Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.04.2018 GeschäftszahlW246 2139164-1 SpruchW246 2139164-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDI
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 06.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
- Am 11.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren und als Kind im Alter von ca. drei Jahren mit seiner Familie (Mutter und Bruder) in den Iran gezogen sei. Er wisse nicht, warum seine Familie damals Afghanistan mit ihm verlassen habe. Im Iran sei er illegal aufhältig gewesen und von den Einheimischen schlecht behandelt worden, weshalb er schließlich nach Europa gegangen sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs.
1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs.
4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Verfolgung oder Gefährdung in seinem Heimatland Afghanistan zu entnehmen sei.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Verfolgung oder Gefährdung in seinem Heimatland Afghanistan zu entnehmen sei. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 25/2016, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin Beschwerde, welche am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin Beschwerde, welche am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Diese führt unter Zitierung von diversen Länderberichten und Judikaten im Wesentlichen aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Straßen- und Waisenkind ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. der Verwendung als Tanzjunge ausgesetzt wäre. In seinem Fall liege daher eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK vor, weshalb dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2018 u.a. im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher er ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Mit Schreiben vom 18.04.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zu dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderberichtsmaterial Stellung. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wege seiner Rechtsvertreterin unter Verweis auf verschiedene Länderberichte an, er würde in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Kumulation mit den Umständen, dass er keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan besitze, keine Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten habe, über keine Schul- und Berufsausbildung verfüge und sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe, was von der traditionellen Gesellschaft als westliche Orientierung wahrgenommen werden würde, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Diskriminierungen ausgesetzt sein, die die für den Verfolgungsbegriff der GFK erforderliche Intensität erreichen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 18.04.2018, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.1.1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Er ist in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren, von wo aus er gemeinsam mit seiner Familie (Mutter und Bruder) als Kleinkind im Alter von ca. 3 Jahren fortging und in den Iran zog; es kann nicht festgestellt werden, warum die Familie des Beschwerdeführers damals Afghanistan mit ihm verließ. Bis zu seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2015 war der Beschwerdeführer durchgehend im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus dem Iran aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter, der Bruder und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers sind nach wie vor im Iran aufhältig; der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. 1.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran sowie in der Folge in Europa aufgehalten hat und daher "westlich orientiert" ist, bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran und Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Aktualisierung vom 30.01.2018): Daikundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand an (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand an (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 - 89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch:Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 - 89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte. Dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung ‚Hazaradschat' (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Clan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Im Jahr 2015 lag die Zahl der asylansuchenden UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge) in Europa bei 88.3 - 91% männlichen UMF, wovon 51% zwischen 16 und 17 Jahre alt waren; 29% waren zwischen 14 und 15 Jahre alt, während die Unmündigen Minderjährigen Flüchtlinge (unter 14 Jahre) etwa 13% ausmachten. Mehr als die Hälfte (51%) der asylansuchenden UMF in Europa kamen aus Afghanistan. Registriert wurde die höchste Zahl asylsuchender UMF in Schweden (40%), gefolgt von Deutschland (16%), Ungarn (10%) und Österreich (9%) (EC 5.2016). Die UMF-Zahl in Österreich betrug für das Jahr 2015 8.275, davon stammten 5.610 aus Afghanistan (68%) (EC 5.2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen (unter Leitung des Ministeriums für Bildung) und private Berufsschulen Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jene Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen; motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte dabei helfen konnten, Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reisen verwendet werden (UNHCR 12.2014). Waisenhäuser Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 13.4.2016). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützen, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der 4- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016).Pajhwok 29.6.2016), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützen, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtsstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der 4- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 13.4.2016; vergleiche Daily Mail UK 29.10.2015). Berichten zufolge wurden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt, manchmal sind sie Menschenhandel ausgesetzt. Kinder haben in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung. Straßenkinder, deren Zahl auf 6 Millionen geschätzt wird, haben keinen bzw. nur wenig Zugang zu staatlichen Leistungen; obwohl mehrere Nichtregierungsorganisationen Zugang zu elementaren Dingen wie Nahrung und Unterkunft ermöglichen (USDOS 13.4.2016). Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.), Parsa Afghanistan (Afghanistan Parsa o.D.) und AFCECO (AFCECO o.D.). 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.06.2016 zur Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan (a-9695-1): "Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud I und Behsud II (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse."Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud römisch eins und Behsud römisch zwei (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67% aus Hazara, 15% aus Tadschiken, 14% aus Sayyed und zu knapp 2% aus Paschtunen sowie 2% aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse. Doch auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gebe es Gegensätze und ein System von Untergruppen, das derart komplex sei, dass sich das Ausmaß, in dem sich die Mitglieder dieser Gruppen als eigene Gruppe angesehen hätten, je nach Zeit in Abhängigkeit von den in dem Gebiet aktiven politischen Bewegungen unterschiedlich gewesen sei. Die Gruppenzugehörigkeit gehe sowohl aus Mustern traditioneller Führung in Bezug auf Land, Familie und Religion ab und diese Führungsmuster könnten sich überschneiden. Am ambivalentesten sei der Status der Sayyed, welche die traditionelle religiöse Führung der Hazara bilden und rund vier bis fünf Prozent der Bevölkerung des Hazarajat ausmachen würden. Sie würden ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurückführen und seien ursprünglich Araber gewesen. Während Ehen zwischen Hazara-Männern und Sayyed-Frauen selten seien, komme es häufig zu Eheschließungen zwischen Sayyed-Männern und Hazara-Frauen. Manchmal würden sich Sayyed selbst als Hazara bezeichnen und auch von anderen als solche bezeichnet. In anderen Fällen würden sich die Sayyed als eigene Gruppe bezeichnen. In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara wie folgt: ‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen' (SFH, 13.09.2015). Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr 2015) hält fest, dass im November 2015 unbekannte Bewaffnete mindestens 14 Hazara-Männer aus Bussen in der Provinz Zabul entführt hätten. Über deren Verbleib hätten bis Dezember 2015 keine Informationen vorgelegen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. Im März 2015 sei es im ganzen Land zu Protesten gekommen, bei denen Demonstrierende die Regierung aufgefordert hätten, die 31 im Februar entführten Hazara freizubekommen. Im November 2015 seien in Städten im ganzen Land Proteste ausgebrochen, nachdem Aufständische mit mutmaßlichen Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) sieben Hazara in der Provinz Zabul enthauptet hätten, darunter zwei Frauen und ein neunjähriges Mädchen. Die Demonstrationen seien ein Ausdruck öffentlichen Unmuts gegen die Unfähigkeit der Regierung gewesen, mit der Bedrohung durch Aufständische fertig zu werden und hätten ein Licht auf die Ängste der Hazara vor weiteren Anschlägen geworfen. Weiters berichtet das USDOS von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Haft. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden, als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Wie das USDOS weiter bemerkt, seien ethnische Hazara, Sikhs und Hindus zusätzlich zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung weiterhin von Diskriminierung bei der Jobeinstellung und bei der Zuteilung von Arbeiten betroffen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen
- Jänner und
- Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnische gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere während der Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Spionage für die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am 23.02.2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am 13.10.2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen revalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von
- bis
- November hätten die reguierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinde gefordert worden sei." 1.2.
- Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 zur Lage der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[...] Die Lage der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Ende 2001 in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich der Hazara, an der staatlichen Macht beteiligt werden müssen. So haben die Hazara und andere schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen stellvertretenden Minister im Staatssicherheits-, Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der stellvertretende Armee-Chef ist derzeit ein Hazara namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgehende Befehlsbefugnisse und befehligt derzeit in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan oder Helmand die Operationen gegen die Taliban. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazara im Rahmen der staatlichen Authorität. Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw. in der Provinz Ghazni, die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, v.a. Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazara sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Sie betreiben mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Land. Sie stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes, weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitigen Möglichkeiten besser wahrnehmen. Die Hazara und andere Schiiten haben in Großstädten wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungseinrichtungen für die schiitische Islam-Lehre. Diese werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazara als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in vollem Umfang schiitische Rituale, wie den wichtigsten Feiertag Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozessionen auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und in anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur in ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazara bzw. Schiiten und sind mit den sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazara an der Staatsgewalt maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 in diesem Ausmaß in Afghanistan nie an der staatlichen Macht beteiligt. Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen auch die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und in allen anderen hauptsächlich von den Hazara bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat behördlich verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazara, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad, von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit ihrer neuen Stellung, ihrer Widerstandsfähigkeit und ihren Möglichkeiten befinden sich die Hazara in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle. Sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihren Möglichkeiten im Rahmen des Staates zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. In den Jahren 2013 bis 2015 ist es mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazara aus den Reisebussen gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von ihnen wurden freigelassen, Dutzende wurden getötet. Diese Aktionen der Taliban richten sich nicht nur gegen die Hazara, sondern die Taliban töten und entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tadschiken. Bei jeder dieser Aktionen erwecken die Taliban den Anschein, als wäre sie nur gegen die jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, gerichtet. Die Hauptroute von Kabul über den Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von Paschtunen, Tadschiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie zerren willkürlich Personen aus Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geiseln mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Dies sind großteils Tadschiken und Usbeken. Die meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von Usbeken, Paschtunen und Tadschiken bewohnt. In diesen Gebieten werden die Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten unter die Verfolgung und Unterdrückung der Taliban. Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazara wohnen, werden von diesen kontrolliert. Sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche dieser Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert. [...]" 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2015 zur Situation von afghanischen Staatsangehörigen (v.a. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara), die aus dem Iran oder Pakistan nach Afghanistan zurückkehren (a-9219): "[...] In der im Mai 2014 veröffentlichten Ausgabe der Forced Migration Review (FMR), einer Publikation des Refugee Studies Centre der Universität Oxford, findet sich ein Artikel von Armando Geller und Maciej M. Latek, Mitbegründer von Scensei, einem Unternehmen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung und Durchführung von Analysen. Darin gehen die Autoren auf die Motivationen und die Lage von afghanischen Flüchtlingen im Iran ein, die nach Afghanistan zurückkehren. Wie der Artikel anführt, würden RückkehrerInnen bei ihrer Ankunft in Afghanistan nach einer Abwesenheit von sieben bis 30 Jahren bemerken, dass sie weitgehend von den Verwandtschafts-, Geschäfts- und Patronage-Beziehungen, die sich in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hätten, ausgeschlossen seien. So würden RückkehrerInnen beispielsweise berichten, dass sie keine Jobs über Verwandte oder Freunde bekommen könnten, da sie keinem Patronage-Netzwerk mit Zugang zu Ressourcen angehören würden. Dies führe nicht nur dazu, dass ihr neues Leben wirtschaftlich unhaltbar sei, sondern auch zu vielen Anzeichen einer Identitätskrise bei den RückkehrerInnen. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan seien sie Fremde im eigenen Land, die Mühe hätten, ihre schwachen sozialen Beziehungen, die sich weder materiell auszahlen noch Schutz bieten würden, neu zu beleben [...] In einem im August 2014 veröffentlichten Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), ein Dachverband von in Afghanistan tätigen britischen und irischen Hilfsorganisationen, berichtet die freiberufliche Forscherin und Autorin Vanessa Thevathasan über die Lage junger afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran und Pakistan. Laut Thevathasan seien viele nach ihrer Rückkehr aufgrund des anhaltenden Konflikts und der schlechten Sicherheitslage zu Binnenvertriebenen geworden. Sie seien gezwungen, in Zelten zu leben, und hätten nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Mehrheit der AfghanInnen sichere sich den Lebensunterhalt durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Handel. In den Städten seien die meisten entweder selbstständig oder GelegenheitsarbeiterInnen. Die Verankerung dieses informellen Sektors sowie der Mangel an grundlegenden Diensten habe Afghanistans Fähigkeit untergraben, der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach einer organisierten Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge nachzukommen. Die Situation sei besonders für zurückkehrende afghanische Jugendliche hart [...] Stars and Stripes, eine Nachrichtenwebsite, deren Aufgabe es laut eigenen Angaben ist, die US-Militärgemeinde mit unabhängigen Nachrichten und Informationen zu versorgen, schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sich immer noch mehr als 2,5 Millionen afghanische Flüchtlinge im Ausland aufhalten würden, vor allem in den Nachbarländern Pakistan und Iran. Angesichts wirtschaftlicher Probleme und der zunehmenden Gewalt sei das Ausmaß der freiwilligen Rückkehr auf 16.000 Personen im Jahr 2014 zurückgegangen. Im Jahr zuvor seien noch mehr als doppelt so viele Personen zurückgekehrt. Zurückkehrende Flüchtlinge hätten Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünfte, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus-)Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung habe zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings sei die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt. Einem für die Provinz Herat zuständigen Offiziellen zufolge würden Flüchtlinge alles verlieren, wenn sie versuchen würden, wieder nach Afghanistan zu kommen. Die afghanische Regierung verfüge nicht über die nötigen Ressourcen, um allen zu helfen. [...] Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU), eine unabhängige Forschungsorganisation mit Sitz in Kabul, geht in einem Bericht vom Juli 2009 auf die Erfahrungen junger AfghanInnen bei ihrer Rückkehr aus Pakistan und dem Iran ein. Wie der Bericht anführt, sei die soziale Ablehnung durch AfghanInnen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben seien, eine schwierige Erfahrung für einige RückkehrerInnen der zweiten Generation gewesen. Es gebe zwei wichtige Gründe, warum Flüchtlinge der zweiten Generation bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit dieser sozialen Exklusion konfrontiert seien: Zum einen könnten einige Flüchtlinge als "Eindringlinge" in die afghanische Gesellschaft angesehen werden, zum zweiten könnte es sich um das erste Mal handeln, dass sie als AfghanInnen mit tiefgreifenden ethnischen und Stammes-Unterschieden unter ihren Landsleuten konfrontiert würden. Rund ein Viertel der befragten RückkehrerInnen, die meisten aus dem Iran, aber auch einige aus Pakistan, hätten berichtet, dass sie bzw. Familienangehörige oder Freunde von anderen AfghanInnen wegen ihrer Rückkehr aus einem anderen Land geächtet worden seien. Bei den RückkehrerInnen, die dies berichtet hätten, habe es sich vor allem um alleinstehende, gebildete und weibliche Personen gehandelt. Zurückgekehrte Frauen seien relativ einfach anhand ihrer Kleidung auszumachen und ihre Erscheinung und ihr Verhalten könnten im Widerspruch zu den lokalen kulturellen Erwartungen und sozialen Codes stehen. Bei diesen RückkehrerInnen handle es sich eindeutig um ‚AußenseiterInnen', die leichte Ziele für Schikanierungen seitens anderer AfghanInnen darstellen würden. Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert hätten und nicht wüssten, was für AfghanInnen ‚normal' sei, bzw. sich nicht dementsprechend verhalten könnten, könnten sie als ‚verwöhnt', ‚Nichtstuer' oder ‚nicht afghanisch' betrachtet werden. Im Großen und Ganzen scheine es eine generelle negative Einstellung gegenüber einigen RückkehrerInnen zu geben, denen von einigen in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen werde, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben. Einer der Gründe für diese Vorwürfe sei Angst im Zusammenhang mit der Konkurrenz um Ressourcen. RückkehrerInnen der zweiten Generation, bei denen es wahrscheinlich sei, dass sie sich in einer besseren sozioökonomischen Lage befinden würden als Personen, die in Afghanistan geblieben seien, würden von ihren Landsleuten, die ihr ‚Territorium' in den Bereichen Bildung, Arbeit, Eigentum und sozialer Status bedroht sehen würden, manchmal als unerwünschte Eindringlinge angesehen. Darüber hinaus scheine es eine stereotype Wahrnehmung von zurückgekehrten Mädchen und Frauen zu geben, wonach diese ‚freier' seien. Dies hänge mit der generellen Wahrnehmung der AfghanInnen von pakistanischen und iranischen Frauen zusammen. Afghanische Flüchtlinge der zweiten Generation würden diese Frauen oftmals als ‚freier' ansehen, sowohl in negativer (z.B. Scham in Verbindung mit einem weniger moralischen Verhalten) als auch in positiver Hinsicht (z.B. besserer Zugang zu Bildung und Arbeit). Die jungen RückkehrerInnen, die in Pakistan und im Iran aufgewachsen seien, würden von den in Afghanistan Verbliebenen ähnlich betrachtet. Wie der Bericht weiters anführt, werde Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen von Flüchtlingen der zweiten Generation noch intensiver erlebt als von Flüchtlingen der ersten Generation oder AfghanInnen, die bereits Erfahrungen in Afghanistan gemacht hätten und sich dieser Realität bewusster seien [...] In einem im Februar 2011 von den beiden Denkfabriken Middle East Institute (MEI) und Fondation pour la Recherche Stratégique (FRS) veröffentlichten Bericht geht Bruce Koepke, der aktuell beim Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI) tätig ist und zuvor für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in Nordafghanistan, Kabul und Teheran gearbeitet hat, auf die Lage von AfghanInnen im Iran ein. Wie Koepke anführt, habe der Umstand, dass die Mehrheit der im Iran geborenen AfghanInnen, vor allem Dari-/Farsi-sprechende sunnitische TadschikInnen und schiitische Hazara, über Schule und Arbeit die iranische Kultur und Lebensweise aufgenommen habe, ihre kulturelle Anpassung erleichtert. Gleichzeitig werde dadurch aber auch ihre Repatriierung erschwert. Für viele sei die Vorstellung, in ländliche Gebiete Afghanistans zurückzukehren, die meist ("most commonly") nur ein sehr grundlegendes Maß an Infrastruktur, sozialen Diensten und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten würden, beängstigend. Darüber hinaus seien im Iran ausgebildete AbsolventInnen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht selten mit unterschiedlich stark ausgeprägten Vorurteilen konfrontiert: [...] In einer im September 2013 eingereichten Masterarbeit an der japanischen Ritsumeikan Asia Pacific University geht Ahmadi Yaser Mohammad Ali ebenfalls auf die Lage afghanischer RückkehrerInnen aus dem Iran ein. Die nötigen Informationen für die Arbeit wurden unter anderem mittels Interviews mit 17 Haushaltsvorständen (im Alter von 24 bis 70) in zwei Stadtvierteln von Kabul, in denen viele RückkehrerInnen aus dem Iran leben würden, gesammelt. Wie Ali anführt, hätten sich viele der Befragten darüber beschwert, dass die afghanische Gesellschaft eine negative Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus dem Iran habe. Allerdings sei dieses Problem vor allem von Flüchtlingen der zweiten Generation angesprochen worden. Mit Verweis auf den weiter oben bereits zitierten AREU-Bericht von 2009 erläutert Ali, dass Flüchtlinge der zweiten Generation aufgrund der Diskriminierung, mit der sie im Iran konfrontiert gewesen seien, unter großem Druck gestanden hätten, in der Öffentlichkeit iranisches Persisch zu sprechen. Wegen ihres Akzents würden sie bei ihrer Rückkehr leicht als RückkehrerInnen ausgemacht, was zu sozialer Ausgrenzung führen könne. Einem Bericht der Afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission zufolge seien diese RückkehrerInnen auch mit Diskriminierung und Erniedrigung seitens einiger staatlicher Einrichtungen, darunter auch Bildungseinrichtungen, konfrontiert. In manchen Fällen seien sie aufgrund ihres Akzents und ihrer Kleidung ihrer Rechte beraubt worden. Wie Ali weiters anführt, habe die afghanische Regierung im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von RückkehrerInnen verbiete. Trotz dieses Dekrets seien sich alle Befragten einig gewesen, dass RückkehrerInnen aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert würden. Im Gegensatz dazu sei in der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung aus dem Jahr 2008 angeführt worden, dass es kein Muster von Diskriminierungen von RückkehrerInnen gegeben habe, auch wenn die Reintegration dieser Personen eine Herausforderung darstelle [...]" 1.2.
- Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 zur Zwangsrekrutierung von Jugendlichen im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2006001-1 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[...] Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali - dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen - es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. [...]" 1.2.
- Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.04.2013 zur Praxis "Baccha Baazi" ("tanzende Jungs") (a-8340) (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[...] Regionale Verbreitung der Praxis Die Zeitung Die Welt berichtet in einem Artikel vom August 2010 Folgendes zur Praxis Baccha Baazi (‚tanzende Jungen'): ‚Nazir Alimi, ein Kinderrechts-Aktivist aus Mazar i-Sharif, verfasste im Auftrag von Kinderschutzorganisation UNICEF einen Bericht über das Baccha-Baazi-System. Alimi recherchierte, dass die Jungentänze vor allem im Norden Afghanistans stattfinden, im Einflussgebiet tadschikischer und usbekischer Warlords. Aber auch in südlichen Regionen und in der Hauptstadt Kabul seien sie weit verbreitet. Im Einsatzgebiet der deutschen Bundeswehr, in den Regionen Kunduz und Mazar i-Sharif, so bestätigte auch die UN, gehört Baccha Baazi zum Alltag und werde offen ausgelebt: ‚Hunderte Männer kommen dort zusammen. Einige bringen ihre Jungen, die dann nacheinander tanzen. Nach der Party, gegen 2 Uhr nachts, haben die Jungen dann Sex mit ihren Herren.'' (Die Welt,
- August 2010) Laut einem Artikel des Institute for War and Peace Reporting (IWPR) vom Oktober 2011 habe der Vorsitzende des Jugendinformationszentrums in der Provinz Balkh die Verwicklung von mächtigen Personen in die Praxis ‚Baacha Baazi' bestätigt. Der Sprecher der Polizei der Provinz Balkh, Sher Jan Doranai, habe angegeben, dass sexueller Missbrauch und Kinderhandel in der Provinz Balkh nicht existiere, möglicherweise gebe es derartige Fälle in den nördlichen Provinzen: [...] Laut einem Artikel von BBC vom September 2010 habe der stellvertretende Polizeichef der Provinz Jowzjan bestritten, dass es weiterhin zur Praxis von Baccha Baazi komme. Laut einem Parlamentsabgeordneten aus Nordafghanistan würde die Praxis in fast jeder Region Afghanistans vermehrt auftreten. Er habe die Behörden aufgefordert, die Praxis zu unterbinden, jedoch würden diese nicht einschreiten. Die Beamten seien zu beschämt, um die Existenz der Praxis einzugestehen. Der Vorsitzende der Independent Human Rights Commission in Kabul, Musa Mahmudi, habe angegeben, dass die Praxis in vielen Teilen Afghanistans alltäglich sei, jedoch gebe es keine Studien zur Anzahl der landesweit missbrauchten Kinder. Der Autor des Artikels schreibt, dass jedem Afghanen, mit dem er gesprochen habe, die Praxis bekannt gewesen sei. Viele hätten ihn zu überzeugen versucht, dass die Praxis nur in abgelegenen Gebieten ausgeübt werde. Er habe jedoch auf einer Feier in Kabul, die weniger als eine Meile vom Hauptquartier der Regierung entfernt stattgefunden habe, einen 40-jährigen Mann getroffen, der drei ‚tanzende Jungen' im Alter zwischen 15 und 18 Jahren gehabt habe: [...] Gefährdete Altersgruppe Die FAZ berichtet im Mai 2011 Folgendes: ‚In Afghanistan halten sich einflussreiche Männer Jungs im Alter zwischen elf und sechzehn Jahren zum erotischen Zeitvertreib. Die UN wollen dagegen vorgehen. Doch das ‚Knabenspiel' hat Tradition.' (FAZ,
- Mai 2011) ‚Der Bacha, ein elf Jahre alter Junge, sei von sich aus gekommen, sagt der Leibwächter, so wie sich schon viele Jungen aus mittellosen Familien angeboten hätten. Er habe seinen Eltern vorgelogen, dass er als Wanderarbeiter nach Iran gehe. Alle drei Monate kehre er heim, bringe seiner Familie Geld.' (FAZ,
- Mai 2011) Die Welt schreibt im August 2010 Folgendes: ‚Der Jungen-Tanz (Baccha Baazi) wird nach Angaben von Unicef seit Jahrhunderten praktiziert. Kleine Jungen bis zum Alter der Pubertät werden demnach versklavt und zu Tänzern für Sexpartys ausgebildet. [...] ‚Es handelt sich um Kindersklaverei', sagt ein UN-Mitarbeiter. ‚Einige Kinder werden von ihrem Zuhause oder von den Straßen verschleppt und dann einem Mann gegeben, um ihn sexuell zu befriedigen.' [...] Sobald bei den tanzenden Jungen der Bartwuchs einsetzt, tauscht ihr Besitzer sie gegen einen jüngeren Knaben (baccha bereesh - ‚Junge ohne Bart') aus. Der pubertierende Bacchi wird dann nach jahrelangem Missbrauch verstoßen und oft mit einer älteren Frau verheiratet, die keine Jungfrau mehr ist und kaum Chancen hätte, in der streng islamischen Gesellschaft einen Ehemann zu finden.' (Die Welt,
- August 2010) ‚Oft würden die Jungen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren offiziell für die Polizei- und Armeekräfte rekrutiert und dienten nebenbei als Sexsklaven der Polizeichefs oder Militärs.' (Die Welt,
- August 2010) BBC berichtet im September 2010, dass die Jungen bis zu 12 Jahre jung sein könnten. BBC zitiert im selben Artikel jedoch einen Jungen, der angegeben habe, im Alter von zehn Jahren mit dem Tanzen auf Hochzeitsfeiern begonnen zu haben, als sein Vater gestorben sei: [...] (BBC,
- September 2010) Reuters zitiert im November 2007 Shir Mohammad aus der Provinz Sar-e Pol. Er sei erst 14 Jahre alt gewesen, als er von einem usbekischen Kommandanten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ein weiterer Junge, Ahmad Jawad, der 17 Jahre alt sei, sei seit zwei Jahren bei einem wohlhabenden Grundstücksbesitzer, um zu tanzen und ‚mit seinem Eigner zu spielen': [...] (Reuters,
- November 2007) [...] Grundsätzlich vorgesehene Strafen Die Welt berichtet im August 2010 Folgendes: ‚Bislang folgten in Afghanistan auf den systematischen sexuellen Missbrauch der Tanzjungen kaum juristische Konsequenzen. Ab und an wurde ein Mann der Vergewaltigung für schuldig befunden, in der Regel erhielt er aber nur eine geringe Haftstrafe. Erst nachdem die UN-Kinderschutzbeauftragte Radhika Coomaraswamy die Baccha-Baazi-Praxis im Februar 2010 bei einer Pressekonferenz in Afghanistan ansprach, reagierte die Regierung in Kabul. Am
- Juli 2010 nahm eine Kommission ihre Arbeit auf, die den Schutz von Kindern in Afghanistan verbessern soll. Der Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Jungen, auch durch Afghanistans Sicherheitskräfte, stehen auf der Agenda. ‚Es ist ein Schritt in die richtige Richtung', so die Kinderschutz-Beraterin der UN in Afghanistan, Dee Brillenburg. Generell aber müsse mehr Aufklärung über das System Baccha Baazi stattfinden.' (Die Welt,
- August 2010) HRW berichtet im Februar 2013, dass 2009 das Gesetz zur ‚Eliminierung von Gewalt gegen Frauen' verabschiedet worden sei, das den Begriff ‚Vergewaltigung' als Straftat eingeführt habe. Eine große Einschränkung sei, dass sich das Gesetz nur auf Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen beziehe. Es gebe keine vergleichbaren Vorschriften betreffend eines Vergewaltigungsverbots gegenüber Männern und Jungen. HRW fordert die afghanischen Gesetzgeber auf, das Strafgesetz zu überarbeiten [...] (HRW,
- Februar 2013) Akzeptanz von Baacha Baazi durch Familien und Gesellschaft Die Welt berichtet im August 2010 Folgendes: ‚Gegen eine geringe Geldsumme oder um sich Vorteile zu verschaffen, gäben die Familien ihre Söhne an die lokalen Kommandeure und Milizchefs ab. Die meisten afghanischen Eltern aber seien inzwischen froh, so ein UN-Mitarbeiter, wenn sie einen hässlichen Jungen bekämen, weil diesem dann das Schicksal eines ‚Bacchis' erspart bliebe. [...] ‚Das Stigma haftet ihnen aber weiterhin an', so ein Kinderschutzbeauftragter der UN, ‚Viele verlassen daher ihre Gemeinden und Familien für immer'. In der Provinz Logar verstieß ein Hotelbesitzer seinen Bacchi nach fünf Jahren sexueller Ausbeutung. Die Familie des Teenagers hatte Geld für dessen Dienste erhalten, wurde aber von der Dorfgemeinde missachtet und verspottet. Daraufhin verließ der Junge sein Dorf und seine Familie.' (Die Welt,
- August 2010)"
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Stellungnahme vom 18.04.
- Die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan, der Ausreise mit seiner Familie aus Afghanistan, seinen Aufenthaltsorten, seinen Familienangehörigen und seiner Ausreise aus dem Iran sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen sowie der Länderfeststellungen plausibel. Die vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara sowie seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Muslim aktuell in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt droht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er noch minderjährig ist - sehr unsubstantiierten Angaben, aus denen eine individuelle Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf diesbezügliche Gewalthandlungen nicht erkennbar ist (vgl. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls: "R: Würden Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine individuell Ihre Person betreffende Verfolgung auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara befürchten? BF: Ich habe darüber nicht nachgedacht. [...] Insbesondere Hazara und Schiiten haben es schwer, weil sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religion diskriminiert werden und das Ziel von Terrorgruppen sind.").2.1.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara sowie seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Muslim aktuell in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt droht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er noch minderjährig ist - sehr unsubstantiierten Angaben, aus denen eine individuelle Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf diesbezügliche Gewalthandlungen nicht erkennbar ist vergleiche S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls: "R: Würden Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine individuell Ihre Person betreffende Verfolgung auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara befürchten? BF: Ich habe darüber nicht nachgedacht. [...] Insbesondere Hazara und Schiiten haben es schwer, weil sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religion diskriminiert werden und das Ziel von Terrorgruppen sind."). Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Aufenthalte im Iran und zuletzt in Europa und einer damit einhergehenden "westlichen Orientierung" in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus seinem dahingehend relativ allgemein und wenig konkret gehaltenen Vorbringen (vgl. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist.Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Aufenthalte im Iran und zuletzt in Europa und einer damit einhergehenden "westlichen Orientierung" in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus seinem dahingehend relativ allgemein und wenig konkret gehaltenen Vorbringen vergleiche S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2.
- Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - neben darüber hinausgehendem Berichtsmaterial - die unter Pkt. II.1.
- angeführten Länderberichte übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; die Aktualisierungen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von Dezember 2017 und Jänner 2018 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.04.2013 wurden neben darüber hinaus gehendem Berichtsmaterial in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und ihm u.a. diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Mit der im Wege seiner Rechtsvertreterin erhobenen Stellungnahme vom 18.04.2018 trat der Beschwerdeführer diesen Länderberichten nicht substantiiert entgegen.2.2.
- Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - neben darüber hinausgehendem Berichtsmaterial - die unter Pkt. römisch zwei.1.
- angeführten Länderberichte übermittelt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; die Aktualisierungen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von Dezember 2017 und Jänner 2018 sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.04.2013 wurden neben darüber hinaus gehendem Berichtsmaterial in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und ihm u.a. diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Mit der im Wege seiner Rechtsvertreterin erhobenen Stellungnahme vom 18.04.2018 trat der Beschwerdeführer diesen Länderberichten nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Pkt. I.4.) und ist damit im Ergebnis aus folgenden Gründen im Recht:3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Pkt. römisch eins.4.) und ist damit im Ergebnis aus folgenden Gründen im Recht: 3.2.
- Aus den vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise seiner Familie aus Afghanistan, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war, ist eine konkrete, gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, keinesfalls erkennbar (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wissen Sie, warum Ihre Familie [Mutter und Bruder] damals Afghanistan mit Ihnen verlassen hat und in den Iran gegangen ist? Was war der konkrete Grund für die Ausreise damals? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Ihre Mutter nie danach gefragt, warum sie damals Afghanistan verlassen hat? BF: Ich hatte keinen Bezug zu Afghanistan und habe sie daher auch nie danach gefragt. R: Hat Ihnen Ihre Mutter oder jemand anderer aus Ihrer Familie jemals von konkreten Bedrohungen gegen sie [bzw. Sie oder Ihren Bruder] vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan in den Iran berichtet? BF: Nein. Meine Mutter hat mir nichts darüber gesagt."; vgl. hierzu auch S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer führte auf die Frage, ob er aktuell eine konkrete Bedrohung gegen seine Person in Afghanistan befürchten würde, u.a. lediglich seine nicht vorhandenen Kontakte in Afghanistan, seine Unkenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten sowie die allgemein schlechte Sicherheitslage ins Treffen (S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls: "R: Würden Sie jetzt eine konkrete Bedrohung gegen Ihre Person in Afghanistan befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich habe überhaupt keinen Bezug zu Afghanistan. Ich kenne dort niemanden. Ich habe dort nie gelebt. Ich würde keine Arbeit finden und habe keine Ausbildung dort gemacht. Ich sehe immer nur in den Nachrichten die schlimme Sicherheitslage in Afghanistan und wie jeden Tag dort Menschen sterben. Die Nachrichten und die Informationen über Afghanistan sehe ich über das Internet. Ich würde dort vielleicht sterben, weil ich niemanden kenne und keiner Arbeit nachgehen könnte. [...]").3.2.
- Aus den vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise seiner Familie aus Afghanistan, als der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind war, ist eine konkrete, gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, keinesfalls erkennbar (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wissen Sie, warum Ihre Familie [Mutter und Bruder] damals Afghanistan mit Ihnen verlassen hat und in den Iran gegangen ist? Was war der konkrete Grund für die Ausreise damals? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Ihre Mutter nie danach gefragt, warum sie damals Afghanistan verlassen hat? BF: Ich hatte keinen Bezug zu Afghanistan und habe sie daher auch nie danach gefragt. R: Hat Ihnen Ihre Mutter oder jemand anderer aus Ihrer Familie jemals von konkreten Bedrohungen gegen sie [bzw. Sie oder Ihren Bruder] vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan in den Iran berichtet? BF: Nein. Meine Mutter hat mir nichts darüber gesagt."; vergleiche hierzu auch S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer führte auf die Frage, ob er aktuell eine konkrete Bedrohung gegen seine Person in Afghanistan befürchten würde, u.a. lediglich seine nicht vorhandenen Kontakte in Afghanistan, seine Unkenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten sowie die allgemein schlechte Sicherheitslage ins Treffen (S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls: "R: Würden Sie jetzt eine konkrete Bedrohung gegen Ihre Person in Afghanistan befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich habe überhaupt keinen Bezug zu Afghanistan. Ich kenne dort niemanden. Ich habe dort nie gelebt. Ich würde keine Arbeit finden und habe keine Ausbildung dort gemacht. Ich sehe immer nur in den Nachrichten die schlimme Sicherheitslage in Afghanistan und wie jeden Tag dort Menschen sterben. Die Nachrichten und die Informationen über Afghanistan sehe ich über das Internet. Ich würde dort vielleicht sterben, weil ich niemanden kenne und keiner Arbeit nachgehen könnte. [...]"). Im Verfahren kamen somit keine Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt dahingehend individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohungshandlungen aus einem der in der GFK genannten Gründe befürchten müsste. 3.2.
- Weiters ist festzuhalten, dass eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - wie bereits unter Pkt. II.2.1.
- dargelegt - von ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials (vgl. Pkt. II.1.2.1., 1.2.
- und 1.2.3.) sowie der Ausführungen auf S. 2 ff. der Stellungnahme vom 18.04.2018 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.3.2.
- Weiters ist festzuhalten, dass eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.1.
- dargelegt - von ihm nicht glaubhaft gemacht werden konnte. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.1., 1.2.
- und 1.2.3.) sowie der Ausführungen auf S. 2 ff. der Stellungnahme vom 18.04.2018 zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderfeststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (s. Pkt. II.1.2.1.) und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen würden (s. Pkt. II.1.2.2.; vgl. hierzu auch die in der Beschwerde sowie die in der Stellungnahme vom 18.04.2018 getätigten Ausführungen). In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch - auch vor dem Hintergrund des Auszugs aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan (Pkt. II.1.2.3.) - nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten.Den oben zitierten Länderfeststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (s. Pkt. römisch zwei.1.2.1.) und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen würden (s. Pkt. römisch zwei.1.2.2.; vergleiche hierzu auch die in der Beschwerde sowie die in der Stellungnahme vom 18.04.2018 getätigten Ausführungen). In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch - auch vor dem Hintergrund des Auszugs aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Lage der Hazara in Afghanistan (Pkt. römisch zwei.1.2.3.) - nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Der Verwaltungsgerichtshof schloss in einer Entscheidung eine Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht aus, weil das Bundesverwaltungsgericht im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen hatte (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch im vorliegenden Erkenntnis nicht der Fall. In einer weiteren Entscheidung behob der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, weil dieses sich im zugrunde liegenden Fall nicht mit dem Beschwerdevorbringen zu einer möglichen Gruppenverfolgung der Hazara in Ghazni auseinandergesetzt hatte (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0171); der vorliegende Fall ist mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ursprünglich nicht aus der Provinz Ghazni stammt - zudem erfolgte eine hinreichende amtswegige Auseinandersetzung mit dem relevanten Länderberichtsmaterial sowie der Frage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.2.
- Zudem ist es dem Beschwerdeführer - wie oben unter Pkt. II.2.1.
- dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Iran und aus Europa iVm einer "westlichen Orientierung" glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der o. a. Länderfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar:3.2.
- Zudem ist es dem Beschwerdeführer - wie oben unter Pkt. römisch zwei.2.1.
- dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Iran und aus Europa in Verbindung mit einer "westlichen Orientierung" glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der o. a. Länderfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar: Aus diesen geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Iran und in Europa verbracht und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Auch aus den übrigen Länderberichten ist nicht ableitbar, dass allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde (vgl. hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Aus diesen geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Iran und in Europa verbracht und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Auch aus den übrigen Länderberichten ist nicht ableitbar, dass allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde vergleiche hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. römisch eins.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ganz allgemein vorbringt, dass in Afghanistan die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestünde (s. hierzu auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - S. 9 des Verhandlungsprotokolls), ist Folgendes festzuhalten: Aus dem o.a. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen geht zwar hervor, dass Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban in von ihnen beherrschten Gebieten möglich sind und es in bestimmten "Krisenzeiten" für notwendig erachtet wird, den Taliban freiwillig Soldaten zu stellen (Pkt. II.1.2.5.). Daraus, aus den sonstigen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch keineswegs ersichtlich, dass jeder Jugendliche oder junge Erwachsene bei einer Rückkehr nach Afghanistan automatisch im gesamten Staatsgebiet Afghanistans der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ganz allgemein vorbringt, dass in Afghanistan die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestünde (s. hierzu auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - S. 9 des Verhandlungsprotokolls), ist Folgendes festzuhalten: Aus dem o.a. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen geht zwar hervor, dass Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban in von ihnen beherrschten Gebieten möglich sind und es in bestimmten "Krisenzeiten" für notwendig erachtet wird, den Taliban freiwillig Soldaten zu stellen (Pkt. römisch zwei.1.2.5.). Daraus, aus den sonstigen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch keineswegs ersichtlich, dass jeder Jugendliche oder junge Erwachsene bei einer Rückkehr nach Afghanistan automatisch im gesamten Staatsgebiet Afghanistans der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, weshalb die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. 3.2.
- Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allgemein ausführte, in Afghanistan würden junge Burschen missbraucht und vergewaltigt werden, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass aus diesem Vorbringen vor dem Hintergrund des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterial eine dahingehende individuelle konkrete Gefährdung seiner Person in asylrelevanter Intensität für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist. 3.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 18.04.2018 unter Verweis auf diverse Länderberichte und Judikatur geltend macht, dass die Kumulation verschiedener Gefährdungspotenziale (der Beschwerdeführer sei minderjährig, ein Waisen- und Straßenkind ohne jegliche familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan und im Iran sozialisiert worden, zudem sei er Hazara und schiitischer Muslim) bei ihm in einer Zusammenschau zur Asylgewährung führen müsste, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind alle von einem Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände "in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen" (s. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180). Vor diesem Hintergrund wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass bei Zusammentreffen mehrerer Risikoprofile die Gefährdung, Opfer von Diskriminierungen und Gewalthandlungen zu werden, generell steigt. Nach einer Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Umstände als in Afghanistan alleinstehender, aktuell ca. 16 Jahre und vier Monate alter Jugendlicher mit Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Religionsgemeinschaft der Schiiten ist unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes außerhalb Afghanistans und einer damit einhergehenden "westlichen Wertehaltung" jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials und den oben getroffenen Ausführungen eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK in Afghanistan nicht ersichtlich. 3.2.
- § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vor, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).3.2.7. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vor, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2139164.1.00