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{'item': 'I401 2176921-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlI401 2176921-2 SpruchI401 2176921-2/3E7 BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, I401 216921-1/7E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 23.10.2017, mit dem sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (richtig: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht) erteilte, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ, und feststellte, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht setzte, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte sowie gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erließ, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 des VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, I401 216921-1/7E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 23.10.2017, mit dem sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (richtig: eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht) erteilte, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ, und feststellte, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht setzte, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte sowie gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erließ, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Zurückverweisungsbeschluss wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der angefochtene Bescheid keine aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Algerien enthalte. Die belangte Behörde hätte die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Algerien prüfen müssen, zumal sich ihre Ausführungen lediglich darauf beschränkt habe, dass es sich bei dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um einen sicheren Drittstaat handle. Nur unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Algerien sei eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat möglich. Der maßgebliche Sachverhalt sei von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen seien, hätten durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssen. Der bekämpfte Bescheid entspreche damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Erledigung.
  3. Die belangte Behörde führte in der Folge ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, indem sie den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informierte und ihn aufforderte, bestimmte seine Person betreffende Fragen (über den Zeitpunkt, die Art und Weise und den Grund der Einreise ins Bundesgebiet, den Besitz eines Aufenthaltstitels etc.) zu beantworten. Ausweislich des erstinstanzlichen Aktes kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nach. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer neuerlich das Länderinformationsblatt zu Algerien (nunmehr: "Gesamtaktualisierung am 12.03.2018") nicht zur Kenntnis und räumte ihm dazu kein Parteiengehör ein.
  4. Mit dem verfahrensgegenständliche Bescheid vom 12.03.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (wieder) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (richtig: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird ... nicht erteilt."), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), setzte keine Frist für die freiwillig Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) sowie erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).erteilt."), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), setzte keine Frist für die freiwillig Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.) sowie erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.03.
  6. Mit dem am 16.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben vom 09.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Rechtliche Beurteilung: 1.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  9. Hauptstück des
  10. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  11. und
  12. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  13. Hauptstück des
  14. Teiles des BFA-VG und gemäß dem
  15. und
  16. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit
  17. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit
  18. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Spruchpunkt A): 1.2.
  19. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG die Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde (bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes) ausdrücklich vorsieht. Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts gilt nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; vom 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd

(2017)§ 28 VwGVG Rz. 136).1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG die Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde (bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes) ausdrücklich vorsieht. Die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts gilt nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; vom 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2016, Ko 2016/03/0008; den Beschluss des VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)§ 28 VwGVG Rz. 135; die Beschlüsse des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/12/0022; vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118).Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2016, Ko 2016/03/0008; den Beschluss des VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren vergleiche die Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 135; die Beschlüsse des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/12/0022; vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118). 1.2.
  1. Der (erste) Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 wurde auf die gänzlich unterlassenen Ermittlungen zur (aktuellen) Lage in Algerien und die dem Beschwerdeführer nicht eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt der Länderberichte Stellung zu nehmen, gestützt. Die Entscheidung der belangten Behörde wies die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit nicht auf. Da die Bindungswirkung dieses Zurückverweisungsbeschlusses vom 31.01.2018 nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht erfasst, war auch der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde infolge der Notwendigkeit, zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte einzuholen und diesbezügliche ergänzende Feststellungen zu treffen, aufzuheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren neben der gegenwärtigen Lage in Algerien allenfalls durch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers auch mit dessen aktuellen privaten bzw. familiären Situation in Österreich auseinanderzusetzen haben. 1.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2176921.2.00

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