4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag als Fluchtgrund an: "Nach den Wahlen im Oktober gab es Unruhen zwischen den verschiedenen Ethnien. Es wurde geraubt, geplündert, Geschäfte zerschlagen und Autos in Brand gesetzt. Meine Eltern sind arm und ich konnte unter diesen Bedingungen nicht mehr bleiben. Auf den Marktplatz XXXX in XXXX, auf welchem ich arbeitete, kam es immer wieder zu Unruhen zwischen den verschiedenen Ethnien (Peul und den Malinké). Ich gehöre zur ethnischen Gruppe Peul. Die Polizei ist aber auf der Seite der Malinki, die diesen Markt zum Teil verwüstet haben und die Polizei verhindert uns den Zutritt zum Markt. Die Mehrheit der Händler am Markt sind Angehörige der Volksgruppe Peul, die wegen der Straßensperren der Polizei nicht mehr am Markt arbeiten können." Es würde in Guinea keine Lebensgrundlage mehr für ihn geben.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am selben Tag als Fluchtgrund an: "Nach den Wahlen im Oktober gab es Unruhen zwischen den verschiedenen Ethnien. Es wurde geraubt, geplündert, Geschäfte zerschlagen und Autos in Brand gesetzt. Meine Eltern sind arm und ich konnte unter diesen Bedingungen nicht mehr bleiben. Auf den Marktplatz römisch 40 in römisch 40 , auf welchem ich arbeitete, kam es immer wieder zu Unruhen zwischen den verschiedenen Ethnien (Peul und den Malinké). Ich gehöre zur ethnischen Gruppe Peul. Die Polizei ist aber auf der Seite der Malinki, die diesen Markt zum Teil verwüstet haben und die Polizei verhindert uns den Zutritt zum Markt. Die Mehrheit der Händler am Markt sind Angehörige der Volksgruppe Peul, die wegen der Straßensperren der Polizei nicht mehr am Markt arbeiten können." Es würde in Guinea keine Lebensgrundlage mehr für ihn geben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wiederholte er sein Fluchtvorbringen. Er selbst sei bei den Ausschreitungen nicht involviert gewesen; aufgrund seines jugendlichen Alters habe er bislang auch nicht viele Probleme gehabt, doch würde seine Volksgruppe marginalisiert werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Übernahme der Länderfeststellungen zu Guinea. Er legte die folgenden Unterlagen vor: * Empfehlungsschreiben des Lehrgangsleiter des "Überleitungslehrganges" an der Tourismusschule XXXX vom 24.04.2017 sowie Bestätigung des Abschlusses am 22.06.2017* Empfehlungsschreiben des Lehrgangsleiter des "Überleitungslehrganges" an der Tourismusschule römisch 40 vom 24.04.2017 sowie Bestätigung des Abschlusses am 22.06.2017 * Lehrvertrag, Einstellungsbestätigung und Empfehlungsschreiben des "XXXX", in welchem der Beschwerdeführer seit 08.12.2017 als Kochlehrling beschäftigt ist, datiert mit Februar 2018 * Empfehlungsschreiben des "XXXX" vom 31.01.2018 (aufgrund einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Sendereihe "XXXX") * Empfehlungsschreiben eines römisch-katholischen Priesters, der das "Integrationscafe" in XXXX leitet, datiert mit 09.07.2017* Empfehlungsschreiben eines römisch-katholischen Priesters, der das "Integrationscafe" in römisch 40 leitet, datiert mit 09.07.2017 * Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeberin vom 15.08.2017 * Arbeitszeugnis des Marktgemeindeamts XXXX (gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von maximal 22 Arbeitsstunden im Zeitraum von März 2016 bis Oktober 2017 im Bauhof)* Arbeitszeugnis des Marktgemeindeamts römisch 40 (gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von maximal 22 Arbeitsstunden im Zeitraum von März 2016 bis Oktober 2017 im Bauhof) * Teilnahmebestätigung für den Kurs "Deutsch und Computer für Alltag und Beruf" von 25.09.2017 bis 31.10.2017 * Teilnahmebestätigung für den Kurs "Erste Hilfe" von 30.05.2017 bis 13.06.2017 * Teilnahmebestätigung für den Kurs "Dialekt - Umgangssprache in Österreich und im XXXX und Mehrsprachigkeit" von 18.10.2017 bis 29.11.2017* Teilnahmebestätigung für den Kurs "Dialekt - Umgangssprache in Österreich und im römisch 40 und Mehrsprachigkeit" von 18.10.2017 bis 29.11.2017 * Teilnahmebestätigung für den Kurs "Basisbildung XXXX für junge Flüchtlinge" von 28.09.2016 bis 11.11.2016* Teilnahmebestätigung für den Kurs "Basisbildung römisch 40 für junge Flüchtlinge" von 28.09.2016 bis 11.11.2016 * ÖSD Zertifikat B1 vom 05.12.2017 * ÖSD Zertifikat A2 vom 14.07.2017 * ÖSD Zertifikat A1 vom 18.10.2016 * Lebenslauf Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.). Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer selbst keine konkreten Probleme erlebt habe; die Behörde "verkennt dabei nicht die Problematik der ethnischen Konflikte in Guinea, doch selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es im Regelfall möglich und zumutbar ist, sich in einem Landesteil, im konkreten Fall in Gebieten Ihrer Volksgruppe, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen." Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, so dass davon auszugehen sei, dass er sich in Guinea eine Existenzgrundlage schaffen könne. Er habe in Österreich beachtliche Integrationsschritte gezeigt, doch ergebe sich daraus noch keine "entscheidungserhebliche Integration". Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen, da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe (§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG) und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (§ 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer selbst keine konkreten Probleme erlebt habe; die Behörde "verkennt dabei nicht die Problematik der ethnischen Konflikte in Guinea, doch selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es im Regelfall möglich und zumutbar ist, sich in einem Landesteil, im konkreten Fall in Gebieten Ihrer Volksgruppe, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen." Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig, so dass davon auszugehen sei, dass er sich in Guinea eine Existenzgrundlage schaffen könne. Er habe in Österreich beachtliche Integrationsschritte gezeigt, doch ergebe sich daraus noch keine "entscheidungserhebliche Integration". Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen, da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG) und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG). Dagegen wurde fristgerecht am 05.04.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht berücksichtigt zu haben, sei doch dort die Rede von heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen, einer hohen Kriminalitätsrate, der schwierigen wirtschaftlichen Lage, der fehlenden Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, einer ethnischen Diskriminierung am Arbeitsplatz und dem Umstand, dass die gegenwärtige Regierung die Malinké gegenüber den Fulbe (auch Peul, Fulla) zu bevorzugen scheine. Der Beschwerde wurden drei Anfragebeantwortunges des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Guinea beigelegt: * Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in XXXX) (Erwerbsmöglichkeiten; soziale Unterstützung) [a-9362-3
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2192893.1.00
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