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{'item': 'I403 2126963-1'}

Obsah (13)§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlI403 2126963-1 SpruchI403 2126963-1/15E I403 2126962-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 15.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag erklärte sie, verheiratet zu sein und ihren Ehemann und ihre drei Kinder in der Demokratischen Republik Kongo zurückgelassen zu haben. Sie sei nach einer regierungskritischen Äußerung am 26.12.2014 von unbekannten Männern misshandelt worden. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer, der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, geboren. Für ihn wurde am 20.03.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht.Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer, der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, geboren. Für ihn wurde am 20.03.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 26.11.2015 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie erklärte, sich ihre Dokumente von ihrem Ehemann innerhalb von vier Wochen schicken lassen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie von Männern entführt worden sei; dann sei sie ohnmächtig geworden. Im Krankenhaus sei sie wieder zu sich gekommen und man habe ihr gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. Die Krankenschwestern würden den Mann, der sie ins Krankenhaus gebracht habe, angerufen haben und dieser habe dann ihre Ausreise organisiert. Die Erstbeschwerdeführerin wurde von der Organwalterin des BFA darauf hingewiesen, dass ihre Angaben weder glaubwürdig noch lebensnah seien, doch sie beharrte auf ihrer Darstellung. Am 21.12.2015 langte eine Email lautend auf XXXX beim BFA ein, dem in Kopie ein Führerschein der Demokratischen Republik Kongo, eine Geburtsbestätigung, eine Heiratsurkunde sowie ein Diplom der Erstbeschwerdeführerin beigelegt waren. Einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.04.2016 ist zu entnehmen, dass keine Verfälschung am Führerschein, der von der Erstbeschwerdeführerin im Original vorgelegt wurde, festzustellen war.Am 21.12.2015 langte eine Email lautend auf römisch 40 beim BFA ein, dem in Kopie ein Führerschein der Demokratischen Republik Kongo, eine Geburtsbestätigung, eine Heiratsurkunde sowie ein Diplom der Erstbeschwerdeführerin beigelegt waren. Einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.04.2016 ist zu entnehmen, dass keine Verfälschung am Führerschein, der von der Erstbeschwerdeführerin im Original vorgelegt wurde, festzustellen war. Schließlich wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 bzw. 20.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden für unglaubwürdig befunden. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt im siebten Monat schwanger gewesen sei, unmittelbar nach ihrem Erwachen nach einer Vergewaltigung und einer zweitägigen Ohnmacht mit einem ihr unbekannten Mann, dessen Sprache sie nicht verstanden habe, das Land verlassen habe.Schließlich wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 bzw. 20.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden für unglaubwürdig befunden. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt im siebten Monat schwanger gewesen sei, unmittelbar nach ihrem Erwachen nach einer Vergewaltigung und einer zweitägigen Ohnmacht mit einem ihr unbekannten Mann, dessen Sprache sie nicht verstanden habe, das Land verlassen habe. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurden am 18.05.2016 Beschwerden erhoben und die Bescheide zur Gänze angefochten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Dem Formblatt mit den Beschwerdeanträgen war ein auf Französisch verfasstes, handschriftliches Schreiben der Erstbeschwerdeführerin beigelegt, dessen Übersetzung das BFA veranlasste. Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen, ergänzte aber, dass sie mit dem unbekannten Mann mitgefahren sei, weil dieser gesagt habe, dass er sofort nach Brazzaville abreisen müsse. Ihr Mann habe beabsichtigt mitzufahren, doch habe man nicht auf ihn warten können. Als vergewaltigte Frau werde sie im Kongo gemieden; ihrem Mann habe die Familie auch schon empfohlen, eine andere Frau zu heiraten. Sie habe auch keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2016 vorgelegt. Am 16.01.2017 wurde das ÖSD Zertifikat A2 für die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Am 05.02.2018 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Am 15.03.2018 fand eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck statt. Im Vorfeld war den Beschwerdeführern das aktuelle Länderinformationsblatt der Demokratischen Republik Kongo geschickt worden. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte ihr Fluchtvorbringen; ihr wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von medizinischen Befunden eingeräumt. Am 26.03.2018 wurden die folgenden Befunde vorgelegt: * Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, dass der Zweitbeschwerdeführer am 07.07.2017, am 28.07.2017 und am 05.01.2018 wegen einer spastischen Bronchitis in Behandlung gewesen sei. * Radiologischer Befund der Erstbeschwerdeführerin vom 30.01.2017 mit der Diagnose einer "Cholecystolithiasis mit zwei kleinen Gallensteinen", einem ansonsten aber unauffälligem Befund der Leber, Nieren und des Abdomen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Personen und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in XXXX und absolvierte Ausbildungen zur Schneiderin und Frisörin, wobei sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise nicht berufstätig war. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist aktuell drei Jahre alt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 und absolvierte Ausbildungen zur Schneiderin und Frisörin, wobei sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise nicht berufstätig war. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist aktuell drei Jahre alt. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin lebt in der Demokratischen Republik Kongo; es handelt sich dabei unter anderem um ihre Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder, zwei Adoptivkinder und eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Ihr Ehemann, der Vater des Zweitbeschwerdeführers, befindet sich ihren Angaben nach seit September 2016 in Angola. Die Erstbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrem Ehemann und mit einer Schwester in der Demokratischen Republik Kongo. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen regimekritischer Äußerungen Opfer einer Vergewaltigung wurde und im Falle einer Rückkehr in Gefahr wäre, von den dafür verantwortlichen Männern bzw. dem Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo verfolgt zu werden. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ist gegeben. Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und hat begonnen Deutsch zu lernen. Sie hat Freundschaften geschlossen und ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 08.05.2017 entnommen: Politische Lage Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s'inquiète du manque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017 Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda

(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016). Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratischeRepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015).

der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016). Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015). Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017). Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (updated 21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Democratic Republic of the Congo (DRC), http://www.ecoi.net/local_link/322984/470305_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche AI 25.2.2015). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an

  1. Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
  2. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 28.4.2017 Allgemeine Menschenrechtslage In der Demokratischen Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).In der Demokratischen Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vergleiche HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015, AI 22.2.2017).Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015, AI 22.2.2017). In den meisten Fällen erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden. Die Behörden machten Anstrengungen, die Zustände in den Gefängnissen zu verbessern, z.B. durch vorzeitige Entlassungen oder, gemeinsam mit dem IRK, durch neuerliche Überprüfung von Gerichtsurteilen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, was wiederum zu zahlreichen Entlassungen aus den Gefängnissen führte (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vgl. WorldCoalition.org 13.12.2016).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vergleiche WorldCoalition.org 13.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung WorldCoaltion.org (13.12.2016): Africa - Towards the abolition of the death penalty in DRC: advances to be confirmed, http://www.worldcoalition.org/Towards-the-abolition-of-the-death-penalty-in-DRC-advances-to-be-confirmed.html, Zugriff 4.5.2017 Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Es kommt allerdings immer wieder zu Übergriffen auf Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 6.9.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. Gelegentliche Vorfälle konnten aufgrund der Vermischung von Politik und Religion nicht als ausschließlich religiös motivierte bezeichnet werden (USDOS 10.8.2016). Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung erfasst (LIPortal 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/328314/469093_de.html, Zugriff 4.5.2017 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/327670/468314_de.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 Medizinische Versorgung Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html#doc339618bodyText7, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 Rückkehr Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015). Quelle: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 Frauen Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 187 (letzter Platz der HDI Liste), beim Gender Inequality Index (GII) steht sie auf Platz 142 von
  3. 36,2% der Männer und nur 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Buben. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil. 44 Frauen (8,9% der Abgeordneten) sind als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten (LIPortal 1.2017). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
  4. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  6. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten, von den österreichischen Behörden für unbedenklich eingestuften Führerschein. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren, im Akt liegt die Geburtsurkunde ein. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte in der Erstbefragung, als Schneiderin gearbeitet zu haben. In der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 verwies sie darauf, dass sie einen Abschluss als Frisörin gemacht habe. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr im Fall einer Rückkehr möglich sein sollte, sich wieder eine Existenz aufzubauen, zumal sie über eine große Familie in Kinshasa verfügt. Die Feststellungen zu ihrem früheren Wohnort und ihrer Familie ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme durch das BFA am 26.11.
  7. Unklar ist, um wen es sich bei "XXXX" handelt; von dessen Email-Adresse waren dem BFA die Dokumente der Erstbeschwerdeführerin am 21.12.2015 zugeschickt worden, die Erstbeschwerdeführerin erklärte aber in der mündlichen Verhandlung, ihn nicht zu kennen, obwohl er den gleichen Nachnamen wie ihr Mann und ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, trägt. In der Beschwerde vom 17.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann den Kontakt zu ihr abgebrochen habe und seine Telefonnummer nicht mehr funktionieren würde. In der mündlichen Verhandlung meinte sie dann wieder, sie habe Kontakt mit ihm, wenn auch nicht häufig. Er würde sich in Angola befinden. Aufgrund des Umstandes, dass die Erklärung, warum ihr Ehemann die Demokratische Republik Kongo verlassen haben soll, in Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen steht und unglaubhaft ist (siehe dazu weiter unten) kann nicht abschließend festgestellt werden, ob sich ihr Mann tatsächlich in Angola befindet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass dem vorgelegten Befund (siehe Verfahrensgang) zwar zu entnehmen ist, dass sie an zwei Gallensteinen leidet, dass eine darüber hinausgehende Erkrankung aber weder festgestellt werden kann noch vorgebracht wurde. Daraus ergibt sich keine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Zweitbeschwerdeführer an Asthma leide. Dies wurde durch den vorgelegten Befund (siehe Verfahrensgang) nicht bestätigt; vielmehr war er wiederholt wegen spastischer Bronchitis in Behandlung, welche im Volksmund als "asthmatische Bronchitis" bezeichnet wird, da die Symptome Asthma ähneln (vgl. dazu https://www.netdoktor.de/krankheiten/akute-bronchitis/spastische-bronchitis/). Dabei handelt es sich um keine chronische Erkrankung, sondern um eine bei Kleinkindern häufiger auftretende Form der Bronchitis. Auch daraus ergibt sich daher kein schweres bzw. akutes Krankheitsbild.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass dem vorgelegten Befund (siehe Verfahrensgang) zwar zu entnehmen ist, dass sie an zwei Gallensteinen leidet, dass eine darüber hinausgehende Erkrankung aber weder festgestellt werden kann noch vorgebracht wurde. Daraus ergibt sich keine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Zweitbeschwerdeführer an Asthma leide. Dies wurde durch den vorgelegten Befund (siehe Verfahrensgang) nicht bestätigt; vielmehr war er wiederholt wegen spastischer Bronchitis in Behandlung, welche im Volksmund als "asthmatische Bronchitis" bezeichnet wird, da die Symptome Asthma ähneln vergleiche dazu https://www.netdoktor.de/krankheiten/akute-bronchitis/spastische-bronchitis/). Dabei handelt es sich um keine chronische Erkrankung, sondern um eine bei Kleinkindern häufiger auftretende Form der Bronchitis. Auch daraus ergibt sich daher kein schweres bzw. akutes Krankheitsbild. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Erstbeschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen (ÖSD Zertifikat A2 vom 18.11.2016, drei Empfehlungsschreiben). Insgesamt hat sich die Erstbeschwerdeführerin gut in Österreich integriert, doch kann insbesondere aufgrund der nicht stark ausgeprägten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (seit Jänner 2015) und aufgrund des fehlenden Familienlebens nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  8. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass sie sich im Rahmen eines Festes regierungskritisch geäußert habe und daraufhin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Sie sei zwei Tage danach von einem ihr unbekannten Mann in das Krankenhaus gebracht worden, mit diesem habe sie noch am selben Tag das Land verlassen. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund verschiedener Divergenzen in den Aussagen für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Dies beginnt schon damit, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 erklärte, dass sie am 26.12.2014 ihr Haus verlassen habe, um einkaufen zu gehen, als sie in ein Taxi gestiegen sei, in dem ein Taxifahrer und zwei Männer gesessen haben würden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte sie, dass dann ein weiterer Mann vorne eingestiegen sei und sie hinten zwischen den zwei Männern gesessen habe. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, ist es schwer zu erklären, warum die Erstbeschwerdeführerin plötzlich zwischen den zwei Männern sitzen sollte, wenn sich doch beide bereits im Auto befunden haben sollen, als sie eingestiegen war. In der Beschwerde versuchte die Erstbeschwerdeführerin dies zu entkräften, indem sie schilderte, dass eine Person vorne neben dem Fahrer und eine hinten gesessen habe, als sie eingestiegen sei. Eine weitere Person sei dann hinten zugestiegen. Allerdings hatte sie den Ablauf in der Einvernahme durch das BFA eindeutig dargelegt: "Der Taxifahrer fuhr los. Ein paar Meter danach ist ein Mann zu uns ins Taxi gestiegen. Wir waren bereits drei Leute hinten, somit ist er vorne zum Fahrer gestiegen. Ich saß hinten zwischen zwei Männern, Nun waren wir zu viert." Der Widerspruch ist daher nur schwer aufzulösen und wohl auch nicht durch Übersetzungsprobleme zu erklären. Die Erstbeschwerdeführerin war aber auch sonst nicht in der Lage, ihr Vorbringen so zu schildern, dass es den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung entspricht. In der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 sprach sie etwa immer nur von Krankenschwestern; diese würden auch den unbekannten Mann und ihren Ehemann verständigt haben. In der Beschwerde war dagegen nur mehr die Rede von einem Arzt, der auch ihren Mann angerufen habe. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darlegte, erscheint es insbesondere wenig plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin unmittelbar, nachdem sie aus einer zweitägigen Bewusstlosigkeit erwachte, mit einem ihr unbekannten Mann, dessen Sprache sie zudem nicht verstanden haben will, ihr Herkunftsland verlassen und ihren Mann und ihre drei Kinder zurückgelassen haben will. In der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert erklärte die Erstbeschwerdeführerin plötzlich, dass dieser Mann in Begleitung eines Dolmetschers gewesen sei. Dagegen hatte sie in der Einvernahme durch das BFA gesagt: "Die Sprache von diesem unbekannten Mann habe ich nicht verstanden. Ich konnte mich nicht mit ihm verständigen." Wenn nunmehr plötzlich die Rede von einem Dolmetscher ist, scheint dies ein Versuch zu sein, das Geschehen plausibler darzustellen - allerdings führt dies nur dazu, dass das Vorbringen noch weniger glaubhaft erscheint. Auch ist es schwer zu verstehen, dass die Erstbeschwerdeführerin einerseits angab, nach der Vergewaltigung nur am Finger und am Ellenbogen ein paar Kratzer und Unterbauchschmerzen gehabt zu haben, dass sie zugleich aber während zwei Tagen das Bewusstsein verloren haben will. Auch dass sie im Taxi sofort ohnmächtig geworden sein will, erscheint wenig plausibel. In der Einvernahme durch das BFA am 26.11.2015 meinte die Erstbeschwerdeführerin zunächst, dass ihr Ehemann ihr erst in einem späteren Telefonat gesagt habe, dass ihr Vater am selben Tag auch für einige Stunden entführt worden sei; dagegen meinte sie dann, sie habe bereits während ihres Krankenhausaufenthaltes davon erfahren und dies habe sie auch dazu bewogen, die Ausreise anzutreten. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass dieser geheimnisvolle Mann, der sie ins Krankenhaus gebracht und dann mit ihr von Kinshasa nach Brazzaville gefahren sei, ihr die ganze Reise bis Europa bezahlt haben soll. Außerdem erklärte sie in der Erstbefragung noch, dass sie mit zwei Männern nach Brazzaville gefahren sei und dass sie dann mit beiden Männern nach Istanbul geflogen sei. Dagegen erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie mit dem Mann, der sie ins Krankenhaus gebracht hatte, nach Brazzaville gefahren und dann mit einem anderen Mann weitergereist sei. Wenig plausibel ist zudem, dass sie angibt, nie selbst einen Reisepass in Händen gehalten zu haben, was zumindest bei der behaupteten Einreise in Wien Schwechat nicht glaubhaft ist. Das Motiv für ihre Vergewaltigung begründete die Erstbeschwerdeführerin damit, dass sie sich am 24.12.2014 bei einem Fest ihrer Eltern kritisch über die Regierung geäußert habe; dabei sei auch ein Regierungsangestellter anwesend gewesen; dieser sei dann an der Entführung ihres Vaters beteiligt gewesen, woraus sie schließe, dass auch ihre Entführung und Vergewaltigung damit in Zusammenhang stehe. Allerdings bleibt unklar, warum - selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin sich wie angeblich auch die anderen Gäste des Festes kritisch über die Regierung geäußert haben sollte - die Regierung ein derartiges Interesse an ihrer Person haben sollte. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es in der Demokratischen Republik Kongo zu willkürlichen Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen kommt; dies macht es dennoch nicht plausibel, dass die Erstbeschwerdeführerin Jahre nach einer kritischen Äußerung noch im Fokus der Behörden stehen sollte. In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 wies die Erstbeschwerdeführerin erstmals darauf hin, dass ihr Ehemann im März 2016 überfallen und bedroht worden sei. Das entsprechende Vorbringen klingt allerdings derart abenteuerlich, dass es wenig zur Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens beiträgt: Kurz zusammengefasst sei ihr Ehemann, der als Mechaniker gearbeitet habe, mit einem anderen Mann im Auto gesessen, als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme und der Mann eine Waffe gezogen habe. Ihr Ehemann habe dann das Auto zum Überschlagen gebracht; ihr Ehemann sei dann stark blutend von zwei Polizisten auf einem Motorrad mitgenommen worden, diese seien aber am Krankenhaus vorbeigefahren. Ihr Ehemann habe das Motorrad zum Umstürzen gebracht, woraufhin ein Militärbeamter dazu gekommen sei und die Polizisten davon gelaufen seien. Im Krankenhaus sei ihr Ehemann dann von Mitgliedern des Geheimdienstes wegen der Erstbeschwerdeführerin bedroht worden. Wie bereits erwähnt ist es nicht plausibel, dass der Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo sich derart für die Erstbeschwerdeführerin interessiert; es ist auch unlogisch, dass ihr Ehemann einerseits bedroht wird, andererseits noch bis September 2016 in der Demokratischen Republik Kongo bleibt (auch wenn er angeblich zwei Monate wegen des Unfalls im Koma lag). Insgesamt klingt die Geschichte rund um die Verfolgung ihres Mannes nicht glaubhaft; daran ändert auch das von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Foto nicht, das einen Mann mit einem Pflaster rund um das Ohr und ein zerbeultes Auto zeigt. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes können die Umstände, die zu diesen Bildern geführt haben, nicht festgestellt werden. Ausgehend von diesen Widersprüchen und Unstimmigkeiten kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung, welche als Folge regierungskritischer Äußerungen zu sehen ist, geflohen ist. Eine Gefährdung ihrer Person für den Fall der Rückkehr ergibt sich daher nicht. Eigene Fluchtgründe für ihren Sohn wurden nicht vorgebracht. In der Demokratischen Republik Kongo herrscht aktuell eine instabile Situation, da Präsident Kabila nicht wie von der Verfassung vorgesehen zurückgetreten ist; allerdings wurden Wahlen für das Ende des Jahres vereinbart. Aktuell ist die Situation aber unsicher, insbesondere im Rahmen von Demonstrationen. Die Gefährdungssituation ist aber nicht derart, dass praktisch für jeden Rückkehrenden automatisch von einer realen Lebensgefahr auszugehen ist. Trotz der immer wieder auftretenden Unruhen kann nicht von einer Bürgerkriegssituation gesprochen werden. Die Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin in eine ausweglose Situation im Sinne einer Existenzbedrohung geraten würde, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung und Berufsausbildungen und ist auch davon auszugehen, dass sie mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen kann. Sie tätigte unterschiedliche Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihrer Familie, doch kann davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Sohn zumindest am Anfang eine Unterkunft finden würden und eine Unterstützung bei der Kinderbetreuung gegeben wäre, so dass die Erstbeschwerdeführerin sich eine Anstellung suchen könnte. 2.
  9. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 08.05.2017 getroffen. Die Feststellungen wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert und ihnen wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht widersprochen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005.Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG
  11. 3.
  12. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  13. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Erstbeschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass sie aufgrund regimekritischer Äußerungen von unbekannten Männern entführt und vergewaltigt wurde, dass ihr Mann durch Mitglieder des Geheimdienstes bedroht wurde und dass sie im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo Verfolgung zu befürchten hat. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine Fluchtgründe vorgebracht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Den Länderfeststellungen sind punktuelle Unruheherde im Land (Nordosten, Provinz Kasai) zu entnehmen, doch stammt die Erstbeschwerdeführerin aus Kinshasa. Von einer Bürgerkriegssituation kann auf Basis des Länderinformationsblattes nicht gesprochen werden. Die instabile Lage kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Den Länderfeststellungen sind punktuelle Unruheherde im Land (Nordosten, Provinz Kasai) zu entnehmen, doch stammt die Erstbeschwerdeführerin aus Kinshasa. Von einer Bürgerkriegssituation kann auf Basis des Länderinformationsblattes nicht gesprochen werden. Die instabile Lage kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Auch derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt; zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Unterstützung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin erhalten werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Auch derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt; zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Unterstützung durch die Familie der Erstbeschwerdeführerin erhalten werden. Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen, daher ist

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz werden mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen, daher ist

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland). Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter und ist ihm, obwohl er im Bundesgebiet geboren ist und immer hier lebte, ein Umzug in die Demokratische Republik Kongo zuzumuten, solange er dabei von seiner Mutter begleitet wird.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Der Zweitbeschwerdeführer befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter und ist ihm, obwohl er im Bundesgebiet geboren ist und immer hier lebte, ein Umzug in die Demokratische Republik Kongo zuzumuten, solange er dabei von seiner Mutter begleitet wird. Es wird nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin begonnen hat, Deutsch zu lernen, und sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut hat. Dies reicht aber nicht aus, um eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet darzulegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Allerdings entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G

  1. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Allerdings entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG

  1. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2126963.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.