RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.04.2018 GeschäftszahlW172 2163828-2 SpruchW172 2163828-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ über den Antrag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller hat am 02.05.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2017, Zl. 17-1141138505/170474166/BMI-EAST_OST_15a, mit welchem dem Antragsteller die bisher gewährte Grundversorgung insofern eingeschränkt wurde, als ihm das Taschengeld für einen Zeitraum von drei Monaten nicht gewährt wurde, erhoben und gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, in dem die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Gebühren sowie von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer beantragt wurde.
- Mit Schreiben vom 05.05.2017 wurde ein Vermögensbekenntnis vorgelegt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2017 wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben.
- Mit Schreiben vom 07.07.2017 verzichtete der Antragsteller ausdrücklich auf die Erhebung eines Vorlageantrages.
- Der Antrag auf Verfahrenshilfe und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Laut dem beigelegten Vermögensverzeichnis verfügt der Antragsteller über keinerlei Einkünfte oder Vermögen. Der Antragsteller bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, insbesondere 30 Euro Taschengeld im Monat. Er verfügt somit nicht über ausreichende Mittel, die Kosten der Eingabegebühr, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Stattgabe des Antrages Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit dem im Spruch angeführten Antrag hat der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt.Mit dem im Spruch angeführten Antrag hat der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr für die im Spruch angeführte Rechtssache beantragt. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Selbst wenn der Antragsteller durch die Grundversorgung im Hinblick auf Bedürfnisse des alltäglichen Lebens grundsätzlich versorgt ist und ein Taschengeld in der Höhe von 30 Euro monatlich bezieht, so ist doch zu berücksichtigen, dass zusätzliche geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfes von diesem benötigt werden könnten. Nachdem der Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung zur Gänze behoben wurde, war die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig oder aussichtslos. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war somit spruchgemäß zu entscheiden und Verfahrenshilfe im beantragten Umfang zu gewähren. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W172.2163828.2.00