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{'item': 'W217 2158871-1'}

Obsah (14)Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 2§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW217 2158871-1 SpruchW217 2158871-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 26.08.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H., basierend auf der Richtsatzverordnung.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 26.08.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H., basierend auf der Richtsatzverordnung.
  3. Am 13.10.2008 stellte der Beschwerdeführer beim Bundessozialamt erstmals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 05.01.2009 abgewiesen und ist in der Folge rechtskräftig geworden.
  4. Am 29.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss eines umfassenden Befundkonvoluts.
  5. Zur Überprüfung der Antragsvorbringen hat die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.08.2016 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen bestehen:
  6. Zur Überprüfung der Antragsvorbringen hat die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.08.2016 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen bestehen: -Strichaufzählung Toxische Neuropathie vom verzögerten Typ -Strichaufzählung Depression mit Somatisierungsneigung Der Grad der Behinderung würde weiterhin 50 v.H. betragen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar.
  7. Am 09.11.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und stützte sich begründend auf das eingeholte Sachverständigengutachten und dem weiterhin bestehenden Grad der Behinderung 50 vH. Ebenfalls mit Bescheid vom 09.11.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Sachverständigengutachten Dris. XXXX ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Bescheid als Beilage angeschlossen und würden einen Bestandteil der Begründung bilden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Bescheid als Beilage angeschlossen und würden einen Bestandteil der Begründung bilden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert. Beide Bescheide wurden ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer abgefertigt.
  8. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 13.03.2017 an die belangte Behörde und urgierte, dass er hinsichtlich des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seit seiner Begutachtung im August 2016 nichts mehr gehört habe. Die belangte Behörde übermittelte die beiden Bescheide in Kopie am 20.03.2017 neuerlich an den Beschwerdeführer.
  9. Mit Schreiben vom 02.05.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte in seinem Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid vom 20.03.2017 zusammengefasst vor, die Untersuchung durch den Sachverständigen sei nicht aussagekräftig gewesen, da er im Untersuchungszimmer bloß einmal auf und abgehen habe müssen und diese Strecke maximal 10 bis 12 Meter betrage, er jedoch ein Problem mit längeren Wegstrecken von 50 bis 150 Metern habe und dabei starke Schmerzen verspüre. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel jedweder Art benützen. Er sei auf sein Auto oder seinen Segway angewiesen, welchen er nun seit fast zehn Jahren benützen würde. Auf den Segway sei er für kürzere Strecken angewiesen. Zudem könne er sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt habe, dies müsse schon mindestens 30 Jahre her sein.
  10. Am 24.05.2017 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Mit Schreiben vom 29.05.2017 wurde der Beschwerdeführer um Verbesserung des Beschwerdevorbringens ersucht, da aus der Beschwerde nicht ableitbar sei, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet.
  12. Der Beschwerdeführer brachte das verbesserte Beschwerdevorbringen rechtzeitig bei Gericht ein und führte in diesem aus, die Beschwerde richte sich gegen den abweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrages auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  13. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
  14. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Im Sachverständigengutachten vom 15.11.2017 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "(...) ZUSAMMENFASSUNG RELEVANTER BEFUNDE (INKL. DATUMSANGABE): vom BF zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: 2016/01: Befund Zentrum für Pathobiochemie und Genetik XXXX : keine molekulargenetische Ursache der Symptomatik;2016/01: Befund Zentrum für Pathobiochemie und Genetik römisch 40 : keine molekulargenetische Ursache der Symptomatik; 2016/11: XXXX , Orthopädie, neuromuskul. Fußambulanz: chron. Faszikulationen, Depression, RLS, Myalgie; Eisen Stoffwechsel Kontrolle;2016/11: römisch 40 , Orthopädie, neuromuskul. Fußambulanz: chron. Faszikulationen, Depression, RLS, Myalgie; Eisen Stoffwechsel Kontrolle; 2017/03: Befundbesprechung Zentrum für Pathobiochemie und Genetik XXXX : bei ungeklärter neuromuskulärer Erkrankung besteht keine eindeutige genetische Ursache für die Symptomatik;2017/03: Befundbesprechung Zentrum für Pathobiochemie und Genetik römisch 40 : bei ungeklärter neuromuskulärer Erkrankung besteht keine eindeutige genetische Ursache für die Symptomatik; 2017/05: XXXX , Orthop., neuromuskul. Fußambulanz: Dg: chron. Schmerzsyndrom unklarer Genese, Depression mit Somatisierungsneigung; Th.: medikamentös und weitere Abklärung;2017/05: römisch 40 , Orthop., neuromuskul. Fußambulanz: Dg: chron. Schmerzsyndrom unklarer Genese, Depression mit Somatisierungsneigung; Th.: medikamentös und weitere Abklärung; 2017/11: XXXX , Orthop., neuromuskul. Fußambulanz: chron. unklare Muskelschmerzen, dzt. besser, weitere Abklärung Eisenstoffwechsel und Interne;2017/11: römisch 40 , Orthop., neuromuskul. Fußambulanz: chron. unklare Muskelschmerzen, dzt. besser, weitere Abklärung Eisenstoffwechsel und Interne; UNTERSUCHUNGSBEFUND: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 175 cm Gewicht: 80kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt; Lesebrille, Z.n. Katarakt-OP bds. Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar; Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan desTrapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein; verstärkte Kyphose; Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Varusstellung: 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 35 Aussen-/Innenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 5 0 120 5 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein Retropatell. Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 2 QF UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: rechts links normal oberes SG: Extension/Flexion: 20 0 40 20 0 40 25 0 45 Bandinstabilität: nein nein nein unteres SG: Eversion/Inversion: 10 0 20 10 0 20 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 1 QF FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Lasegue: negativ; Bragard negativ; Kraftgrad: 4-5 bds. Sehnenreflexe: seitengleich mittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig NB: Muskelfaszikulationen bde US Wadenmuskulatur BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: 1 UASK li Schuhwerk: feste HS Anhalten: erforderlich beim Aufstehen An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig Hocke: beidseits angedeutet durchführbar Gangbild: symmetrisch, schleppend, etwas unsicher Schrittlänge: 1 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN BEGUTACHTUNG: Ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor? Bei dem Beschwerdeführer liegen aus orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Eine Therapierefraktion oder eine Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen kann aus orthopädischer Sicht nicht festgestellt werden, da eine diesbezügliche Beurteilung nur durch das entsprechende Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie erfolgen kann. Ad 2) Diagnoseliste: -Strichaufzählung toxische Neuropathie vom verzögerten Typ -Strichaufzählung Depression mit Somatisierungsneigung Die toxische Neuropathie mit den Muskelfaszikulationen an den unteren Extremitäten kann eine Ermüdbarkeit der Muskulatur bedingen. Im fachärztlich-neurologischen Status des Vorgutachtens besteht ein wechselnder Kraftgrad der Muskulatur und keine nachvollziehbare Muskelatrophie, dies ist auch im orthopädischen Status Eine Gehleistung von einigen hundert Metern ist daher aus orthopädischer Sicht bewältigbar und zuzumuten (siehe auch die neurologische Stellungnahme im SVGA Dr. XXXX , Abl. 67-71).Die toxische Neuropathie mit den Muskelfaszikulationen an den unteren Extremitäten kann eine Ermüdbarkeit der Muskulatur bedingen. Im fachärztlich-neurologischen Status des Vorgutachtens besteht ein wechselnder Kraftgrad der Muskulatur und keine nachvollziehbare Muskelatrophie, dies ist auch im orthopädischen Status Eine Gehleistung von einigen hundert Metern ist daher aus orthopädischer Sicht bewältigbar und zuzumuten (siehe auch die neurologische Stellungnahme im SVGA Dr. römisch 40 , Abl. 67-71). Eine Beurteilung über das Ausmaß und die Auswirkung einer Depression auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann aus orthopädischer Sicht nicht festgestellt werden, da eine diesbezügliche Beurteilung nur durch das entsprechende Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie erfolgen kann. Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen aus fachärztlich-orthopädischer Sicht keine erheblichen behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor. Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine erheblichen behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) erhöht die Stabilität, stellt keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar und ist somit zuzumuten. Ad 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von dem BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Eine exakte ziffernmäßige Erfassung einer Gehleistung könnte nur durch eine Ganganalysenanlage erfolgen, die aber leider den Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung nicht zur Verfügung steht. Die subjektive Angabe des Beschwerdeführers enthielt eine Gehleistung bis 150m, bei der Untersuchung konnte der Beschwerdeführer direkt bei der Bewältigung einer pausenfreien Gehstrecke von ca. 80m mit gleichmäßiger, symmetrischer Schrittabwicklung beobachtet werden. Trotz der unklaren Schmerzsymptomatik mit den Muskelfaszikulationen ist daher davon auszugehen, dass eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar und zuzumuten ist. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels kann, wenn erforderlich im Nachstellschritt, bewältigt werden, da an beiden unteren Extremitäten keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: -Strichaufzählung Beschwerdevorbringen Abl. 80 -Strichaufzählung vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen: im angefochtenen Verfahren
  15. Instanz: Abl. 62-65 im Beschwerdeverfahren: Abl. 81/15-81/16 Abl. 80, Beschwerdevorbringen: Es wird hier angeführt, dass längere Wegstrecken und öffentliche Verkehrsmittel nicht bewältigt werden können, aber genaue Gründe dafür werden nicht angegeben. Der Beschwerdeführer sei auf sein Auto und einen Segway angewiesen. Dies ist insofern erstaunlich, als zur Führung dieses Elektrofahrzeugs mit nur zwei Rädern und einem Lenker durch Gewichtsverlagerung eine ausgeprägte Geschicklichkeit vorhanden sein muss. Der Benutzer braucht ein sicheres Stabilitätsvermögen im Stehen und eine gesamtkörperliche Flexibilität bei der Fortbewegung mit dem Fahrzeug, was aus fachärztlich-orthopädischer Sicht im Falle des Beschwerdeführers mit der grundlegenden Diagnose der Neuropathie mit Faszikulationen der Muskulatur nur schwer in Einklang zu bringen ist. Vor allem auch, wenn nach den anamnestischen Angaben wegen der Unsicherheit Gehbehelfe von der Krücke bis zum Rollator verwendet werden müssen. Die Befunde der neuromuskulären Fußambulanz und der Humangenetik Wien wurden eingesehen und im Gutachten erfasst. Abl. 62-65: Hier handelt es sich um Befunde der neuromuskulären Fußambulanz der Universitätsklinik für Orthopädie des XXXX vom 27.02.2015 bis 13.05.
  16. Es wird der Krankheitsverlauf beschrieben und medikamentöse Therapievorschläge und Modifikationen gemacht. Eine Abklärung mittels Labor und Molekulargenetik brachte keine Ergebnisse. Für die beschriebene Whole exome Sequencing Untersuchung gibt es im Akt keine Unterlagen zur Beurteilung.Hier handelt es sich um Befunde der neuromuskulären Fußambulanz der Universitätsklinik für Orthopädie des römisch 40 vom 27.02.2015 bis 13.05.
  17. Es wird der Krankheitsverlauf beschrieben und medikamentöse Therapievorschläge und Modifikationen gemacht. Eine Abklärung mittels Labor und Molekulargenetik brachte keine Ergebnisse. Für die beschriebene Whole exome Sequencing Untersuchung gibt es im Akt keine Unterlagen zur Beurteilung. Abl. 81/15-81/16: Hier handelt es sich um einen Befund der neuromuskulären Fußambulanz der Universitätsklinik für Orthopädie des XXXX vom 19.05.2017 mit den Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom weiterhin unklarer Genese, deutliche Faszikulationen, begleitende Depression mit Somatisierungsneigung. Die Schmerztherapie sollte nicht abgeändert werden, eine psychische Rehabilitation, eine Kontrolle des Eisenstoffwechsels und des Amoniakspiegels werden empfohlen.Hier handelt es sich um einen Befund der neuromuskulären Fußambulanz der Universitätsklinik für Orthopädie des römisch 40 vom 19.05.2017 mit den Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom weiterhin unklarer Genese, deutliche Faszikulationen, begleitende Depression mit Somatisierungsneigung. Die Schmerztherapie sollte nicht abgeändert werden, eine psychische Rehabilitation, eine Kontrolle des Eisenstoffwechsels und des Amoniakspiegels werden empfohlen. Zusammenfassend wurden die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die im Akt befindlichen und zur Untersuchung mitgebrachten objektiven Befunde im neurologischen Vorgutachten und im jetzigen orthopädischen Gutachten erfasst und nach der geltenden Einschätzungsverordnung beurteilt. Ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (SV-Gutachten Dr. XXXX : Abl. 67-71)Ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (SV-Gutachten Dr. römisch 40 : Abl. 67-71) Gegenüber dem bisherigen Ergebnis gibt es keine abweichende Beurteilung. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Gehfähigkeit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar. Ad 8) Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich."
  18. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 12.01.2018 das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Einbringung einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt.
  19. Mit Schreiben vom 30.01.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der erhobenen Beweisaufnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er den Segway seit zehn Jahren benütze und dafür überhaupt keine Geschicklichkeit erforderlich sei. Jeder könne dies nach zehn Minuten beherrschen. Er würde den Segway benützen, da er andernfalls stark brennende, stechende, höllische Schmerzen in den unteren Extremitäten habe. Er könne keinesfalls mehrere hundert Meter gehen. Er habe ein Gutachten von Prof. XXXX woraus sich ergebe, dass seine Muskeln nicht schmerzfrei belastbar wären. Dieses wäre nicht berücksichtigt worden. Die vorgelegten alten Befunde seien nicht ausreichend bis gar nicht berücksichtigt worden. Er habe seit fast 20 Jahren eine seltene Krankheit und habe seine Leidensgeschichte auch dokumentiert.
  20. Mit Schreiben vom 30.01.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Ergebnis der erhobenen Beweisaufnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er den Segway seit zehn Jahren benütze und dafür überhaupt keine Geschicklichkeit erforderlich sei. Jeder könne dies nach zehn Minuten beherrschen. Er würde den Segway benützen, da er andernfalls stark brennende, stechende, höllische Schmerzen in den unteren Extremitäten habe. Er könne keinesfalls mehrere hundert Meter gehen. Er habe ein Gutachten von Prof. römisch 40 woraus sich ergebe, dass seine Muskeln nicht schmerzfrei belastbar wären. Dieses wäre nicht berücksichtigt worden. Die vorgelegten alten Befunde seien nicht ausreichend bis gar nicht berücksichtigt worden. Er habe seit fast 20 Jahren eine seltene Krankheit und habe seine Leidensgeschichte auch dokumentiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  21. Feststellungen: 1.
  22. Der Beschwerdeführer ist seit 26.08.2008 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
  23. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: -Strichaufzählung toxische Neuropathie vom verzögerten Typ -Strichaufzählung Depression mit Somatisierungsneigung Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
  24. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen gründen auf den diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie, sowie auf den durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.Zu 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, sowie auf den durch das Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunds und entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dr. XXXX führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen - weder der Funktionen der oberen noch der unteren Extremitäten noch Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - vorliegen, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum und den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Anschaulich stellt der Sachverständige dar, dass die diagnostizierte toxische Neuropathie mit den Muskelfaszikulationen an den unteren Extremitäten zwar eine Ermüdbarkeit der Muskulatur bedingen könne, fachärztlich-neurologisch jedoch ein wechselnder Kraftgrad der Muskulatur vorliege und kein nachvollziehbare Muskelatrophie bestehe, sodass, auch aus orthopädisch-fachärztlicher Sicht, eine Gehleistung von einigen hundert Metern nicht nur bewältigbar sondern auch zumutbar sei. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auf das Gutachten Dris. XXXX vom 31.10.2016, worin dieser feststellt, dass beim Beschwerdeführer eine merkliche, jedoch keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten, überlagert durch eine Depression mit Somatisierungstendenzen, besteht, eine ausreichend lange Wegstrecke dem Beschwerdeführer aber auch aus neurologisch, fachärztlicher Sicht möglich und zumutbar ist.Dr. römisch 40 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aus orthopädischer Sicht keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen - weder der Funktionen der oberen noch der unteren Extremitäten noch Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - vorliegen, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum und den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Anschaulich stellt der Sachverständige dar, dass die diagnostizierte toxische Neuropathie mit den Muskelfaszikulationen an den unteren Extremitäten zwar eine Ermüdbarkeit der Muskulatur bedingen könne, fachärztlich-neurologisch jedoch ein wechselnder Kraftgrad der Muskulatur vorliege und kein nachvollziehbare Muskelatrophie bestehe, sodass, auch aus orthopädisch-fachärztlicher Sicht, eine Gehleistung von einigen hundert Metern nicht nur bewältigbar sondern auch zumutbar sei. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auf das Gutachten Dris. römisch 40 vom 31.10.2016, worin dieser feststellt, dass beim Beschwerdeführer eine merkliche, jedoch keine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten, überlagert durch eine Depression mit Somatisierungstendenzen, besteht, eine ausreichend lange Wegstrecke dem Beschwerdeführer aber auch aus neurologisch, fachärztlicher Sicht möglich und zumutbar ist. Weiters stellt Dr. XXXX fest, dass die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) die Stabilität erhöht, jedoch keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt und somit zumutbar ist.Weiters stellt Dr. römisch 40 fest, dass die Verwendung eines Hilfsmittels zum Gehen (Gehstock oder Krücke) die Stabilität erhöht, jedoch keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt und somit zumutbar ist. Diese Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX finden Bestätigung in dessen Aufzeichnungen im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes, insbesondere zu Wirbelsäule, den oberen und unteren Extremitäten sowie zum Gangbild.Diese Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 finden Bestätigung in dessen Aufzeichnungen im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes, insbesondere zu Wirbelsäule, den oberen und unteren Extremitäten sowie zum Gangbild. Der Sachverständige stellt darüber hinaus fest, dass die regelmäßige Benützung eines Segways mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkung und der diagnostizierten Neuropathie mit Faszikulation der Muskeln nur schwer in Einklang zu bringen ist. Schlüssig erläuterte der Sachverständige dies damit, dass gerade die Benützung eines Segways eine ausgeprägte Geschicklichkeit, sichere Stabilität im Stehvermögen und gesamtkörperliche Flexibilität erfordere und somit kein Beweis für das vorgebrachte Unvermögen, Gehstrecken zu bewältigen, sein könne. In diesem Zusammenhang wies der Sachverständige auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Unsicherheit Gehbehelfe von der Krücke bis zum Rollator verwenden zu müssen, hin. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite ist sohin eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. In der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme führt dieser zwar aus, dass er ein Gutachten von Dr. XXXX habe, aus welchem sich ergebe, dass die Muskeln des Beschwerdeführers nicht schmerzfrei belastbar seien. Dem ist entgegen zu halten, dass das einzige im Akt vorliegende Schreiben von Dr. XXXX kein Sachverständigengutachten, sondern das Ergebnis einer Spezialuntersuchung vom 22.07.2005 ist. Nebst der Tatsache, dass es sich dabei um einen mittlerweile fast 13 Jahre alten Befund handelt, dem schon alleine aufgrund des lange zurückliegenden Begutachtungszeitpunktes keine Relevanz mehr zukommen kann, finden sich darin auch keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aussage, dass die Muskeln des Beschwerdeführers nicht schmerzfrei belastbar wären. Vielmehr ist dem Befund zu entnehmen, dass sich für die Extensoren als auch für die Flexoren ein leicht erhöhter Ermüdungsindex zeigt, welcher für eine verminderte Muskelausdauer spreche. Das Ergebnis dieses Befundes steht mit dem aktuell eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht in Widerspruch und ist nicht geeignet, den Angaben des Beschwerdeführers Gewicht zu verleihen.In der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme führt dieser zwar aus, dass er ein Gutachten von Dr. römisch 40 habe, aus welchem sich ergebe, dass die Muskeln des Beschwerdeführers nicht schmerzfrei belastbar seien. Dem ist entgegen zu halten, dass das einzige im Akt vorliegende Schreiben von Dr. römisch 40 kein Sachverständigengutachten, sondern das Ergebnis einer Spezialuntersuchung vom 22.07.2005 ist. Nebst der Tatsache, dass es sich dabei um einen mittlerweile fast 13 Jahre alten Befund handelt, dem schon alleine aufgrund des lange zurückliegenden Begutachtungszeitpunktes keine Relevanz mehr zukommen kann, finden sich darin auch keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aussage, dass die Muskeln des Beschwerdeführers nicht schmerzfrei belastbar wären. Vielmehr ist dem Befund zu entnehmen, dass sich für die Extensoren als auch für die Flexoren ein leicht erhöhter Ermüdungsindex zeigt, welcher für eine verminderte Muskelausdauer spreche. Das Ergebnis dieses Befundes steht mit dem aktuell eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nicht in Widerspruch und ist nicht geeignet, den Angaben des Beschwerdeführers Gewicht zu verleihen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht - auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Es war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
  25. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)TrägerIn einer Orthese ist;
  3. l)TrägerIn einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
  6. c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d. vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist

§ 5Abs.

1 mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist

Paragraph 5, Absatz eins, mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Unter Zugrundelegung des von der belangten behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.10.2016, ergänzt durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.11.2017, beide jeweils basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wurde festgestellt und ausführlich dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine Leidenszustände evident sind, die ein Ausmaß erreichen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt sind, zwei Gutachten medizinischer Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sohin zwei fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt sind, zwei Gutachten medizinischer Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden sohin zwei fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2158871.1.00

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