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{'item': 'W224 2140174-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 29§ 18§ 15§ 14§ 292§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW224 2140174-1 SpruchW224 2140174-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 03.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie ist Mutter von mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX und Ehegattin von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien. Sie lebte bis zu ihrer legalen Ausreise am 01.04.2015 in Damaskus Land, XXXX . Zuvor lebte sie bis etwa 2012 in XXXX . Am 01.04.2015 reiste sie legal mit dem PKW in den Libanon. Sie reiste unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus Syrien aus. Im Reisepass befindet sich ein offizieller Ausreisestempel.Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie ist Mutter von mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 und Ehegattin von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien. Sie lebte bis zu ihrer legalen Ausreise am 01.04.2015 in Damaskus Land, römisch 40 . Zuvor lebte sie bis etwa 2012 in römisch 40 . Am 01.04.2015 reiste sie legal mit dem PKW in den Libanon. Sie reiste unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus Syrien aus. Im Reisepass befindet sich ein offizieller Ausreisestempel. Am 15.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Syrien Angst vor den IS und vor der Regierung. Es gäbe Bombenabwürfe und es sei sehr gefährlich.

  1. Am 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie legte unter anderem ihren syrischen Personalausweis und ihren syrischen Reisepass vor. Zu ihren Lebensumständen und ihrem persönlichen Umfeld vor ihrer Ausreise aus Syrien gab sie an, sie sei in Saudi Arabien geboren worden, da ihr Vater dort als Arabisch-Lehrer gearbeitet habe. Sie habe in Saudi Arabien 10 Jahre die Schule besucht und sei nach Beendigung der Tätigkeit des Vaters zurück nach Syrien, konkret nach XXXX , gekommen. In XXXX habe sie maturiert und auf der Universität in Damaskus vier Jahre Rechtswissenschaften studiert. Sie sei auch bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen gewesen. Während dieser Zeit habe sie geheiratet. Das sei am Anfang der "Ereignisse" gewesen. Sie sei dann mit ihrem Mann ca. ein Jahr in XXXX geblieben und danach mit ihm nach XXXX , Damaskus Umgebung, gezogen. Ihre finanzielle Lage sei mittelmäßig gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe
  2. Am 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie legte unter anderem ihren syrischen Personalausweis und ihren syrischen Reisepass vor. Zu ihren Lebensumständen und ihrem persönlichen Umfeld vor ihrer Ausreise aus Syrien gab sie an, sie sei in Saudi Arabien geboren worden, da ihr Vater dort als Arabisch-Lehrer gearbeitet habe. Sie habe in Saudi Arabien 10 Jahre die Schule besucht und sei nach Beendigung der Tätigkeit des Vaters zurück nach Syrien, konkret nach römisch 40 , gekommen. In römisch 40 habe sie maturiert und auf der Universität in Damaskus vier Jahre Rechtswissenschaften studiert. Sie sei auch bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen gewesen. Während dieser Zeit habe sie geheiratet. Das sei am Anfang der "Ereignisse" gewesen. Sie sei dann mit ihrem Mann ca. ein Jahr in römisch 40 geblieben und danach mit ihm nach römisch 40 , Damaskus Umgebung, gezogen. Ihre finanzielle Lage sei mittelmäßig gewesen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehegatte. Auch ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehegatte. Die Familie hätte Syrien am 01.04.2015 legal verlassen und sei mit einem Auto in den Libanon gefahren. Sie sei nie persönlich und konkret in Syrien bedroht worden. Am Beginn der "Ereignisse" habe sie aufgehört zu arbeiten. Wenn sie im Raum Damaskus bei Checkpoints angehalten worden sei, habe sie ihren Ausweis gezeigt und dann weiter gehen können. Sie habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in Syrien gehabt. Sie gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Ein Verbleib in Syrien sei für sie unmöglich, weil es gefährlich sei, der Krieg zwischen der Freien Syrischen Armee und der Regierung andauere und niemand nach XXXX gehen könne. Sie habe an keinen Demonstrationen teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr habe sie kein Haus mehr in Syrien und ihr Mann keine Arbeit.die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehegatte. Die Familie hätte Syrien am 01.04.2015 legal verlassen und sei mit einem Auto in den Libanon gefahren. Sie sei nie persönlich und konkret in Syrien bedroht worden. Am Beginn der "Ereignisse" habe sie aufgehört zu arbeiten. Wenn sie im Raum Damaskus bei Checkpoints angehalten worden sei, habe sie ihren Ausweis gezeigt und dann weiter gehen können. Sie habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in Syrien gehabt. Sie gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nie politisch aktiv gewesen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Ein Verbleib in Syrien sei für sie unmöglich, weil es gefährlich sei, der Krieg zwischen der Freien Syrischen Armee und der Regierung andauere und niemand nach römisch 40 gehen könne. Sie habe an keinen Demonstrationen teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr habe sie kein Haus mehr in Syrien und ihr Mann keine Arbeit.
  3. Das BFA wies mit Bescheid vom 07.11.2016, Zl. 1073793201-150679626, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr

§ 8Abs.

4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).3. Das BFA wies mit Bescheid vom 07.11.2016, Zl. 1073793201-150679626, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Syriens geltend gemacht habe. Aus diesem Grund sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung erkennbar.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einer eigenhändig in seiner Muttersprache verfassten Beschwerde im Wesentlichen vor, es bestehe eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Sunniten. Verwandte seien von der Hisbollah und iranischen Gruppen verfolgt, entführt und ermordet worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde von den bewaffneten oppositionellen Extremisten verfolgt, weil er keine Waffen tragen wollte. In manchen Herrschaftsgebieten des IS sei die Scharia eingeführt worden, dort werde ohne Gnade gemordet. Seine Heimatstadt sei komplett zerstört und unter der Kontrolle der Hisbollah. Er habe die Frage, ob er strafrechtlich verurteilt worden sei, nicht klar verstanden und aus diesem Grund mit "Nein" geantwortet.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in einer eigenhändig in seiner Muttersprache verfassten Beschwerde im Wesentlichen vor, es bestehe eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Sunniten. Verwandte seien von der Hisbollah und iranischen Gruppen verfolgt, entführt und ermordet worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde von den bewaffneten oppositionellen Extremisten verfolgt, weil er keine Waffen tragen wollte. In manchen Herrschaftsgebieten des IS sei die Scharia eingeführt worden, dort werde ohne Gnade gemordet. Seine Heimatstadt sei komplett zerstört und unter der Kontrolle der Hisbollah. Er habe die Frage, ob er strafrechtlich verurteilt worden sei, nicht klar verstanden und aus diesem Grund mit "Nein" geantwortet.
  3. Am 03.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher Folgendes auszugsweise erörtert wurde: "[...] R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das BFA und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF2: Ja, es war eine Dolmetscherin und ein Beamter. Es wurde alles übersetzt. R: Haben Sie vor dem BFA und der Polizei die Wahrheit gesagt? BF2: Ja. R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem BFA und der Polizei gut verstanden? BF2: Die Atmosphäre war nicht gut. Die Dolmetscherin und der Referent haben sich gegenseitig angeschrien. Ich wurde nervös und habe nicht alles verstanden. Er hat ihr nicht erlaubt, mit mir solange zu reden. Er hat geglaubt sie hilft mir und ich war schwanger. Es war alles durcheinander. Ich habe zwei Kinder und den Mann und ich war schwanger. R wiederholt die Frage. BF2: Die Fragen waren nicht ordentlich gestellt und ich wusste nicht, was ich antworten soll. Ich habe nicht gewusst, was ich auf die Fragen sagen soll. R: Aus dem Protokoll geht hervor, dass Sie auf alle Fragen geantwortet haben. Das heißt für mich, dass Sie doch wussten, was Sie antworten sollen. BF2: Ich habe nicht verstanden, was der Referent wollte. Ich habe nicht die Fragen bekommen, die ich wollte. Das Ärgste war die Beziehung zwischen dem Referenten und der Dolmetscherin, es war chaotisch. R: Aus dem Protokoll geht hervor, dass Sie in freier Rede Ihre Fluchtgründe schildern konnten, ohne dass Sie mit Fragen auf ein konkretes Fluchtvorbringen hingeleitet wurden. Stimmt das? BF2: Nein, ich war aufgeregt, ich war nicht in der Lage die Fragen zu beantworten. R: Wie sind dann Ihre Antworten zustande gekommen? BF2: Ich war nicht auf die Fragen vorbereitet und war schwanger. Ich war aufgeregt, er sagte mir immer genau auf die Fragen antworten, die er stellt. Ich habe andere Fragen erwartet. Der Referent hat so getan, als würde er alles wissen, wieso sollte ich dann antworten? R: Ich wiederhole die Frage: Wie sind Ihre Antworten zustande gekommen, wenn der Referent alles wusste? BF2: Die Dolmetscherin hat sicher alles falsch übersetzt, sie hat die Fragen nicht richtig gestellt. R verliest AS 26 zum persönlichen Umfeld und Lebensumstände der BF
  4. R: Hat sich das der Referent auch ausgedacht? BF2: Diese Angaben stimmen. R: Und die kommen von Ihnen? BF2: Ja. R: Möchten Sie noch einmal die Aussage überdenken, ob der Referent sich die Antworten ausgedacht hat? BF2: Ich wurde damals zu meiner Ausbildung gefragt, ob ich als Rechtsanwältin gearbeitet habe. Er hat mich nicht gefragt, warum ich nicht als Rechtsanwältin gearbeitet habe. Ich wurde gefragt, ob ich vorbestraft bin und ich habe mit nein geantwortet und es wurde protokolliert, dass ich nicht politisch tätig war. Ich habe diese Antwort nie gegeben. Ich wurde weiters gefragt, was ich erwarte, wenn ich nach Syrien zurück müsste. Ich sagte, dass ich verhaftet werde. Wahrscheinlich wurde dieser Satz nicht übersetzt, weil die Dolmetscherin das verabsäumt hat. Ich habe nur vom Referenten gehört, dass alle Regime schlecht sind. Das hat sie mir übersetzt. Über die Kontrollstellen wurde ich gefragt, ob ich durchsucht wurde. Ich habe darauf geantwortet, dass ich nicht kontrolliert wurde, weil ich selten zu den Kontrollstellen ging. R verliest von AS 27, dass BF2 sehr wohl zu Protokoll gab, dass sie nur sehr selten das Haus verließ, um den Kontrollen am Checkpoint nicht ausgesetzt zu sein. BF2: Ich wurde nicht befragt, warum ich nicht rausgegangen bin, warum ich nicht an den Kontrollstellen gestoppt wurde, warum ich nicht gearbeitet habe. Die Dolmetscherin hat mit Absicht nicht die Richtigen Fragen gestellt. [...] R: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gelebt bevor Sie ausgereist sind? BF2: Zuerst waren wir in XXXX , dann in XXXX gewohnt.BF2: Zuerst waren wir in römisch 40 , dann in römisch 40 gewohnt. R: Unter wessen Kontrolle steht die Stadt momentan? BF2: Wie ich ausgereist bin war XXXX unter der Kontrolle der Opposition, wie es jetzt ist, weiß ich nicht.BF2: Wie ich ausgereist bin war römisch 40 unter der Kontrolle der Opposition, wie es jetzt ist, weiß ich nicht. Die Internetseite https://syria.liveuamap.com wird eingesehen. Der Stadtteil XXXX in Damaskus Land steht unter der Kontrolle des Regimes, was auch vom BF2 zur Kenntnis genommen wird.Der Stadtteil römisch 40 in Damaskus Land steht unter der Kontrolle des Regimes, was auch vom BF2 zur Kenntnis genommen wird. R: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist? BF2: Wir haben jemanden bestochen, weil dort jeder bestechlich ist, der uns an und über die Grenze gebracht hat. R: Wurden Sie bei Ihrer Ausreise aus Syrien bzw. Einreise in den Libanon kontrolliert? BF2: Nein, niemand hat uns kontrolliert. Es war einer dabei, der alles organisiert und geregelt hat. R: Haben Sie in Ihren Reisepass einen offiziellen Ausreisestempel für eine erlaubte Ausreise bekommen? BF2: Ja natürlich. Er hat das alles organisiert. [...] R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Syrien verlassen haben, abschließend. BF2: Anfang der Unruhen habe ich als Rechtsanwältin ein bisschen gearbeitet. Ich habe für meinen Schwager, den Bruder meines Mannes, für meine zwei Brüder und für meine Neffen gearbeitet. Ich war ihre Vertreterin bei Gericht. Ich hatte Glück, dass ich meinen Schwager herausholte, bei meinen Brüdern hatte ich kein Glück. Dann erfuhr ich, dass die Geheimpolizei nach mir fragt, deshalb habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich war dann 6 Monate in XXXX nur im Haus, dann sind wir nach XXXX geflüchtet. In der Nähe von meinem Ort XXXX , war mein Name an den Checkpoints registriert, aber in Damaskus Land, wo ich dann wohnte, war mein Name nicht auf der Liste, deswegen konnte ich mich dort freier bewegen und bin zwecks Entbindung nach Damaskus gefahren. Aber ich hatte trotzdem Angst. Das ist der Grund warum ich Syrien verlassen habe.BF2: Anfang der Unruhen habe ich als Rechtsanwältin ein bisschen gearbeitet. Ich habe für meinen Schwager, den Bruder meines Mannes, für meine zwei Brüder und für meine Neffen gearbeitet. Ich war ihre Vertreterin bei Gericht. Ich hatte Glück, dass ich meinen Schwager herausholte, bei meinen Brüdern hatte ich kein Glück. Dann erfuhr ich, dass die Geheimpolizei nach mir fragt, deshalb habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich war dann 6 Monate in römisch 40 nur im Haus, dann sind wir nach römisch 40 geflüchtet. In der Nähe von meinem Ort römisch 40 , war mein Name an den Checkpoints registriert, aber in Damaskus Land, wo ich dann wohnte, war mein Name nicht auf der Liste, deswegen konnte ich mich dort freier bewegen und bin zwecks Entbindung nach Damaskus gefahren. Aber ich hatte trotzdem Angst. Das ist der Grund warum ich Syrien verlassen habe. R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert? BF2: Ich habe die allgemeine Lage schon damals geschildert. R: Es geht nicht um die allgemeine Lage, sondern um Sie persönlich. BF2: Die Hisbollah wollte die Stadt XXXX vernichten und hat unsere Grundstücke enteignet. Die Checkpoints waren bunt gemischt. Manchmal waren es iranische Kämpfer, manchmal Hisbollah. Die Hisbollah wollen die Sunniten komplett vernichten. Viele unserer Bekanntschaften wurden von der Hisbollah getötet.BF2: Die Hisbollah wollte die Stadt römisch 40 vernichten und hat unsere Grundstücke enteignet. Die Checkpoints waren bunt gemischt. Manchmal waren es iranische Kämpfer, manchmal Hisbollah. Die Hisbollah wollen die Sunniten komplett vernichten. Viele unserer Bekanntschaften wurden von der Hisbollah getötet. R: Ich habe gefragt, ob ihnen persönlich noch etwas passiert ist, oder ob es das war. BF2: Mein Vorbringen betrifft meine Arbeit und das habe ich Ihnen hiermit gesagt. R: Wenn ich das richtig verstehe, hatten Sie in XXXX keine Befürchtung, dass Sie aufgrund Ihrer anwaltlichen Tätigkeiten verfolgt werden?R: Wenn ich das richtig verstehe, hatten Sie in römisch 40 keine Befürchtung, dass Sie aufgrund Ihrer anwaltlichen Tätigkeiten verfolgt werden? BF2: Ich habe nächtelang nicht schlafen können, weil ich immer Angst hatte, dass die Häuser gestürmt werden und kontrolliert werden. R: Aber diese Angst hatten Sie gewisserweise unbegründet, denn in XXXX mussten Sie nicht die gleiche, wie von Ihnen vorgebrachte Verfolgung wie in XXXX fürchten?R: Aber diese Angst hatten Sie gewisserweise unbegründet, denn in römisch 40 mussten Sie nicht die gleiche, wie von Ihnen vorgebrachte Verfolgung wie in römisch 40 fürchten? BF2: Mir ist es nervlich sehr schlecht gegangen, weil ich Angst hatte, dass die Kämpfer vom Regime immer näher rücken. Sie haben auch eine Nachbarortschaft bombardiert. R: Sie konnten aber - wenn auch unter Angst - nach Damaskus zu Ihren Entbindungen fahren und wurden dabei - in einer vom Regime kontrollierten Stadt - unbehelligt medizinisch behandelt. BF2: Ich habe nachschauen lassen, ob ich in der Gegend gesucht werde. Ich hatte Angst, dass ich auch in Damaskus registriert wäre, aber ich war nicht registriert. Ich hatte einen Kaiserschnitt und bin noch am selben Tag zurückgefahren. R: Also wurden Sie nicht gesucht, wenn Sie sagen, Sie haben das überprüfen lassen und Sie wurden nicht gesucht? BF2: Ich war in einer Ambulanz und ich wurde auch nicht kontrolliert. Für eine Frau ist das nicht sehr gefährlich. Sie waren mit anderen Sachen beschäftigt, nicht mit einer Frau, die entbindet. R: Wann verließen Sie Syrien endgültig? BF2: Das war am 01.04.
  5. R: Gab es Vorfälle in Syrien, die konkret und individuell gegen Sie gerichtet waren? BF2: Ich bin persönlich nicht von irgendjemandem angegriffen oder bedroht worden, weil ich zu Hause war. Meine zwei Brüder waren auch einmal nur zu Hause und sie wurden verhaftet. Mir persönlich wurde nichts getan. Eines Tages wird das Regime Zeit haben um mich zu verhaften. R ermahnt: Ich habe zu Beginn der Verhandlung gesagt, dass es hier darum geht, Ihre Fluchtgründe zu erörtern und nicht auf irgendwelche hypothetischen Möglichkeiten Bezug zu nehmen. R: Hatten Sie jemals in Syrien Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär? BF2: Die Geheimpolizei wollte mich sprechen, sie haben nach mir gefragt. Da ich aber nicht mehr als Rechtsanwältin arbeitete, haben sie mich nicht gefunden und ich habe mich ab diesem Zeitpunkt nur mehr zu Hause aufgehalten. R: Gehörten Sie einer politischen Partei an? BF2: Nein. R: Waren Sie in Ihrem Land politisch aktiv? BF2: Nein. R: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? BF2: Das weiß ich nicht. Ich bin von der Rechtsanwaltskammer ausgeschieden. Ich weiß nicht, aus welchem Grund ich gestrichen wurde. R: Diese Fragen wurden Ihnen auch vor dem BFA gestellt und Sie haben auch die gleichen Antworten gegeben. Möchten Sie etwas dazu sagen? BF2: Ich habe damals nicht nur angegeben, dass ich aus Syrien wegen des Krieges ausgereist bin, ich habe damals gesagt, dass ich Probleme mit dem Staat habe, aber das wurde nicht im Protokoll verzeichnet. R: Ihr Mann hat eine selbst geschriebene Ergänzung zur Beschwerde eingereicht, wo auch nichts von Ihrem Vorbringen enthalten ist, obwohl er das doch leicht machen hätte können, weil er dieses Ergänzungsschreiben selbst verfasst hat und Ihr Vorbringen Ihrer Ansicht nach im Verfahren noch nicht vorgebracht wurde. Möchten Sie noch etwas dazu sagen? BF2: Ich habe gewusst, dass es zu einer weiteren Verhandlung kommen wird, dort hätte ich dann genug Zeit, über alles selbst zu berichten. R: Im Asylverfahren gibt es das sog. Neuerungsverbot, welches - verkürzt ausgedrückt - bedeutet, dass ein Asylwerber spätestens vor dem BFA alle seine Fluchtgründe vorbringen muss, damit sie auch im Verfahren behandelt werden, denn im Asylverfahren gibt es immer wieder Personen, die ihre Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens ändern und so wird es für die zuständigen österreichischen Behörden schwierig, die Wahrheit über die Fluchtgründe in Erfahrung zu bringen. Möchten Sie dazu etwas sagen? Sie wurden auch in der Einvernahme des BFA auf das Neuerungsverbot hingewiesen (siehe AS 23). BF2: Ich wurde nicht gefragt damals. Ich hatte keine Chance alles zu sagen, was ich sagen wollte, ich kann nichts dafür. Es ist nicht meine Schuld. R: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten? BF2: Ich werde verhaftet. R: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben? BF2: Ja, wenn die Iranier und die Hisbollah nicht wären und das Regime gestürzt würde, dann könnte ich dort leben. R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? BF2: Nein. R: Welche Asylgründe bringen Ihre Kinder vor? BF2: Die Kinder haben Angst, dass sie entführt werden. Die Kinder haben hier in Österreich Probleme, weil sie nicht Deutsch sprechen. R: Ich habe zu Ihrem Verfahren vorerst keine weiteren Fragen. R an BF2 und RV: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen?R an BF2 und Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder Beweisanträge stellen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. BF2: Nein. R fragt die BF2, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin

§ 29Abs. 2 Vw

GVG, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Am 16.04.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie ist Mutter von mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX und Ehegattin von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien. Sie lebte bis zu ihrer legalen Ausreise am 01.04.2015 in Damaskus Land, XXXX . Zuvor lebte sie bis etwa 2012 in XXXX . Am 01.04.2015 reiste sie legal mit dem PKW in den Libanon. Sie reiste unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus Syrien aus. Im Reisepass befindet sich ein offizieller Ausreisestempel.Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige syrische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Moslemin. Sie ist Mutter von mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 und Ehegattin von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien. Sie lebte bis zu ihrer legalen Ausreise am 01.04.2015 in Damaskus Land, römisch 40 . Zuvor lebte sie bis etwa 2012 in römisch 40 . Am 01.04.2015 reiste sie legal mit dem PKW in den Libanon. Sie reiste unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses aus Syrien aus. Im Reisepass befindet sich ein offizieller Ausreisestempel. Die Beschwerdeführerin machte im Verfahren vor dem BFA keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens auf Grund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie haben Syrien auf Grund des Krieges und der damit in Zusammenhang stehenden schlechten Sicherheitslage verlassen, ist glaubwürdig und wird der Beurteilung zu Grunde gelegt. Eine drohende asylrelevante Verfolgung ist aus dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass der Beschwerdeführerin insofern eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist im
  2. Lebensjahr, leistete seinen Militärdienst als einfacher Soldat ab und wurde auch nie vom Militär oder anderen Behörden als Reservist einberufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin während der Ableistung seines Militärdienstes einen besonderen Rang oder eine besondere Position innegehabt hätte, die eine Einberufung als Reservist in Aussicht nimmt. Er konnte auch bis zu seiner Ausreise als Lehrer arbeiten. Es kann festgestellt werden, dass der letzte Herkunftsort des Beschwerdeführers, der in XXXX , Damaskus-Land/Syrien liegt, unter Kontrolle des Regimes steht. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und sie ist diesem auch nicht entgegengetreten.Es kann festgestellt werden, dass der letzte Herkunftsort des Beschwerdeführers, der in römisch 40 , Damaskus-Land/Syrien liegt, unter Kontrolle des Regimes steht. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ vorgehalten und sie ist diesem auch nicht entgegengetreten. Hinsichtlich ihrer Ausreise droht der Beschwerdeführerin keine Verfolgung bzw. Bestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch das Regime in Syrien, auch nicht im Zuge der Einreise. Denn die Beschwerdeführerin hat in seinem syrischen Reisepass einen offiziellen Ausreisestempel, sodass sie als legal ausgereist aufscheint. Ein anderer Grund, aus dem man der Beschwerdeführerin eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen sollte, ist nicht hervorgekommen. Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 3.3.2014 und 5.1.2017 sowie 25.1.2018; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  3. Aktualisierte Fassung; UNHCR-Berichte: Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung bei der Anwendung der UNHCR Richtlinien für Syrien, Februar 2017, sowie Syrien: Militärdienst, November 2016):
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016).Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013) Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013) Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
  5. Risikoprofile Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofilen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 39). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Personen, die eine oppositionelle Einstellung haben oder denen eine solche unterstellt wird: Die Regierung wendet für die Definition von oppositioneller Einstellung sehr breite Kriterien an: So kann jede Form von Kritik, Opposition oder mangelnde Loyalität der Regierung gegenüber, in welcher Art auch immer ausgedrückt, zu ernsthaften Konsequenzen für die Person führen. Viele Protestierende, Aktivisten/Aktivistinnen, Wehrdienst-verweigerer, Deserteure, partizipative (Bürger-) Journalisten/Journalistinnen ("citizen journalists"), Ärzte/Ärztinnen und Personen, die humanitäre Hilfe leisten, und denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wurde, wurden willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt und standrechtlich hingerichtet. Viele wurden unter Anti-Terrorismusgesetzen verurteilt, die schwere Strafen vorsehen, wobei "Terrorismus" in diesem Gesetz sehr vage und breit definiert wird. Die meisten Gefangenen werden nie angeklagt. Tausende Zivilisten/Zivilistinnen wurden vor Strafgerichten, dem Anti-Terrorismus-Gericht in Damaskus und Militärgerichten in Verfahren verurteilt, die keine internationalen Fairness-Standards einhalten; häufig nach mehrmonatiger Haft in Untersuchungshafteinrichtungen, die von Sicherheitsbehörden geführt werden, und auf Basis von erzwungenen Geständnissen. Strafen sind Berichten zufolge hart. Die Regierung überwacht politische Treffen, die Post und Onlineaktivitäten. Unzählige Personen wurden verhaftet, weil sie auf social media Fotos oder Videos "geliked" oder geteilt haben, die oppositionelle Meinungen vertreten oder unterstützen. Die sog. Syrische Elektronische Armee hackt Websites und social media Seiten von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien und Menschenrechtsorganisationen. Syrer_innen, die im Ausland in regierungsgegnerische Proteste verwickelt waren, wurden systematisch überwacht, eingeschüchtert und teilweise physisch durch Botschaftsangestellte und andere angegriffen. Familienangehörige von Syrer_innen, die sich im Ausland an Protesten oder ähnlichen Aktivitäten beteiligen, wurden in Syrien befragt, bedroht, verhaftet, körperlich misshandelt oder sogar getötet. Die echte oder unterstellte regierungsgegnerische Einstellung einer Person wird häufig auch Personen in ihrem Umfeld zugeordnet, wie Familienangehörigen, Nachbarn oder Kollegen/Kolleginnen. Familienangehörige von Aktivisten/Aktivistinnen, Mitgliedern von Oppositionsparteien, Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern wurden Ziel von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen, auch sexueller Gewalt und standrechtlicher Exekution. In Fällen, in denen eine gesuchte Person, der eine oppositionelle Haltung unterstellt wird, nicht gefunden werden kann, werden Familienangehörige verhaftet und misshandelt, um zu erfahren, wo die Person ist, damit sie sich stellt, oder um ihre Handlungen zu bestrafen. Weibliche Familienangehörige werden Berichten zu Folge auch zum Tausch bei Gefangenenaustauschen mit regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppen verwendet. Nachbarn, Freunde und Kollegen waren ebenfalls Ziele solcher Praktiken. Aus Angst wird häufig Abstand genommen, sich über eine Verhaftung zu beschweren; stattdessen werden Bestechungsgelder bezahlt, um einen Verhafteten verlegen zu lassen oder freizubekommen. Präsidentielle Amnestien ermöglichten auch Bestechungen von Richtern/Richterinnen. In besonders schweren Fällen wurden ganze Familien von Oppositionellen oder Deserteuren verhaftet oder ermordet, zB während einer Hausdurchsuchung. Personen, die leicht von den syrischen Behörden als regierungskritisch wahrgenommen werden, oder die Sympathisanten sind oder Verbindungen zur Opposition haben, werden wahrscheinlich internationalen Schutz wegen ihrer auch nur unterstellten politischen Gesinnung benötigen. Der reine Verdacht einer solchen Haltung reicht aus, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. * Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. * Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. * Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. * Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. * Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. * Palästinensische Flüchtlinge. Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte/Beamtinnen (von ihrem Ministerium/ihrer Dienststelle); Berufssoldaten (die, die ohne Genehmigung das Land verlassen, werden wie Deserteure behandelt); Kinder (benötigen die schriftliche Zustimmung des Vaters); Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 (benötigen die Zustimmung der Einrichtung, die Einberufungen vornimmt. Nach Informationen des UNHCR betrifft diese Genehmigungspflicht auch Personen, die eine Ausnahmegenehmigung haben; nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung wird erwartet, dass sie zum Militärdienst antreten, andernfalls werden sie als Wehrdienstverweigerer angesehen).

  1. Religionsfreiheit In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vgl. Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vgl. USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013).In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, und dass die islamische Rechtsprechung eine Hauptquelle des Gesetzes darstellt (USDOS 15.8.2017). Die Behandlung von Angelegenheiten des Personenstandsrechtes erfordert die Zugehörigkeit jedes Bürgers zum Christentum, Islam oder Judentum, und die Personen fallen unter die jeweilige Gesetzgebung ihrer religiösen Gruppe in Fällen von Eheschließungen oder Scheidung (USDOS 15.8.2017; vergleiche Eijk 2013). Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Atheisten existieren in Syrien nicht, zumindest nicht laut dem Zvilregister (Eijk 2013). Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften" (SWP 5.2014; vergleiche USDOS 15.8.2017). Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann außerdem nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren (Eijk 2013). Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vgl. Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016).Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte (MRG 12.7.2016; vergleiche Welt 4.4.2016). Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkte die konfessionellen Spannungen (MRG 12.7.2016). Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei (USDOS 15.8.2017). Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich (USDOS 2.6.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
  2. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). 4.
  3. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). 4.
  4. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF), sind das größte Netzwerk von Milizen in Syrien (CMEC 2.3.2015; vgl. DIS 26.2.2015). Das Netzwerk verfügt über eine 2013 gegründete Dachorganisation für verschiedene, mit dem Regime alliierte Milizen und paramilitärische Gruppierungen. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen reichen jedoch von 60.000 bis 100.000 Mitgliedern. Kämpfer der NDF gelten als dem Regime loyaler als die Wehrdienstleistenden in der Armee. Die Vorgehensweise der NDF variiert stark zwischen den einzelnen Gebieten. In manchen Gebieten sind Gruppierungen der NDF disziplinierter und in anderen agieren sie eher wie bewaffnete und gewalttätige Banden (FIS 23.8.2016).Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF), sind das größte Netzwerk von Milizen in Syrien (CMEC 2.3.2015; vergleiche DIS 26.2.2015). Das Netzwerk verfügt über eine 2013 gegründete Dachorganisation für verschiedene, mit dem Regime alliierte Milizen und paramilitärische Gruppierungen. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen reichen jedoch von 60.000 bis 100.000 Mitgliedern. Kämpfer der NDF gelten als dem Regime loyaler als die Wehrdienstleistenden in der Armee. Die Vorgehensweise der NDF variiert stark zwischen den einzelnen Gebieten. In manchen Gebieten sind Gruppierungen der NDF disziplinierter und in anderen agieren sie eher wie bewaffnete und gewalttätige Banden (FIS 23.8.2016). In den NDF sind auch Gruppen organisiert, die auf religiöser Zugehörigkeit basieren. So gibt es zum Beispiel eigene Gruppen für Alawiten oder Christen. Manchmal findet die Rekrutierung zu den NDF auf Stammesbasis statt. Rekrutierung durch den Stamm ist vor allem in ländlichen Gegenden wichtig (FIS 23.8.2016). Die NDF sind unter Provinzkommandeuren organisiert (CMEC 2.3.2015). Indem man den NDF beitritt, kann man den Wehrdienst bei der syrischen Armee vermeiden und den eigenen Einsatzort besser beeinflussen und entscheiden, um in der Nähe der eigenen Familie stationiert zu werden. Dies macht den Dienst bei den NDF für jene attraktiver, die sich weigern, zur Armee zu gehen, weil sie dann von zu Hause weggeschickt würden (FIS 23.8.2016). Der Beitritt zu den NDF ist grundsätzlich freiwillig und anders als in der Armee kann man einen Vertrag unterschreiben, um eine begrenzte Zeit bei den NDF zu dienen. Junge Menschen treten den NDF bei, um in der Nähe ihrer Familien bleiben zu können, um Geld zu verdienen oder eine Waffe zu bekommen. Die Bevölkerung traut diesen Gruppen mehr als der Armee, ihr Fundament sind regionale und lokale Netzwerke. Obwohl generell der Beitritt zu den NDF freiwillig geschieht, kann auch sozialer Druck herrschen, den NDF beizutreten (FIS 23.8.2016). Milizen der NDF sollen auch Kinder zwangsrekrutiert haben (USDOS 30.6.2016). Es gab Fälle in denen junge Männer von 16 oder 17 Jahren rekrutiert wurden, da die NDF nicht dem Gesetz unterstehen. Rekruten der NDF bekommen einen Identitätsausweis. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster, als reguläre Soldaten - die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, weshalb diese in noch größere Gefahr laufen, bei Gefangennahme getötet zu werden (FIS 23.8.2016). 4.
  5. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vgl. SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015).Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vergleiche SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015). 4.
  6. Wehrdienstverweigerung / Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).
  7. Behandlung nach Rückkehr Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017). Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vergleiche IOM 11.8.2017). Das Konzept von Binnenvertriebenen ist jedoch viel weiter gefasst, als jenes von Flüchtlingen. Binnenvertriebene sind all jene, die ihr Zuhause verlassen haben und dabei sehr kurze oder auch weite Entfernungen zurückgelegt haben. Kürzere Distanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Beispielsweise kehren viele IDPs aus West-Aleppo nach Ost-Aleppo zurück, oder viele IDPs aus den Vorstädten von Damaskus kehrten in die Vororte Qabun oder Qudsaya zurück, nachdem diese von der syrischen Armee wieder erobert wurden. Das hauptsächliche Hindernis bei der Rückkehr bleibt das Fehlen von Sicherheit, wobei diese Einschätzung von der geographischen Herkunft, sozioökonomischen Lage und einer potentiellen Beteiligung im Widerstand gegen das syrische Regime beeinflusst wird (WI 7.7.2017). Geschätzte 67 Prozent der Rückkehrer (405.420 Personen) kehrten in die Provinz Aleppo zurück, 27.620 nach Idlib, 75.209 nach Hama, 45.300 nach Raqqa, 21,346 nach Damaskus-Umland und 27.861 in andere Provinzen. Berichten zufolge kehrten 97 Prozent der Vertriebenen zu ihrem eigenen Haus zurück, 1,8 Prozent leben bei Gastgebern, 1,4 Prozent in verlassenen Häusern, 0,14 Prozent in informellen Siedlungen und 0,03 Prozent in gemieteten Unterkünften. Der Zugang zu Nahrung und Haushaltsgegenständen der Rückkehrer liegt dieser Studie zufolge bei 80 und 83 Prozent, der Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung nur bei 41 und 39 Prozent, weil die Infrastruktur des Landes durch den Konflikt extrem beschädigt wurde. Im Jahr 2016 lag die Zahl der Rückkehrer bei 685,
  8. Von diesen Rückkehrern wurden jedoch geschätzte 20.752 im selben Jahr und 21.045 im Jahr 2017 erneut vertrieben. Während die Zahl der Rückkehrer in Syrien steigt, ist die Zahl der Vertreibungen weiterhin hoch. So wurden von Januar bis Juli 2017 geschätzte 808.661 Personen aufgrund des Konfliktes vertrieben, viele davon zum zweiten oder dritten Mal. Laut IOM war die Rückkehr von IDPs hauptsächlich spontan, aber nicht notwendigerweise freiwillig, sicher oder nachhaltig (IOM 11.8.2017). Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren,

Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017). Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016). Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017). In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017). Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour. Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten (Spiegel 11.9.2017). Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben (Telegraph 18.10.2017). Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei (DS 2.1.2018).

  1. Frauen Frauen sind Gewalt, Diskriminierung und starken Einschränkungen ihrer Rechte ausgesetzt. Vergewaltigungen sind weit verbreitet und die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigungen gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, da viele Vergehen nicht angezeigt werden. Es passieren auch Vergewaltigungen durch Wächter und Sicherheitskräfte in Haftanstalten. Vergewaltigung ist zwar laut Gesetz strafbar, die Regierung vollstreckt dieses Gesetz jedoch nicht. Außerdem kann der Täter Straffreiheit erlangen, wenn er das Opfer heiratet, um so das soziale Stigma einer Vergewaltigung zu vermeiden. Menschenrechtsorganisationen berichten außerdem von einem Anstieg an sogenannten Ehrenmorden, aufgrund der hohen Anzahl an Vergewaltigungen durch die Regierungseinheiten und sexuelle Versklavung und Ausbeutung durch den IS (USDOS 13.4.2016). Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vgl. WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016).Auch an Checkpoints, welche von den verschiedenen bewaffneten Gruppierungen besetzt sind (The Independent 29.1.2016; vergleiche WILPF 11.2016), sowie bei Hausdurchsuchungen durch Sicherheitskräfte kommt es zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen (WILPF 11.2016). Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vgl. The Independent 29.1.2016).Die Anzahl an Kinderehen ist hoch, besonders bei vertriebenen und flüchtenden Familien, welche junge Töchter verheiraten, um sie vor Vergewaltigung zu schützen, eine Vergewaltigung zu vertuschen - oder aus wirtschaftlicher Not (FH 27.1.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Konfliktgebieten werden Frauen auch Opfer von Entführungen durch bewaffnete Gruppen, welche ihre Gegner nicht militärisch besiegen konnten, und Entführungen dazu nutzen, um die Gegenseite zur Kapitulation zu zwingen (The Independent 29.1.2016). Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzten soll (USDOS 13.4.2016; vgl. The Independent 29.2.2016).Extremistische Gruppierungen, wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham, setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z. B. strenge Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert, wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.1.2016). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei Frauen durchsetzten soll (USDOS 13.4.2016; vergleiche The Independent 29.2.2016). Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 27.1.2016). Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten (BFA 8.2017). Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat das von Hay'at Tahrir ash-Sham gestützte Syrian Salvation Government (SSG) in der Provinz Idlib, die großteils von islamistischen Oppositionsgruppen kontrolliert wird, eine Entscheidung verkündet, laut welcher alle Witwen in ihrem Kontrollgebiet mit einem Shari'a-konformen männlichen Familienangehörigen wohnen müssen. Die Meldung warnt auch vor Bestrafung für "jeden der sich nicht nach dieser Regelung richtet", es ist jedoch noch unklar wie die Entscheidung umgesetzt wird (Syria Direct 14.12.2017).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Syriens sowie auf die sicherheitsbezogenen Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, welches auch das BFA seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Auch in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin größtenteils kein anders lautendes Vorbringen, sondern nimmt wiederum Bezug auf die allgemeine kriegsbedingte Sicherheitslage in Syrien. Diesen Aussagen hat das BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht keine wohlbegründete Furcht vor individuell konkreter, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung aus Gründen des GFK beigemessen. Alle sonstigen Gründe, die vorgebracht wurden (Zerstörung des Hauses, unsichere Lage, Kämpfe; Hausdurchsuchungen) ergeben sich auf Grund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien, auf Grund derer der Beschwerdeführerin der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine individuelle Verfolgung brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Sorge um seine Familie und die schlechte Sicherheitslage waren aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, basierend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, ausschlaggebend für die Flucht der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus Syrien. Die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, auf dessen Fluchtgründe sie auch ihr Fluchtvorbringen stützt, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W224 2140171-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zum einen ein Vorbingen erstattet, das dem Neuerungsverbot unterfällt, weiters sein Fluchtvorbringen in unzulässiger Weise gesteigert und letztlich zahlreiche Widersprüche vorgebracht. Selbst für den Fall, dass dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt werden würde, sei es nach der Schilderung des Ehegatten der Beschwerdeführerin so gewesen, dass er nach der angeblichen Drohung mit seiner Familie nach Damaskus Land, XXXX , gezogen sei und dort während seines 2-3 jährigen Aufenthalts nicht mehr vom Regime bedroht worden sei. Er habe auch weiterhin als Lehrer gearbeitet. Es sei - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W224 2140171-1/13E, vor diesem Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant verfolgt werde.Die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, auf dessen Fluchtgründe sie auch ihr Fluchtvorbringen stützt, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W224 2140171-1/13E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zum einen ein Vorbingen erstattet, das dem Neuerungsverbot unterfällt, weiters sein Fluchtvorbringen in unzulässiger Weise gesteigert und letztlich zahlreiche Widersprüche vorgebracht. Selbst für den Fall, dass dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt werden würde, sei es nach der Schilderung des Ehegatten der Beschwerdeführerin so gewesen, dass er nach der angeblichen Drohung mit seiner Familie nach Damaskus Land, römisch 40 , gezogen sei und dort während seines 2-3 jährigen Aufenthalts nicht mehr vom Regime bedroht worden sei. Er habe auch weiterhin als Lehrer gearbeitet. Es sei - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W224 2140171-1/13E, vor diesem Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant verfolgt werde. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die Beschwerdeführerin die für die ihr drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten

§ 18Abs. 3 Asyl

G 2005 und die sonstige Mitwirkung einer Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung einer Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, welches sie erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte, nämlich dass sie in Syrien wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit vom Regime verfolgt werde, ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot zu bewerten. Die Beschwerdeführerin hat diese Aussagen vor dem BFA nicht getätigt und dieses Vorbringen unterfällt als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG. Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Abs. 1 Z 1); das Verfahren beim BFA wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Abs. 1 Z 2); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA der Beschwerdeführerin zugänglich gewesen (Abs. 1 Z 3); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal sie in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Abs. 1 Z 4). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits beim BFA vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA am 19.06.2016 stattfand. Wäre es der Beschwerdeführerin tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu ihrem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihr dies somit in der letzten Einvernahme möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (Rechtsanwältin), wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen.Die Beschwerdeführerin hat diese Aussagen vor dem BFA nicht getätigt und dieses Vorbringen unterfällt als neue Tatsache daher - ungeachtet der Prüfung der Glaubwürdigkeit - dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG. Aus diesen Behauptungen und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat (Absatz eins, Ziffer eins,); das Verfahren beim BFA wurde ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Absatz eins, Ziffer 2,); ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wäre diese Tatsache bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA der Beschwerdeführerin zugänglich gewesen (Absatz eins, Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, diese Tatsache schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, zumal sie in wiederholt stattgefundenen Einvernahmen dazu Gelegenheit hatte (Absatz eins, Ziffer 4,). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits beim BFA vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340 aus 2004,). Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weshalb im gegenständlichen Fall festzustellen ist, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA am 19.06.2016 stattfand. Wäre es der Beschwerdeführerin tatsächlich ein ernsthaftes Bedürfnis gewesen, sich in der o.a. Art zu ihrem Ausreisegrund zu äußern, wäre ihr dies somit in der letzten Einvernahme möglich gewesen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (Rechtsanwältin), wäre daher ein solches Verhalten zu erwarten gewesen. Da das im vorgenannten Absatz geschilderte, der Beschwerdeführerin mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch diese Beschwerdeangaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675). Es lässt sich auch nicht sagen, dass das BFA durch oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, weil die Beschwerdeführerin in freier Erzählung zu ihren Fluchtgründen Folgendes geschildert hatte (AS 26): "Für mich gelten dieselben Fluchtgründe wie für meinen Mann." Auf Nachfrage, ob es sonst nochDa das im vorgenannten Absatz geschilderte, der Beschwerdeführerin mögliche und zumutbare Verhalten unterblieb, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch diese Beschwerdeangaben lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfSlg. 17.340 aus 2004,; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.4.2007, 2006/19/0675). Es lässt sich auch nicht sagen, dass das BFA durch oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, weil die Beschwerdeführerin in freier Erzählung zu ihren Fluchtgründen Folgendes geschildert hatte (AS 26): "Für mich gelten dieselben Fluchtgründe wie für meinen Mann." Auf Nachfrage, ob es sonst noch Fluchtgründe gebe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein." Am Ende der Einvernahme fragte das BFA die Beschwerdeführerin: "Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?", woraufhin der Vater des Beschwerdeführers antwortete: "Ich weiß nicht, was dort in Syrien auf mich wartet. Ich habe dort kein Haus mehr, keine Arbeit mehr. Auch mein Mann hat seine Arbeit verloren." Der Beschwerdeführerin schwebte augenscheinlich keine individuell konkrete Gefahr, welche in ihrer Person begründet wäre, vor. Den Dolmetscher habe sie einwandfrei verstanden. (vgl. AS 29). Die Beschwerdeführerin wurde auch explizit auf das Neuerungsverbot hingewiesen (vgl. AS 23).Am Ende der Einvernahme fragte das BFA die Beschwerdeführerin: "Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?", woraufhin der Vater des Beschwerdeführers antwortete: "Ich weiß nicht, was dort in Syrien auf mich wartet. Ich habe dort kein Haus mehr, keine Arbeit mehr. Auch mein Mann hat seine Arbeit verloren." Der Beschwerdeführerin schwebte augenscheinlich keine individuell konkrete Gefahr, welche in ihrer Person begründet wäre, vor. Den Dolmetscher habe sie einwandfrei verstanden. vergleiche AS 29). Die Beschwerdeführerin wurde auch explizit auf das Neuerungsverbot hingewiesen vergleiche AS 23). Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund ihres persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens insgesamt keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Beschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden. Dieses Vorbringen - unabhängig vom Neuerungsverbot betrachtet -, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin vom Regime verfolgt werde, bezieht sich offenbar - so die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - nur auf das Gebiet von XXXX , XXXX . Sie lebte jedoch bis zu ihrer legalen Ausreise aus Syrien etwa 2-3 Jahr in XXXX , Damaskus-Land, und befürchtete dort keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus ihrer vorherigen Tätigkeit. Sie konnte auch zur Entbindung ihrer Kinder zweimal nach Damaskus fahren und wurde dabei offenbar nicht gesucht, verhaftet oder Ähnliches.Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund ihres persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens insgesamt keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Beschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden. Dieses Vorbringen - unabhängig vom Neuerungsverbot betrachtet -, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin vom Regime verfolgt werde, bezieht sich offenbar - so die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - nur auf das Gebiet von römisch 40 , römisch 40 . Sie lebte jedoch bis zu ihrer legalen Ausreise aus Syrien etwa 2-3 Jahr in römisch 40 , Damaskus-Land, und befürchtete dort keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus ihrer vorherigen Tätigkeit. Sie konnte auch zur Entbindung ihrer Kinder zweimal nach Damaskus fahren und wurde dabei offenbar nicht gesucht, verhaftet oder Ähnliches. Auch für das Vorbringen, die Dolmetscherin vor dem BFA habe nicht korrekt übersetzt bzw. die Antworten der Beschwerdeführerin selbst gegeben, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als Schutzbehauptung zu werten, um die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Steigerung des Fluchtvorbringens bzw. das dem Neuerungsverbot unterliegende Vorbringen zu erklären. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren mit beeideten Dolmetschern derartige Willkür vorkommt. Denn die Angaben, welche die Beschwerdeführerin vor dem BFA machte, können nur daher rühren, dass sie diese selbst tätigte, weil sie ihre persönlichen Lebensumstände in Syrien und ihre Fluchtgründe beschreiben. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin dauerte eineinhalb Stunden. Es ist also nicht erkennbar, dass nicht genug Zeit gewesen wäre, das Fluchtvorbringen zu schildern. Das BFA räumte - selbstverständlich - auch die Möglichkeit ein, dass die Beschwerdeführerin frei sprechen konnte. Die erkennende Richterin hat der Beschwerdeführerin in der Verhandlung jeweils auszugsweise Passagen aus den Vernehmungen vorgelesen. Dabei hat die Beschwerdeführerin dann zugestanden, dass dies von ihr gesagt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme gehindert gewesen sein sollte, ihre Fluchtgründe zu schildern, zumal sie im Zeitpunkt der Einvernahme bereits seit etwa einem Monat in Österreich aufhältig war und ihr bewusst sein hätte können, dass sie in Österreich - vor allem in einer Befragung durch eine österreichische Behörde - keine Angst vor Verfolgung durch das syrische Regime haben musste.

§ 15

AVG liefert eine

§ 14

AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Befragung nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber

§ 292Abs.

1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN). Diesen Beweis erbrachte die Beschwerdeführerin nicht.

Paragraph 15, AVG liefert eine

Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig vergleiche VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Befragung nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber

Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN). Diesen Beweis erbrachte die Beschwerdeführerin nicht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevant verfolgt wird. Aus dem zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich weiters: Über spezifische Anordnungen an Grenzposten gibt es keine Informationen. Prinzipiell können Syrer_innen unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Da die Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass diese von staatlichen Stellen gesucht wird. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie konnten offenbar von Syrien legal in den Libanon einreisen. Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig mit ihrem amtlichen syrischen Reisepass aus Syrien ausgereist und ihr droht deshalb keine Bestrafung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des § 33 Abs. 4 BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung.Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung der Beschwerdeführerin in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht werden würde; daher droht der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung. Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Dem BFA kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht geltend gemacht habe. Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht geltend gemacht habe, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist das BFA den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt und hat diese der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte die auch regelmäßig in die nachfolgenden Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, son

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