Obsah (18)
Art. 133§ 68§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2018 GeschäftszahlI403 2192196-1 SpruchI403 2192196-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 04.06.2001 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er bereits am 18.11.1998 unter Angabe einer anderen Identität und Staatsbürgerschaft in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Sein Antrag vom 04.06.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002, Zl. 01 13.048 abgewiesen und seine Abschiebung nach Guinea für zulässig befunden. Der Bescheid erwuchs nach Zustellung durch Hinterlegung am 21.02.2002 in Rechtskraft. Am 05.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2007, Zl. 05 19.422
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 312.524-1/4E abgewiesen.Am 05.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2007, Zl. 05 19.422
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 312.524-1/4E abgewiesen. Am 17.02.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz; bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass sich seine Gründe seit der ersten Antragstellung nicht verändert haben würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wiederholte er, entsprechend seinen früheren Verfahren, dass sein Onkel in Guinea politisch tätig gewesen sei und er deshalb Verfolgung von Seiten der Regierung zu befürchten habe. Als Angehöriger der Volksgruppe Fulla sei er benachteiligt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.)
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde
§ 55Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.)
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) Mit Spruchpunkt VIII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2018 zugestellt.Mit Spruchpunkt römisch acht. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2018 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 04.04.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (gemeint wohl: Guinea) aufzuheben, die Abschiebung nach Tunesien (gemeint wohl: Guinea) für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nur allgemeine Aussagen über die Lage im Irak (gemeint wohl: Guinea) enthalten würden und sich nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul unterdrückt worden sei; dies habe er auch in seiner Einvernahme angegeben. Der amtierende Präsident Alpha Conde sowie ein Großteil der Regierung gehöre den Volksgruppen der Malinke und Soussou an. Es wurden zwei Berichte von Human Rights Watch zitiert. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auf verschiedene Anfragebeantwortungen zur UDFG und zur Lage der Peul in Guinea verweisen, ohne auf diese inhaltlich einzugehen. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, jedenfalls sei ihm aufgrund der prekären Sicherheitslage in Guinea der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Er lebe zudem seit über zehn Jahren im Bundesgebiet und sei ihm die lange Dauer von vier Jahren in Bezug auf das gegenständliche Asylverfahre nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und sei in die österreichische Gesellschaft integriert. Eine Rückkehrentscheidung verletze Art 8 EMRK. Es werde ausdrücklich die Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Familienleben in Österreich und zur Gefährlichkeitsprognose, beantragt.Dagegen wurde fristgerecht am 04.04.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien (gemeint wohl: Guinea) aufzuheben, die Abschiebung nach Tunesien (gemeint wohl: Guinea) für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nur allgemeine Aussagen über die Lage im Irak (gemeint wohl: Guinea) enthalten würden und sich nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul unterdrückt worden sei; dies habe er auch in seiner Einvernahme angegeben. Der amtierende Präsident Alpha Conde sowie ein Großteil der Regierung gehöre den Volksgruppen der Malinke und Soussou an. Es wurden zwei Berichte von Human Rights Watch zitiert. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auf verschiedene Anfragebeantwortungen zur UDFG und zur Lage der Peul in Guinea verweisen, ohne auf diese inhaltlich einzugehen. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, jedenfalls sei ihm aufgrund der prekären Sicherheitslage in Guinea der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Er lebe zudem seit über zehn Jahren im Bundesgebiet und sei ihm die lange Dauer von vier Jahren in Bezug auf das gegenständliche Asylverfahre nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und sei in die österreichische Gesellschaft integriert. Eine Rückkehrentscheidung verletze Artikel 8, EMRK. Es werde ausdrücklich die Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Familienleben in Österreich und zur Gefährlichkeitsprognose, beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person, zum Fluchtvorbringen und zur Integration des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Fulla (Peul) an. Vor seiner Ausreise lebte er in der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Fulla (Peul) an. Vor seiner Ausreise lebte er in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, um dessen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich es sich gegenständlich handelt, in Guinea wegen der politischen Tätigkeit eines Onkels oder wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul verfolgt wird. Der Beschwerdeführer verließ Guinea vor 1998; er hält sich seit Juni 2001 und damit seit fast 17 Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben; besondere Aspekte einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung sind - abgesehen von guten Deutschkenntnissen - nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma Bronchiale, ansonsten liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Asthma Bronchiale ist in Guinea behandelbar. Der Beschwerdeführer besuchte in Guinea fünf Jahre lang die Schule, erledigte in Guinea und später in Österreich einfache handwerkliche Tätigkeiten. Er ist erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sieben Mal strafrechtlich verurteilt: * mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen §§ 27 ABS 2/2 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre; JGH XXXX XXXX vom XXXX)* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraphen 27, ABS 2/2 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre; JGH römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 ) * Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen § 27/1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten* Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten * mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen §§ 28/2 (
- FALL) U 3 (
- FALL) 27/1 (1.
- FALL) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraphen 28 /, 2, (
- FALL) U 3 (
- FALL) 27/1 (1.
- FALL) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren * mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen § 15 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen; LG XXXX XXXX vom XXXX)* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 15, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen; LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 ) * mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen §§ 15 87/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraphen 15, 87/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren * mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen § 27
(1)Z 1 9. Fall
(3)SMG § 27
(1)Z 1
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 9. Fall
(3)SMG Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten * mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX vom XXXX (RK XXXX) wegen § 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.* mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27,
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 1.2. Zur Situation in Guinea: Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 08.03.2017 entnommen: Politische Lage Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a). Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a). Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Sicherheitslage In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vergleiche BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vergleiche FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016). Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016). Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017 Korruption Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt weiterhin ein Problem. Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 13.4.2016). Korruption spielt auch in Gerichtsverfahren eine Rolle (USDOS 5.7.2016). Geschäfte finden oft durch Zahlung von Bestechungsgeldern statt. Obwohl es verboten ist, Bestechungsgeld zu zahlen, werden diese Gesetze nicht durchgesetzt (USDOS 5.7.2016). Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 5.7.2016). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2016 den 142. von 176 Plätzen (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 21.2.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015 -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman, lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und weit unter internationalen Standards (HRW 12.1.2017). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einigen Verbesserungen im Gesundheitsdienst der Gefängnisse (HRW 12.1.2017). Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 13.4.2016) und Überbelegung der Gefängnisse sind weit verbreitet (HRW 12.1.2017). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche bedürftige Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs auch den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Todesstrafe Im Juli 2016 hat Guinea die Todesstrafe abgeschafft (HRW 12.1.2017). Bei einer Reihe von Straftaten, darunter Mord, war in Guinea die Todesstrafe zwingend vorgeschrieben. 15 Jahre sind vergangen seit die letzten Hinrichtungen stattgefunden haben (AI 5.7.2016). Das Gesetzbuch der Militärgerichtsbarkeit (Military Code of Justice) sieht die Todesstrafe weiterhin für außergewöhnliche Verbrechen vor, wie Verrat und Aufstand in Kriegszeiten oder im Ausnahmezustand (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/336492/479150_de.html, Zugriff 28.2.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 23.2.2017 Ethnische Minderheiten Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016). Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017). Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinké, zu bevorzugen und die Fulbe und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinké, überrepräsentiert und die Fulbe sind unterrepräsentiert (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie Anmerkung, Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016). Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016). Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016) In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (21.1.2016): Situation of human rights in Guinea, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457622696_g1600896.pdf, Zugriff 15.2.2017 Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea, http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries%20Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities; treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016), http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine Dokumente vor; darüber hinaus steht fest, dass er in der Schweiz eine andere Identität (inklusive einer anderen Staatsangehörigkeit) verwendet hatte. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers am 25.09.2017, dass er an Asthma leide, und daraus, dass laut einer im Bescheid wiedergegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Asthma Bronchiale in Guinea behandelbar ist. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde ebenso wenig entgegengetreten wie der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seiner Schulbildung bzw. beruflichen Erfahrung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA. Unterlagen wurden keine vorgelegt. Soweit im angefochtenen Bescheid auf ein fehlendes Familienleben und eine fehlende nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet verwiesen wurde, wird dem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und werden keine entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen in Vorlage gebracht. Soweit in der Beschwerde in Bezug auf den Wunsch nach einer mündlichen Verhandlung explizit ein Familienleben erwähnt wird, scheint es sich um einen Kopierfehler zu handeln, wurde ansonsten doch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein solches vorgebracht bzw. bescheinigt. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.12.2014 und bei der Einvernahme durch das BFA am 25.09.2017 erklärt hatte, die gleichen Fluchtgründe zu haben, die er bereits beim ersten Asylverfahren vorgebracht habe, nämlich dass er wegen der oppositionellen Aktivität seines Onkels in seiner Heimat eine von der Regierung "gesuchte Person" sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft wurde und mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2002, Zl. 01 13.048 für unglaubhaft befunden wurde. Derselbe Fluchtgrund wurde auch im zweiten Asylverfahren, das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2007, Zl. 312.524-1/4E beendet wurde, vorgebracht. Dieser Fluchtgrund, die behauptete Verfolgung wegen der politischen Gesinnung aufgrund seiner Verwandtschaft zu einem Oppositionspolitiker, wurde im gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten und im gegenständlichen Bescheid für unglaubhaft befunden. Dem wurde mit der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde allerdings vorgebracht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul (auch Fulla) in Guinea verfolgt zu werden. In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich noch nichts vorgebracht, in der Einvernahme durch das BFA am 25.09.2017 legte er dazu Folgendes dar: "Ich bin ein Fulla. Der Staat bringt uns im Geheimen um. Die Regierung bringt uns im Geheimen um. [...] Wenn die Volksgruppe das Problem hat, dann hat jeder das Problem. Sie wollen keinen am Leben lassen, weil sie befürchten, dass sie dann Rache nehmen werden." Im angefochtenen Bescheid stützte sich die belangte Behörde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.01.2018 zu aktuellen Informationen zur Rückkehrsituation. Diesem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Bericht ist zu entnehmen, dass es in Guinea eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis nicht geben würde. Eine systematische Diskriminierung sei nicht gegeben. Die Peul (auch Fulla) stellen mit 40% der Bevölkerung die größte Volksgruppe in Guinea dar. In der Beschwerde wurden zur Situation der Peul zwei Berichte von Human Rights Watch (Human Rights Watch, Guinea: Intensify Attention to Human Rights Challenges vom 21.12.2011, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2011/12/21/guinea-intensify-attention-human-rights-challenges; Human Rights Watch, World Report 2012 vom 22.11.2012, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2012) aus den Jahren 2011 und 2012 zitiert, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Spannungen zwischen Malinké und Peuls, welche den Gegner Condés bei den Wahlen 2010 unterstützt haben würden, zugenommen hätten; es habe insbesondere in Zusammenhang mit oppositionellen Demonstrationen rassistisch motivierte Übergriffe der Sicherheitsbehörden gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Peul gegeben. Die Schuldigen eines Massakers an Oppositionellen durch Beamte im Jahr 2009 seien nicht belangt worden. Damit kann den Feststellungen im angefochtenen Bescheid aber nicht substantiiert entgegengetreten werden. Alleine schon der Umstand, dass sich die in der Beschwerde zitierten Berichte auf die Situation im Jahr 2011 beziehen, während sich die Feststellung in der im Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes von April 2017 stützt, führt dazu, dass davon auszugehen ist, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid die aktuelle Lage in Guinea besser widerspiegeln. Zudem wurden vom Beschwerdeführer veraltete Berichte von Human Rights Watch zitiert; im aktuellsten, zu Guinea vorliegenden Bericht im World Report 2017 (abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/dangerous-rise-of-populism) ist die Rede davon, dass inzwischen eine Aufarbeitung des Massakers im Jahr 2009 begonnen habe und dass ein Dialog zwischen Regierung und Opposition inzwischen dazu geführt hat, ethnische Spannungen abzubauen. Mit den nicht mehr aktuellen Berichten aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 vermag der Beschwerdeführer daher den aktuellen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten. In der Beschwerde wurde darüber hinaus auf verschiedene Anfragebeantwortungen verwiesen, ohne diese allerdings näher auszuführen. Alle vier angegebenen Anfragebeantwortungen stammen vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation und aus dem Jahr 2015 (somit sind sie gegenüber der Anfragebeantwortung im angefochtenen Bescheid auch nicht mehr als aktuell anzusehen). Es handelt sich dabei um * Anfragebeantwortung zu Guinea: Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in Conakry) (Erwerbsmöglichkeiten; soziale Unterstützung) [a-9362-3
(9364)] vom 9. November 2015: Darin wird von einer hohen Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen und Frauen, berichtet. Diskriminierung durch die drei größten ethnischen Gruppen des Landes (Peul, Malinké und Soussou) sei im Bereich der Beschäftigung allerdings verbreitet. Eine konkrete Bedrohung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht; vielmehr wird angeführt, dass er als Peul zu einer der größten ethnischen Gruppen gehört, von welchen Diskriminierung ausgeht. * Anfragebeantwortung zu Guinea: Informationen zur Lage der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) (strafrechtliche Verfolgung, Übergriffe; gewaltsame Vorfälle, unter anderem am Markt Madina in Conakry im Februar und März 2013; Kampfhandlungen zwischen Malinke und Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh)) [a-9362-5
(9386)] vom
- November 2015: In diesem Bericht wird aufgezeigt, dass es seit einer Demonstration am
- Februar 2013 Kämpfe in Conakry gegeben habe. Am Rande der von oppositionellen Parteien ausgerufenen Streiks sei es insbesondere am Markt Madina zu Gewalt gekommen, die eine ethnische Dimension angenommen habe. Aus diesem punktuellen Ereignis im Jahr 2013, als der Beschwerdeführer gar nicht in Conakry war, ergibt sich keine Gefährdung seiner Person und ergibt sich daraus auch keine Auswirkung auf die heutige Situation, die laut aktueller Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.01.2018 (Aktuelle Informationen zur Rückkehrsituation) von keiner systematischen Diskriminierung der Peul geprägt ist. * Anfragebeantwortung zu Guinea: Verhältnis zwischen Fula (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) und Malinké (Benachteiligung von bzw. Übergriffe auf Fula) [a-9074-2
(9075)] vom
- März 2015: In diesem Bericht wird unter anderem aufgezeigt, dass sich die Fulla (Peul) als größte ethnische Gruppe benachteiligt fühlen würden, weil sie bislang noch nie das Amt des Staatspräsidenten innegehabt hätten. Dies sei einer von mehreren Faktoren, weshalb sich viele Personen mit Fulla-Wurzeln marginalisiert fühlen würden. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom September 2013 habe es zahlreiche gewaltsame Vorfälle gegeben, bei denen regierungsfreundliche Malinké mit den größtenteils pro-oppositionellen Fula zusammengestoßen seien. Laut Human Rights Watch würden Polizei, die Gendarmerie und die Sicherheitskräfte wenig professionell arbeiten, sodass alle ethnischen Gruppen von den staatlichen Organen ausgebeutet und erpresst würden. Allerdings würden ethnische Fula in Zeiten von Protesten, Demonstrationen und politischen Spannungen keinen durchgängigen Schutz durch die Polizei erhalten, und es scheine, dass Mitglieder der Fula-Gemeinde nur wenig Vertrauen in den Willen der Regierung und der Sicherheitskräfte hätten, sie in gleichem Maße zu schützen. Die in Conakry lebenden Fula seien von den schlimmsten Misshandlungen betroffen. Wie bereits ausgeführt ist im aktuellen Bericht von Human Rights Watch allerdings die Rede von einer Verbesserung der Situation und von einem Versuch eines nationalen Dialogs. * Anfragebeantwortung zu Guinea: Informationen zur Partei Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG) (Übergriffe seitens politischer Gegner, insbesondere seit 2011; strafrechtliche Verfolgung und gewaltsame Übergriffe gegen Mitglieder); Informationen zur Lage von OrganisatorInnen oder TeilnehmerInnen von Versammlungen Oppositioneller [a-9362-1] vom
- November 2015: Nachdem bereits festgestellt wurde, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der politischen Aktivitäten seines Onkels (eigene politische Aktivitäten wurden nicht vorgebracht) nicht glaubhaft ist, entfaltet dieser Bericht keine Relevanz für den gegenständlichen Fall. Insgesamt ergeben sich auch aus diesen Berichten von ACCORD keine entscheidenden Gefährdungsmomente aus dem bloßen Umstand der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla (Peul), zumal nach der vom BFA in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung aktuellen Datums (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.01.2018 zu aktuellen Informationen zur Rückkehrsituation) eine systematische Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben ist. Dieser Feststellung konnte durch die älteren Berichte der Beschwerde nicht wirksam entgegengetreten werden. Darüber hinaus meinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass in Guinea Ebola grassiere. Das Ende der Ebola-Epidemie war von der WHO aber bereits am 01.06.2016 festgestellt worden (http://www.who.int/mediacentre/news/releases/2016/ebola-guinea/en/). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ist für den Fall einer Rückkehr nach Guinea daher nicht zu erwarten. Zu prüfen ist aber auch, ob er einer besonderen Gefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung ausgeliefert wäre. In der Beschwerde ist die Rede davon, dass aufgrund der "prekären Sicherheitslage in Guinea" dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auch wenn den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass es regelmäßig zu Demonstrationen und in weiterer Folge zu heftigen Auseinandersetzungen komme, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass für jeden automatisch von einer realen Lebensgefahr auszugehen ist. Trotz der immer wieder auftretenden Unruhen kann nicht von einer Bürgerkriegssituation ausgegangen werden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtlose Situation im Sinne einer Existenzbedrohung geraten würde, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. Benachteiligungen aufgrund eines Aufenthaltes im Ausland werden in der im Bescheid zitierten Anfragebeantwortung verneint. Es wird nicht verkannt, dass darin aber auch festgestellt wurde, dass mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verfügt aber laut eigenen Angaben über handwerkliches Geschick und ist erwerbsfähig, so dass trotz seiner langen Abwesenheit von seinem Herkunftsland davon auszugehen ist, dass er eine berufliche Tätigkeit finden kann. In der Beschwerde wurde - abgesehen von dem allgemeinen Hinweis auf die prekäre Sicherheitslage - auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Insgesamt ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine unmenschliche Lage geraten würde. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Guinea wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 08.03.2017 getroffen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Guinea aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Guinea ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass er wegen der politischen Tätigkeit seines Onkels oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla (bzw. Peul) in Guinea Verfolgung zu befürchten hat. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Guinea keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 leg.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die instabile Lage in Guinea kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Die instabile Lage in Guinea kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung; seine Asthmaerkrankung behindert ihn nicht in seiner Erwerbsfähigkeit und ist diese in Guinea auch behandelbar. Der Beschwerdeführer ist daher als erwerbsfähig anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Erkrankung; seine Asthmaerkrankung behindert ihn nicht in seiner Erwerbsfähigkeit und ist diese in Guinea auch behandelbar. Der Beschwerdeführer ist daher als erwerbsfähig anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zum Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zum Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids):
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. In der Beschwerde wird zwar erklärt, das BFA habe das Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt, zugleich wird aber auch nicht erklärt, worin dieses bestehen sollte. Im Verfahren kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hätte. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Es liegen keine Anzeichen einer nachhaltigen Integration vor; in der Beschwerde wurde allerdings auf gute Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seinen langen Aufenthalt in Österreich verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hält sich bereits rund 17 Jahre in Österreich auf. Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 7 Mal in Österreich verurteilt; von ihm geht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wie noch zu zeigen sein wird. Dies führt dazu, dass das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse massiv verstärkt wird und trotz der langen Aufenthaltsdauer von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung auszugehen ist. In einem ähnlich gelagerten Fall wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls für vertretbar erachtet und erklärt, das vor dem Hintergrund einer mehrmaligen Asylantragstellung und eines strafrechtlichen Verhaltens der Teilnahme an Deutschkursen sowie der gelegentlichen Verrichtung von sozialen oder beruflichen Tätigkeiten selbst unter Bedachtnahme auf die lange Dauer des Aufenthaltes kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (VwGH, 22.03.2017, Ra 2017/19/0028-6). Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher wurde die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids): Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies steht in Einklang mit den unten stehenden Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Guinea erkennbar ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG begründet und somit damit, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies steht in Einklang mit den unten stehenden Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes und wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aufgrund des Umstandes, dass - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Abschiebehindernis und somit keine Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK durch eine Rückkehr nach Guinea erkennbar ist, ist die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
§ 55Abs.
1a FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, wie es gegenständlich der Fall ist. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, wie es gegenständlich der Fall ist. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.8. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids):3.8. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids):
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt siebenmal zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei vier der Freiheitsstrafen über der in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Schwelle von einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bzw. einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten liegen. Darüber hinaus erfolgten auch mehrere Verurteilungen nach dem SMG, somit auch wegen der gleichen schädlichen Neigung. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde damit vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt siebenmal zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei vier der Freiheitsstrafen über der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Schwelle von einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bzw. einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten liegen. Darüber hinaus erfolgten auch mehrere Verurteilungen nach dem SMG, somit auch wegen der gleichen schädlichen Neigung. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde damit vom Beschwerdeführer verwirklicht. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. So hatte der Beschwerdeführer etwa von Dezember 2003 bis August 2004 in XXXX und anderen Orten Heroin in einer großen Menge verkauft und war daher wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Dies hielt ihn aber in keiner Weise davon ab, weiterhin gegen das SMG zu verstoßen; so lag etwa der letzten Verurteilung am 05.05.2015 zugrunde, dass er einer Frau Kokain überließ (für den Verkauf des Suchtgiftes konnte kein Schuldbeweis gefunden werden). Der Beschwerdeführer wurde in den letzten 17 Jahren in einer Regelmäßigkeit verurteilt - und dies auch immerhin dreimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, dass bei ihm von einem Persönlichkeitsprofi ausgegangen werden muss, das nicht bereit ist, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. So hatte der Beschwerdeführer etwa von Dezember 2003 bis August 2004 in römisch 40 und anderen Orten Heroin in einer großen Menge verkauft und war daher wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Dies hielt ihn aber in keiner Weise davon ab, weiterhin gegen das SMG zu verstoßen; so lag etwa der letzten Verurteilung am 05.05.2015 zugrunde, dass er einer Frau Kokain überließ (für den Verkauf des Suchtgiftes konnte kein Schuldbeweis gefunden werden). Der Beschwerdeführer wurde in den letzten 17 Jahren in einer Regelmäßigkeit verurteilt - und dies auch immerhin dreimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, dass bei ihm von einem Persönlichkeitsprofi ausgegangen werden muss, das nicht bereit ist, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt nicht vor, liegt die letzte Verurteilung doch keine drei Jahre zurück. Dies reicht angesichts der Schwere der vorher begangenen Taten nicht aus, um eine Tatwiederholung aufgrund eines Gesinnungswandels des Beschwerdeführers annehmen zu lassen. Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann dem BFA daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten von einer erheblichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass durch das Einreiseverbot in das
Art 8
EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, wurde unterlassen, ein Familienleben in der Europäischen Union aufzuzeigen.Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass durch das Einreiseverbot in das
Artikel 8
, EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde, wurde unterlassen, ein Familienleben in der Europäischen Union aufzuzeigen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen über ein Familienleben im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Auch wurden keine Unterlagen über ein Familienleben im sonstigen Raum der Europäischen Union vorgelegt. Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die Fluchtgründe der Vorverfahren fanden in der Beschwerde keinerlei Erwähnung mehr, dazu liegt auch bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Soweit eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul behauptet wurde, tritt die Beschwerde mit den gegenüber der aktuellen Anfragebeantwortung im angefochtenen Bescheid veralteten Berichten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. In der Beschwerde wurde ausdrücklich die Einvernahme zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Familienleben in Österreich und zur Gefährlichkeitsprognose, beantragt. Allerdings wurde ein Familienleben in Österreich zu keinem Zeitpunkt behauptet oder bescheinigt. Zur Gefährlichkeitsprognose steht angesichts der sieben unbestrittenen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Sachverhalt ebenfalls fest; selbst durch einen positiven persönlichen Eindruck wäre angesichts des sich aus den Verurteilungen und ihnen zugrunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsprofils ein anderes Ergebnis nicht denkbar. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2192196.1.00