Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit 2005 in Österreich auf; seit 2006 verfügt er über Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Zwischen 2007 und 2016 wurde er insgesamt sieben Mal wegen Aggressions- und Vermögensdelikten zu mehrmonatigen, teils bedingten, teils unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei mehrere Strafnachsichten bereits für endgültig erklärt werden konnten. In einem Fall wurde eine Zusatzstrafe
GB verhängt. Zuletzt wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXXvom 12.09.2016, XXXX, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.12.2016, XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die ihm mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.10.2012, XXXX, gewährte bedingte Strafnachsicht in Bezug auf eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF verbüßte diese Strafen von XXXX.2016 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX.Zwischen 2007 und 2016 wurde er insgesamt sieben Mal wegen Aggressions- und Vermögensdelikten zu mehrmonatigen, teils bedingten, teils unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei mehrere Strafnachsichten bereits für endgültig erklärt werden konnten. In einem Fall wurde eine Zusatzstrafe
Paragraphen 31, 40, StGB verhängt. Zuletzt wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXXvom 12.09.2016, römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 16.12.2016, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2015/112) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die ihm mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.10.2012, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht in Bezug auf eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF verbüßte diese Strafen von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF leidet an (medikamentös behandelten) psychischen Erkrankungen. Die 2015 für ihn eingerichtete Sachwalterschaft wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2017, XXXX, beendet, weil er sich beharrlich dem Einfluss des Sachwalters entzog und keine Angelegenheiten für ihn zu regeln waren. Im Rahmen des nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.11.2017 die neuerliche Bestellung eines Sachwalters für den BF an. Das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters wurde jedoch mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.12.2017,XXXX, eingestellt, weil beim BF zwar eine Persönlichkeitsstörung, aber keine geistigen Beeinträchtigungen bestünden, er die für ihn relevanten fremdenrechtlichen Bestimmungen kenne und seine Rechte ausgezeichnet selbst geltend machen könne, sodass er keinen Sachwalter für die Vertretung vor dem BFA brauche, und keine weiteren, von einem Sachwalter zu erledigenden Aufgaben bekannt seien.Der BF leidet an (medikamentös behandelten) psychischen Erkrankungen. Die 2015 für ihn eingerichtete Sachwalterschaft wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.02.2017, römisch 40 , beendet, weil er sich beharrlich dem Einfluss des Sachwalters entzog und keine Angelegenheiten für ihn zu regeln waren. Im Rahmen des nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.11.2017 die neuerliche Bestellung eines Sachwalters für den BF an. Das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters wurde jedoch mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.12.2017,römisch 40 , eingestellt, weil beim BF zwar eine Persönlichkeitsstörung, aber keine geistigen Beeinträchtigungen bestünden, er die für ihn relevanten fremdenrechtlichen Bestimmungen kenne und seine Rechte ausgezeichnet selbst geltend machen könne, sodass er keinen Sachwalter für die Vertretung vor dem BFA brauche, und keine weiteren, von einem Sachwalter zu erledigenden Aufgaben bekannt seien. Am 27.12.2017 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX vor dem BFA im Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG vernommen. Dabei wurde er im Hinblick auf seine bevorstehende Haftentlassung dazu aufgefordert, dem BFA eine ladungsfähige Wohnadresse bekannt zu geben. Der BF erklärte, dass er vorhabe, sich in der XXXX anzumelden, wo er vor seiner Inhaftierung kurz gewohnt habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein allenfalls zu erlassender Bescheid im Akt hinterlegt werden würde und rechtskräftig werden könnte, wenn er unbekannten Aufenthalts und keine Meldeadresse bekannt sei.Am 27.12.2017 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 vor dem BFA im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG vernommen. Dabei wurde er im Hinblick auf seine bevorstehende Haftentlassung dazu aufgefordert, dem BFA eine ladungsfähige Wohnadresse bekannt zu geben. Der BF erklärte, dass er vorhabe, sich in der römisch 40 anzumelden, wo er vor seiner Inhaftierung kurz gewohnt habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein allenfalls zu erlassender Bescheid im Akt hinterlegt werden würde und rechtskräftig werden könnte, wenn er unbekannten Aufenthalts und keine Meldeadresse bekannt sei. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel
G erteilt, gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 4 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Abs 1 wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins, wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch und Bosnisch, in der darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde dagegen innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist. Der BF wurde am 29.12.2017 aus der Haft entlassen. Eine vom BFA am 29.12.2017 vorgenommene Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) ergab keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr, zumal der BF an diesem Tag von der Justizanstalt XXXX, wo er bis dahin mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war, abgemeldet wurde. Da keine andere Zustelladresse bekannt war und durch die ZMR-Abfrage keine neue Abgabestelle festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 29.01.2018
Vm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Diese Hinterlegung wurde durch einen entsprechenden schriftlichen Vermerk in den Akten beurkundet. Ausgehend vom dadurch ausgelösten Beginn der Rechtsmittelfrist war der 26.02.2018 der letzte Tag der vierwöchigen Rechtsmittelfrist.Der BF wurde am 29.12.2017 aus der Haft entlassen. Eine vom BFA am 29.12.2017 vorgenommene Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) ergab keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr, zumal der BF an diesem Tag von der Justizanstalt römisch 40 , wo er bis dahin mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war, abgemeldet wurde. Da keine andere Zustelladresse bekannt war und durch die ZMR-Abfrage keine neue Abgabestelle festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid am 29.01.2018
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Diese Hinterlegung wurde durch einen entsprechenden schriftlichen Vermerk in den Akten beurkundet. Ausgehend vom dadurch ausgelösten Beginn der Rechtsmittelfrist war der 26.02.2018 der letzte Tag der vierwöchigen Rechtsmittelfrist. Seit 19.03.2018 ist der BF an der Adresse XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 29.12.2017 und 19.03.2018 bestand keine aufrechte Wohnsitzmeldung.Seit 19.03.2018 ist der BF an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 29.12.2017 und 19.03.2018 bestand keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 erhob der durch den ihm
BFA-VG beigegebenen Rechtsberater vertretene BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte zur Rechtzeitigkeit vor, dass er dem BFA seine E-Mail-Adresse (XXXX@gmail.com) bekanntgegeben und darum gebeten habe, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren, weil er nach der Haftentlassung obdachlos gewesen sei. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei rechtswidrig, weil die Behörde den BF nicht per E-Mail über den Bescheid informiert habe. Dem BF sei der Bescheid erst am 08.03.2018 ausgehändigt worden, als er sich beim BFA erkundigt habe, ob es etwas Neues gäbe, obwohl die Behörde nur minimale, zumutbare Ermittlungen hätte tätigen müssen, um ihn zu erreichen. Die Zustellung sei daher erst am 08.03.2018 dadurch bewirkt worden, dass dem BF der Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Ausgehend von der dadurch ausgelösten Rechtsmittelfrist sei die Beschwerde rechtzeitig.Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 erhob der durch den ihm
Paragraph 52, BFA-VG beigegebenen Rechtsberater vertretene BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte zur Rechtzeitigkeit vor, dass er dem BFA seine E-Mail-Adresse (XXXX@gmail.com) bekanntgegeben und darum gebeten habe, ihn auf diesem Weg zu kontaktieren, weil er nach der Haftentlassung obdachlos gewesen sei. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei rechtswidrig, weil die Behörde den BF nicht per E-Mail über den Bescheid informiert habe. Dem BF sei der Bescheid erst am 08.03.2018 ausgehändigt worden, als er sich beim BFA erkundigt habe, ob es etwas Neues gäbe, obwohl die Behörde nur minimale, zumutbare Ermittlungen hätte tätigen müssen, um ihn zu erreichen. Die Zustellung sei daher erst am 08.03.2018 dadurch bewirkt worden, dass dem BF der Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Ausgehend von der dadurch ausgelösten Rechtsmittelfrist sei die Beschwerde rechtzeitig. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 06.04.2018 einlangten, und wies auf die Verspätung der Beschwerde hin. Die E-Mail-Adresse XXXX@gmail.com sei ihr nicht bekannt gegeben worden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor. Rechtliche Beurteilung:
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der BF wusste jedenfalls aufgrund der Einvernahme am 27.12.2017, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden war. Er war daher dazu verpflichtet, dem BFA eine Änderung seiner Abgabestelle unverzüglich bekannt zu geben. Eine solche Änderung ist z.B. auch die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle, auch bei anschließender Obdachlosigkeit (siehe VwGH 11.06.2014, Ra 2014/20/0184). Auf seine Mitteilungspflicht
G wurde der BF am 27.12.2017 ausdrücklich hingewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der BF wusste jedenfalls aufgrund der Einvernahme am 27.12.2017, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden war. Er war daher dazu verpflichtet, dem BFA eine Änderung seiner Abgabestelle unverzüglich bekannt zu geben. Eine solche Änderung ist z.B. auch die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle, auch bei anschließender Obdachlosigkeit (siehe VwGH 11.06.2014, Ra 2014/20/0184). Auf seine Mitteilungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG wurde der BF am 27.12.2017 ausdrücklich hingewiesen. Der Behörde war zwar die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle des BF aufgrund seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX und der Abmeldung von seinem bisherigen Hauptwohnsitz laut ZMR bekannt. Da der BF der Behörde aber keine Mitteilung über die Änderung seiner Abgabestelle machte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an der am 27.12.2017 bekannt gegebenen voraussichtlichen neuen Wohnadresse (XXXX) Unterkunft nahm, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen nach der Haftentlassung obdachlos war, hat er seine Mitteilungspflicht
G verletzt. Daher war die Zustellung
Vm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, weil eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Der Behörde war zwar die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle des BF aufgrund seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 und der Abmeldung von seinem bisherigen Hauptwohnsitz laut ZMR bekannt. Da der BF der Behörde aber keine Mitteilung über die Änderung seiner Abgabestelle machte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an der am 27.12.2017 bekannt gegebenen voraussichtlichen neuen Wohnadresse (römisch 40 ) Unterkunft nahm, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen nach der Haftentlassung obdachlos war, hat er seine Mitteilungspflicht
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt. Daher war die Zustellung
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, weil eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Die Behörde ist ihrer in § 8 Abs 2 ZustG normierten Verpflichtung, eine neue Abgabestelle festzustellen, durch die Einholung einer Meldeauskunft nachgekommen; darüber hinausgehende Ermittlungen waren nicht notwendig (vgl z.B. RIS Justiz RS0115026). Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Schritte zur Feststellung einer neuen Abgabestelle vorgenommen hätten werden müssen. Die Behörde war insbesondere nicht dazu verpflichtet, den BF per E-Mail über die Hinterlegung zu informieren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus § 8 Abs 2 ZustG, weil dadurch keine neue Abgabestelle hätte festgestellt werden können, noch aus § 23 Abs 3 ZustG, zumal es sich bei letzterer Norm um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (VwGH 12.12.1996, 96/07/0203; 22.04.2009, 2006/15/0207).Die Behörde ist ihrer in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG normierten Verpflichtung, eine neue Abgabestelle festzustellen, durch die Einholung einer Meldeauskunft nachgekommen; darüber hinausgehende Ermittlungen waren nicht notwendig vergleiche z.B. RIS Justiz RS0115026). Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Schritte zur Feststellung einer neuen Abgabestelle vorgenommen hätten werden müssen. Die Behörde war insbesondere nicht dazu verpflichtet, den BF per E-Mail über die Hinterlegung zu informieren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, weil dadurch keine neue Abgabestelle hätte festgestellt werden können, noch aus Paragraph 23, Absatz 3, ZustG, zumal es sich bei letzterer Norm um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (VwGH 12.12.1996, 96/07/0203; 22.04.2009, 2006/15/0207). Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse kommt
G nur für Zustellungen ohne Zustellnachweis in Betracht. Der angefochtene Bescheid war dem BF aber
AVG mit Zustellnachweis zuzustellen, zumal die Beschwerdefrist und die Frist für die freiwillige Ausreise überwacht werden mussten und daher ein Bedarf für den Nachweis des Zeitpunkts der erfolgten Zustellung bestand (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 210). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und allenfalls wann der BF dem BFA seine E-Mail-Adresse (also eine elektronische Zustelladresse
G) bekannt gab und ob eine solche Bekanntgabe die Hinterlegung
G überhaupt unzulässig gemacht hätte (vgl dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 206).Die Zustellung an eine elektronische Zustelladresse kommt
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG nur für Zustellungen ohne Zustellnachweis in Betracht. Der angefochtene Bescheid war dem BF aber
Paragraph 22, AVG mit Zustellnachweis zuzustellen, zumal die Beschwerdefrist und die Frist für die freiwillige Ausreise überwacht werden mussten und daher ein Bedarf für den Nachweis des Zeitpunkts der erfolgten Zustellung bestand (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 210). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und allenfalls wann der BF dem BFA seine E-Mail-Adresse (also eine elektronische Zustelladresse
Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) bekannt gab und ob eine solche Bekanntgabe die Hinterlegung
Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustG überhaupt unzulässig gemacht hätte vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 206). Da die Voraussetzungen für die Hinterlegung ohne Zustellversuch vorlagen, gilt der angefochtene Bescheid
G mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt; dies war hier der 29.01.2018. Ausgehend davon wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Hinterlegung ohne Zustellversuch vorlagen, gilt der angefochtene Bescheid
Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt; dies war hier der 29.01.2018. Ausgehend davon wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen. Wegen der Zurückweisung der Beschwerde entfällt eine Beschwerdeverhandlung
GVG, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Wegen der Zurückweisung der Beschwerde entfällt eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.1308469.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.