenzeitlich die Diagnose Polymyalgia rheumatica gestellt, eine Therapie wurde erst kürzlich eingeleitet und ein Ansprechen darauf bleibt abzuwarten. Jedoch lassen sich auch bei der heutigen Begutachtung lediglich geringgradige funktionelle Beeinträchtigungen objektivieren. Abl 53 Ein unvollständiger Befund ohne Angabe welchen Patienten betreffend, auch keine Datumsangabe, somit kann dieser Befund nicht im Gutachten berücksichtigt werden. Abl 59 Histologischer Befund einer Magenschleimhaut vom 19.2.2015: Helicobacter negativ, mittelgradige Entzündung wie bei chemisch toxischer Gastritis (durch Medikamente induziert) Dieser Befund wurde im Gutachten unter Leiden 3 eingestuft. Abl 70 Könnte das erste Blatt von Abl 53 sein. Somit der Gastroskopiebefund, zu welchem die Histologien von Abl 59 aufgrund der Datumsgleichheit gehören könnten. Der Befund spricht für ein Stadium II einer gastroösophagealen Refluxkrankheit wie in Leiden 3 im Vorgutachten berücksichtigt.Der Befund spricht für ein Stadium römisch zwei einer gastroösophagealen Refluxkrankheit wie in Leiden 3 im Vorgutachten berücksichtigt. Abl 72 Internistischer Befundbericht: neben der bereits oben angeführten Refluxösophagitis wurde hier eine Carotis Sonografie durchgeführt, welche Plaques ohne hämodynamische Wirksamkeit zeigte. Im Ultraschall Abdomen wurde eine Aortensklerose beschrieben. Beide Befunde wurden offenbar als altersentsprechend eingestuft, eine weitere Therapie wurde nicht eingeleitet, lediglich konsequente Bewegung empfohlen, sodass sich aus gutachterlicher Sicht aus diesen Befunden kein behinderungsrelevantes Leiden ableiten lässt. Ad 3.2 Nunmehr vorliegend ein orthopädisches Gutachten sowie ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten: aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten. Ein neurologisches Leiden konnte nicht objektiviert werden, das Ausmaß der Depression wurde im Einklang mit der Einstufung im Vorgutachten beurteilt. Insgesamt ergibt sich nach neuerlicher Durchsicht der vorliegenden Befunde keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten Abl 6-
  15. Ad 3.3 1 Depressive Störung 030601 30 Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige therapeutische Stütze erforderlich ist, sowie ein ambulanter Rehab Aufenthalt dokumentiert ist. 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 020101 20 Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Wirbelsäulenabschnitten vorliegt 3 chronische Gastritis, gastroösophagealer Reflux 070305 20 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich 4 Polyarthralgie 020201 10 Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung 5 Zustand nach Nasenseptumoperation 120403 10 Unterer Rahmensatz, da mäßige Atembehinderung Gesamt GdB: 30vH Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Ad 3.4 Siehe auch orthopädisches und neurologisches Gutachten Zu den Beschwerden das Fachgebiet Innere Medizin betreffend: Abl 25: Eine bronchiale Hyperreaktivität bei Atopie einer saisonal bedingten Beeinträchtigung entsprechend ohne Einschränkung in der Lungenfunktion und ohne Behandlung sowie ohne Angaben von Beschwerden begründet kein behinderungsrelevantes einschätzungswürdiges Leiden. Der internistische Befund Abl 72 und der histologische Befund Abl 59 wurden bereits oben erläutert. Ad 3.5 Dauerzustand Ad 3.6 Ab Antragstellung"
  16. Mit Schreiben vom 27.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die eingeholten und oben dargestellten fachärztlichen Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen zweier Wochen ab Zustellung des Schriftstückes. In seiner Stellungnahme vom 04.04.2017 wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Beckenschiefstand und die Coxarthrose nicht berücksichtigt worden seien. Im November 2016 sei eine Polymyalgie rheumatica diagnostiziert worden, er leide an massiver Morgensteifigkeit in allen Gelenken - besonders auch im Kiefer - und leide an Ganzkörperschmerzen. Die medikamentöse Therapie (Cortison) habe bisher keine Linderung gebracht. Er habe 8 kg Gewicht abgenommen. Zwischen der rheumatischen Erkrankung einerseits und den psychiatrischen Leiden andererseits sowie Schmerzsyndrom infolge der orthopädischen Leiden bestehe ein ungünstiges Zusammenwirken.
  17. In einem daraufhin eingeholten Aktengutachten vom 23.05.2017 führt Dr. XXXX aus:
  18. In einem daraufhin eingeholten Aktengutachten vom 23.05.2017 führt Dr. römisch 40 aus: "Im Röntgenbefund wird ein Beckenschiefstand von 4 mm beschrieben. Dieser Schiefstand ist völlig irrelevant und bewirkt keinen Leidenszustand Es handelt sich hierbei lediglich um eine Beschreibung im Röntgenbefund. Weiters sind geringe degenerative Veränderungen an den Hüftgelenken beschrieben. Wie im GA vom 19.07.2016 bereits ausgeführt, gibt es entsprechend einem Alter von 57 Jahren naturgemäß degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Diese bewirken allerdings fachbezogen keine höhere Einschätzung als bisher getroffen. Der Umstand der geringen Hüftgelenksarthrose ist in Leiden 4 im GA vom 09.03.2016 mitberücksichtigt."
  19. In einer weiteren Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass im November 2016 eine Polymyalgia rheumatica diagnostiziert worden sei, ein Gewichtsverlust von 8 kg bestehe, sowie ein Zusammenwirken der Depression, der rheumatischen Erkrankung sowie den orthopädischen Leiden bestehe.
  20. Dr. XXXX führt in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2017 hierzu aus:
  21. Dr. römisch 40 führt in ihrer Stellungnahme vom 12.10.2017 hierzu aus: "1.1: Aus den vorliegenden Befunden lässt sich eine länger bestehende Schmerzerkrankung erkennen, deren Ursache jedoch nicht objektivierbar ist. Im Arztbrief Abl 135-138 konnte keine Ursache für den angeführten Gewichtsverlust gefunden werden- der BF ist zum Zeitpunkt der Begutachtung durchaus normalgewichtig. Bis auf eine altersentsprechende Abnützung konnte radiologisch keine Ursache für die Schmerzsymptomatik gefunden werden, ebenso war eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung unauffällig. Auch ergab sich kein Hinweis auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Bei der Untersuchung zeigte der BF ein ausreichend sicheres und freies Gangbild, Hilfsmittel werden keine benötigt, die Untersuchung wurde im Sitzen und Liegen durchgeführt, Hilfe wurde keine benötigt, ebenso konnte das An und Ausziehen selbständig durchgeführt werden. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung konnte auch im orthopädischen Status nicht objektiviert werden, daher begründet sich eine lediglich geringgradige funktionelle Beeinträchtigung. 1.2: Aus oben angeführten Gründen und nach Berücksichtigung der orthopädischen und neurologischen/psychiatrischen Gutachten lässt sich eine massgebliche Leidensbeeinflussung nicht begründen. Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2,3,4 und 5 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. 1.3: Dauerzustand 1.4: Ab Antragsstellung 1.5: Der BF kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
  22. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2018 im Wesentlichen wie folgt aus:
  23. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2018 im Wesentlichen wie folgt aus: "Maßgebend für die Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung ist, ob die führende Funktionsbeeinträchtigung durch die übrigen Leiden aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz erhöht wird bzw. das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht maßgeblich negativ beeinflusst wird und die Auswirkungen des führenden Leidens durch die anderen Leiden erheblich verstärkt werden. Die depressive Störung stellt das führende Leiden dar und wird mit 30% eingestuft, da regelmäßige therapeutische Stütze erforderlich ist und ein ambulanter Rehabilitationsaufenthalt dokumentiert ist. Im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule werden rezidivierende Beschwerden angegeben. Im objektiven Untersuchungsbefund vom
  24. 2016, Abl. 140-141, konnten ein geringer cervicaler Hartspann und endlagig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden, keine relevante funktionelle Einschränkung der Gelenke der unteren Extremitäten, unauffällige Gesamtmobilität, Zehenballengang und Fersengang, Einbeinstand sind problemlos möglich. Es konnte somit insgesamt eine geringe funktionelle Beeinträchtigung des Bewegungsapparates festgestellt werden. Hinsichtlich Schmerzsyndrom ist im Fachgutachten Neurologie vom
  25. 2016, Abl.
  26. kein einschätzungswürdiges Leiden festgestellt worden. Aufgrund geringer funktioneller Relevanz werden daher die Auswirkungen des führenden Leidens durch die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates nicht erheblich verstärkt. Insbesondere ist keine durch Schmerzen verursachte relevante Beeinträchtigung dokumentiert bzw. objektivierbar. Ein Zusammenwirken zwischen rheumatischer Erkrankung, psychiatrischem Leiden und Schmerzsyndrom ist grundsätzlich nicht auszuschließen. Maßgeblich für die Beurteilung ist jedoch die Tatsache, dass das führende Leiden nicht in relevantem Ausmaß durch die weiteren Leiden erhöht wird, da jeweils vor zu geringer funktioneller Relevanz."
  27. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.1 Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 02.02.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten hat einen Grad der Behinderung 30 v.H. festgestellt. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16.03.2016 den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Depressive Störung (30% GdB) - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (20% GdB) -Strichaufzählung Chronische Gastritis, gastroösophagealer Reflux (20% GdB) -Strichaufzählung Polyarthralgie (10% GdB) -Strichaufzählung Zustand nach Nasenseptumoperation (10% GdB)
  4. Beweiswürdigung: 2.1 Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt und der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. 2.
  5. Zu 1.2) Die Feststellungen basieren auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalten des durch die belangte Behörde vorgelegten Fremdaktes. 2.
  6. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.03.2016, welches durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris XXXX vom 19.7.2016, Dris XXXX vom 20.10.2016 und Dris. XXXX vom 16.03.2017 sowie durch die Stellungnahmen Dris. XXXX vom 16.03.2017 und DDris. XXXX vom 13.01.2018 bestätigt wird.2.
  7. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführten Umfang auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.03.2016, welches durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris römisch 40 vom 19.7.2016, Dris römisch 40 vom 20.10.2016 und Dris. römisch 40 vom 16.03.2017 sowie durch die Stellungnahmen Dris. römisch 40 vom 16.03.2017 und DDris. römisch 40 vom 13.01.2018 bestätigt wird. So führt Dr. XXXX aus, dass die Einwendungen hinsichtlich der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nicht korrekt seien, da kein regelmäßiger Therapiebedarf dokumentiert ist. Grundlage der Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen. Diese liegen jedoch nicht in einem Ausmaß vor, welche eine höhere als die bisher getroffene Einschätzung rechtfertigen würde. Entsprechend einem Alter von 57 Jahren liegen naturgemäß degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor. Diese bewirken allerdings fachbezogen keine höhere Einschätzung als bisher getroffen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund ("Wirbelsäule: Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose, gering Hartspann zervikal, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt, beim Ent- und Bekleiden bestehen keine auffälligen Einschränkungen. Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig gering eingeschränkt"). Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.05.2017 erläuternd ausführt, ist ein Beckenschiefstand von 4 mm völlig irrelevant und bewirkt keinen Leidenszustand. Weiters führte er aus, dass es entsprechend einem Alter von 57 Jahren naturgemäß degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat gibt, diese jedoch keine höhere Einschätzung als bisher getroffen bewirken. Der Umstand der geringen Hüftgelenksarthrose ist in Leiden 4 im Gutachten vom 09.03.2016 mitberücksichtigt.So führt Dr. römisch 40 aus, dass die Einwendungen hinsichtlich der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nicht korrekt seien, da kein regelmäßiger Therapiebedarf dokumentiert ist. Grundlage der Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen. Diese liegen jedoch nicht in einem Ausmaß vor, welche eine höhere als die bisher getroffene Einschätzung rechtfertigen würde. Entsprechend einem Alter von 57 Jahren liegen naturgemäß degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor. Diese bewirken allerdings fachbezogen keine höhere Einschätzung als bisher getroffen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Untersuchungsbefund ("Wirbelsäule: Im Lot. Verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose, gering Hartspann zervikal, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt, beim Ent- und Bekleiden bestehen keine auffälligen Einschränkungen. Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig gering eingeschränkt"). Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.05.2017 erläuternd ausführt, ist ein Beckenschiefstand von 4 mm völlig irrelevant und bewirkt keinen Leidenszustand. Weiters führte er aus, dass es entsprechend einem Alter von 57 Jahren naturgemäß degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat gibt, diese jedoch keine höhere Einschätzung als bisher getroffen bewirken. Der Umstand der geringen Hüftgelenksarthrose ist in Leiden 4 im Gutachten vom 09.03.2016 mitberücksichtigt. Dr. XXXX stellt in ihrem nervenfachärztlichen Gutachten bezüglich der Schmerzen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme und Beine aus neurologischer Sicht fest, dass keine relevanten radikulären (durch Beeinträchtigung der Nervenwurzeln) funktionellen Einschränkungen vorliegen und sich daher daraus keine neurologische Einschätzung ergibt. Da die psychische Situation mit ängstlich depressiver Verstimmung und Schlafstörungen mit den therapeutischen Maßnahmen soweit stabil ist, dass eine soziale Integration aufrecht erhalten werden kann, aber soziale Rückzugstendenzen erkennbar sind und kognitive Einbußen nicht vorliegen, ergibt sich keine andere Einschätzung nach Einschätzungsverordnung. Ein neurologisches Leiden konnte sohin nicht objektiviert werden, das Ausmaß der Depression wurde im Einklang mit der Einstufung im Vorgutachten beurteilt.Dr. römisch 40 stellt in ihrem nervenfachärztlichen Gutachten bezüglich der Schmerzen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Arme und Beine aus neurologischer Sicht fest, dass keine relevanten radikulären (durch Beeinträchtigung der Nervenwurzeln) funktionellen Einschränkungen vorliegen und sich daher daraus keine neurologische Einschätzung ergibt. Da die psychische Situation mit ängstlich depressiver Verstimmung und Schlafstörungen mit den therapeutischen Maßnahmen soweit stabil ist, dass eine soziale Integration aufrecht erhalten werden kann, aber soziale Rückzugstendenzen erkennbar sind und kognitive Einbußen nicht vorliegen, ergibt sich keine andere Einschätzung nach Einschätzungsverordnung. Ein neurologisches Leiden konnte sohin nicht objektiviert werden, das Ausmaß der Depression wurde im Einklang mit der Einstufung im Vorgutachten beurteilt. Dr. XXXX betont in ihrem Gutachten vom 16.03.2017, dass zwar zwischenzeitlich die Diagnose Polymyalgia rheumatica gestellt wurde, wies jedoch darauf hin, dass eine Therapie erst kürzlich eingeleitet wurde und ein Ansprechen darauf abzuwarten bleibt. Jedoch ließen sich auch bei der Begutachtung am 07.12.2016 lediglich geringgradige funktionelle Beeinträchtigungen objektivieren. Weiters verwies sie auf den histologischen Befund vom 19.02.2015 (Diagnose: Helicobacter negativ, mittelgradige diffuse chronische Entzündung), welcher im Gutachten unter Leiden 3 eingestuft wurde.Dr. römisch 40 betont in ihrem Gutachten vom 16.03.2017, dass zwar zwischenzeitlich die Diagnose Polymyalgia rheumatica gestellt wurde, wies jedoch darauf hin, dass eine Therapie erst kürzlich eingeleitet wurde und ein Ansprechen darauf abzuwarten bleibt. Jedoch ließen sich auch bei der Begutachtung am 07.12.2016 lediglich geringgradige funktionelle Beeinträchtigungen objektivieren. Weiters verwies sie auf den histologischen Befund vom 19.02.2015 (Diagnose: Helicobacter negativ, mittelgradige diffuse chronische Entzündung), welcher im Gutachten unter Leiden 3 eingestuft wurde. DDr. XXXX verwies in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2018 auf den objektiven Untersuchungsbefund vom 19.07.2016, wo zwar ein geringer cervicaler Hartspann und eine endlagig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden konnte, jedoch keine relevante funktionelle Einschränkung der Gelenke der unteren Extremitäten, unauffällige Gesamtmobilität, Zehenballengang und Fersengang, Einbeinstand problemlos möglich sind. Es konnte somit insgesamt nur eine geringe funktionelle Beeinträchtigung des Bewegungsapparates festgestellt werden. Erläuternd führte die Sachverständige aus, dass aufgrund geringer funktioneller Relevanz daher die Auswirkungen des führenden Leidens durch die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates nicht erheblich verstärkt werden. Insbesondere ist keine durch Schmerzen verursachte relevante Beeinträchtigung dokumentiert bzw. objektivierbar.DDr. römisch 40 verwies in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2018 auf den objektiven Untersuchungsbefund vom 19.07.2016, wo zwar ein geringer cervicaler Hartspann und eine endlagig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt werden konnte, jedoch keine relevante funktionelle Einschränkung der Gelenke der unteren Extremitäten, unauffällige Gesamtmobilität, Zehenballengang und Fersengang, Einbeinstand problemlos möglich sind. Es konnte somit insgesamt nur eine geringe funktionelle Beeinträchtigung des Bewegungsapparates festgestellt werden. Erläuternd führte die Sachverständige aus, dass aufgrund geringer funktioneller Relevanz daher die Auswirkungen des führenden Leidens durch die Beeinträchtigung des Bewegungsapparates nicht erheblich verstärkt werden. Insbesondere ist keine durch Schmerzen verursachte relevante Beeinträchtigung dokumentiert bzw. objektivierbar. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, der das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme durch die befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen vermochte. Überdies wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch den erstellten Befund nicht objektiviert werden. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte sind diese Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Sie weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrenen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 02.02.2016 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden medizinische Gutachten von Sachverständigen aus den Bereichen Allgemeinmedizin, Unfallchirurgie, Innere Medizin sowie Neurologie/Psychiatrie die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind. Darin wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch fachärztliche Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen, bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2126607.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.