Obsah (5)
Art. 133§ 18Art. 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW227 2141780-1 SpruchW227 2141779-1/2E W227 2141780-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Am
- April 2016 beantragten die Beschwerdeführer bei der (damaligen) Bundesministerin für Bildung und Frauen die "Einführung und Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache". Sie stützten ihren Antrag ausdrücklich nicht auf § 18 Abs. 12 Schulunterrichtsgesetz (SchUG; vgl. zum Verfahren betreffend Sprachentausch
§ 18Abs. 12 Sch
UG den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2017, Ra 2016/10/0035) und begründeten ihn damit, dass die Österreichische Gebärdensprache durch Art. 8 Abs. 3 B-VG als eigenständige Sprache anerkannt sei und die Beschwerdeführer die Österreichische Gebärdensprache als Muttersprache verwenden würden.Sie stützten ihren Antrag ausdrücklich nicht auf Paragraph 18, Absatz 12, Schulunterrichtsgesetz (SchUG; vergleiche zum Verfahren betreffend Sprachentausch
Paragraph 18, Absatz 12, SchUG den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2017, Ra 2016/10/0035) und begründeten ihn damit, dass die Österreichische Gebärdensprache durch Artikel 8, Absatz 3, B-VG als eigenständige Sprache anerkannt sei und die Beschwerdeführer die Österreichische Gebärdensprache als Muttersprache verwenden würden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundesministerin für Bildung den Antrag
"§ 66 Abs. 4 AVG" als unzulässig zurück.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundesministerin für Bildung den Antrag
"§ 66 Absatz 4, AVG" als unzulässig zurück. Begründend führte sie zusammengefasst Folgendes aus: Art. 8 Abs. 3 B-VG erkenne die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache an, wobei Näheres durch den jeweiligen Materiengesetzgeber festzulegen sei. Im Schulrecht bestünden in Verbindung mit der Österreichischen Gebärdensprache keine besonderen gesetzlichen Regelungen, da Art. 8 Abs. 3 B-VG nicht direkt anwendbar sei. Damit verleihe die Bestimmung keine subjektiven Rechte, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen sei.Artikel 8, Absatz 3, B-VG erkenne die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache an, wobei Näheres durch den jeweiligen Materiengesetzgeber festzulegen sei. Im Schulrecht bestünden in Verbindung mit der Österreichischen Gebärdensprache keine besonderen gesetzlichen Regelungen, da Artikel 8, Absatz 3, B-VG nicht direkt anwendbar sei. Damit verleihe die Bestimmung keine subjektiven Rechte, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen sei.
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbringen: Die Zurückweisung sei rechtswidrig, weil § 66 Abs. 4 AVG die Zurückweisung von Berufungen regle und nicht von verfahrenseinleitenden Anträgen.Die Zurückweisung sei rechtswidrig, weil Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Zurückweisung von Berufungen regle und nicht von verfahrenseinleitenden Anträgen. Weiters hätten die Beschwerdeführer ihren Antrag an die Bundesministerin für Bildung nicht aus "irgendeinem allgemeinen politischen Anlass" gestellt, sondern um die von ihnen "behauptete Diskriminierung durch eine schulpolitische Maßnahme zu beenden". Daher sei das "behauptete Faktum der Diskriminierung der zentrale Ansatzpunkt" des Antrages und müsse im Bescheid behandelt werden. Die Bundesministerin für Bildung könne es nicht dabei bewenden lassen, auf die bestehende Gesetzeslage zu "rekurrieren", die den Beschwerdeführern "ja nachweislich" vor der Antragstellung bekannt gewesen sei. Auch gehe die Bundesministerin für Bildung in ihrem Bescheid nicht auf die behauptete Diskriminierung ein und habe dazu kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zusätzlich seien die Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides "in keiner Weise über allfällige Rechtsfolgen informiert" worden. Der bekämpfte Bescheid sei daher mangelhaft und aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 1.1.
Art. 8Abs.
3 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2005 ist die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.1.1.
Artikel 8, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
81 aus 2005, ist die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze. Somit ist die Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und ihre Verwendung ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. VfGH 24.06.2015, E 829/2015).Somit ist die Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt und ihre Verwendung ist durch den Gesetzgeber zu regeln vergleiche VfGH 24.06.2015, E 829 aus 2015,). Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/10/0035).Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/10/0035). 1.
- Damit wies die Bundesministerin für Bildung den Antrag der Beschwerdeführer auf "Einführung und Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" im Ergebnis zu Recht mangels subjektiv-öffentlichen Rechtes als unzulässig zurück. § 66 Abs. 4 AVG findet hier hingegen keine Anwendung (mehr), weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides zu ändern ist.1.
- Damit wies die Bundesministerin für Bildung den Antrag der Beschwerdeführer auf "Einführung und Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" im Ergebnis zu Recht mangels subjektiv-öffentlichen Rechtes als unzulässig zurück. Paragraph 66, Absatz 4, AVG findet hier hingegen keine Anwendung (mehr), weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides zu ändern ist. 1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0135).1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0135). 2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf "Einführung bzw. Verwendung der Österreichischen Gebärdensprache als Unterrichtssprache" gesetzlich nicht eingeräumt ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2141780.1.00