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{'item': 'G306 2179903-2'}

Obsah (20)Art 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 35§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 19§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlG306 2179903-2 SpruchG306 2179903-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2015, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

  1. Am 18.08.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
  2. Mit per E-Mail am 07.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schreiben gab der seinerzeitige Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF dessen Bevollmächtigung seitens des BF bekannt. In einem wurde um Auskunft hinsichtlich des Zeitpunktes der Durchführung einer Einvernahme des BF ersucht.
  3. Mit per E-Mail am 07.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schreiben gab der seinerzeitige Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF dessen Bevollmächtigung seitens des BF bekannt. In einem wurde um Auskunft hinsichtlich des Zeitpunktes der Durchführung einer Einvernahme des BF ersucht.
  4. Mit per E-Mail am 21.03.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Säumnisbeschwerde, wegen der Untätigkeit der belangten Behörde, welche mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: L507 2123694-1/3E, vom 13.04.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.
  5. Mittels E-Mail vom jeweils 24.03.2016 und 09.09.2016 teilte der BF dem BFA mit, bereits seit einem Jahr auf seine Einvernahme und auf eine Rückmeldung zu warten.
  6. Der BF erklärte am XXXX.2017 mittels Antragsformular, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und widerrief diese Erklärung am 11.05.2017 wieder.
  7. Der BF erklärte am römisch 40 .2017 mittels Antragsformular, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und widerrief diese Erklärung am 11.05.2017 wieder.
  8. Mittels E-Mail am 28.08.2017 urgierte der RV des BF erneut hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme des BF.
  9. Mittels E-Mail am 28.08.2017 urgierte der Regierungsvorlage des BF erneut hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme des BF.
  10. Mit per E-Mail am 29.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF erneut vermittels seines RV Säumnisbeschwerde.
  11. Mit per E-Mail am 29.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF erneut vermittels seines Regierungsvorlage Säumnisbeschwerde.
  12. Mit am 23.10.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben wurde erneut seitens des aktuellen RV des BF hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme und Vornahme einer Entscheidung beim BFA urgiert.
  13. Mit am 23.10.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben wurde erneut seitens des aktuellen Regierungsvorlage des BF hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme und Vornahme einer Entscheidung beim BFA urgiert.
  14. Am 02.11.2017 wurde der BF - erstmals - im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
  15. Mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 22.11.2017, dem BF zugestellt am 03.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).11. Mit Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , vom 22.11.2017, dem BF zugestellt am 03.12.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.12.2017, wurde gegen den BF

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe im Ausmaß von EUR 726,- wegen offenbar mutwilliger in Anspruchnahme einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben, verhängt.12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.12.2017, wurde gegen den BF

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe im Ausmaß von EUR 726,- wegen offenbar mutwilliger in Anspruchnahme einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben, verhängt.

  1. Mit per Telefax am 14.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.
  2. Mit per Telefax am 14.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 18.12.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes.Der BF stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes. Am 18.08.2015 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wo er angab seinen irakischen Reisepass zurück in den Irak geschickt zu haben. Der BF wandte sich wiederholt an die belangte Behörde und monierte den schleppenden Fortgang seines Asylverfahrens. Mit per E-Mail am 21.03.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Säumnisbeschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: L507 2123694-1/3E, vom 13.04.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit per E-Mail am 29.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF erneut vermittels seines RV Säumnisbeschwerde und erging mit Zustellung an den BF am 03.12.2017, der das Asylverfahren des BF erledigende Bescheid des BFA.Mit per E-Mail am 29.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF erneut vermittels seines Regierungsvorlage Säumnisbeschwerde und erging mit Zustellung an den BF am 03.12.2017, der das Asylverfahren des BF erledigende Bescheid des BFA. Der BF wurde am 02.11.2017 erstmals im Antragsverfahren auf internationalen Schutz vom BFA niederschriftlich einvernommen und in diesem Rahmen erstmals zur Vorlage von Urkunden seitens der belangten Behörde aufgefordert. Der BF gestand zudem in einem hinsichtlich des Innehabens eines irakischen Reisepasses die Unwahrheit gesagt zu haben. Der BF brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2017 einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie am 22.11.2017 erstmals seinen irakischen Reisepass und Personalausweis im Original in Vorlage. Die Angaben des BF zu seinen Personalien decken sich mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten. Der BF stellte am XXXX.2017 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat welchen er am 11.05.2017 wieder zurückzog.Der BF stellte am römisch 40 .2017 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat welchen er am 11.05.2017 wieder zurückzog. Der BF gab in seiner Erstbefragung an, von kurdischen Behörden verhaftet und inhaftiert geworden zu sein und letzten Endes wegen des Bedrängens durch "IS" Mitglieder den Irak verlassen zu haben. In seiner niederschriftlichen Einvernahme wiederholte der BF seine Verhaftung und Inhaftierung, gestand aber zudem ein, von Seiten des "IS" nicht bedrängt worden zu sein, sondern aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung wegen seiner Verwechslung mit einem "IS"-Anhänger ausgereist zu sein.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Antragstellung des BF auf internationalen Schutz, die Durchführung der Erstbefragung sowie die Behauptung des BF seinen Reisepass in den Irak zurückgeschickt zu haben, beruhen auf dem Protokoll der besagten Erstbefragung (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 13) Das wiederholte Wenden des BF an das BFA und Monieren des schleppenden Fortganges seines Verfahrens beruhen auf im Akt einliegenden diesbezüglichen an das BFA gerichteten und do. eingelangten Schreiben des BF (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 65, 135, 195, 227, 387) und ergeben sich die eingebrachten Säumnisbeschwerden ebenfalls aus den im Akt einliegenden bezughabenden Beschwerdeschriften (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 73, 217). Die Abweisung der ersten eingebrachten Säumnisbeschwerde durch das BVwG beruht auf dem oben zitierten Erkenntnis desselben. Die erstmalige Einvernahme des BF im Asylverfahren, die Vorlage eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises sowie die erstmalige Aufforderung Ausweise vorzulegen, beruht auf dem Protokoll der besagten Niederschrift (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 419). Die erstmalige Vorlage eines irakischen Reisepasses und Personalausweises beruht auf einem im Akt einliegenden Aktenvermerk des BFA (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 453). Die Antragstellung auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dem im Akt einliegenden bezughabenden Antrag des BF (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 141), und ergibt sich das Zurückziehen dieses Antrages aus einem E-Mail des XXXX (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 167).Die Antragstellung auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dem im Akt einliegenden bezughabenden Antrag des BF (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 141), und ergibt sich das Zurückziehen dieses Antrages aus einem E-Mail des römisch 40 (siehe GZ.: G306 2179903-1 AS 167). Die Feststellung, dass sich die Angaben des BF zu seinen Personalien mit jenen in den in Vorlage gebrachten Urkunden und Ausweisen decken, beruht auf den Protokollen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme des BF sowie den in den jeweiligen vom BF in Vorlage gerbachten Urkunden ersichtlichen Daten. Das Vorbringen des BF in dessen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme beruht auf den jeweiligen - bereits oben dargelegten - Protokollen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Rechtliches: 3.1.
  10. "Als ein Annex zu jener Angelegenheit in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben, bzw hätten." (VwGH 27.05.2010, 2009/03/0004)

§ 3Abs.

2 Z 1 BFA-VG obliegt dem BFA die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG obliegt dem BFA die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Da gegenständlich gegen einen Bescheid des - in der Sache zuständigen - BFA Beschwerde erhoben worden ist, ist das BVwG zuständig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Da gegenständlich gegen einen Bescheid des - in der Sache zuständigen - BFA Beschwerde erhoben worden ist, ist das BVwG zuständig. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar. 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.1.
  3. Der mit "Mutwillensstrafe" betitelte § 35 AVG, lautet:3.2.1.
  4. Der mit "Mutwillensstrafe" betitelte Paragraph 35, AVG, lautet: "Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Mai 2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Mai 2009, 2007/07/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd. § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd. Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung)." (16.02.2012, 2011/01/0271)"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung)." (16.02.2012, 2011/01/0271) Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu § 35 AVG wiederholt betont, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271; 29.06.1998, Zl. 98/10/0183).Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 35, AVG wiederholt betont, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271; 29.06.1998, Zl. 98/10/0183). 3.2.1.
  13. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. September 2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Oktober 1999, 99/01/0279).3.2.1.
  16. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. September 2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Oktober 1999, 99/01/0279). 3.2.1.
  19. Der BF ist während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde durchgehend mit seinen korrekten Personalien aufgetreten und hat wiederholt auf ein zügiges Führen seines Asylverfahrens hingewirkt. Wenn der BF auch die Innehabung eines irakischen Reisepasses verleugnet hat, kann vor dem Hintergrund der wiederholten Urgenz des BF, des über ca. 2 Jahre hinweg erfolgten Unterlassens des Setzens von weiteren Verfahrensschritten seitens des BFA sowie der Vorlage eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises durch den BF bei dessen Einvernahme, eine absichtliche Verschleppung des bezughabenden Verfahrens seitens des BF nicht festgestellt werden. Sollte der BF tatsächlich eine Verschleppung im Sinn gehabt haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass er von Urgenzen und der Einbringung von Säumnisbeschwerden Abstand genommen und/oder falsche Personalien vorgebracht hätte. Die Nichtvorlage eines Reisepasses hätte die belangte Behörde keinesfalls daran hindern können eine - wie vom BF wiederholt geforderte - Einvernahme des BF vorzunehmen und diesen zur Vorlage sonstiger identitätsnachweisender Urkunden aufzufordern. Stattdessen hat die belangte Behörde es ca. 2 Jahre lang unterlassen die Fluchtgeschichte des BF und dessen Identität zu ermitteln und zu überprüfen. Zudem bleibt festzuhalten, dass allein aus der Tatsache, dass der BF einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt und diese Zustimmung drei Tage später wieder zurückgezogen hat, vor dem Hintergrund seiner wiederholten Urgenz und des bis dahin bereits verstrichenen Zeitraumes der Untätigkeit der belangten Behörde, nicht auf eine absichtliche Verschleppungshandlung seitens des BF geschlossen werden kann. Insofern im angefochtenen Bescheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass der BF während seines gesamten Asylverfahrens vor der belangten Behörde die Unwahrheit gesagt und diese vorsätzlich getäuscht hätte, fehlt es dafür jeglicher Begründung. Wie oben ausgeführt, kommt es in einem Asylverfahren auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF an. Einer sich erst im Verfahren herauskristallisierenden fehlenden Glaubwürdigkeit hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtvorbringens, mangelt es jedenfalls am Tatbestand der Offenbarkeit iSd. oben zitierten Judikatur und vermag die Einstufung des Vorbringens als unglaubwürdig zudem nicht unweigerlich eine vorsätzliche Täuschung seitens des BF zu beweisen. Beweismittel welche den BF der Lüge im gesamten Verfahren überführen würden, lassen sich nicht vorfinden und wurden solche seitens der belangten Behörde auch nicht dargelegt bzw. ermittelt. Zudem lässt sich aus der anfänglichen Verleugnung der Innehabung eines Reisepasses und dem Eingeständnis des Vortrages einer teilweisen Unwahrheit, der Schluss auf eine vorsätzliche der Verschleppung dienenden durchgehenden Manipulation des gesamten Asylverfahrens ebenfalls nicht ziehen. Wie bereits erwähnt hat der BF zu keinen Zeitpunkt des Verfahrens über seine Personalien gelogen und hat zu deren Untermauerung einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis freiwillig vorgelegt. Zudem, unter Beachtung, dass die Erstbefragung des BF

§ 19Abs. 1 zweiter Satz Asyl

G vordergründig der Ermittlung der Identität und Erhebung des Reiseweges, nicht jedoch der Erhebung der näheren Fluchtgründe dient, der BF seine Fluchtgeschichte bei dessen - einmaligen - Einvernahme vor dem BFA von sich aus korrigiert und dabei den Kern seines Vorbringens, nämlich von kurdischen Behörden verhaftet und inhaftiert worden zu sein, gleichbleibend vorgetragen hat, kann auch in diesem Umstand keine Verschleppungsabsicht des BF zweifelsfrei festgestellt werden.Insofern im angefochtenen Bescheid darüber hinaus ausgeführt wird, dass der BF während seines gesamten Asylverfahrens vor der belangten Behörde die Unwahrheit gesagt und diese vorsätzlich getäuscht hätte, fehlt es dafür jeglicher Begründung. Wie oben ausgeführt, kommt es in einem Asylverfahren auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF an. Einer sich erst im Verfahren herauskristallisierenden fehlenden Glaubwürdigkeit hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtvorbringens, mangelt es jedenfalls am Tatbestand der Offenbarkeit iSd. oben zitierten Judikatur und vermag die Einstufung des Vorbringens als unglaubwürdig zudem nicht unweigerlich eine vorsätzliche Täuschung seitens des BF zu beweisen. Beweismittel welche den BF der Lüge im gesamten Verfahren überführen würden, lassen sich nicht vorfinden und wurden solche seitens der belangten Behörde auch nicht dargelegt bzw. ermittelt. Zudem lässt sich aus der anfänglichen Verleugnung der Innehabung eines Reisepasses und dem Eingeständnis des Vortrages einer teilweisen Unwahrheit, der Schluss auf eine vorsätzliche der Verschleppung dienenden durchgehenden Manipulation des gesamten Asylverfahrens ebenfalls nicht ziehen. Wie bereits erwähnt hat der BF zu keinen Zeitpunkt des Verfahrens über seine Personalien gelogen und hat zu deren Untermauerung einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis freiwillig vorgelegt. Zudem, unter Beachtung, dass die Erstbefragung des BF

Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG vordergründig der Ermittlung der Identität und Erhebung des Reiseweges, nicht jedoch der Erhebung der näheren Fluchtgründe dient, der BF seine Fluchtgeschichte bei dessen - einmaligen - Einvernahme vor dem BFA von sich aus korrigiert und dabei den Kern seines Vorbringens, nämlich von kurdischen Behörden verhaftet und inhaftiert worden zu sein, gleichbleibend vorgetragen hat, kann auch in diesem Umstand keine Verschleppungsabsicht des BF zweifelsfrei festgestellt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid als massiv mangelhaft erweist. Den im Bescheid getroffenen Feststellungen fehlt es insofern an jeglicher Begründung, als einzig pauschal auf den gesamten Verfahrensakt verwiesen wird (vgl. VwGH 28.09.1982, 82/11/0087: hinsichtlich der Unzulässigkeit des pauschalen Verweises auf die Aktenlage). Zudem enthält der bekämpfte Bescheid auch keinerlei Begründung hinsichtlich des ausgeübten Ermessens sowie zur Höhe der Strafe.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid als massiv mangelhaft erweist. Den im Bescheid getroffenen Feststellungen fehlt es insofern an jeglicher Begründung, als einzig pauschal auf den gesamten Verfahrensakt verwiesen wird vergleiche VwGH 28.09.1982, 82/11/0087: hinsichtlich der Unzulässigkeit des pauschalen Verweises auf die Aktenlage). Zudem enthält der bekämpfte Bescheid auch keinerlei Begründung hinsichtlich des ausgeübten Ermessens sowie zur Höhe der Strafe. Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur zudem von einem besonders restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen ist, war in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten sowie der besonderen Eigenheiten des Asylverfahrens in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto noch nicht erkennbar.Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur zudem von einem besonders restriktiven Verständnis des Paragraph 35, AVG auszugehen ist, war in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des bisher Ausgeführten sowie der besonderen Eigenheiten des Asylverfahrens in Summe letztlich ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto noch nicht erkennbar. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2179903.2.00

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