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{'item': 'G303 2153389-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlG303 2153389-1 SpruchG303 2153389-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang:
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.01.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine Kopie des Reisepasses der BF und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In dem eingeholten Sachverständigengutachtenvom 08.03.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 13.02.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie Oberer Richtsatzwert entsprechend der Gesamtkörperschmerzen mit Somatisierung u. depressiver Begleitreaktion 04.11.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulen- u. Gelenksveränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechend der mäßigen Funktionseinschränkungen in der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle u. mäßigen im linken Schultergelenk 02.01.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit metabolischem Syndrom Mittlerer Richtsatzwert entsprechend der medikamentösen Monotherapie 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung zum Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 werde wegen zusätzlicher Beeinträchtigung durch die GS2 um eine weitere Stufe angehoben. Die GS3 hebe nicht weiter an, weil sie keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung verursache. Die folgenden beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "Gastritis, Niereninsuffizienz, erhöhte Leberwerte, pAVK 1, Colonpolyp: keine Symptomatik, keine therapeutische Konsequenz erhöhte Triglyzeride: keine Therapie, keine Symptomatik Bluthochdruck: Monotherapie u. im Rahmen des metabolischen Syndroms im Leiden Nr. 3 inkludiert Senk-Spreizfuß: im zivilisatorischen Ausmaß u. mittels Einlagen versorgt" Im Zusammenhang mit dem im vorangegangenen Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgehalten, dass die GS1 unverändert bleibe, sich die GS2 bezüglich den Bewegungseinschränkungen um eine Stufe verschlimmert hätte und die GS3 neu hinzugekommen sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei, sodass der Antrag vom 11.01.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung daher abzuweisen sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" seien gegeben.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2017 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei, sodass der Antrag vom 11.01.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung daher abzuweisen sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" seien gegeben. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 50%. Das ärztliche Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde mit dem am 06.04.2017 eingelangten Schreiben fristgerecht erhobene Beschwerde der BF. Darin brachte die BF vor, sie sei mit dem oben genannten Bescheid nicht einverstanden. Zu den "unbestritten bestehenden Diagnosen" sei ihre Gesundheit auch dadurch beeinträchtigt, dass sie an Ganzkörperschmerzen leide, wodurch sie einerseits nachts nicht schlafen könne, andererseits von einer ständigen Tagesmüdigkeit begleitet werde. Sie sei überhaupt nicht mehr belastbar und keinem wie auch immer gearteten Zeitdruck mehr gewachsen. Sie ermüde sehr rasch und gerate bereits bei geringster körperlicher Belastung völlig außer Atem. Die BF brachte zudem vor, sie leide außerdem an einer Gastritis, einer Niereninsuffizienz, habe erhöhte Leberwerte und eine arterielle Verschlusskrankheit. Des Weiteren würden eine paVK1 und ein Colonpolyp bestehen. Diese zusätzlichen Beschwerden würden entgegen den Ausführungen "des Beschwerdegegners" sehr wohl das tägliche Wohlbefinden der BF beeinträchtigen. Zudem komme noch hinzu, dass sie an einem Senk-Spreiz-Fuß leide und ihr ein Fortbewegen überhaupt nur sehr schwer möglich sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich somit in der letzte Zeit massiv und nachhaltig verschlechtert, so dass eine höhere prozentuelle Einstufung jedenfalls gerechtfertigt erscheine. Als Beweis sei eine durchzuführende fachärztliche Untersuchung heranzuziehen. Daher stellte die BF den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass ihrem "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stattgegeben wird und der Grad der Behinderung deutlich mehr als 50% beträgt".
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines Behindertenpasses, in dem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. eingetragen ist. Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: * Chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie (Grad der Behinderung: 40%) * Degenerative Wirbelsäulen- u. Gelenksveränderungen (Grad der Behinderung: 30%) * Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit metabolischem Syndrom (Grad der Behinderung: 20%) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 (fünfzig) von Hundert (v. H.). Es bestehen bei folgenden Leiden der BF keine Symptomatik und keine therapeutische Konsequenz: * Gastritis * Niereninsuffizienz * erhöhte Leberwerte * periphere arterielle Verschlusskrankheit * Colonpolyp Diese Leiden erreichen daher keinen Grad der Behinderung. Der Senk-Spreizfuss der BF überschreitet das zivilisatorische Ausmaß nicht und kann mittels Einlagen versorgt werden. Daher ist auch dieses Leiden nicht als behinderungsrelevant zu qualifizieren.
  10. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz der BF ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Die Feststellung, dass die BF im Besitz eines Behindertenpasses ist, in dem ein Grad der Behinderung von 50% eingetragen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Datenstammblatt der BF und aus der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Begründung im angefochtenen Bescheid. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens der Amtssachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, objektiviert. Das Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens der Amtssachverständigen römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, objektiviert. Das Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf. Die seitens der BF vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten substantiiert zu entkräften. Insbesondere wurden die bei der BF bestehenden Schmerzen bei der Einschätzung des führenden Leidens (Chronisches Schmerzsyndrom) berücksichtigt, da bei einem Grad der Behinderung in der Höhe von 40% fast täglich bestehende Schmerzattacken ohne ausreichende vollständige Schmerzcoupierung und depressive Begleitreaktionen miterfasst sind. Die seitens der BF in der Beschwerde weiters vorgebrachten Krankheitsbilder wurden, basierend auf den in Vorlage gebrachten Befunden und der persönlichen Untersuchung der BF, von der Amtssachverständigen begutachtet und in die gutachterlichen Ausführungen miteinbezogen. Es konnte jedoch diesbezüglich keine behinderungsrelevanten Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Das Vorbringen der BF, dass sie durch die bestehenden Gesundheitsschädigungen in ihrem täglichen Wohlbefinden beeinträchtigt sei, ist zweifelsohne glaubhaft, allerdings ist der Grad der Behinderung entsprechend der Kriterien der Einschätzungsverordnung nach medizinischen Gesichtspunkten abstrakt einzuschätzen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 08.03.2017 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 08.03.2017 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im ausreichenden Ausmaß festgestellt werden konnte, war die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten nicht erforderlich.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Die BF wurde im behördlichen Verfahren allgemeinmedizinisch persönlich untersucht und das Untersuchungsergebnis wurde nicht substanziiert bekämpft. Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt beziehungsweise neue Tatsachen vorgebracht. Der Sachverhalt erscheint auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Daher konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Daher konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der vorliegenden Rechtssache wurde seitens der belangten Behörde

§ 41Abs.

1 BBG unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt.In der vorliegenden Rechtssache wurde seitens der belangten Behörde

Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens der belangten Behörde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Das vorliegende Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.2017, ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und wird auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Das vorliegende Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.03.2017, ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und wird auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF wäre es frei gestanden, durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl, das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht. Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.Der BF wäre es frei gestanden, durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl, das vorliegenden Gutachten zu entkräften vergleiche VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht. Es wurden der Beschwerde auch keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die von der BF in ihrer Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschädigungen und Krankheitsbilder der Gastritis, der Niereninsuffizienz, der erhöhten Leberwerte und der arteriellen Verschlusskrankheit als auch der Colonpolyp wurden in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt. Diese erreichen jedoch mangels Symptomatik und therapeutischer Konsequenz keinen Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung und sind daher nicht als Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG zu qualifizieren.Die von der BF in ihrer Beschwerde vorgebrachten Gesundheitsschädigungen und Krankheitsbilder der Gastritis, der Niereninsuffizienz, der erhöhten Leberwerte und der arteriellen Verschlusskrankheit als auch der Colonpolyp wurden in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt. Diese erreichen jedoch mangels Symptomatik und therapeutischer Konsequenz keinen Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung und sind daher nicht als Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG zu qualifizieren. Auch die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen wurden bei der Einschätzung des führenden Leidens berücksichtigt, da unter der gewählten Positionsnummer 04.11.02 fast tägliche Schmerzattacken und depressive Begleitreaktionen maßgebliche Einschätzungskriterien sind. Das Beschwerdevorbringen der BF war, wie unter II.2 näher dargelegt wurde, insgesamt nicht geeignet eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung zu bewirken, insbesondere da der Grad der Behinderung abstrakt und nach medizinischen Gesichtspunkten einzuschätzen ist.Das Beschwerdevorbringen der BF war, wie unter römisch zwei.2 näher dargelegt wurde, insgesamt nicht geeignet eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung zu bewirken, insbesondere da der Grad der Behinderung abstrakt und nach medizinischen Gesichtspunkten einzuschätzen ist. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht gegeben. Es liegt nach wie vor ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vor. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2153389.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.